Obergericht BE, SK 2021 56
1. Februar 2022 · Strafkammern · Deutsch
schwere Körperverletzung, Raub, Hausfriedensbruch etc. sowie Widerrufsverfahren | Strafgesetz
Obergericht BE · SK 2021 56 · Deutsch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
Urteil
SK 21 56+57
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Februar 2022
Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Obergerichtssuppleantin Meyes, Oberrichter Josi
Gerichtsschreiberin Bucher
Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
vertreten durch Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilkläger
Gegenstand schwere Körperverletzung, Raub, Hausfriedensbruch etc. sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 18. August 2020 (PEN 20
353/496)
Erwägungen:
I. Formelles
- 1.
- Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 18. August 2020 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 1444 ff.; Hervorhebungen im Original):
- I.
- A.________ wird infolge Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB freigesprochen:
- 1.
- von der Anschuldigung der schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 15.08.2019 in H.________(Ortschaft), z.N. C.________ (Ziff. 1 AKS)
- 2.
- von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, angeblich begangen am 15.08.2019 in H.________(Ortschaft), z.N. C.________ (Ziff. 2 AKS)
- 3.
- von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 15.08.2019 in H.________(Ortschaft), z.N. C.________ (Deliktssumme: CHF 200.00; Ziff. 3 AKS) 4. von der Anschuldigung des Raubes, angeblich begangen am 15.08.2019 in H.________(Ortschaft), z.N. C.________ (Deliktssumme: CHF 200.00)
- 5.
- von der Anschuldigung der Beschimpfung, angeblich begangen am 15.08.2019 in H.________(Ortschaft), z.N. C.________ (Ziff. 4 AKS)
- 6.
- von der Anschuldigung der Drohung, begangen am 15.08.2019 in H.________(Ortschaft), z.N. C.________ (Ziff. 5 AKS)
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 24'150.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und inkl. uR Privatklägerschaft) von CHF 36'042.80, insgesamt bestimmt auf CHF 60'192.80, an den Kanton Bern.
Die Gebühren setzen sich zusammen aus:
Kosten der Untersuchung CHF 17’150.00
Auftritt der Staatsanwaltschaft CHF 1’500.00
Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 5’500.00
Total CHF 24’150.00
Die Auslagen setzen sich zusammen aus:
Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 15’849.55
Kosten uR der Privatklägerschaft (vgl. Tabelle) 4’873.45
Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 15’319.80
Total CHF 36’042.80
Total Verfahrenskosten CHF 60’192.80
- II.
- A.________ wird schuldig erklärt:
- 1.
- des Hausfriedensbruchs, begangen am 01.05.2019 in AE.________(Ortschaft) 2. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen, so:
- -
- am 17.04.2019 in AE.________(Ortschaft)
- -
- am 01.05.2019 in AE.________(Ortschaft)
- 3.
- der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 06.09.2019 und zuvor in H.________(Ortschaft) und anderswo und in Anwendung der
Art. 19 Abs. 2, 34, 42, 47, 49 Abs. 2, 186, 292 StGB;
Art. 19a Abs. 1 BetmG;
Art. 426 ff. StPO
verurteilt:
- 1.
- Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16.07.2019. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- 2.
- Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.
- 3.
- Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von pauschal CHF 500.00 (Gebühr).
- III.
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet.
IV.
- 1.
- Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin B.________ werden wie folgt bestimmt:
Leistungen ab 01.01.2018
Stunden Satz
amtliche Entschädigung 67.00 200.00 CHF 13’400.00
Reisezuschlag CHF 400.00
CHF 916.40
Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’716.40 CHF 1’133.15
CHF 0.00
Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15’849.55 volles Honorar 67.00 270.00 CHF 18’090.00
Reisezuschlag CHF 400.00
CHF 916.40
Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 19’406.40 CHF 1’494.30
CHF 0.00
Total CHF 20’900.70
nachforderbarer Betrag CHF 5’051.15
Auslagen MWSt-pflichtig
Auslagen ohne MWSt
Auslagen MWST-pflichtig
Auslagen ohne MWST
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15'849.55.
Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.
- 2.
- Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018
Stunden Satz
amtliche Entschädigung 21.50 200.00 CHF 4’300.00
Reisezuschlag CHF 0.00
CHF 225.00
Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’525.00 CHF 348.45
CHF 0.00
Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’873.45 volles Honorar 21.50 250.00 CHF 5’375.00
Reisezuschlag CHF 0.00
CHF 225.00
Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’600.00 CHF 431.20
CHF 0.00
Total CHF 6’031.20
nachforderbarer Betrag CHF 1’157.75
Auslagen MWSt-pflichtig
Auslagen ohne MWSt
Auslagen MWST-pflichtig
Auslagen ohne MWST
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit total CHF 5'088.85.
Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.
V.
- 1.
- Das Widerrufsverfahren gegen A.________ wird eingestellt.
- 2.
- Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt.
- 3.
- Auf die Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten wird verzichtet.
- VI.
- Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 54 OR e contrario erkannt:
- 1.
- Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird abgewiesen.
- 2.
- Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
VII. Weiter wird verfügt:
- 1.
- A.________
wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst 3 Monate bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO).
Begründung: vgl. separates Dokument
- 2.
- Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr.________ und PCN-Nr.________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
- 3.
- Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr.________ und PCN-Nr.________) durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
- 4.
- [Eröffnungsformel]
Mit Urteilsberichtigung vom 05. Januar 2021 berichtigte die Vorinstanz das Urteilsdispositiv vom 18. August 2020 gestützt auf Art. 83 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) insofern, als das Dispositiv um die Übertretungsbusse von CHF 200.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. Juli 2019 ergänzt wurde (Ziff. II.2. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) (pag. 1529 ff.). Infolge dieser Ergänzung des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs verschoben sich die entsprechenden Ziffern II.2. bis II.3. Der besseren Verständlichkeit halber wird dies nachfolgend entsprechend bezeichnet.
- 2.
- Berufung
Gegen dieses Urteil meldete die amtliche Verteidigung des Beschuldigten/Berufungsführers (nachfolgend: Beschuldigter), Fürsprecherin B.________, mit Schreiben vom 20. August 2020 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1454). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 25. Januar 2021 (pag. 1459 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 25. Januar 2021 (pag. 1549 f.) zugestellt.
Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 19. Februar 2021 (pag. 1561 ff.) wurde die Berufung beschränkt auf die Freisprüche von der schweren Körperverletzung, der versuchten schweren Körperverletzung (evtl. einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand), des Diebstahls, des Raubes, der Beschimpfung und der Drohung infolge Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) (Ziff. I.1. bis I.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs (Ziff. II.1. erster Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Ziff. II.2. erster Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die darauf entfallenden Verfahrenskosten von CHF 500.00 (Ziff. II.3. [berichtigt: Ziff. II.4.] des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), auf die Strafzumessung (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00 und zwei Übertretungsbussen von CHF 200.00 [Ziff. II.1. bis II.2. [berichtigt: Ziff. II.1. bis II.3.] zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]), die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Abweisung der Schadensersatz- und Genugtuungsforderung in Anwendung von Art. 54 des Obligationenrechts (OR; SR 220) e contrario (Ziff. VI.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und auf die Verfügungen (Ziff. VII.2. bis VII.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) (pag. 2042 f.). Der Straf- und Zivilkläger erklärte mit Schreiben vom 25. Februar 2021, auf eine Anschlussberufung zu verzichten und machte keine Gründe für ein Nichteintreten geltend (pag. 1571). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Eingabe vom 02. März 2021 weder Anschlussberufung erhoben noch Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten vorgebracht (pag. 1573 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 31. Januar und 01. Februar 2022 statt (pag. 1740 ff.).
- 3.
- Untersuchungs- und Sicherheitshaft
Der Beschuldigte wurde am 06. September 2019 vorläufig festgenommen (pag. 5) und befindet sich seit diesem Zeitpunkt in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (pag. 35 ff., pag. 51 ff., pag. 64 ff., pag. 76 ff., pag. 1256 ff., pag. 1278 ff., pag. 1313 f.). Nachdem die Vorinstanz die letzte Verlängerung der Sicherheitshaft um drei Monate bis am 18. Februar 2021 bewilligt hatte, verfügte die Verfahrensleitung im oberinstanzlichen Verfahren am 17. Februar 2021 den Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft (SK 21 58, pag. 37 ff.). Im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils belief sich die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf insgesamt 880 Tage.
- 4.
- Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 17. Januar 2022 (pag. 1719 f.), und ein Führungsbericht beim Regionalgefängnis Thun, datierend vom 14. Januar 2022 (pag. 1716 f.), über den Beschuldigten eingeholt.
Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 19. Februar 2021 (pag. 1561 f.) die Erstellung eines zweiten Gutachtens zur Schuldunfähigkeit. Mit Beschluss vom 24. März 2021 gab die Kammer eine Aktualisierung des bestehenden Gutachtens vom 20. Januar 2020 resp. 23. April 2020 in Auftrag und wies darüber hinaus den Beweisantrag des Beschuldigten ab (pag. 1581 f.). Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2021 lehnte der Beschuldigte die vorgeschlagene Gutachterin Frau Dr. med. Z.________ ab und beantragte sinngemäss, eine andere Person mit der Aktualisierung des über ihn erstellten Gutachtens zu beauftragen (pag. 1635 f.). Die Kammer wies den Antrag des Beschuldigten mit Beschluss vom 23. August 2021 ab (pag. 1648 f.). Das ergänzende psychiatrische Gutachten vom 14. Dezember 2021 (pag. 1672 ff.) ging am 15. Dezember 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein und wurde den Parteien gleichentags zugestellt (pag. 1689 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme und Ergänzungsfragen (pag. 1695), der Straf- und Zivilkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Beantwortung der seitens des Beschuldigten mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 beantragten Ergänzungsfrage (pag. 1701 f.) ging am 19. Januar 2022 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1726 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 24. Januar 2022 zugestellt (pag. 1730 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft hatte mit Schreiben vom 06. Januar 2022 keine Einwände gegen die Ergänzungsfrage erhoben (pag. 1708), der Straf- und Zivilkläger sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 stellte der Straf- und Zivilkläger den Antrag auf Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1713 f.). Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 nahm die Verfahrensleitung Kenntnis vom Dispensationsgesuch, liess den Parteien eine Kopie zukommen und ersuchte um Stellungnahme innert 5 Tagen (pag. 1721 f.). Der Beschuldigte teilte mit Schreiben vom 24. Januar 2022 mit, sich der Dispensation nicht zu widersetzen (pag. 1732), die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 19. Januar 2022 (pag. 1725) die Abweisung des Gesuchs. Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um Dispensation des Straf- und Zivilklägers ab, dispensierte den Straf- und Zivilkläger sowie seine amtliche Verteidigung jedoch nach der Einvernahme des Straf- und Zivilklägers von der weiteren Teilnahme an der Berufungsverhandlung (pag. 1734).
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden schliesslich der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger erneut befragt (pag. 1744 ff.).
- 5.
- Oberinstanzliche Anträge der Parteien
Fürsprecherin B.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 1769 f.):
- A.
- Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als mein Klient der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziffer II. 3.) schuldig erklärt wurde. Weiter ist festzuhalten, dass das Urteil auch rechtskräftig ist, insofern als das Widerrufsverfahren eingestellt, die Verfahrenskosten dem Kanton Bern auferlegt und diesbezüglich auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wurde.
- B.
- 1. Mein Klient sei freizusprechen von den Vorwürfen a. der schweren Körperverletzung, angeblich begangen gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift bzw. Ziffer I.1. des Urteils b. der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, angeblich begangen gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift bzw. Ziffer I.2. des Urteils c. des Diebstahls, angeblich begangen gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift bzw. Ziffer I.3. des Urteils
- d.
- des Raubes, angeblich begangen gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift bzw. Ziffer I.4. des Urteils
- e.
- der Beschimpfung, angeblich gegangen gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift bzw. Ziffer I.5. des Urteils
- f.
- der Drohung, angeblich begangen gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift bzw. Ziffer I.6. des Urteils
- 2.
- Gestützt auf die Schuldunfähigkeit sei er weiter freizusprechen von den Vorwürfen a. des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen gemäss Ziffer 5 der Anklageschrift bzw. Ziffer II.1. des Urteils
b. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen gemäss Ziffer 5 und 6 der Anklageschrift bzw. Ziffer II.2. des Urteils
- 3.
- Die gesamten Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
- 4.
- Für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 880 Tagen sei ihm eine Entschädigung von CHF 100.00 pro Tag zuzusprechen.
- 5.
- Meinem Klienten sei weiter eine Entschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten zuzusprechen.
Schliesslich sei er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen:
- 1.
- zu einer Busse von max. CHF 100.00.
- 2.
- Die diesbezüglichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
- C.
- Die Zivilklage sei abzuweisen.
- D.
- Weiter seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen, u.a. sei mein Klient sofort aus der Haft zu entlassen und das Honorar der amtlichen Verteidigung zu bestimmen. Staatsanwältin E.________ stellte und begründete im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 1771 ff.; Hervorhebungen im Original):
- I.
- Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner-Jura (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 25. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz;
- 2.
- der Einstellung des Widerrufsverfahrens.
- II.
- A.________ sei infolge Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB freizusprechen von den Anschuldigungen wegen schwerer Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Diebstahls, Raubes, Beschimpfung und Drohung; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 60’192.80 an den Kanton Bern.
- III.
- A.________ sei schuldig zu erklären:
- 1.
- des Hausfriedensbruchs, begangen am 1. Mai 2019 in AE.________(Ortschaft);
- 2.
- des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen am 17. April 2019 und am 1. Mai 2019 in AE.________(Ortschaft).
- IV.
- A.________ und er sei in Anwendung von 19 Abs. 2, 34, 42, 47, 49 Abs. 2, 186, 292 StGB, Art. 19a Abs. 1 BetmG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen:
- 1.
- zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. Juli 2019, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei mit einer Probezeit von 3 Jahren;
- 2.
- zu einer Busse von CHF 200.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. Juli 2019 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage);
- 3.
- zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
- V.
- Es sei eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen.
- VI.
- Im Weiteren sei zu verfügen:
- 1.
- A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO).
- 2.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
- 3.
- Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr.________ und PCN-Nr.________) sei nach Ablauf der Frist dem zuständigen Bundesamt zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
- 4.
- Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch die auftraggebende Behörde sei nach Ablauf der Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
- 6.
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten (vgl. Ziff. 2. hiervor) hat die Kammer über die Freisprüche infolge Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB (Ziff. I.1. bis I.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche des Hausfriedensbruchs und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Ziff. II.1. bis II.2. erster Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die darauf entfallenden Verfahrenskosten (Ziff. II.3. [berichtigt: Ziff. II.4.] zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Sanktionen (Ziff. II.1. bis II.2. [berichtigt: Ziff. II.1. bis II.3.] zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Massnahme (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und den Zivilpunkt (VI.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu befinden. Demgegenüber sind der Schuldspruch der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Einstellung des Widerrufsverfahrens unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden.
Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend der DNA-Profile (Ziff. VII.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VII.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Sicherheitshaft (Ziff. VII.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Über die Verfahrenskosten und die amtlichen Entschädigungen ist sodann praxisgemäss neu zu befinden.
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Auf die Höhe der amtlichen Honorare für die Verteidigung des Beschuldigten und die Vertretung des Straf- und Zivilklägers in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).
In prozessualer Hinsicht gilt es vorab festzuhalten, dass Freisprüche mangels Beschwer von der beschuldigten Person grundsätzlich nicht angefochten werden können (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 75 vom 16. Februar 2020 E. I.5. und SK 17 290 vom 27. April 2018 E. I.8.). So ist der Beschuldigte, wie im Falle einer rechtskräftigen Einstellungsverfügung, nicht legitimiert, einen Freispruch anzufechten mit dem Ziel, eine andere juristische Begründung zu erwirken. Die Beschwer ergibt sich ausschliesslich aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids, die Begründung kann nicht angefochten werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 3.2.; 6B_581/2017 vom 18. Juli 2017 E. 4; 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1; je mit Hinweisen). Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit lässt sich auch aus der Unschuldsvermutung nicht ableiten (Urteile des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat demgegenüber anerkannt, dass jemand, der für unzurechnungsfähig erklärt, aber als Täter einer Straftat in Betracht gezogen wurde, ein ausreichendes schutzwürdiges Interesse hat und damit hinreichend beschwert ist (BGE 115 IV 223 E. 1). Ebenso kann einen Schuldspruch anfechten, wer von Strafe befreit wird, sofern er geltend macht, dass ein Schuldspruch gegen ihn nicht hätte gefällt werden dürfen (BGE 119 IV 44 E. 1a; BGE 96 IV 67 f. E. 1). Vorliegend wurde der Beschuldigte erstinstanzlich von den Anschuldigungen der Ziffern I.1 bis I.5 der Anklageschrift freigesprochen (pag. 1445, Ziff. I.1. bis I.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositives). Die Verteidigung brachte erst- und oberinstanzlich vor, der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen, da er nicht der Täter der vorgeworfenen Taten sei. Demnach wird das vorinstanzliche Urteilsdispositiv dahingehend angefochten, als sich daraus ergibt, dass der Beschuldigte wegen Schuldunfähigkeit von den Vorwürfen freigesprochen wurde, und nicht mangels erfüllten Tatbestandes oder wegen Nachweises der Unschuld. Dies wirkt sich für den Beschuldigten dahingehend negativ aus, als er auf der Schuldebene und nicht auf der Tatebene freigesprochen wurde. Ferner zu berücksichtigen ist, dass die Kammer ebenfalls über die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (vgl. Ziff. V. hiernach) zu befinden hat und das Vorliegen einer Anlasstat, die mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, zentrales Element der richterlichen Prüfung bildet. Nach Ansicht der Kammer rechtfertigten die sich aus dem Dispositiv ergebenden negativen Folgen für den Beschuldigten ausnahmsweise, auf die Berufung in diesem Punkt einzutreten und ebenfalls über die Freisprüche infolge Schuldunfähigkeit zu befinden.
- II.
- Sachverhalt und Beweiswürdigung
- 7.
- Vorbemerkungen
Nachfolgend wird die Beweiswürdigung der einzelnen Vorwürfe – soweit in Berufung gezogen – analog dem Aufbau der vorinstanzlichen Urteilsbegründung vorgenommen (pag. 1464 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Da sich die Vorwürfe gemäss den Ziffern I.1 bis I.4 der Anklageschrift sachverhaltsmässig, mit Ausnahme der örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten, inhaltlich decken, würdigt die Kammer die vorliegenden Beweismittel – wie auch die Vorinstanz – gesamthaft bzw. betreffend sämtlicher Vorwürfe.
- 8.
- Vorwürfe gemäss Ziff. I.1 bis I.4 der Anklageschrift
- 8.1
- Anklagesachverhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 15. August 2019, um ca. 23:00 Uhr in H.________(Ortschaft) im Bus Nr. 7 Richtung F.________ (Haltestelle), an den Straf- und Zivilkläger gerichtet mehrmals sinngemäss gesagt zu haben, dass dieser als «Neger» aufpassen solle, sie seien hier in der Schweiz, eine Geste des Kehledurchschneidens gemacht, ihn mehrmals «Arschloch» genannt und ihm den Mittelfinger gezeigt habe. Zudem habe sich der Beschuldigte vor den Straf- und Zivilkläger hingestellt und ihn böse angeschaut. Den Ausdruck «Neger» habe er als Schimpfwort benutzt und mit der Äusserung, der Straf- und Zivilkläger solle aufpassen, sowie mit seinen Gesten habe der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger einen schweren Nachteil von seiner Seite, wie beispielsweise Schläge oder gar den Tod, in Aussicht gestellt. Dies habe beim Straf- und Zivilkläger bewirkt, dass er Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihn schlage oder töte (Ziff. I.4 der Anklageschrift).
Nach dem Vorfall im Bus habe der Beschuldigte am 15. August 2019, um ca. 23:00 Uhr, am G.________weg in H.________ (Ortschaft), ca. auf der Höhe der Liegenschaft Nr. ___ (Hausnummer), dem Straf- und Zivilkläger mit einem länglichen, harten, eventuell metallenen Gegenstand mit Wucht zuerst auf das eine und dann auf das andere Knie geschlagen. Der Straf- und Zivilkläger habe durch die Schläge am linken Bein einen mehrfachen Bruch der seitlichen Schienbeinknochenoberfläche mit Eindrückungs- und Splitterkomponente, einen Meniskusriss sowie eine Blutansammlung im Gelenkraum, am rechten Knie eine Prellung mit einer Hautläsion an der Knieaussenseite erlitten. Der Straf- und Zivilkläger habe wegen den Verletzungen am linken Knie operiert werden müssen, und es sei ihm dort eine Platte eingesetzt worden, die zu einem späteren Zeitpunkt operativ wieder entfernt werden müsse. Nach der Operation sei ein Aufbau der Beweglichkeit des linken Knies erfolgt und es habe während dreier Monate eine Belastungslimite bestanden. Seit der Operation gehe der Straf- und Zivilkläger zufolge der Verletzungen am linken Knie an Krücken und habe zudem Schmerzen im linken Bein. Der Straf- und Zivilkläger sei aufgrund der Verletzungen 18 Tage in Spitalpflege gewesen und habe sich in mehrere orthopädische Nachbehandlungen begeben müssen. Sodann sei er zur Schmerzlinderung und Wiedererlangung der Beweglichkeit des linken Knies bis Ende 2019 in 29 Physiotherapie-Sitzungen gewesen, wobei zu diesem Zeitpunkt die Behandlung noch nicht erfolgreich abgeschlossen worden sei. Als Folge der Verletzungen habe der Straf- und Zivilkläger im Alltag Angst vor anderen Personen und leide unter Alpträumen. Vom 15. August 2019 bis am 12. Januar 2020 sei er 100% krankgeschrieben gewesen. Als Folge der Verletzungen habe er verschiedene Medikamente einnehmen müssen. Der Beschuldigte habe diese Folgen seines Handelns mindestens in Kauf genommen (Ziff. I.1 der Anklageschrift).
Gleichenorts und gleichentags habe der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger mit einem länglichen, harten, eventuell metallenen Gegenstand mit Wucht auf den Kopf geschlagen. Der Straf- und Zivilkläger habe durch diesen Schlag eine Schädelprellung mit einer Hautdurchtrennung im Scheitelbereich rechtsseitig erlitten. Der Schlag hätte eine lebensgefährliche Verletzung, wie Knochenbrüche am Schädel und/oder Blutungen im Schädelinneren, zur Folge haben können. Der Beschuldigte habe diese möglichen Folgen seines Handelns mindestens in Kauf genommen (Ziff. I.2 der Anklageschrift).
Nachdem der Beschuldigte die Körperverletzungsdelikte begangen habe, habe er dem Straf- und Zivilkläger in Bereicherungsabsicht dessen Mobiltelefon Huawei Typ Y6 Pro 2017 im Wert von ca. CHF 200.00 zur Aneignung weggenommen (Ziff. I.3 der Anklageschrift).
Eventualiter klagte die Staatsanwaltschaft anstelle der in Ziffern I.1 bis I.3 umschriebenen Sachverhalte einen Raub zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers an: Der Beschuldigte habe am 15. August 2019, um ca. 23:00 Uhr, am G.________weg in H.________(Ortschaft), ca. auf der Höhe der Liegenschaft Nr. ___ (Hausnummer), dem Straf- und Zivilkläger mit einem länglichen, harten, eventuell metallenen Gegenstand mit Wucht zuerst auf das eine, dann auf das andere Knie und letztlich auch auf den Kopf geschlagen. Mittels dieser Gewalt habe der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger zum Widerstand unfähig gemacht und ihm in der Folge in Bereicherungsabsicht dessen Mobiltelefon Huawei Typ Y6 Pro 2017 im Wert von ca. CHF 200.00 zur Aneignung weggenommen. Sodann umschreibt die Staatsanwaltschaft in diesem Sachverhalt die unter Ziff. I.1 der Anklageschrift dargelegten «schweren Schädigungen der körperlichen Gesundheit» des Straf- und Zivilklägers.
- 8.2
- Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der Anklagesachverhalt gemäss den Ziffern I.1 bis I.4 der Anklageschrift vollumfänglich erstellt sei, so insbesondere, was die Täterschaft des Beschuldigten anbelange. Jedoch falle der eventualiter und anstelle der Ziffern I.1 bis I.3 der Anklageschrift angeklagte Sachverhalt weg (pag. 1497, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
- 9.
- Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
- 9.1
- Vorbringen der Verteidigung
Fürsprecherin B.________ brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 31. Januar 2022 namens und auftrags des Beschuldigten zusammengefasst vor, dass hinsichtlich der objektiven Beweismittel, mit Ausnahme der Videoaufnahme bei der I.________ AG, praktisch nichts vorhanden sei, was auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen lasse. Aus der Tatsache, dass die Kleidung und der Gegenstand auf dem Video mit der Beschreibung des Täters und der Tatwaffe übereinstimmen, werde geschlossen, dass der Beschuldigte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Täter sein müsse. Es sei jedoch zu prüfen, wie die örtlichen Gegebenheiten des Tatorts und des I.________ AG Areals in zeitlicher Hinsicht zu werten seien. Gemäss Anzeige sei die Meldung am 15. August 2019 unmittelbar im Anschluss an den Vorfall um 23:05 Uhr eingegangen. Daraus ergebe sich auch für die Polizei der Schluss, dass der Vorfall um 23:00 Uhr am G.________weg ___ (Hausnummer) stattgefunden haben müsse. Von genau 23:00 Uhr gehe auch der Privatkläger aus. Gemäss der Videoüberwachung der I.________ AG sei der Beschuldigte, so erkannte er sich selbst darauf, um 23:07 und 23:08 Uhr auf dem Video zu sehen, folglich befand er sich zu diesem Zeitpunkt an der J.________strasse ___ (Hausnummer). Gemäss Google Maps handle es sich vom G.________weg ___ (Hausnummer) bis zur J.________strasse ___ (Hausnummer) um einen Weg von 450 Meter, für den man zu Fuss 6 Minuten habe. Beim Spazieren betrage die Durchschnittsgeschwindigkeit 3 km/h, was für diesen Weg aber eine Dauer von 9 Minuten ergebe. Der Vorfall habe gemäss Aussagen ein paar Minuten gedauert, weshalb sich der Täter auch wenige Minuten nach 23:00 Uhr noch am G.________weg habe befinden müssen. Es sei somit nicht möglich, dass der Beschuldigte um 23:07 Uhr bereits bei der I.________ AG gewesen sei. Denn es gelte zu berücksichtigen, dass der Täter nach dem Aussteigen noch an den Bus geschlagen habe, was zu einer Verzögerung geführt haben müsse und der Bus demnach nicht fahrplangemäss um 22:56 an der Haltestelle angekommen, sondern ein oder zwei Minuten später. Zudem sei der Täter zwei Haltestellen vorher ausgestiegen und habe ja noch zu Fuss zum Tatort gelangen müssen. Schliesslich sei aus den Akten bekannt, dass der Privatkläger bereits Probleme gehabt habe und nicht so schnell gewesen sei. Seitens der Vorinstanz seien somit viele Bewertungen und Annahmen zu Ungunsten des Beschuldigten getroffen worden, was so nicht zulässig sei. So sei dies auch bei der Dauer der Tat geschehen. Vorliegend gehe es um die Zeitspanne des ganzen Vorfalls, wobei sich alle einig gewesen seien, dass es sich um ein paar Minuten und nicht um Sekunden gehandelt habe. Zuerst habe es einen Schlag gegeben und dann ein anderer auf das andere Knie. Nach dem zweiten Schlag habe sich der Privatkläger hingesetzt, dann sei es zum dritten Schlag gekommen, was wiederum Zeit in Anspruch genommen habe. Schliesslich seien auch die Handys des Privatklägers auf den Boden gefallen respektive der Privatkläger habe dieses Handy hervorgenommen, welches der Täter weggenommen habe, was abermals Zeit beansprucht habe. Die nach 23:00 Uhr begonnene Tat habe sicherlich so lange gedauert, dass eine Anwesenheit des Beschuldigten um 23:07 Uhr beim I.________ AG Areal ausgeschlossen sei. Auch zur Kleidung führte Fürsprecherin B.________ aus, dass diese nicht für die Täterschaft des Beschuldigten spreche. Die Kleidung habe keinen Wiedererkennungswert und könne deshalb zu keinem Beweis oder auch nur als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dienen. Die Tatsache, dass der Privatkläger wie auch alle Auskunftspersonen sich nicht einig gewesen seien hinsichtlich der Kopfbedeckung und der Farben der Kleidung zeige bereits, dass es Kleider ohne jegliche Originalität gewesen seien. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass aus den objektiven Beweismittel einzig das I.________ AG-Video etwas zur Täterschaft aussagen könne, dieses aber eher gegen die Täterschaft des Beschuldigten spreche.
Hinsichtlich der subjektiven Beweismittel habe der Beschuldigte seine Täterschaft stets bestritten. Für die Ehrlichkeit seiner Aussagen spreche exemplarisch jene vom 6. September 2019, wobei er angegeben habe, er sei am fraglichen Tag nicht in H.________(Ortschaft) gewesen und auf Vorhalt des I.________ AG-Videos dann gesagt habe: «Dann war ich wohl doch hier.». Diese Aussage zeige, dass für ihn am fraglichen Tag nichts Spezielles vorgefallen sei, weshalb er sich zunächst auch nicht habe erinnern können, damals in H.________(Ortschaft) gewesen zu sein. Den Aussagen des Beschuldigten sei nichts zu entnehmen, was auf seine Täterschaft schliessen lasse. Bezüglich der Aussagen des Privatklägers brachte Fürsprecherin B.________ vor, dass er nicht immer konstante Aussagen gemacht habe. Zudem habe er gesagt, er verstehe gar nicht so gut Deutsch, weswegen es denkbar sei, dass er nicht genau verstanden habe, was der Täter gesagt habe und ob tatsächlich rassistische Äusserungen dabei gewesen seien. Bei der ersten Aussage des Privatklägers habe er von zwei Äusserungen, bei der zweiten Befragung am gleichen Tag nur noch von einer Äusserung gesprochen. Beim dritten Mal habe er von sich aus ergänzt, es habe noch eine Geste des Halsabschneidens gegeben, dann wiederum nur von zwei Äusserungen gesprochen. Anlässlich der Befragung vor der Staatsanwaltschaft habe er wieder die Geste erwähnt und das erste Mal drei Äusserungen. Es könne sicher festgehalten werden, dass es nicht noch zu einer Drohung gekommen sei. Denn spätestens bei der Frage nach einer rassistischen Äusserung müsse einem ein derart deutliches Zeichen in den Sinn kommen. Als weiteres Indiz werde die Aussage des Privatklägers vorgeführt, wonach dieser die Stimme des Täters bereits vorher gehört habe, und es werde auf Frau M.________ verwiesen. Aber Frau M.________ habe nichts von Herumschreien gesagt. So gebe sie beispielsweise auf S. 3 Z. 65 ihrer Aussage auf die Frage «Inwiefern wurden Sie durch A.________ belästigt?» an: «Er stand vor der X.________ draussen und hat nichts gesagt.» Weiter wurde auf Z. 34 und die Frage «Was hat er an der Bushaltestelle bzw. an Ihrem Domizil gemacht?» verwiesen: «Nichts.». Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Stimme des Beschuldigten dem Privatkläger bereits bekannt gewesen sei.
Zur Person des Täters führte Fürsprecherin B.________ schliesslich aus, dass der Privatkläger mit gleicher Wahrscheinlichkeit, nämlich 80%, zwei Männer als mögliche Täter erkannt habe. Eine solche Wahrscheinlichkeit genüge nicht, um eine Täterschaft nachzuweisen. Später dann habe er den Beschuldigten auf der Fotodokumentation nicht mehr als Täter erkannt und auch nicht anlässlich der Videokonfrontation an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Erst auf Vorhalt der Behinderung an der Hand habe er gesagt, dies sage ihm etwas. Die Frage, ob es die gleiche Behinderung sei wie beim Täter, habe er nicht mit Ja beantwortet und vorher die Behinderung gar anders geschildert gehabt, als sie beim Beschuldigten vorliege. Auf konkrete Frage habe er geantwortet, der Beschuldigte sei möglicherweise der Täter. Die Aussagen des Opfers zur Behinderung des Täters würden denn auch nicht genau mit der vorliegenden Behinderung übereinstimmen. So werde auf S. 6 Z. 20 und 21 verwiesen: «Ich möchte noch ergänzen, dass der Täter viele kleine Finger hatte, vom kleinen Finger bis zum Zeigefinger.» und Z. 40 und 41: «Ja. Ich habe einfach gesehen, dass er eine Anomalie an der rechten Hand hatte. Die habe ich effektiv gesehen». Man habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Beschuldigten aufgefordert, die Behinderung an der Hand zu zeigen, worauf der Privatkläger nicht gesagt habe, es sei genau diese Anomalie gewesen. Dies lasse insgesamt keine Identifikation des Beschuldigten als Täter zu. Auch keine der Auskunftspersonen hätten ausgesagt, der Beschuldigte sei der Täter. Zusammenfassend folge daraus, dass die Täterschaft des Beschuldigten nicht habe erwiesen werden können (pag. 1753 ff.).
- 9.2
- Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 31. Januar 2022 im Wesentlichen vorgebracht, dass das Opfer anlässlich der Gegenüberstellung die klare Aussage gemacht habe, dass die Behinderung des Angreifers und jene des Beschuldigten identisch seien. Das Opfer habe gesehen, dass an eben dieser Hand mehrere kleine Finger seien, im Vergleich zu einer normalen Hand, und die Anomalie stimme vorliegend überein. Dies komme bei dieser spezifischen Behinderung einer Identifikation des Täters gleich. Weiter habe das Opfer von Anfang an Aussagen über das Aussehen des Täters gemacht und in diesem Zusammenhang die Behinderung an der Hand, die Hautfarbe, die Körpergrösse, den Körperbau und das ungefähre Alter beschrieben. Und alle diese Merkmale würden auf den Beschuldigten passen. Auch seien die Kleider beschrieben worden und passten genau auf jene Kleidung, die der Mann, den der Beschuldigte als sich selbst erkannt habe, auf dem Überwachsungsvideo trage. Es möge zutreffen, dass Körpergrösse und Kleidung keine enorm starken Indizien seien, aber es seien eben Indizien. Weiter habe das Opfer den Beschuldigten mit einer Sicherheit von 80% als möglichen Täter erkannt. Die Verteidigung finde 80% zu wenig und nicht aussagekräftig. Es müsse jedoch bedacht werden, dass sich das Opfer in einer enormen Stresssituation befunden und den Täter nicht ewig lange gesehen habe. Der Zeuge N.________ habe auf pag. 302 eine Umschreibung des Täters gemacht, welche ganz genau auf den Beschuldigten passe. Zudem habe sich der Beschuldigte auf dem Video selbst erkannt. Man sehe, dass der Mann auf dem Video seitlich auf der rechten Körperseite einen Gegenstand angehängt habe, der aus zwei geraden länglichen Teilen bestehe, die im oberen Teil verbunden gewesen seien und gegen unten auseinander gingen. Von der Farbe her habe die Polizei vermutet, dass der Gegenstand aus Metall sei. Interessanterweise habe das Opfer beim Täter genau einen solchen Gegenstand gesehen und diesen auf pag. 242 gezeichnet. Auch die Zeugen P.________ und N.________ hätten genau einen solchen Gegenstand beim Täter gesehen.
Das Video habe den Beschuldigten um 23:08 Uhr erfasst, die Distanz zum Tatort betrage 450 Meter. Die Verteidigung schliesse daraus, dass die kurze Zeitdauer für den Beschuldigten nicht gereicht habe, um vom Tatort zum I.________ AG-Gebäude zu gelangen. Spaziere man gemäss Wikipedia mit 3 km/h, brauche man 9 Minuten. Es sei unbestritten, dass das Opfern den Bus um 22:48 Uhr genommen und die Fahrt etwa 8 Minuten gedauert habe. Man könne auch sagen, es habe sich alles etwas früher zugetragen, da nicht an jeder Haltestelle jemand aus- und eingestiegen sei. Weiter sei unbestritten, dass das Opfer ein paar Minuten vor 23:00 Uhr am G.________weg gewesen und gegen 23:00 Uhr angegriffen worden sei. Ein wichtiger Umstand sei, dass der Zeuge O.________ um 23:05 Uhr die Polizei avisiert und keinen Täter mehr vor Ort gesehen habe. Der Zeuge sei nicht erst um 23:05 Uhr vor Ort gewesen, sondern sage selbst aus, er sei des Weges gekommen, habe die Hilferufe des Opfers gehört und sich überlegt, ob er helfen solle und dann erst sei er zum Opfer gegangen. Also habe er in der Zeit vor 23:05 Uhr keinen Täter wahrgenommen, was bedeute, dass der Täter bereits nach 23:00 Uhr nicht mehr vor Ort gewesen sei. Weiter habe N.________ beschrieben, er habe einen Mann mit einem Metallstick gesehen, der die Strasse überquert und über die Brücke zu den Geleisen gegangen sei. Dies sei genau der Weg gewesen, den der Täter nehmen musste, um zum I.________ AG Gebäude zu gelangen. Google Maps und Search gäben 6 Minuten an für 450 Meter und gemäss Wikipedia bewegten sich Fussgänger mit 3 bis 5 km, die Geschwindigkeit unter normalen Bedingungen betrage 1.35 bis 1.65 Meter pro Sekunde, folglich 4.8 km/h bis 5.8 km/h. Interessant sei, dass Google Maps die Zeitangabe mit 3 bis 6 km/h einstelle. Die Zeitangaben auf Google Maps seien folglich realistisch und die Distanz mit normalem Laufen durchaus in der angegebenen Zeit machbar. Deshalb sei das Video sehr wohl ein starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. Hinzu komme, dass die Exfreundin des Beschuldigten in der F.________(Haltestelle) wohne. Er habe zugegeben, oftmals dort gewesen zu sein und anlässlich der Hauptverhandlung gar bestätigt, dass es gut möglich sei, dass er auch am Tattag am R.________weg gewesen sei. Zudem habe der Privatkläger angegeben, ohne entsprechendes Vorwissen, dass er glaube, die Stimme des Beschuldigten bereits in dieser Gegend gehört zu haben. Dieser habe in der Nacht am G.________weg und R.________weg herumgeschrien. Dass dies stimme, sei aufgrund der Aussagen von Frau M.________ belegt. Zudem habe die Polizei den Beschuldigten mehrmals in dieser Region festgestellt, da er Frau M.________ gestalkt und belästigt habe. Auch dies sei ein klares Indiz für seine Täterschaft.
Schliesslich spreche für die Täterschaft auch der Umstand, dass der Beschuldigte ein erhöhtes Aggressionspotential habe. So habe Frau M.________ ausgesagt, dass er beim S.________ (Einkaufszentrum) gegenüber dem AF.________ (Funktion) sehr aggressiv geworden sei. Auch habe sich der Beschuldigte, als ihn die Polizei mit der Kleidung des Täters konfrontiert habe, in etwas hineingesteigert, sich kaum mehr beruhigen lassen und gesagt, er könne auch anders, wenn er wütend werde. Weiter sei dem Bericht des psychiatrischen Zentrums AC.________ (Kanton) vom 2007 zu entnehmen, dass er handgreiflich bzw. tätlich gegenüber dem neuen Freund seiner Partnerin und im 2009 aggressiv gegenüber seiner Freundin gewesen sei. Dazu passe auch, dass der Beschuldigte im Gespräch mit der Psychiaterin gesagt habe, er spüre pausenlos einen inneren Druck, eine innere Wut und innere Gedanken mit Gewalt. Der Beschuldigte bestreite die Tat, aber sage selbst aus, dass es sein könne, aber auch nicht, dass der Mann auf dem Video die Taten begangen habe. Dies sei ein halbes Geständnis. Nehme man alle Indizien zusammen, so liessen diese einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte der Täter sei. Es sei theoretisch möglich, dass ein anderer Mann mit der gleichen Statur und der gleichen Behinderung am Tattag dort gewesen sei und die gleichen Kleider und den länglichen Gegenstand getragen habe. Diese Zweifel seien aber rein abstrakter Natur. Der angeklagte Sachverhalt sei als erstellt zu erachten (pag. 1758 ff.).
- 9.3
- Unbestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist zunächst, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 1489, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), dass der Straf- und Zivilkläger als Folge des Vorfalles diverse Verletzungen davon trug, namentlich einen mehrfachen Bruch der seitlichen Schienbeinknochenoberfläche mit Eindrückungs- und Splitterkomponente, einen Meniskusriss und eine Blutansammlung im Gelenkraum am rechten Knie sowie eine Prellung mit einer Hautläsion an der linken Knieaussenseite und eine Schädelprellung mit einer Hautdurchtrennung im Scheitelbereich. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch der Ablauf des Vorfalles vom 15. August 2019 um ca. 23:00 Uhr am G.________weg in H.________(Ortschaft) auf der Höhe der Liegenschaft Nr. ___ (Hausnummer), wobei dem Straf- und Zivilkläger mit einem länglichen, harten, eventuell metallenen Gegenstand mit Wucht zuerst auf das eine und dann auf das andere Knie und schliesslich auf den Kopf geschlagen und im Anschluss sein Mobiltelefon Huawei Typ Y6 Pro 2017 weggenommen wurde, unbestritten ist. Ferner ist unstrittig, dass der Beschuldigte gleichentags um 23:07 Uhr vor dem Gebäude der I.________ AG an der J.________strasse ___ (Hausnummer) in H.________(Ortschaft) durchlief und hierbei von einer Überwachungskamera erfasst wurde (vgl. dazu die Ausführungen von Fürsprecherin B.________ anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag. 1754 f.]).
Unbestritten ist ferner das Rahmengeschehen hinsichtlich der Busfahrt im Bus Nr. 7 in H.________(Ortschaft) in Richtung F.________(Haltestelle), wobei der Straf- und Zivilkläger ca. um 23:00 Uhr von einem ihm unbekannten Mann verbal angegangen wurde.
- 9.4
- Bestrittener Sachverhalt
Bestritten und Gegenstand der nachfolgenden Beweiswürdigung bildet zunächst die Frage nach der Täterschaft des Beschuldigten, sowohl hinsichtlich des Vorfalles am G.________weg auf der Höhe der Liegenschaft ___ (Hausnummer) in H.________(Ortschaft) als auch jene im Bus Nr. 7 in H.________(Ortschaft) in Richtung R.________weg. Weiter ist – entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen – ebenfalls bestritten, dass der Straf- und Zivilkläger als Folge der Verletzungen bleibende Schäden an den Knien davon trage (vgl. dazu die Ausführungen von Fürsprecherin B.________ anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag. 1753] mit Hinweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Parteivortrag [pag. 1418 f.]). Weiter wird seitens der Verteidigung in Frage gestellt, ob der Täter gegenüber dem Straf- und Zivilkläger rassistische Äusserungen und eine Geste des Halsabschneides gemacht habe (vgl. dazu die Ausführungen von Fürsprecherin B.________ anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag. 1756]).
- 9.5
- Beweismittel
Die Vorinstanz brachte die wesentlichen objektiven und subjektiven Beweismittel – konkret den Anzeigerapport vom 06. November 2019 (pag. 129 ff.), den Nachtrag zum Anzeigerapport vom 19. Dezember 2019 (pag. 143 f.), den Situationsplan des R.________- und G.________weg (pag. 258), das Überwachungsvideo der I.________ AG vom 15. August 2019 an der J.________ ___ (Hausnummer) in H.________(Ortschaft) (pag. 139.1) den Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 8. September 2019 (pag. 151 ff.) und das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern vom 13. November 2019 betreffend den Straf- und Zivilkläger (inkl. Beilagen, pag. 162 ff.), die Akten-/Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland bezüglich der Besprechung mit Dr. med. K.________ des IRM (pag. 160 f.), die Berichte des Spitalzentrums H.________ betreffend den Straf- und Zivilkläger vom 16. August 2019 (pag. 179 ff. und pag. 196 ff.), vom 21. August 2019 (pag. 194 ff.), vom 04. Oktober 2019 (pag. 199 f.), vom 27. November 2019 (pag. 201) und vom 17. März 2020 (pag. 188 ff.), den Hausarztbericht von Dr. med. L.________ vom 23. Dezember 2019 (pag. 192 f.) und den Physiotherapiebericht vom 21. März 2020 (pag. 204 f.) sowie den psychiatrisch-psychotherapeutische Bericht vom 07. August 2020 (pag. 1431) betreffend den Straf- und Zivilkläger, die Aussagen des Straf- und Zivilklägers (pag. 245 ff., 249 ff., 265 ff., 281 ff., pag. 1402 ff.), die Aussagen von M.________ (pag. 291 ff., in Anwesenheit der Verteidigung und des Anwalts des Straf- und Zivilklägers), die Aussagen von N.________ (pag. 298 f., pag. 300 ff.), die Aussagen von O.________ (pag. 310 ff.), die Aussagen von P.________ (pag. 316 ff.), die Aussagen von Q.________ (pag. 328 ff.) und diejenigen des Beschuldigten (pag. 209 ff., pag. 221 ff., pag. 228 ff., pag. 1408 ff.) – abschliessend vor und gab diese zutreffend und umfassend wieder. Darauf kann an dieser Stelle vorab verwiesen werden (pag. 1466 ff.; S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung und pag. 1508 ff.; S. 50 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung holte die Kammer über den Beschuldigten von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug (datierend vom 17. Januar 2022, pag. 1719 f.) und einen Führungsbericht beim Regionalgefängnis Thun (datierend vom 14. Januar 2022, pag. 1716 f.) ein. Ebenfalls wurden der Beschuldigte (pag. 1748 ff.) und der Straf- und Zivilkläger (pag. 1744 ff.) nochmals einvernommen.
Soweit von Relevanz, werden diese in den nachfolgenden Erwägungen wiederholend und teilweise ergänzend wiedergegeben sowie anschliessend gewürdigt. Es wird jedoch darauf verzichtet, den Inhalt der einzelnen Beweismittel an dieser Stelle zusammengefasst wiederzugeben.
- 9.6
- Theoretische Ausführungen zur Beweiswürdigung
Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1487 ff., S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Im Hinblick auf die nachfolgende Beweiswürdigung sei an dieser Stelle wiederholend darauf hingewiesen, dass, sofern keine direkten Beweise vorliegen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig ist. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 03. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_902/2019 vom 08. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei den zu beurteilenden Vorfällen – zumindest teilweise – um ein überraschendes, dynamisches Turbulenzgeschehen mit schlechten Beleuchtungsverhältnissen und von letztlich sehr kurzer Dauer handelte. Bei solchen ist angesichts der beschränkten menschlichen Aufnahme-, Speicherungs- und Wiedergabefähigkeit einerseits eine in jeder Beziehung exakte nachträgliche Rekonstruktion der gesamten Abläufe unmöglich, andererseits jedoch auch nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund des gesamten Beweismaterials im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sowie unter Einbezug auch von Erfahrungswerten das zur Diskussion stehende Geschehen in seinen wesentlichen Grundzügen sachverhaltsmässig mit der erforderlichen Überzeugung derart festgestellt und eingegrenzt werden kann, dass damit die rechtlich relevanten Fragen ebenfalls beantwortet werden können. Gerade im Rahmen eines dynamischen Geschehens sind nachträgliche Angaben zu den sich in eigener und fremder Bewegung abspielenden Abläufen naturgemäss mit Vorsicht aufzunehmen, wobei sich erfahrungsgemäss zusätzlich tatsächliche Wahrnehmungen mit rekonstruktiven Erwägungen vermischen können. Auch die verschiedenen subjektiven Betroffenheits- und Interessenlagen können bewusst oder unbewusst sein. Gewisse Widersprüche und Ungereimtheiten sind natürlich, aus solchen allein darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aussagen einer bestimmten Person insgesamt unglaubhaft oder gar unverwertbar wären. Es ist vielmehr eine Würdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 119 vom 1. Dezember 2021 E. II.11 und SK 18 184 vom 21. Januar 2019 E. II.11.1).
- 10.
- Beweiswürdigung der Kammer
- 10.1
- Vorbemerkung
Die Urteilsbegründung der Vorinstanz ist hinsichtlich der Beweiswürdigung ausführlich und detailliert ausgefallen. Es kann vorab auf die umfangreich zusammengefassten Beweismittel und zitierten Aussagen verwiesen werden (pag. 1489 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
- 10.2
- Würdigung der objektiven Beweismittel
Als objektives und zur Ermittlung der Täterschaft heranzuziehendes Beweismittel ist, wie auch die Verteidigung vorbringt (vgl. Ausführungen von Rechtsanwältin B.________ anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag. 1754]), insbesondere der Ausschnitt aus der Videoüberwachung vor dem Gebäude der I.________ AG von Bedeutung. Aus den weiteren objektiven Beweismitteln lässt sich ferner schliessen, welche Verletzungen der Straf- und Zivilkläger davontrug, wie sich die Situation in örtlicher Hinsicht präsentierte und welche Feststellungen die Polizei im Nachgang zu den Vorfällen machen konnte, die schliesslich zum Tatverdacht gegen den Beschuldigten führten.
Der vorerwähnten Videoüberwachung der I.________ AG an der J.________ ___ (Hausnummer) in H.________(Ortschaft) ist zu entnehmen, dass am 15. August 2019 um 23:08 Uhr eine männliche Person die Strasse überquerte und anschliessend über den Vorplatz ging. Der Mann trug eine dunkle kurze Hose, einen hellen Pullover sowie eine dunkle Kopfbedeckung. Gleich zu Beginn des Videos ist erkennbar, wie der Mann sich bückt und einen Gegenstand vom Boden aufhebt. Dabei scheint der Gegenstand kurz aufzuleuchten (23:08:05 Uhr). An der rechten Körperseite des Mannes hängt ein Gegenstand, welcher aus zwei geraden, länglichen Teilen besteht, die im oberen Teil verbunden sind und gegen unten schräg auseinanderlaufen. Die Farbe des Gegenstands ist als «metallisch» zu beschreiben (pag. 139.1).
Gemäss Anzeigerapport erstattete O.________ am 15. August 2019 um 23:05 Uhr bei der Regionalen Einsatzzentrale H.________(Ortschaft) telefonisch Meldung, wonach am G.________weg eine Person durch ein Objekt aus Metall verletzt worden sei. Beim Eintreffen der Polizei am fraglichen Ort habe der Straf- und Zivilkläger verletzt am Boden liegend angetroffen werden können. Diverse Abklärungen hätten sodann zu einem dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten geführt, weshalb dieser im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Am 06. September 2019 sei der Beschuldigte um 15:00 Uhr auf dem Bahnhofplatz in H.________(Ortschaft) angehalten worden (pag. 129 ff.).
Auf dem sich in den Akten befindlichen Situationsplan R.________- und G.________weg markierte der Straf- und Zivilkläger sowohl die Bushaltestelle R.________weg, seinen Wohnblock sowie die Quartierstrasse (welche er am fraglichen Abend begangen hatte) (pag. 258).
Die rückwirkende Erhebung der Verbindungsdaten des Mobiltelefons Huawei Typ Y6 Pro 2017 des Straf- und Zivilklägers hatte ergeben, dass das fragliche Gerät nach dem 15. August 2019 nicht mehr über das AH.________ (Anbieter)-Netz mit dem Internet verbunden wurde, weshalb davon auszugehen sei, dass das Gerät seit dem Vorfall nicht mehr in Betrieb gewesen war (pag. 134 f.).
Gemäss Rapport des KTD sei eine Spurensicherung am Tatort nicht erfolgt und es seien keine Gegenstände sichergestellt worden. So sei es gemäss Aussage des Straf- und Zivilklägers zu keinem körperlichen Kontakt mit dem Täter, sondern nur mit dem unbekannten Tatwerkzeug gekommen. An den zur Tatzeit getragenen Kleidern des Straf- und Zivilklägers habe nichts Besonderes festgestellt werden können und das Tatwerkzeug sei nicht gefunden worden. Der Rapport des KTD umfasst ferner ein Fotodossier der Verletzungen des Straf- und Zivilklägers (pag. 151 f.).
Über die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers wurde ein rechtsmedizinisches Gutachten erstellt. Demnach zeigten sich in dessen Scheitelbereich rechtsseitig eine Hautdurchtrennung mit Abschürfung der die Hautdurchtrennung umgebenden Haut. Eine Entstehung dieser Verletzung sei aufgrund der Wundmorphologie mit unregelmässigen Wundrändern, Gewebebrücken in der Tiefe sowie der Abschürfung der umgebenden Haut mit stumpfer Gewalteinwirkung erklärbar. Ebenso sei das Verletzungsbild mit einem Entstehungszeitpunkt mehrere Stunden vor der Untersuchung vereinbar. Eine Entstehung der Verletzung infolge Einwirkung mit einem länglichen Gegenstand, wie beispielsweise einer Metallstange, sei denkbar. Die Hautdurchtrennung werde erfahrungsgemäss unter Narbenbildung abheilen. Weiter habe sich ein rundlicher Hautdefekt im Bereich der rechten Knieaussenseite sowie eine oberflächliche Hautabschürfung im Bereich der linken Knieaussenseite mit ausgeprägter Schwellung gezeigt. Diese Verletzungen seien Folge stumpfer Gewalteinwirkung und mit einem Entstehungszeitpunkt mehrere Stunden vor der Untersuchung vereinbar. Eine Entstehung infolge Einwirkung mit einem Gegenstand, wie beispielsweise einer Metallstange, sei denkbar. Geformte Verletzungen, die Hinweise auf die Verwendung eines bestimmten Gegenstands hätten geben können, hätten sich nicht gefunden. Der Straf- und Zivilkläger habe sich nicht in akuter Lebensgefahr befunden. Es bleibe jedoch zu erwähnen, dass es bei stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Kopf mit einem Gegenstand, wie beispielsweise einer Metallstange, zu schwerwiegenden Verletzungen, wie z.B. Knochenbrüchen und/oder Blutungen im Schädelinneren, kommen könne (pag. 160 ff.). Gemäss Notfallbericht des Spitalzentrums H.________(Ortschaft) (pag. 184 ff.) bzw. den auf diesen Bericht Bezug nehmenden Ausführungen im Gutachten des IRM (pag. 160 ff.) habe die Tibiaplateaufraktur mittels einer Plattenosteosynthese und die Korbhenkelläsion mittels einer Meniskusnaht operativ versorgt werden müssen. Gemäss weiterem Bericht des Spitalzentrums H.________(Ortschaft) (pag. 188 ff.) habe die Schnittwunde an der Stirn genäht werden müssen. Es sei eine Hospitalisation von 18 Tagen erfolgt. Was allfällige bleibende Schäden angehe, so sei das Risiko der Entwicklung einer frühzeitigen Arthrose am linken Knie durch den Vorfall erhöht. Je nach Beruf (z.B. bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten) müsse mit einer Teilinvalidität gerechnet werden. Am Gesicht sei mit einer 3.5 cm langen Narbe an der rechten Stirn zu rechnen. Der Straf- und Zivilkläger sei während mindestens 4.5 Monate zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dem Notfallbericht ist überdies zu entnehmen, dass der Straf- und Zivilkläger eine Hautläsion am linken Fuss aufwies, die mit Desinfektionsmittel und einem Verband behandelt wurde (pag. 184). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Straf- und Zivilkläger gemäss Austrittsbericht eine Reihe von Medikamenten einnehmen musste, so insbesondere Schmerzmittel und Blutverdünner (pag. 197).
Dem ambulanten Bericht des Spitalzentrums H.________(Ortschaft) (pag. 199) lässt sich entnehmen, dass der Straf- und Zivilkläger 6 Wochen nach der Operation noch an zwei Unterarmgehstöcken ging. Insgesamt attestierte der Bericht einen normalen, zeitgerechten Verlauf unter Empfehlung der Beibehaltung der Physiotherapie. Gemäss weiterem ambulantem Bericht (pag. 201) habe der Straf- und Zivilkläger 3 Monate nach der Operation begonnen, innerhalb des Zimmers gehhilfenfrei zu gehen, während er die Gehhilfen ausserhalb des Hauses nach wie vor benutze. Es sei zudem ein weiterer Nachkontrolltermin geplant gewesen, diesem sei der Straf- und Zivilkläger jedoch ferngeblieben (pag. 188 ff.). Gemäss Hausarztbericht (pag. 192 f.) habe der Straf- und Zivilkläger am 12. November 2019 erstmals über nächtliche Alpträume und Schlafprobleme im Anschluss an den tätlichen Angriff berichtet, was Zeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung sein könnten. Es bestehe die Möglichkeit einer Früharthrose im linken Knie, eine bleibende Entstellung des Gesichts liege nicht vor. Dem Physiotherapiebericht vom 21. März 2020 kann entnommen werden, dass bisher 29 Behandlungen durchgeführt worden seien. Die letzte Behandlung habe am 20. Dezember 2019 stattgefunden und seither habe sich der Straf- und Zivilkläger nicht mehr gemeldet. Er würden aber unbedingt weitere Behandlungen benötigt, um die Funktionalität seines linken Beins weiter zu verbessern (pag. 204). Der psychiatrisch-psychotherapeutische Bericht schliesslich führt aus, dass der Straf- und Zivilkläger seit dem 06. Mai 2020 in Behandlung sei. Dieser habe als Folge des Vorfalls eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen erlitten; er leide zudem unter posttraumatischem Stress sowie Alpträumen. In der Regel könnten derartige Symptome gut behandelt werden, lediglich in Einzelfällen könne eine chronische Entwicklung auftreten (pag. 1431).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist für die Kammer objektiv erstellt, dass sich der Straf- und Zivilkläger die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen als Folge des Vorfalles vom 15. August 2019 am G.________weg zugezogen hat. Die Frage nach der Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich der Geschehnisse im Bus Nr. 7 wie auch am G.________weg lässt sich anhand der objektiven Beweismittel jedoch nicht abschliessend klären. Gleiches gilt in Bezug auf die Frage nach den Auswirkungen der Verletzungen des Straf- und Zivilklägers, insbesondere im Hinblick auf die rechtliche Würdigung. Hierfür ist auf die subjektiven Beweismittel zu verweisen, welche nachfolgend aufgegriffen werden.
- 10.3
- Würdigung der subjektiven Beweismittel
- 10.3.1
- Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt fünf Mal einvernommen, zum Kerngeschehen vermochte er jedoch keine Angaben zu machen. So gab er anlässlich der delegierten Einvernahme vom 06. September 2019 zunächst an, er habe sich Anfang oder Mitte August das letzte Mal in H.________(Ortschaft) aufgehalten. Einmal sei er am AI.________ (Festival) gewesen, welches aber nicht in H.________(Ortschaft), sondern in T.________ (Ortschaft) sei. Er sei mit dem Bus dorthin und auch wieder zurück und nirgends ausgestiegen. Zudem sei er am selben Tag wieder nach Hause gegangen, es sei noch hell gewesen (pag. 211, Z. 58 f.). Am 15. August 2019 sei er sicher bei seiner Ex in U.________ (Ortschaft) gewesen und habe seine Sachen für den Folgetag gepackt (pag. 212, Z. 106 f.).
Auf Vorhalt des Ausschnitts aus dem Video vom 15. August 2019 gab der Beschuldigte dann zu Protokoll: «Dann war ich wohl doch hier. Aber auf dem Video mache ich doch nichts? Was werfen Sie mir vor? Dann war ich also am 14. am Packen und am 15.08.2019 war ich hier und übernachtete hier.» (pag. 213 f., Z. 158 f.). Der Beschuldigte hat sich demnach selbst auf dieser Videoaufnahme wiedererkannt und damit eingeräumt, dass er sich am fraglichen Abend um die Tatzeit in der Nähe des Tatorts befunden hat. Eindrücklich versuchte der Beschuldigte im weiteren Verlauf der Einvernahme zu rekonstruieren, wie er an diesem Tag vor das Gebäude der I.________ AG gelangt war und was er dort getan hatte. Beispielhaft sei auf nachfolgende Aussagen des Beschuldigten verwiesen: «Wo habe ich geschlafen? Hmm…» (pag. 214, Z. 166), «In welche Richtung ging ich? Wo wollte ich hin?» (pag. 214, Z. 184), die Antwort auf die Frage, wie er dorthin gekommen sei: «Fuhr zu dieser Zeit noch ein Bus? Ich war mir bis vor kurzem noch sicher, dass ich am 15.08.2019 gar nicht hier war.» (pag. 214 Z. 173 f.) und ob er wisse, wo dieses Gebäude der I.________ AG stehe: «Keine Ahnung. Ich weiss nicht mal mehr, was ich da draussen wollte, ich weiss es wirklich nicht.» (pag. 214, Z. 187 f.) sowie die Antwort auf die Frage, ob es sein könne, dass er am 15. August 2019 an den G.________weg gegangen sei: «Es könnte folglich sein, dass ich da war, aber ich weiss es nicht. Die Busse könnten über eine Videoüberwachung verfügen. […] Ich ermittle ja nicht, ich weiss es nicht. Ich frage mich, wo mein Gepäck ist, ich frage mich, was ich dort draussen wollte. Weiter frage ich mich, wenn doch noch Busse fuhren, wieso ich zu Fuss unterwegs war.» (pag. 215, Z. 251 f.). Auf den Gegenstand angesprochen, den er auf dem Video bei sich getragen hatte und auf Frage, was das für ein Gegenstand gewesen sei, sagte der Beschuldigte, dass er es nicht wisse. Es sehe aus, wie eine Zange oder so etwas, eine Metallzange oder etwas (pag. 218 Z. 365 f.). Er habe keine Erklärung, wieso er diesen Gegenstand dabei gehabt habe (pag. 218 Z. 372 f.). Zudem könne er sich nicht vorstellen, woher er den Gegenstand gehabt habe (pag. 218, Z. 376). Auf Vorhalt des Tatvorwurfs gab der Beschuldigte zudem an, er sage nein, das sei er nicht (pag. 216, Z. 296). Den Aussagen kann ferner entnommen werden, dass sich der Beschuldigte daran zu erinnern vermochte, am auf die Tat folgenden Tag am AI.________(Festival) gewesen zu sein und Drogen sowie Alkohol konsumiert zu haben. Jedoch fehlten ihm jegliche Erinnerungen daran, sich auf dem Gelände der I.________ AG aufgehalten zu haben.
Zu den Psychosen führte der Beschuldigte aus, diese äusserten sich aktuell in einem Leerlauf beim Denken, teilweise Abwesenheit und Konzentrationsschwäche (pag. 218, Z. 401 f.). Auf Frage, ob es während solcher Psychosen in der Vergangenheit zu Gedächtnisverlust bzw. zu Blackouts gekommen sei, antwortete der Beschuldigte, dies habe es sicher auch schon mal gegeben (pag. 218, Z. 406). Wenn es zu einer Psychose komme, seien emotionale Ausbrüche möglich, Gewaltausbrüche nicht. Es sei ungefähr einmal in 6 Monaten zu einer Schlägerei gekommen, wenn ein Kollege Stress gehabt habe, aber er sei sicher nicht der, welcher sich prügle (pag. 219, Z. 409 f.). Schliesslich kann dem Protokoll entnommen werden, dass der Beschuldigte im Verlauf der Einvernahme angab, er wolle von jemand anderem befragt werden, er spüre Vorurteile und wolle vom Staatsanwalt befragt werden. Er wolle einen anderen Anwalt und hätte zumindest informiert werden müssen, dass die Polizei ihn suche (pag. 217, Z. 335 f.).
Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 07. September 2019 gab der Beschuldigte wiederum an, sich nicht mehr sicher zu sein, wo er gewesen sei und was er am 15. August 2019 gegen 23:00 Uhr gemacht habe (pag. 223, Z. 60 f.). Auch fühlte er sich hinsichtlich des Tatvorwurfs im Bus Nr. 7 Richtung F.________(Haltestelle) nicht angesprochen (pag. 223, Z. 73 f.). Bei den Aussagen sticht der Kammer ins Auge, dass der Beschuldigte sich an das Kerngeschehen wiederum nicht zu erinnern vermochte, jedoch den auf dem Video ersichtlichen, länglichen und metallisch aussehenden Gegenstand wiedererkannte und gar detaillierte Angaben, insbesondere zu dessen Beschaffenheit, machte. So antwortete er zunächst auf Frage, was er dazu sage, dass der Mann, der dem Opfer auf die Knie geschlagen habe, es dann noch mit der Metallstange mit Wucht auf den Kopf geschlagen habe, als es schon auf dem Boden gewesen sei: «Wie schon gesagt, ich war nicht daran beteiligt. Ich hatte eine Zange aus Aluminium dabei gehabt und keine Metallstange.» (pag. 223, Z. 84 f.). Auf Nachfrage, ob er somit wisse, dass er eine Aluminiumzange dabei gehabt habe, antwortete er: «Man hat mich ja gefilmt. Auf dem Film habe ich es gesehen.» (pag. 224, Z. 89) und warum er wisse, dass die Zange aus Aluminium war: «Ich kenne die Zange. […] Es ist eine Zange um grössere Äste oder Stauden zu schneiden. Eine Zange die man in jedem Landi oder Gartenzenter kaufen kann.» (pag. 224, Z. 92 ff.). Woher er diese gehabt habe, könne er nicht angeben, er nehme aber an, sie gefunden zu haben (pag. 224, Z. 102 f.). Der Beschuldigte wiederholte seine bisherigen Aussagen, wonach er sich nicht mehr erinnern könne, beim Gebäude der I.________ AG gewesen zu sein, weshalb er eine Zange bei sich gehabt oder woher er diese gehabt habe (pag. 224, Z. 110 f.).
Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 30. Oktober 2019 führte der Beschuldigte aus, er habe zum Vorgefallenen keine Ergänzungen anzubringen. Er habe zudem zur Ruhe kommen müssen, weil er sich nicht erklären könne, wie er so etwas gemacht haben solle. Er frage sich, ob sein Zustand alles habe vergessen lassen oder ob er es überhaupt gewesen sei (pag. 229, Z. 28 f.). Auf aggressives Verhalten angesprochen gab der Beschuldigte an, er könne laut werden, was viele könnten. Es brauche aber auch eine Menge, damit er platze vor Wut (pag. 230, Z. 69 f.). Weiter verneinte der Beschuldigte, Aggressionen gegenüber anderen Personen zu haben. Es brauche wirklich viel, damit er ausraste und es sei bis jetzt nie vorgekommen. So, wie er es für sich erlebt habe, sei er nie aggressiv gegen andere Personen, sondern eigentlich immer nur gegen sich selbst vorgegangen (pag. 230 Z. 50 ff.). Auf Vorhalt des Überwachungsvideos erkannte sich der Beschuldigte wiederum darauf (pag. 233, Z. 218) und beschrieb die Kleidung, die er auf dem Video trug (pag. 233, Z. 221 f.). Der Pullover gehöre ihm, es sei so ein hellgrau-beiger Pulli (pag. 233, Z. 225). Bei der Zange wollte der Beschuldigte dann jedoch nicht mehr so genau wissen, um was es sich handelte. Er gab an: «Es sieht so aus wie eine Zange oder wie ich auch schon gesagt habe, wie eine Schneidezange. Ich bin mir aber nicht sicher, was es ist.» (pag. 233, Z. 229 f.). Auch konnte er sich nach wie vor nicht erklären, woher er den Gegenstand hatte (pag. 233, Z. 237).
Hinsichtlich seines Konsums ging der Beschuldigte davon aus, am 15. August 2019 Bier und Cannabis konsumiert zu haben (pag. 235, Z. 344). Der Tageskonsum habe zwischen 3 und 4 oder sogar 5 Bier (pag. 236, Z. 351) und zwischen 2 und 3 Gramm Cannabis gelegen (pag. 236, Z. 363). Auf Frage, ob sich sein Handeln durch den Mischkonsum von Bier und Cannabis verändere, gab der Beschuldigte an, es sei schwierig zu urteilen, er könne dies nicht genau sagen (pag. 236, Z. 373). Es sei aber nicht vorgekommen, dass er sich aggressiv verhalten habe, er sei vielfach friedlich und ruhig, vielfach gelassen (pag. 236, Z. 377). In Bezug auf den Vorfall im Bus gab der Beschuldigte an, er könne sich nicht einmal an den Bus erinnern (pag. 237, Z. 420), jedoch könne es sein, dass er am Tattag an den R.________weg zu seiner Exfreundin M.________ gegangen sei (pag. 237, Z. 436). Auf das entwendete Mobiltelefon des Straf- und Zivilklägers angesprochen führte der Beschuldigte aus, er benutze kein Telefon, schon seit längerer Zeit nicht mehr. Er wisse nicht, was er mit dem Telefon hätte tun sollen (pag. 239, Z. 524 f.). Zudem gab der Beschuldigte zu, er habe, seit er 16 Jahre alt sei, einen hohen Konsum von Marihuana gehabt, danach seien harte Drogen wie Kokain, Amphetamine und Ecstasy dazugekommen. Dadurch habe sich eine Psychose entwickelt, welche man bis zu einer schizophrenen Psychose attestiert habe (pag. 229, Z. 39 f.). Einem Verbal ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschuldigte, auf Vorhalt des Überwachungsvideos der I.________ AG und der Aussage des Straf- und Zivilklägers, wonach die zitierte Beschreibung der Kleidung des Täters mit der Kleidung, die der Beschuldigte auf dem Video trage, übereinstimmen würde, zunehmend wütend geworden sei. Er habe sich gemäss dem Protokoll in etwas hineingesteigert und kaum beruhigen lassen. Der Beschuldigte habe angegeben, dass er ruhig sei. Wenn er wütend sei, könne er auch anders und zudem empfinde er, dass man ihm hier nur ans Bein «Pissen» und ihm die Tat mit irgendwelchen Fragestellungen anhängen wolle (pag. 234 Z. 283 f.).
Im Rahmen der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. August 2020 gab der Beschuldigte an, er gehe fest davon aus, dass er am 15. August 2019 in H.________(Ortschaft) gewesen sei. Es könne auch gut sein, dass er am R.________weg gewesen sei, da M.________ dort wohne. Er könne sich nicht erinnern, an diesem Tag dort gewesen zu sein, aber er wisse, dass er am nächsten Tag ans AI.________(Festival) gegangen sei und aufgrund der Akten gehe er stark davon aus, dass er an diesem Tag in H.________(Ortschaft) gewesen sei (pag. 1409, Z. 31 f.). Auf Vorhalt eines Standbildes der Videoüberwachung gab der Beschuldigte an, es sei ziemlich sicher er auf dem Foto (pag. 1409, Z. 40). Auf Vorhalt des Signalements, welches der Straf- und Zivilkläger vom Täter gegeben hatte, gab der Beschuldigte an, er fühle sich angesprochen, dieses passe auf ihn und er fühle sich selbst ziemlich beschrieben (pag. 1410, Z. 39). An die vorgeworfenen Taten wollte sich der Beschuldigte wiederum nicht mehr erinnern können. Er sagte hierzu aus: «Ich kann mich nicht erinnern. Ich weiss, dass es gemäss Videobeweis ein Werkzeug gegeben hat, welches ich dabeihatte. Ich kann mich aber nicht erinnern, dass ich mich so verhalten habe im Bus und ich kann mich nicht erinnern, dass ich ihn dann geschlagen hätte. Ich bin mir nicht sicher, was es für ein Gegenstand gewesen sein könnte. Es sieht aus, wie eine Astschere. Woher ich den Gegenstand hatte, weiss ich auch nicht. Ich weiss nicht, ob ich den irgendwo aufgehoben habe.» (pag. 1410, Z. 22 f.). Erneut eindrücklich schilderte der Beschuldigte seine Reaktion auf die ihm vorgeworfenen Taten: «Am Anfang habe ich mit meiner Anwältin gesprochen und das Ganze hat mich wirklich schockiert. Ich hatte das noch nie, dass ich mich an ein Ereignis in diesem Ausmass nicht erinnern kann. Es hat mal eine Situation gegeben wo ich ein Medikament genommen hatte und mich nicht mehr besonders gut erinnern konnte. Auch am AI.________(Festival) war ich nicht in einem besonders guten Zustand, aber ich hatte das definitiv noch nie, dass ich mich in diesem Ausmass nicht erinnern kann.» (pag. 1410 f., Z. 44 f.).
Auch anlässlich der Einvernahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Januar 2022 hielt der Beschuldigte daran fest, sich weder an den Tathergang noch an die Personen erinnern zu können. Dies nicht, weil er dem Gericht etwas vormachen wolle, sondern weil er es wirklich nicht erinnerungsvermögend erklären könne (pag. 1750, Z. 31 f.). Auf Frage, wonach die Akten den Schluss zulassen würden, dass er (der Beschuldigte) das Gefühl gehabt habe, man wolle ihm etwas anhängen, antwortete der Beschuldigte, dass der Verfahrensleiter dies gar nicht so falsch sehe. Er habe sich dementsprechend sehr angegriffen gefühlt von verschiedenen Personen aufgrund dieser Situation. Er habe auch vermehrt gefühlt, als wäre ein Zusammenhang mit verschiedenen Personen, vom Straf- und Zivilkläger bis zum Gefängniswärter. Nicht, weil er sich etwas eingebildet habe, sondern weil er auch gemerkt habe, dass man ihn an mehreren Standorten angegriffen hätte. Er habe sich vermehrt gefragt, ob irgendwer etwas wisse über seinen Fall und anhand von dem eine Art Verschwörung gegen sich festgestellt (pag. 1749, Z. 16 ff.). Auf Nachfrage, ob er diese Vorstellung nach wie vor habe, sagte der Beschuldigte aus: «Es hat vor Kurzem eine Situation gegeben. Ich weiss nicht, ob ich es gleich einschätzen kann. Ich bin in der Haft so gut wie der einzige Schweizer gewesen. Es war eine offene Abteilung in der offenen Abteilung gewesen und man hat schon gemerkt, dass es Sticheleien und Provokationen gegeben hat. Ich habe vieles an mir vorbeigehen lassen. Und dann hat es auch Mal die Situation gegeben, dass es «geklöpft» hat. Man hat mir die Türe zugeschlagen, die Wächter kamen auf mich los, weil angeblich gegen die Wände geschlagen wurde, obwohl von meiner Seite her nichts davon ausgeführt worden ist. Und das sind für mich so allerlei Provokationen und auch ein bisschen eine Verschwörung. Das ist für mich ganz klar ein Andrang von Verschwörung gegen mich. Ich habe mich dann angefangen zu fragen, ob die sich organisiert haben. Oder ob es nur aus dem einfachen Grund ist, dass sie mich rausekeln wollen, dass sie mich einfach nicht mögen oder so.» (pag. 1749, Z. 29 ff.). Auf die Anschlussfrage schliesslich, wen er mit «sie» meine, gab der Beschuldigte zu Protokoll: «Die Gefängniswärter wie auch die anderen Insassen. Ich habe auch angefangen, alles zu hinterfragen. Ich möchte noch anmerken, es ist nicht erst seit Thun, es ist auch nicht erst seit Bern, es ist schon recht lange. Es ist eine Systematik. Ich kann Ihnen jetzt nicht detailliert jeden Fall erzählen, ich habe auch vieles ein bisschen verdrängt und für mich behalten.» (pag. 1749 f., Z. 43 ff.).
- 10.3.2
- Aussagen des Straf- und Zivilklägers
Der Straf- und Zivilkläger wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt sechs Mal einvernommen. Seine Aussagen anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Polizei vom 16. August 2019 imponieren durch zahlreiche Realkennzeichen und erscheinen erlebnisbasiert und nicht als Produkt konstruierter Überlegungen. Auch sind seine Aussagen weder detailarm noch sonst wie auffällig karg. Sie verfügen über erheblichen Detailreichtum, sowohl zum Rahmen- als auch zum eigentlichen Kerngeschehen. Besonders hervorzuheben sind zunächst die Aussagen hinsichtlich dem Geschehnis im Bus. Demnach habe sich, als der Bus auf der Höhe der V.________ (Haltestelle) gewesen sei, ein Mann zwei Reihen vor ihm plötzlich umgedreht und ihn angestarrt. Der Mann habe zu ihm auf Deutsch gesagt: «Pass auf, hier sind wir in der Schweiz, Neger». Er habe ihm auch den Mittelfinger gezeigt, sei dann unversehens aufgestanden und auf ihn zugelaufen. Als der Mann vor ihm gestanden sei, habe ihn dieser böse angeschaut. Der Mann habe eine Eisenstange an seiner rechten Körperseite getragen (pag. 246, Z. 49 f.). Er sei anschliessend in Richtung der Türe im hinteren Teil des Busses gegangen und habe ihn noch einmal böse angeschaut. Der Mann habe erneut gesagt, dass er als «Neger» aufpassen solle, man sei hier in der Schweiz. An der Haltestelle W.________ (Haltestelle) angekommen und nachdem er ihm ein letztes Mal den Mittelfinger gezeigt habe, sei der Mann aus dem Bus ausgestiegen (pag. 246, Z. 57 f.).
Auch detailliert schildert der Straf- und Zivilkläger den folgenden Angriff auf dem Weg zu seinem Domizil, bei dem es sich um denselben Täter wie im Bus gehandelt habe. So spricht der Straf- und Zivilkläger sowohl in Bezug auf den Vorfall im Bus (pag. 246, Z. 57) als auch im Zusammenhang mit dem darauffolgenden Angriff (pag. 246, Z. 64) von «mon agresseur». Er sei an der Haltestelle R.________weg ausgestiegen und habe einen kleinen Weg genommen, der in den G.________weg führe. Er sei auf dem Trottoir gelaufen, als er den Täter gesehen habe, ihm entgegenkommend, etwa auf Höhe der Nummer ___ (Hausnummer). Als er ihn gesehen habe, habe der Täter seine Metallstange genommen und ihm gesagt, er solle anhalten. Er selbst sei dann in Richtung der Nummer ___ (Hausnummer) geflüchtet. Nachdem er ihn eingeholt hatte, habe ihn der Täter mit seiner Eisenstange einmal gewaltsam gegen sein linkes Knie geschlagen. Nachdem er daraufhin um Hilfe gerufen habe, habe der Mann ihm mit der Eisenstange auch einmal auf das rechte Knie geschlagen. Er habe gespürt, dass er das linke Knie nicht mehr habe belasten können und etwas gebrochen sei. Er habe sich, seine beiden Mobiltelefone in der rechten Hand haltend, so gut es gegangen sei in Richtung eines weissen Autos bewegt, wo er sich auf der Motorhaube und dem Rad abstützen und sich habe hinsetzen können (pag. 246, Z. 62 f.). Nachdem er weiter um Hilfe geschrien habe, sei eine Person am Fenster erschienen. Es habe sich um einen Afrikaner gehandelt, der auch vor Ort gewesen war, als die Polizei angekommen sei. Er und der Täter hätten Worte auf Deutsch ausgetauscht, die er nicht verstanden habe. Anschliessend habe ihm der Täter einmal gewaltsam mit der Eisenstange auf den Kopf geschlagen. Er habe keine Zeit gehabt, sich zu schützen. Nach diesem Schlag habe der Mann das weisse Mobiltelefon Huawei, welches neben ihm auf dem Boden gelegen habe, genommen und sei geflohen (pag. 247, Z. 73 f.).
Mit den detaillierten Schilderungen verbunden ist auch die Schilderung von Nebensächlichkeiten bzw. überflüssigen Details, mithin von Einzelheiten, die mit dem Tathergang selbst nichts zu tun haben und für das Kerngeschehen unnötig sind. So sei in dem Moment, in dem er im Bus um Hilfe geschrien habe, ein Somalier oder Eritreer, der in der Mitte des Busses gesessen habe, aufgestanden und habe sich ganz nach vorne in den Bus gesetzt, da dieser wohl gemerkt habe, dass etwas nicht stimmte (pag. 246, Z. 55 f.). Eine eindrücklich geschilderte Nebensächlichkeit ist ferner die Aussage, wonach der Straf- und Zivilkläger auf der Flucht vor dem Täter seine Sandalen ausgezogen habe (pag. 246, Z. 66 f.). Darüber hinaus enthalten die Aussagen des Straf- und Zivilklägers Beschreibungen diverser eigener psychischer Vorgänge. Er habe Angst gehabt, dass ihn der Mann im Bus schlage. Deshalb habe er um Hilfe geschrien, sodass der Buschauffeur etwas unternehmen würde (pag. 246, Z. 54 f.). Eindrücklich und lebensnah ist ferner die Schilderung des Straf- und Zivilklägers, wonach er, nachdem der Täter sein Mobiltelefon genommen und geflüchtet sei, auf dem Gesäss in Richtung des Trottoirs und der Beleuchtung gerutscht sei, um besser sichtbar zu sein (pag. 247, Z. 79 f.). Auch das Signalement des Täters vermochte der Straf- und Zivilkläger detailliert zu beschreiben, wonach es ein junger Mann in seinen Dreissigern gewesen sei, mit heller Hautfarbe, etwa 170-175 cm gross und habe Schweizerdeutsch gesprochen. Er habe eine kurze graue Hose und einen langärmligen weissen Pulli getragen. Ebenfalls habe er eine Kopfbedeckung, glaublich grau, angehabt, die aber nicht die Oberseite des Kopfes bedeckt habe. Er habe sehr kurze Haare und an seiner rechten Hand ein auffälliges Handicap gehabt. Er glaube, er habe nur einen Finger an der rechten Hand gehabt (pag. 247, Z. 96 f.). Er konnte zudem im Detail den Gegenstand beschreiben, mit dem ihn der Täter traktierte: «C’était une barre de fer grise je pense. Elle se pliait comme un compas. Elle mesurait environ un mètre de long pliée. Après réflexion, je me demande comment il m’a frappé et je pense qu’il m’a frappé avec cette barre fermée.» (pag. 247, Z. 111 f.). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Straf- und Zivilkläger mit diesen Aussagen meinte, der Gegenstand sei wie ein Zirkel gebogen gewesen, und nicht wie ein «Kompass» (pag. 1490, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
An der weiteren delegierten Einvernahme vom 16. August 2019 wiederholte der Straf- und Zivilkläger seine Aussage, wonach ihm der Täter im Bus «Ufpasse, man sei hier in der Schweiz, Neger» gesagt habe (pag. 251, Z. 57 f.). Auch den Handlungsablauf am G.________weg 23 schilderte der Straf- und Zivilkläger gleichbleibend (pag. 252, Z. 133 f.). Ferner wiederholte der Straf- und Zivilkläger erneut Nebensächlichkeiten im Handlungsablauf, wonach er seine Sandalen ausgezogen (pag. 251, Z. 90) und sich der Täter mit jemandem am Fenster auf Deutsch unterhalten habe und diese Person ein Afrikaner gewesen sei (pag. 252, Z. 141 f.). Weiter präzisierte der Straf- und Zivilkläger, dass der Täter ihn bei beiden Knien auf gleicher Höhe auf die Aussenseite geschlagen habe sowie auf den vorderen Teil des Kopfes, etwas vorne rechts (pag. 253, Z. 163 f.). Das Ganze sei sehr schnell gegangen und habe nur zehn Sekunden gedauert (pag. 253, Z. 177). Der Täter sei dann in Richtung der Passerelle über die Gleise geflüchtet (pag. 254, Z. 201 f.). Auch das Signalement des Täters beschrieb der Straf- und Zivilkläger wiederum gleichbleibend und fügte hinzu, er habe eine sportliche Figur gehabt (pag. 255, Z. 267). Mittels Fotokonfrontation erkannte der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten und sagte hierzu aus: «Le n°22, à 80% c’était lui. Je pense que c’est lui par rapport à son regard, la taille des cheveux.» (pag. 255, Z. 293) und ebenfalls die Nummer 11 (pag. 255, Z. 296). Schliesslich gab der Straf- und Zivilkläger an, zwischen den beiden sei es mehr die Nummer 2 gewesen (pag. 256, Z. 301). Dem Einwand der Verteidigung, wonach der Straf- und Zivilkläger zunächst von zwei Äusserungen und anlässlich dieser Einvernahme nur noch von einer Äusserung gesprochen habe (vgl. den Parteivortrag von Fürsprecherin B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1756]) ist bereits an dieser Stelle entgegen zu halten, dass der Straf- und Zivilkläger auf Frage, was der Täter im Bus genau auf Deutsch zu ihm gesagt habe, antwortete: «Il a dit «Ufpassse. Ici c’est la Suisse, nègre!». Vous me demandez quels mots il a utilisé en allemand, je vous réponds que je ne parle pas l’allemand mais je le comprends. J’ai compris qu’il a dit «ici c’est la Suisse, nègre».» (pag. 251, Z. 57 f.). Schliesslich gab er auch an, er habe zwei oder drei Mal das Wort «Neger» gehört (pag. 256, Z. 307). Demnach sind in Bezug auf diese Äusserung keine widersprüchlichen Aussagen des Straf- und Zivilklägers zwischen der ersten und zweiten Einvernahme auszumachen.
Im Rahmen der erneut delegierten Einvernahme vom 25. September 2019 brachte der Straf- und Zivilkläger erstmals vor, dass der Täter nach den Beschimpfungen im Bus auch eine Geste des Kehledurchschneidens gemacht habe (pag. 266, Z. 43 f.). Weiter gab der Straf- und Zivilkläger, ebenfalls erstmalig, an, der Täter habe «Arschloch» und derartige Ausdrücke ihm gegenüber geäussert (pag. 269, Z. 147 f.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die Aussagen des Straf- und Zivilklägers hinsichtlich der Beschreibung der Kleidung des Täters marginal widersprechen. So gab er zunächst an, dass der Täter einen weissen Pullover und graue Shorts getragen habe, später dann beschrieb er, der Pullover sei grau-beige gewesen und der Täter habe unter dem Pullover ein langes Shirt getragen, welches bis zu den Knien gereicht habe und dieses sei wie der Pullover grau oder beige gewesen (pag. 270, Z. 229 f.). Auch erkannte der Straf- und Zivilkläger den Täter anlässlich der Fotokonfrontation nicht mehr (pag. 271, Z. 279 f.), jedoch gab er an, keinen Fehler machen zu wollen. Er gab mithin auch Unsicherheiten zu und führte aus, wenn er sich nicht sicher war, so beispielsweise bei der Frage, ob der Täter auch ein Handicap am Arm gehabt habe (pag. 272, Z. 301 f.). Der Straf- und Zivilkläger versuchte schliesslich auch nicht, zu übertreiben oder den Beschuldigten unnötig zu belasten. So gab er an, es seien die drei Schläge gewesen (pag. 273, Z. 374) und der Täter habe währenddessen nichts zu ihm gesagt (pag. 273, Z. 378). Diese Unsicherheiten in Bezug auf die konkreten Äusserungen des Täters schaden nach Ansicht der Kammer gerade unter Berücksichtigung des Zeitablaufs nicht und vermögen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu wecken. Demgegenüber schilderte der Straf- und Zivilkläger auch anlässlich dieser Einvernahme das Kerngeschehen im Bus (pag. 267, Z. 60 f.) wie auch jenes am G.________weg 23 (pag. 272, Z. 315 ff.), gleichbleibend sowie detailliert, und vermochte ebenso den Gegenstand, den der Täter im Bus bei sich trug und mit dem er ihn auf die Knie und den Kopf geschlagen hatte, zu beschreiben und aufzuzeichnen (pag. 269, Z. 185 f.; pag. 280). Er präzisierte zudem, der Gegenstand sei aus dem gleichen Metall gewesen, wie seine Krücke, und habe geglänzt (pag. 269, Z. 189 f.). Auch gab der Straf- und Zivilkläger innere Vorgänge wieder, so etwa, dass er erleichtert gewesen sei, als der Täter aus dem Bus ausgestiegen war, und er sich gesagt habe, das Schlimmste sei nun vorüber (pag. 267, Z. 93 f.). Er gab auch an, er habe auf die Äusserungen im Bus nicht reagiert und kein Wort gesagt, da er die Eisenstange gesehen und diese Äusserungen Provokationen gewesen seien, damit er auf ihn losgehe (pag. 269, Z. 150 f.).
Gleiches gilt auch für die Aussagen des Straf- und Zivilklägers anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. März 2020. Seine Aussagen betreffend das Kern- wie auch das Rahmengeschehen blieben konstant, detailliert und überwiegend widerspruchsfrei. Hinsichtlich den Äusserungen im Bus vermochte sich der Straf- und Zivilkläger einzig noch an den Begriff «Neger» erinnern (pag. 285, Z. 144) sowie an die Geste des Kehledurchschneidens (pag. 283, Z. 67 f.). Ob ihm der Täter den Mittelfinger gezeigt hatte, konnte der Straf- und Zivilkläger nicht mehr genau sagen (pag. 286, Z. 174). Dies ist allerdings, entgegen den Einwänden seitens der Verteidigung (vgl. den Parteivortrag von Fürsprecherin B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1756]), nicht weiter erstaunlich, zumal die staatsanwaltliche Einvernahme mehr als ein halbes Jahr nach dem Vorfall stattfand. Im Verlaufe der Zeit verblassen Erinnerungen, gewisse Dinge werden verdrängt oder schlicht und einfach vergessen. Es darf nicht erwartet werden, dass die Schilderungen immer vollständig und stets gleich im Ablauf ausfallen. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung werden ergänzend folgende Aussagen des Straf- und Zivilklägers hervorgehoben. Auf Frage, wie er die Geste des Kehledurchschneidens interpretiert habe, sagte er: «Moi j’ai interprété comme si c’était un pure raciste, ce geste-là de «je vais t’égorger» … mais c’est après quand il a levé la barre, que j’ai réalisé «oui, il va le faire ». Il est passé des paroles à l’acte.» (pag. 285, Z. 159 f.). Die Frage, ob ihm der Angreifer damit habe zum Ausdruck bringen wollen, dass er ihn töten wolle, bejahte der Straf- und Zivilkläger (pag. 285 Z. 167). Als der Angreifer die von ihm geschilderten Beleidigungen gesagt und die Gesten gemacht habe, seien ihm viele Fragen und Sachen durch den Kopf gegangen. Ihm sei aber besonders die Geste des Kehledurchschneidens im Gedächtnis geblieben, diese habe ihn besonders getroffen (pag. 286, Z. 186 f.). In diesem Moment habe er etwas Angst gehabt, vor allem, da sie nur zu Zweit und im hinteren Teil des Busses gewesen seien (pag. 286, Z. 192). Auf Frage, vor was er Angst gehabt habe, antwortete der Straf- und Zivilkläger: «J’avais peur de la mort qu’il avait annoncé. Moi pour me réconforter, je me disais intérieurement «ce n’est pas toi qui vas me tuer», c’était une manière pour me réconforter.» (pag. 286, Z. 198 f.).
Wiederum in Anbetracht der nachfolgenden rechtlichen Würdigung (Ziff. III. hiernach) ist bezüglich der Wegnahme des Mobiltelefons ebenfalls die Aussage des Straf- und Zivilklägers zum zeitlichen Ablauf von Bedeutung. Der Straf- und Zivilkläger gab zu Protokoll, dass er, nachdem er den Angreifer gesehen habe, das Mobiltelefon hervorgenommen habe, um die Polizei anrufen zu können. Er habe gesehen, wie der Angreifer seine Metallstange hervorgenommen habe und schliesslich keine Zeit mehr gehabt, da sich dieser sofort auf ihn gestürzt habe. Auf den chronologischen Ablauf angesprochen gab er an, der Angreifer habe zuerst seine Metallstange erhoben und erst im Anschluss daran habe er sein Mobiltelefon aus der Tasche genommen (pag. 287, Z. 210 f.). Zudem führte er aus, der Angreifer habe im Bus zwar seine Ohrstöpsel sehen können, das Mobiltelefon sei aber stets verdeckt gewesen, da er es in seiner Tasche gehabt habe (pag. 287, Z. 215 f.). Der Angreifer habe ihn auch nicht auf das Mobiltelefon angesprochen (pag. 287, Z. 221).
Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, antwortete der Straf- und Zivilkläger, dass er Angst habe und oft unter Alpträumen leide. Er habe diese Angst seit dem Vorfall, sich seither aber noch nicht in psychologische Behandlung begeben. Wenn er das linke Knie hebe, verspüre er starke Schmerzen, das andere Knie mache hingegen keine Probleme. Er gehe seit seiner Operation an Krücken. Weiter mache er Physiotherapie, wobei er nicht genau sagen könne, wie viele Male er bereits in der Therapie gewesen sei, es seien aber sicher mehrere Besuche gewesen. Aktuell mache er keine Physiotherapie mehr. Die Wunde am Kopf sei genäht worden, mehr wisse er aber nicht. Auf Nachfrage gab der Straf- und Zivilkläger zu Protokoll, er sei nicht arbeitsunfähig, da er auch vor dem Vorfall vom 15. August 2019 nicht gearbeitet habe (pag. 288 Z. 261 ff.). Bereits vor dem fraglichen Vorfall habe er Probleme mit dem linken Knie gehabt, weshalb er in die Physiotherapie gegangen sei. Der Arzt habe ihm gesagt, er habe nicht genügend Muskeln im Bein (pag. 289 Z. 290 f.). Schliesslich präzisierte der Straf- und Zivilkläger, er habe vor dem Vorfall Probleme mit der Muskulatur in beiden Beinen gehabt, und nicht nur im linken Bein (pag. 290 Z. 332 f.). Auf Vorhalt des Überwachungsvideos der I.________ AG gab der Straf- und Zivilkläger zunächst zu Protokoll, er erkenne niemanden, nach dreimaligem Abspielen schliesslich, dieses sage ihm etwas, er sehe etwas mit einer V-Form. Die Kleider würden ihn an jene erinnern, die der Täter getragen habe (pag. 289, Z. 316 f.).
Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. August 2020 wurde der Straf- und Zivilkläger erneut einvernommen und vermochte das Geschehene, trotz des Zeitablaufs von nunmehr einem Jahr seit dem Vorfall, erneut detailliert zu schildern. Hinsichtlich des Vorfalles im Bus gab der Straf- und Zivilkläger zu Protokoll, der Täter habe ihn beleidigt und ihm «Neger» gesagt, habe die Geste des Kehledurchschneidens gemacht und sei direkt vor ihm gestanden. Er habe ihm auch den Mittelfinger gezeigt (pag. 1402, Z. 36 f.). Gewisse Widersprüche zu vorherigen Angaben, wie die Aussage, dass der Täter eine Kapuze getragen habe (pag. 1403, Z. 19 f.), sind wohl einerseits dem Zeitablauf seit dem Vorfall vom 15. August 2019 geschuldet, andererseits auch mit dem teilweise dynamischen Ablauf der Geschehnisse erklärbar und lassen nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen schliessen, schon gar nicht in Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen. Gleiches muss auch hinsichtlich der Konfrontation mit dem Beschuldigten per FaceTime sowie dem Vorhalt der Anomalie an der Hand des Beschuldigten gelten. So gab der Straf- und Zivilkläger zu, er wisse nicht, ob ihm der Beschuldigte etwas sage, er habe eine Kapuze auf dem Kopf und eine Behinderung an der Hand gehabt (pag. 1405, Z. 32 f.). Auf Vorhalt der rechten Hand des Beschuldigten gab er wiederum zu Protokoll, dies sage ihm etwas und er habe einfach gesehen, dass der Angreifer eine Anomalie an der rechten Hand gehabt habe (pag. 1405, Z. 40 f.). Auf konkrete Nachfrage, ob es die gleiche Behinderung gewesen sei, antwortete der Straf- und Zivilkläger, er habe einfach gesehen, dass er mehrere kleine Finger gehabt habe, im Vergleich zu normalen Fingern (pag. 1406, Z. 5 f.). Er denke, dass es der Täter sein könne, aber er habe eben eine Kapuze auf gehabt. Die Anomalie, die stimme überein (pag. 1406, Z. 12 f.). Auf Vorhalt eines Standbildes aus dem Überwachungsvideo der I.________ AG gab er an, dass er lügen würde, würde er sagen, dass es der Täter sei auf dem Bild, er sehe kein klares Bild vor sich. Aber die Farbe des Pullovers erinnere ihn an die Farbe des Oberteils vom Täter. Er habe auch eine Kapuze in dieser Farbe über den Kopf gezogen gehabt (pag. 1404, Z. 42 f.). Bezüglich seines Gesundheitszustandes führte der Straf- und Zivilkläger aus, immer noch Schmerzen im Bein und im Knie zu verspüren. Er habe noch Physiotherapie und müsse an Krücken gehen. Weiter beschrieb der Straf- und Zivilkläger Mühe zu haben, Gewicht auf das linke Bein zu legen. Dies führe zu starken Schmerzen, beispielweise beim Treppensteigen (pag. 1404, Z. 5 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 31. Januar 2022 gab der Straf- und Zivilkläger auf seinen Gesundheitszustand angesprochen zu Protokoll, es gehe ihm etwas besser, aber er habe nach wie vor Schmerzen. Es sei zudem vorgesehen gewesen, das Bein erneut zu operieren, um den operativ angebrachten Titanstift zu entfernen, aber aufgrund von Corona habe dies nicht stattfinden können (pag. 1744, Z. 19 ff.). In der Nacht könne er fast nicht schlafen, da es im Bein «ziehe» (pag. 1744, Z. 35). Er benutze die Krücken jeweils, wenn er starke Schmerzen habe (pag. 1744, Z. 39 f.), was an drei von vier Tagen der Fall sei (pag. 1746, Z. 22). Einschränkungen im Alltag habe er dahingehend, als er nicht mehr lange laufen könne und es schwierig für ihn sei, Treppen zu steigen (pag. 1744 f., Z. 42 f.). Aufgrund eines Muskelproblems habe er zwar schon vor dem fraglichen Vorfall ab und zu etwas Schmerzen gehabt, aber er habe normal gelebt (pag. 1745, Z. 10 ff.). Nach dem Vorfall sei er zudem zu einem Psychologen gegangen, aber zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Verhandlung nicht mehr, da er keine Probleme mehr habe (pag. 1745, Z. 33 f.). Er gehe zwei Mal wöchentlich in die Physiotherapie (pag. 1745, Z. 20). Auf konkrete Nachfrage dann korrigierte der Straf- und Zivilkläger diese Aussage und gab an, er habe die Physiotherapie nicht wieder begonnen. Wenn er starke Schmerzen habe, wolle er nicht in die Physiotherapie gehen. Sein Arzt sei zudem in den Ferien und müsse ihm ein neues Papier ausfüllen (pag. 1746, Z. 31 f.). Über die konkreten Aussichten oder eine allfällige Besserung habe er mit dem Arzt nicht gesprochen (pag. 1747, Z. 1 ff.).
- 10.3.3
- Aussagen von M.________
Die seitens des Beschuldigten als dessen Exfreundin bezeichnete M.________ wurde einmalig, am 10. Oktober 2019 im Rahmen einer delegierten Einvernahme, einvernommen. Zum Geschehen vom 15. August 2019 konnte sie keine Angaben machen. Jedoch sind, im Hinblick auf das Rahmengeschehen, ihre Aussagen beweiswürdigend einzubeziehen und wo von Relevanz, erneut hervorzuheben. M.________ gab an, d
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