Obergericht BE, SK 2021 70

17. November 2021 · Strafkammern · Deutsch

mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei, Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz | Betäubungsmittelgesetz

Obergericht BE · SK 2021 70 · Deutsch

Obergericht
des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême
du canton de Berne

2e Chambre pénale

Urteil
SK 21 70

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. November 2021

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.)

Obergerichtssuppleantin Meyes
Oberrichterin Friederich Hörr
Gerichtsschreiberin Hebeisen

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Anschlussberufungsführerin

Gegenstand mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei, Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 9. Juni 2020 (PEN 20 58/59)

Erwägungen:

I. Formelles

1.
Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 9. Juni 2020 folgendes Urteil (pag. 1045 ff., Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Hervorhebungen im Original):

A.

I.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, gewerbsmässig und bandenmässig begangen
1.1.
durch Veräusserung einer Menge von 2’036.87g Kokaingemisch (Annahme Reinheitsgrad: 59%, insgesamt 1‘201.76g reines Kokain) in der Zeit vom 01.01.2018 bis 25.06.2019 in E.________ und anderswo in der Schweiz
1.2.
durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von 886.4g Kokaingemisch (Annahme Reinheitsgrade: 107.4g zu 59%; 11g zu 63%; 768g zu 70%, insgesamt 607.8g reines Kokain), am 25.06.2019 an der F.________ (Strasse) in E.________
2.
der Geldwäscherei, mehrfach und bandenmässig begangen in der Zeit vom 01.01.2018 bis 25.06.2019 in E.________ im Umfang von CHF 35‘401.56
3.
der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen in E.________ in der Zeit vom 13.06.2019 bis 25.06.2019 (13 Tage) durch rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz

und in Anwendung der
Art. 19 Abs. 1 lit. c, d, g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b, c BetmG (Schuldspruch gem. Ziff. 1 hiervor), Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB (Schuldspruch gem. Ziff. 2 hiervor), Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Schuldspruch gem. Ziff. 3 hiervor), Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a lit. o StGB, Art. 426 ff. StPO

verurteilt:

1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten.

Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 253 Tagen (25.06.2019 bis 03.03.2020) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 04.03.2020 vorzeitig angetreten worden ist.

2.
Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend insgesamt CHF 900.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
3.
Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren.
4.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von 19‘042.55 und Auslagen (bestehend aus den Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 15‘728.20, insgesamt bestimmt auf CHF 34‘770.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 19‘042.55).

Die Vorinstanz bestimmte zudem die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ (pag. 1046, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und traf die weiteren Verfügungen (pag. 1049 f., Ziff. C.1., 3., 4.1 und 4.2, 5., 6., 7.1 und 8.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

2.
Berufung

Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 18. Juni 2020 namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 1065). Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 1164 ff.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten wurde am 25. Februar 2021 form- und fristgerecht der Post übergeben und langte am 26. Februar 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1175 f.).

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erhob am 8. März 2021 fristgerecht Anschlussberufung (pag. 1181 f.).

3.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt G.________, datierend vom 11. November 2021, eingeholt (pag. 1266 f.).

Mit Eingabe vom 12. November 2021 reichte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten folgende Unterlagen ein (pag. 1269 ff.), die an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Akten erkannt wurden (pag. 1315 f.):

-
Dokumente betreffend den Export von Handelswaren (Ass. Nr. 8 und 12, in den Akten bereits vorhanden)
-
Dokumente des nigerianischen Zolls (Ass. Nr. 8 und 12, in den Akten bereits vorhanden)
-
eine vom Beschuldigten handgeschriebene Liste (Ass. Nr. 8 und 12, in den Akten bereits vorhanden)
-
Quittung vom 20. Mai 2016 (Ass. Nr. 8 und 12, in den Akten bereits vorhanden)
-
eine mit Computer geschriebene Liste mit Kleidern (Ass. Nr. 8 und 12, in den Akten bereits vorhanden)
-
eine mit Computer geschriebene Liste sowie Fotos von Waschmitteln (Ass. 8 und 12, in den Akten bereits vorhanden)
-
verschiedene Zahlungsanweisungen des Beschuldigten aus dem Gefängnis heraus

Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung wurde D.________

4.
Anträge der Parteien

Für den Beschuldigten stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 1329 f.):

Plaise à la 2' Chambre pénale de la Cour suprême du canton de Berne:

1.
En modification du chiffre A.I.1 du dispositif du jugement de première instance du 9 juin 2020:
−
libérer le prévenu des faits retenus sous chiffre 1.1 et, partant prononcer son acquittement;
−
reconnaître le prévenu coupable de la simple possession de 562.4 grammes de cocaïne pure s'agissant des faits retenus sous chiffre 1.2;
−
pour le surplus, libérer le prévenu des qualifications de bande et métier retenues;
2.
En modification du chiffre A.I.2 et A.I.3 du dispositif du jugement de première instance du 9 juin 2020, libérer le prévenu de la prévention de blanchiment d'argent et d'infraction à la LEI, partant, prononcer son acquittement sur ces points;
3.
En modification du dispositif du jugement de première instance du 9 juin 2021, condamner le prévenu à une peine privative de liberté ne dépassant pas 15 mois et mettre le prévenu au bénéfice d'un sursis complet avec un délai d'épreuve de 2 ans;
4.
En modification du dispositif du jugement de première instance du 9 juin 2021, renoncer à prononcer l'expulsion pénale du prévenu, subsidiairement, abaisser la durée de l'expulsion pénale à 5 ans;
5.
Prendre acte que le jugement de première instance est entré en force de chose jugée au sujet de l'indemnité du mandataire d'office, du sort des objets séquestrés, de l'effacement du profil ADN et des données signalétiques;
6.
Statuer sur les frais judiciaires de première instance et leur répartition en tenant compte des modifications requises au points 1 et 2 susmentionnés;
7.
Mettre les frais de seconde instance à la charge de l'Etat;
8.
Allouer au prévenu une indemnité pour détention injustifiée d'un montant à dire de justice mais d'au moins CHF 41'800.00;
9.
Taxer les honoraires du soussigné pour la procédure de seconde instance selon la note d'honoraires remise ce jour.

Für die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete der stellvertretende Generalstaatsanwalt was folgt (pag. 1333 f., Hervorhebungen im Original):

I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen ist bezüglich Einziehung und Vernichtung von Drogen, Drogenutensilien und Gegenständen (Ziff. C/3, 4.2) sowie der Einziehung von Vermögenswerten (Ziff. C/6).
II.
A.________ sei schuldig zu sprechen:
1.
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, gewerbsmässig und bandenmässig begangen
1.1
durch Veräusserung einer Menge von 2036.87g Kokaingemisch (Annahme Reinheitsgrad:

59%, insgesamt 11201.76g reines Kokain) in der Zeit vom 01.01.2018 bis 25.06.2019 in E.________ und anderswo in der Schweiz

1.2
durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von 886.4g Kokaingemisch (Anna/einheitsgrade: 107.4g zu 59%; 11g zu 63%; 768g zu 70%, insgesamt 607.8g reines Kokain), am 25.06.2019 an der F.________(Strasse) in E.________;
2.
der Geldwäscherei, mehrfach und bandenmässig begangen in der Zeit vom 01.01.2018 bis 25.06.2019 in E.________ im Umfang von CHF 35'401.56;
3.
der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und lntegrationsgesetz, begangen in E.________ in der Zeit vom 13.06.2019 bis 25.06.2019 (13 Tage) durch rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen

zu verurteilen zu:

1.
einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs-und Sicherheitshaft;
2.
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen von Fr. 30.00, ausmachend total Fr. 2700.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren.;
3.
einer Landesverweisung von 10 Jahren (inkl. Ausschreibung im SIS).
4.
Zu der Bezahlung der anteilmässigen erst- und gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr gemäss Art. 21 VKD von Fr. 600.00).
III.
Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.).
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung mit Berufungserklärung vom 25. Februar 2021 auf Ziff. A.I.1.1, Ziff. A.I.1.2. soweit das Anstalten treffen betreffend, Ziff. A.I.2. und Ziff. A.I.3. (Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifizierter, gewerbsmässig und bandenmässig begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz), Ziff. A.I.1. und Ziff. A.I.2. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00) und Ziff. A.I.3. (Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (vgl. zum Ganzen pag. 1175 f.).

Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich demgegenüber auf den Sanktionenpunkt, mithin Ziff. A.I.1. und Ziff. A.I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten bzw. Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagen à CHF 30.00; vgl. zum Ganzen pag. 1181 f.).

Von der Kammer zu überprüfen sind somit Ziff. A.I.1.1. (Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Veräusserung von Kokain), Ziff. A.I.1.2. (Schuldspruch wegen Anstalten treffen zur Veräusserung von Kokain), Ziff. A.I.2. und Ziff. A.I.3. (Schuldsprüche wegen Geldwäscherei und Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz), Ziff. A.I.1. und Ziff. 2. (Sanktionenpunkt) sowie Ziff. A.I.3. (Anordnung einer Landesverweisung). Dasselbe gilt in Bezug auf Ziff. A.I.4. (erstinstanzliche Verfahrenskosten) sowie Ziff. A.II. (amtliche Entschädigung inkl. Rückzahlungspflicht). Neu zu befinden hat die Kammer auch über Ziff. C.7. und Ziff. 8. (Löschung des erstellten DNA-Profils bzw. der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten), da diese praxisgemäss nicht der Rechtskraft zugänglich sind.

Demgegenüber sind unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen Ziff. A.I.1.2 (Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von 886,4 Gramm Kokaingemisch) und Ziff. C.3. - 6. (Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände gestützt auf Art. 69 bzw. Art. 70 StGB [Ziff. C.3., 4. und 6.] sowie die Belassung diverser Dokumente als Beweismittel bei den amtlichen Akten [Ziff. C.5.]).

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich Ziff. A.I.1. und Ziff. A.I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten und Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagen à CHF 30.00) darf das Urteil in Bezug auf die Höhe der Freiheitsstrafe bzw. die Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot gilt insoweit nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des Tagessatzes, zumal allfällig verbesserte finanzielle Verhältnisse nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO darstellen, die einem erstinstanzlichen Gericht zum Zeitpunkt seines Urteils allenfalls noch nicht bekannt waren (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3). Will die Berufungsinstanz die Höhe des Tagessatzes zu Ungunsten des Beschuldigten abändern, hat sie diesem jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren. Das ist vorliegend nicht geschehen, weshalb die Kammer die Höhe des Tagessatzes nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern darf (vgl. Ziff. 19.4 hiernach).

Zu beachten ist ferner, dass die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung vom 8. März 2021 wie bereits erwähnt auf den Sanktionenpunkt beschränkte. Die Schuldsprüche blieben von ihr demgegenüber unangefochten (pag. 1181 f.). Das Verschlechterungsverbot ist damit auch hinsichtlich der im erstinstanzlichen Dispositiv festgehaltenen Mengen sowie Reinheitsgrade zu beachten; diese dürfen ebenfalls nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden.

II.
Sachverhalt und Beweiswürdigung
6.
Vorwürfe gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 23. Januar 2020 folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 817 ff.; Hervorhebungen im Original):

1.
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, gewerbsmässig und evtl. bandenmässig begangen in der Zeit von 01.01.2018 bis 25.06.2019 in E.________ und anderswo, wobei der Beschuldigte zusammen mit D.________ und anderen unbekannt gebliebenen Personen Betäubungsmittelhandel betrieb, bei dem sich der Beschuldigte und D.________ in ihrer Tätigkeit und Anwesenheit in der Schweiz ergänzten und den Handel in der Zeit der Landesabwesenheit des anderen weiterverfolgt wurde (Bandenmässigkeit), im Einzelnen
1.1
in der Zeit von 01.01.2018 bis 25.06.2019, durch Veräusserung von Kokaingemisch, indem der Beschuldigte im erwähnten Zeitraum zusammen mit D.________ eine Menge von insgesamt rund 5580 Gramm Kokaingemisch (Annahme Reinheitsgrad 59% Cocain Base) an verschiedene Abnehmer veräusserte und die beiden dadurch einen Gewinn von mindestens CHF 46'330 erzielten;

insgesamt: rund 5580 Gramm Kokaingemisch insgesamt: rund 3292 Gramm reines Kokain

1.2
am 25.06.2019, durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von Kokaingemisch,
1.2.1
indem der Beschuldigte 320 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 70% Cocain Base) in dem von ihm und D.________ bewohnten Zimmer an der F.________(Strasse) in E.________ aufbewahrte, welches zur Weiterveräusserung bestimmt war;
1.2.2
indem der Beschuldigte 98 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 59% Cocain Base) in dem von ihm und D.________ bewohnten Zimmer an der F.________(Strasse) in E.________ aufbewahrte, welches zur Weiterveräusserung bestimmt war;
1.2.3
indem der Beschuldigte 448 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 70% Cocain Base) in dem von ihm und D.________ bewohnten Zimmer an der F.________(Strasse) in E.________ aufbewahrte, welches zur Weiterveräusserung bestimmt war;
1.2.4
indem der Beschuldigte 11 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 63% Cocain Base) in dem von ihm und D.________ bewohnten Zimmer an der F.________(Strasse) in E.________ aufbewahrte, welches zur Weiterveräusserung bestimmt war;
1.2.5
indem der Beschuldigte 9,4 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad unbestimmt, Annahme Reinheitsgrad 59% Cocain Base) in dem von ihm und D.________ bewohnten Zimmer an der F.________(Strasse) in E.________ aufbewahrte, welches zur Weiterveräusserung bestimmt war;

insgesamt: 886,4 Gramm Kokaingemisch, insgesamt: 607,8 Gramm reines Kokain

2.
Geldwäscherei, mehrfach, evtl. bandenmässig begangen in der Zeit von 01.01.2018 bis 25.06.2019 in E.________,

indem der Beschuldigte und D.________ das aus dem Drogenhandel stammende Geld einerseits in Euro und Naira wechselten und ins Ausland brachten bzw. sandten und andererseits das aus dem Drogenhandel stammende Geld über unterschiedliche Anbieter in kleinen Beträgen (CHF 13.68 bis CHF 2'010) an verschiedene Empfänger ins Ausland überwiesen, wodurch die Einziehung von insgesamt mindestens CHF 46'330 vereitelt wurde;

3.
Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen in der Zeit von ca. 01.01.2019 bis 15. März 2019 und 28.05.2019 bis 25.06.2019 in E.________, indem der Beschuldigte sich über die bewilligungsfreie Zeit hinweg in der Schweiz aufhielt, ohne über die entsprechend erforderliche Bewilligung zu verfügen.
7.
Sachverhalt

Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt kann vorab verwiesen werden (pag. 1104 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Der Schuldspruch wegen des bereits vor erster Instanz unbestrittenen Besitzes von 886,4 Gramm Kokaingemisch ist in Rechtskraft erwachsen und daher nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens. Demgegenüber werden vom Beschuldigten sämtliche weiteren Vorwürfe gemäss Anklageschrift vom 23. Januar 2020 bestritten. Namentlich bestreitet er, in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis am 25. Juni 2019 insgesamt rund 5'580 Gramm Kokaingemisch veräussert (Ziff. 1.1. der Anklageschrift), am 25. Juni 2019 Anstalten zur Veräusserung von 886,4 Gramm Kokaingemisch getroffen (Ziff. 1.2 der Anklageschrift) sowie in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis am 25. Juni 2019 das aus dem Drogenhandel stammende Geld einerseits in Euro und Naira gewechselt, ins Ausland verbracht bzw. gesandt und andererseits das aus dem Drogenhandel stammende Geld an unterschiedliche Anbieter in kleinen Beträgen an verschiedene Empfänger ins Ausland überwiesen zu haben (Ziff. 2 der Anklageschrift).

Weiter bestreitet der Beschuldigte, sich in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis am 15. März 2019 und vom 28. Mai 2019 bis am 25. Juni 2019 über die bewilligungsfreie Zeit hinweg in der Schweiz aufgehalten zu haben, ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen (Ziff. 3 der Anklageschrift; vgl. auch die Ausführungen der Verteidigung im Rahmen des oberinstanzlichen Plädoyers, pag. 1327).

8.
Beweiswürdigung
8.1
Allgemeine Grundlagen

Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1103 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

8.2
Objektive und subjektive Beweismittel

Auch für die objektiven Beweismittel kann vorab auf die umfassenden, sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1077 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen zum Kommunikationsrapport vom 25. Juni 2019 (pag. 6 ff.) hält die Kammer fest, dass gemäss diesem an der F.________(Strasse) in E.________, mithin dem Domizil des Beschuldigten und D.________, mehrere Überwachungen stattfanden. Der Beschuldigte und D.________ verhielten sich, so der Rapport, zurückhaltend und verliessen das Haus abwechslungsweise für kurze Zeit am Morgen oder am Abend. Dabei trafen sie andere Afrikaner und kehrten daraufhin wieder an ihr Domizil zurück (pag. 7). Das von der Vorinstanz bzw. im Kommunikationsrapport erwähnte und anlässlich der Hausdurchsuchung am 25. Juni 2019 aufgefundene Kokaingemisch von rund einem Kilogramm wurde in Form von zylinderförmigen Fingerlingen in drei Socken verpackt aufgefunden (pag. 8).

Zum Protokoll der Hausdurchsuchung vom 25. Juni 2019 am Domizil des Beschuldigten sowie D.________ führte die Vorinstanz aus, diesem sei zu entnehmen, dass im Zimmer des Beschuldigten sowie von D.________ rund 1'030 Gramm weisses und in Fingerlinge verpacktes Pulver sichergestellt worden sei, wovon sich rund 1'020 Gramm in zwei Weinkartons am Boden (Ass. 003 und 004) und rund zehn Gramm auf dem Bürotisch (Ass. 005) befunden hätten (pag. 1078, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit Verweis auf pag. 562 ff.). Präzisierend dazu hält die Kammer fest, dass das im Protokoll erwähnte Pulver wie folgt aufgefunden wurde: In einem schwarzen, zugeknoteten Socken befanden sich 27 Fingerlinge (pag. 216), in einem weiteren schwarzen und zugeknoteten Socken sechs Fingerlinge sowie ein Säcklein (pag. 217) und in einem dritten Socken der Marke «Lacoste» 38 Fingerlinge (pag. 218). Ferner wurden ein Fingerling, eine Kugel und ein Säcklein «sockenlos» aufgefunden (pag. 218).

Zur rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ist zusätzlich zu den Ausführungen der Vorinstanz Folgendes festzuhalten: Die zum Beschuldigten gehörende und im Apple iPhone 6 eingesetzte Rufnummer ________ wurde am 1. Juni 2019 in Betrieb genommen. Bis am 27. Juni 2019 resultierten insgesamt 3201 Verbindungen. Die Rufnummer ________, ebenfalls dem Beschuldigten zugehörig und eingesetzt im TJ Mobile, wurde am 8. Juni 2019 in Betrieb genommen. Bis zum 22. Juni 2019 erfolgten insgesamt 18 Verbindungen. Die Rufnummer ________, bei der Anhaltung eingesetzt im Samsung ________ von D.________, wurde am 11. Juni 2019 in Betrieb genommen. Bis zum 4. Juli 2019 wurden 1058 Verbindungen getätigt. Die Rufnummer ________ wurde am 6. Juni 2019 in Betrieb genommen. Bis am 3. Juli 2019 erfolgten 143 Verbindungen. Besagte Rufnummer war bei der Anhaltung im Alcatel Onetouch eingesetzt, welches D.________ gehörte. Die Nummer ________ war vom 8. bis am 11. Juni 2019 im Alcatel Onetouch von D.________, anschliessend im TJ Mobile des Beschuldigten eingesetzt. Die Nummer ________ war vom 11. Juni 2019 bis zur Anhaltung am 25. Juni 2019 im Alcatel von D.________ eingelegt. Vorgängig befand sie sich im Samsung von D.________ sowie in zwei weiteren unbekannten Mobiles (vgl. pag. 278). Wie Beilage 6 zum Anzeigerapport vom 27. November 2019 zu entnehmen ist und die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht vorbrachte, waren diese Rufnummern stets nur für kurze Zeit in Gebrauch (vgl. pag. 278 sowie pag. 1330). Vom Alcatel Onetouch von D.________ erfolgten 12 Verbindungen zu «C.________», 45 Verbindungen zu einem «H.________» (abgespeichert unter dem Namen «I.________», vgl. pag. 242) sowie 63 Verbindungen zu einem «J.________» (abgespeichert unter dem Namen «K.________», vgl. ebenfalls pag. 242). Nach der Anhaltung von D.________ am 25. Juni 2019 erkundigten sich «C.________», «H.________» und «J.________» mehrmals per SMS nach dessen Verbleib (vgl. pag. 273 ff.).

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle zudem nochmals auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des Geldversandes sowie der Geldwechsel des Beschuldigten und D.________ hingewiesen (pag. 1085 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):

Da im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen diverse Geldwechsel- sowie Geldversandbelege festgestellt bzw. gesichert werden konnten, verfügte die Staatsanwaltschaft bei den in E.________ bekannten Geldüberweisungsdiensten die Edition sämtlicher von den beiden Beschuldigten getätigten Transaktionen. Die Abfrage bei den Geldtransferanbieter RIA Money Transfer (pag. 315) und Small World Swiss Transfers (pag. 316 f.) verlief positiv, wobei insbesondere bei letzterer auffiel, dass beide Beschuldigten kleinere Beträge an sich selbst oder die eigene Lebenspartnerin, und grössere Beträge an den Empfänger "L.________" in Nigeria, dessen Identität unbekannt geblieben ist, versendet hatten (pag. 313, 316 f.). Wie aus den nachfolgenden Tabellen hervorgeht, hat der Beschuldigte 1 [Anm. Kammer: der Beschuldigte] in den Jahren 2018 und 2019 insgesamt CHF 14'143.21 (pag. 313) und der Beschuldigte 2 [Anm. Kammer: D.________] insgesamt CHF 9'647.62 (vgl. pag. 312) ins Ausland überwiesen (ergibt addiert CHF 23'790.83). Der Beschuldigte 2 hat im Zeitraum vom 16.07.2018 bis 24.06.2019 ausserdem unter fünf Malen CHF in EUR in Höhe von insgesamt CHF 22'540.10 gewechselt, wobei auffällt, dass die durch die Geldwäschereiverordnung der FINMA festgelegte Freigrenze von CHF 5'000.00 bei Geldwechselgeschäften (vgl. Art. 51 GwV-FINMA) jeweils knapp nicht überschritten wurde.

Umgekehrt wurde in den Jahren 2018 und 2019 gemäss Auskunft von CashXpress aber auch Geld an die Beschuldigten überwiesen: An den Beschuldigten 1 insgesamt CHF 1'547.00 (Transaktionen vom 17.05.2018 und 04.02.2019) und an den Beschuldigten 2 total CHF 2'397.00 (21 Transaktionen im Zeitraum vom 22.03.2018 bis 28.01.2019; pag. 212).

Für die subjektiven Beweismittel kann ebenfalls auf die sorgfältigen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1088 ff., S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nebst den bereits vor erster Instanz vorhandenen subjektiven Beweismitteln liegen der Kammer neu auch die Aussagen von D.________ sowie des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor (pag. 1317 ff. bzw. pag. 1321 ff.). Auf eine zusammengefasste Wiedergabe der Aussagen wird an dieser Stelle verzichtet und direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung darauf eingegangen.

8.3
Vorbemerkungen

Nach Ansicht der Kammer ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung überzeugend ausgefallen, wurden doch sämtliche objektiven und subjektiven Beweismittel sorgfältig und umfassend gewürdigt. In weiten Teilen kann deshalb darauf verwiesen werden.

Im Sinne einer Vorabwürdigung weist die Kammer auf das geradezu absurde und unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten sowie D.________ hin, so beispielsweise hinsichtlich der Frage, was sie in E.________ gemacht haben. Es gilt sich dabei vor Augen zu halten, dass sowohl der Beschuldigte als auch D.________ aus M.________ (Bundesstaat N.________, Nigeria) stammen und unbestrittenermassen im gleichen Zimmer in E.________ wohnten. Bei einem hehren Aufenthaltszweck in einem fremden Land wäre zu erwarten, dass die beiden aus dem gleichen Dorf Stammenden viel miteinander gesprochen und so gegenüber den Strafverfolgungsbehörden allenthalben detailliert Auskunft über den jeweils anderen hätten geben können. Der Beschuldigte und D.________ waren sich indessen bereits nicht einig, wer wen in der Wohnung in E.________ aufgenommen haben will. Während D.________ zu Protokoll gab, er habe zuerst dort gewohnt (pag. 387 Z. ff.) bzw. er habe den Beschuldigten schon gekannt, bevor er nach Nigeria gegangen sei und habe ihm gesagt, er solle in der Wohnung bleiben, damit sie nach seiner Rückkehr in die Schweiz wieder zur Verfügung stehe (pag. 398 Z. 55 ff.), gab der Beschuldigte an, als D.________ in die Schweiz gekommen sei, habe er eine Wohnung gesucht. Er habe ihn [D.________] gesehen und er habe einen Ort gesucht, worauf er [der Beschuldigte] ihm gesagt habe, er dürfe dort [an der F.________ in E.________] bleiben, bis er eine Wohnung gefunden habe (pag. 495, Z. 243 ff.; s. auch pag. 479 Z. 137 f.). Bereits diese Widersprüche sprechen gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und D.________. In diesem Zusammenhang müssen auch die Aussagen von O.________ – die Mieterin der Wohnung in E.________ – als absurd abgetan werden. Sie gab zu Protokoll, sie lebe mit P.________ (gemeint ist der Beschuldigte, pag. 361 Z. 174 i.V.m. pag. 366) und niemand anderem zusammen (pag. 358 Z. 19 ff.). Wie ihr Freund heisse, wisse sie nicht. Wo er in Spanien wohne, wisse sie ebenfalls nicht (pag. 358 Z. 56 ff. und Z. 61 ff.). Entgegen den Aussagen von D.________ und des Beschuldigten beschrieb O.________, in welchem Zimmer sie und P.________ geschlafen hätten (pag. 359 Z. 89). Der Kollege von P.________, Q.________, komme ab und zu zum Essen vorbei, sonst nichts (pag. 360 Z. 120 ff.). Q.________ habe nicht bei ihr gewohnt (pag. 370 Z. 75 ff.). Ihre Aussagen widersprechen diametral jenen des Beschuldigten und D.________, die beide aussagten, an der F.________ in E.________ gewohnt zu haben.

Uneinigkeit herrschte zwischen dem Beschuldigten und D.________ sodann auch beim Umstand, ob und wie lange sie sich bereits kannten. Im Rahmen der ersten Einvernahme bei der Polizei gab der Beschuldigte an, D.________ nicht zu kennen, sondern nur zu wissen, dass er ________ heisse (pag. 479 Z. 141). Anlässlich der Hafteröffnung bei der Staatsanwaltschaft einen Tag später führte er dann plötzlich aus, D.________ aus Spanien zu kennen. Er wisse nicht, seit wann genau, aber schon lange (pag. 495 Z. 238 ff.). Auch D.________ wollte anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei den Beschuldigten nicht kennen und seinen Namen noch nie gehört haben (pag. 387 Z. 33 f.; pag. 389 Z. 151). Bei der Hafteröffnung einen Tag später führte er dann aber aus, er habe den Beschuldigten in der Schweiz kennengelernt. Er komme auch aus Nigeria und spreche Ibo. Er habe ihn schon gekannt, bevor er nach Nigeria gegangen sei (pag. 398 Z. 50 ff.). Im Rahmen der delegierten Einvernahme bei der Polizei am 19. September 2019 äusserte D.________, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er kenne ihn bereits aus Spanien. Er [D.________] gehe oft nach R.________ in die Kirche, vielleicht kenne er ihn von da, aber er habe den Beschuldigten nicht erkannt. Gleichzeitig führte aber auch er aus, er stamme aus einem Dorf in Nigeria, wo man sich kenne. Man sei eine Community und auch auf Facebook befreundet, auch wenn dies nicht heisse, dass man sich wirklich kenne (pag. 406 Z. 25 ff.). Dass sich der Beschuldigte und D.________ gar nicht kannten, ist vor dem Hintergrund, dass beide aus dem gleichen Dorf in Nigeria stammen, wo man sich gemäss eigenen Angaben offenbar kennt, nicht sehr wahrscheinlich. Selbst wenn sich die beiden in ihrer Heimat tatsächlich noch nie begegnet sein sollten, steht für die Kammer dennoch fest, dass sie sich spätestens ab dem ersten Treffen in der Schweiz bzw. in ihrem Zimmer an der F.________ besser kennenlernten als angegeben.

Uneinig waren sich die beiden Zimmergenossen schliesslich auch darüber, wer die Bügeleisen gekauft hatte, die sich in der Wohnung an der F.________ in E.________ befanden. D.________ erklärte am 25. Juni 2019, die Bügeleisen würden ihm gehören und er wolle diese exportieren (pag. 388 Z. 79 f.). Der Beschuldigte, der sein Geld ebenfalls mit dem Export von Waren verdienen wollte, gab auf Frage, ob er in der Wohnung an der F.________ in E.________ Ware für den Export gelagert gehabt habe, ebenso an, er habe dort unter anderem die Bügeleisen gelagert (pag. 500 Z. 80). Auch ihm sollten somit die Bügeleisen, die anlässlich der Hausdurchsuchung gefunden wurden, gehören. Als unglaubhaft muss das Aussageverhalten des Beschuldigten und D.________ auch im Zusammenhang mit dem angeblichen Exportgeschäft, welchem beide nachgegangen sein wollen, qualifiziert werden. Weder der Beschuldigte noch D.________ wollten wissen, womit der andere seinen Lebensunterhalt verdient. Der Beschuldigte gab erst an, nicht zu wissen, was D.________ den ganzen Tag mache (pag. 479 Z. 147). An einer späteren Einvernahme führte er aus, er denke, dass D.________ sein Geld ebenfalls mit dem Export von Dingen verdiene (pag. 501 Z. 144 f.). D.________ dagegen gab zu Protokoll, er kenne die Geschäfte des Beschuldigten nicht (pag. 387 Z. 33 f.). Auch später wies er darauf hin, nicht zu wissen, wie dieser seinen Lebensunterhalt verdiene. Er wisse nur, dass er [der Beschuldigte] rausgegangen sei, und wenn er zurückgekommen sei, habe er ihm die Türe geöffnet (pag. 409 Z. 178 ff.). Dass weder der Beschuldigte noch D.________ wusste, wie der jeweils andere seinen Lebensunterhalt verdient, ist wiederum angesichts der Tatsache, dass sich die beiden aus demselben Dorf in Nigeria Stammenden ein (kleines) Zimmer in E.________ teilten und auch die gleiche Sprache sprechen, schlicht abwegig.

Der Beschuldigte leistete sich in seinen Einvernahmen weitere grobe Widersprüche. So führte er beispielsweise hinsichtlich der Frage, wie er das Kokain in Empfang genommen hatte, an seiner Ersteinvernahme aus, er habe das Kokain in Socken verpackt erhalten (pag. 477 Z. 60 und pag. 478 Z. 93 f.). Er habe nicht gewusst, was er mit diesen Socken anstellen sollte, weshalb er sie in die Kartons gepackt habe (pag. 478 Z. 97 f.). Er habe die Socken geöffnet um zu sehen, was drin sei (pag. 479 Z. 114 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2019 bei der Polizei will er das Kokain dann in einem kleinen Sack erhalten haben. Die Fingerlinge seien in einem Plastiksack gewesen. Er habe das Kokain anschliessend in die Socke gepackt (pag. 504 Z. 298 ff.). Nach Überzeugung der Kammer deutet die eigenartige Stückelung in den Socken – 8, 27 und 38 Fingerlinge – jedoch auf ein zielgerichtetes Handeln hin und macht vor allem bei einem Kokainverkäufer Sinn, zumal dieser oft mehrere bzw. unterschiedliche Abnehmer beliefert und die Mengen aufteilen muss. Eine derartige Aufteilung macht jedoch keinen Sinn, wenn man wie der Beschuldigte die Fingerlinge zufällig eingepackt haben will. Zu Beginn gab der Beschuldigte auch an, die Fingerlinge vorerst unberührt gelassen zu haben (pag. 327; pag. 335), nur um später auszusagen, einen bzw. nur denjenigen Fingerling geöffnet zu haben, der offen gewesen sei (pag. 524 Z. 105 ff. bzw. Z. 115). Nicht kohärente bzw. abstruse Aussagen machte der Beschuldigte schliesslich auch zu seinem Auftraggeber «S.________», von welchem er das Kokain erhalten haben will: Erst wollte er diesen angerufen und ihm gesagt haben, er solle das Kokain wieder abholen kommen (pag. 479 Z. 114 f.). Später gab der Beschuldigte an, er habe «S.________» mangels Rufnummer nicht kontaktieren können (pag. 494 Z. 200 f) bzw. er [S.________] habe ihn [den Beschuldigten] angerufen (pag. 503 Z. 251). Letztlich führte er dann aus, er habe «S.________» kontaktieren können, wobei dieser jedoch das Telefon nicht abgenommen und auch nicht zurückgerufen habe (pag. 541 Z. 246 ff.). Dass der Beschuldigte «S.________» nicht hätte kontaktieren können, ist bereits aufgrund der Tatsache, dass dieser ihn mehrmals angerufen haben soll, absurd, hätte der Beschuldigte doch einfach zurückrufen können. Aber auch angesichts dessen, dass «S.________» dem Beschuldigten Kokain im Wert von mehreren tausend Franken zur Aufbewahrung übergeben haben soll, ist nicht davon auszugehen, dass dieser für ihn nicht erreichbar gewesen wäre.

Auf weitere Aussagen des Beschuldigten sowie D.________ wird in den nachstehenden Erwägungen – sofern relevant – einzugehen sein.

Als Quintessenz dieser Vorabwürdigung kann festgehalten werden, dass sowohl der Beschuldigte als auch D.________ es mit der Wahrheit nicht genau nahmen und diese oft zurückhielten. In Anbetracht der Tatsache, dass am 25. Juni 2019 über ein Kilogramm Kokaingemisch in der Wohnung an der F.________ aufgefunden wurde, erstaunt dies nicht weiter. Das impertinente Unwissen des Beschuldigten und D.________ über den jeweils anderen gibt Zeugnis, dass die beiden sehr wohl wussten, wer der andere war und was er jeweils tat. Bereits das in einer nicht unwesentlichen Menge aufgefundene Kokain legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte und D.________ im Kokaingeschäft tätig waren und dabei zusammenarbeiteten. Davon zeugt nicht zuletzt auch die Akzeptanz des Urteils durch D.________. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab dieser zwar an, das Urteil nur aufgrund seines hohen Blutdrucks akzeptiert zu haben (pag. 1317 Z. 25 f.). In Anbetracht dessen, dass D.________ zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt wurde (pag. 1047), ist nicht davon auszugehen, dass er das Urteil einfach so bzw. lediglich wegen seiner Gesundheit akzeptiert hat. Der Verzicht auf einen Weiterzug seines Urteils darf entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 1328) im vorliegenden Verfahren als Indiz dafür gewertet werden, dass die Vorwürfe gegen ihn zutrafen, was auch den Beschuldigten belastet.

8.4
Beweiswürdigung in concreto
8.4.1
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
8.4.1.3
Vorwurf gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zum Drogenhandel des Beschuldigten im Allgemeinen zunächst aus, dieser sei nicht geständig, werde jedoch durch zahlreiche objektive Beweismittel belastet, welche für sich allein schon den Beweis für den ihm zur Last gelegten Drogenhandel zu erbringen vermöchten. Sie hielt sodann Folgendes fest (pag. 1105 ff., S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 25.06.2019 zu entnehmen ist, gingen der polizeilichen Intervention und Festnahme der Beschuldigten mehrere polizeiliche Observationen voraus, welche zur Erkenntnis führten, dass zwei dunkelhäutige Männer von der Liegenschaft F.________(Strasse) in E.________ aus Drogenhandel betrieben. Am 25.06.2019 konnte dann im Rahmen der Hausdurchsuchung in dem von den beiden Beschuldigten bewohnten Zimmer u.a. rund 1 kg Kokaingemisch, CHF 1'170.00 in bar sowie eine Mini-Waage sichergestellt werden (pag. 198, pag. 562 ff.). Von dem sichergestellten Kokain – insgesamt etwa 70 zylinderförmige Fingerlinge – befand sich der grösste Teil in zwei Weinkartons auf dem Boden und eine vergleichsweise geringe Menge auf dem Bürotisch. Der Reinheitsgrad des Kokains variierte und lag zwischen 59% und 70% (Kokainbase). Die Fingerlinge in den Weinkartons waren in Socken verpackt, wobei ab zwei der drei verknoteten Socken DNA-Spuren des Beschuldigten 1 gesichert werden konnten. Zudem konnte auf einem der in den Socken verpackten Fingerlingen ein Fingerabdruck des Beschuldigten gefunden werden, wobei sich dieser auf der innenliegenden Seite und in der Mitte des ca. 50 cm langen Folienstreifens, mit welchem der Fingerling umwickelt war, befand. Zweifellos ist damit ein objektiver Bezug des Beschuldigten 1 zum Drogenhandel erstellt.

Die Polizei fand auf dem Handy des Beschuldigten 1 zwei Fotos von Notizen, welche als Drogenbuchhaltung gelesen werden müssen. Die Aufnahmen, die mit dem Handy des Beschuldigten gemacht worden waren, wurden zwar anschliessend gelöscht, konnten von der Polizei aber wiederhergestellt werden. In den Buchhaltungen werden zunächst jeweils die Ausgaben inkl. Ankaufspreis der Drogen aufgeführt. Dann werden die Einnahmen angegeben, d.h. die verkaufte Drogenmenge – unter Beifügung von Streckmitteln – multipliziert mit dem entsprechenden Verkaufspreis. Zur Berechnung des erzielten Gewinns werden Ausgaben und Einnahmen einander gegenübergestellt. Schliesslich wird der erzielte Gewinn im Verhältnis von 60% zu 40% auf zwei Personen verteilt (pag. 276 f.). Auf Vorhalt der erwähnten Buchhaltungen konnte der Beschuldigte keine Erklärung dafür liefern, um was es sich bei diesen Notizen handeln könnte und machte ausweichend geltend, sich nicht erinnern zu können (pag. 334, 557). Vor Gericht bestritt der Beschuldigte weiterhin, die Buchhaltungen zu kennen und diese fotografiert zu haben, und brachte dann erstmals vor, immer wieder solche Fotos aus Nigeria zugeschickt erhalten zu haben (Protokoll S. 6). Diese Aussage lässt sich dadurch widerlegen, dass die Aufnahmen mit seinem Handy gemacht und ihm eben gerade nicht zugesandt wurden. Gestützt auf die schlüssigen und plausibel begründeten Ausführungen im Polizeirapport ist somit davon auszugehen, dass es sich bei den Notizen um detaillierte Drogenbuchhaltungen handelt, was als sehr starkes Indiz für eine Beteiligung am Drogengeschäft des Beschuldigten spricht.

Diesen korrekten Ausführungen kann sich die Kammer in weiten Teilen anschliessen. Die Notiz kann nicht anders als als Drogenbuchhaltung gelesen werden; diesbezüglich wird auf die nachvollziehbaren Ausführungen im Polizeirapport verwiesen (pag. 276 f.). Dass der Beschuldigte, wie von der Vorinstanz festgehalten, auf Vorhalt dieser Buchhaltung keine Angaben machen konnte, ist nur bedingt richtig. Viel eher ist davon auszugehen, dass er keine Angaben machen wollte, fielen seine Antworten dazu mit «Ich weiss es nicht», «Ich kann mich nicht erinnern» und «Ich weiss gar nichts darüber» doch sehr pauschal und wenig überzeugend aus (pag. 506 Z. 373 ff.). Auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2019 gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Buchhaltung lediglich zu Protokoll, er könne sich nicht erinnern. Als ihm anschliessend vorgehalten wurde, die Notizen seien auf seinem Mobiltelefon gespeichert gewesen und dass es sich zudem um Fotos handle, die mit seinem Telefon gemacht worden seien, behauptete der Beschuldigte, dies sei nicht wahr. Die Wahrheit sei, dass er sich an nichts solches erinnern könne, so dass es nicht wahr sei (pag. 557 Z. 336 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme mit der Buchhaltung konfrontiert, gab der Beschuldigte an, die Polizei habe gesagt, man habe diese auf seinem Telefon gefunden. Wenn er Geschäfte mit Afrika mache, dann würden ihm die Leute normalerweise solche Sachen schicken (pag. 1323 Z. 31 ff.). Auch diese wenig überzeugenden Aussagen des Beschuldigten zur Buchhaltung widersprechen – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – diametral Beilage 6 zum Anzeigerapport vom 27. November 2019, welchem zu entnehmen ist, dass auf dem iPhone 6 des Beschuldigten sowohl am 12. wie auch am 19. Juni 2019 eine Aufnahme einer Buchhaltung erstellt und anschliessend wieder vom Telefon gelöscht wurde (pag. 241). Dass der Beschuldigte die Notiz von einem Geschäftsmann aus Afrika erhalten haben soll, erweist sich schlicht als falsch; die Aufnahme stammt im Lichte des Vorstehenden vom Beschuldigten selber.

Im Rahmen des oberinstanzlichen Plädoyers rügte die Verteidigung, die Vorinstanz habe die aufgefundene Liste als Buchhaltung interpretiert und diese gebraucht, um sowohl den Drogenhandel als auch den –verkauf zu beweisen, zumal sie davon ausgegangen sei, die Zahlen «40» und «60» würden die Aufteilung zwischen zwei Personen zeigen. Die Liste beweise jedoch nichts. Sie enthalte auch keine Hinweise hinsichtlich des Zeitraums. Die aufgefundenen Dokumente würden somit insgesamt keine Hinweise für den Drogenhandel darstellen. Der Beschuldigte habe stets zu Protokoll gegeben, im Import und Export tätig zu sein, was auch von D.________ bestätigt worden sei, indem er angegeben habe, er habe den Beschuldigten Bügeleisen kaufen sehen. Auch die Vermieterin habe angegeben, dass er im Import und Export tätig sei, was letztlich auch durch zahlreiche Dokumente, die zeigen würden, dass der Beschuldigte Wein nach Afrika verschifft habe, belegt werde (pag. 1327). Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Zwar trifft zu, dass den Buchhaltungen selber keine Angaben zum Zeitraum des Drogenhandels zu entnehmen sind. Fest steht hingegen, wann die Buchhaltungen mit dem Telefon des Beschuldigten festgehalten und wieder gelöscht wurden, was im Zusammenspiel mit allen anderen Indizien auf den fraglichen Zeitraum schliessen lässt. Dass der Beschuldigte im Import und Export tätig sein will, muss sodann als reine Schutzbehauptung abgetan werden, konnte er doch dazu zu keinem Zeitpunkt detaillierte oder nachvollziehbare Aussagen machen (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen). Hätte die aufgefundene Notiz einen Zusammenhang mit den angeblichen Exportgeschäften des Beschuldigten gehabt, so wäre auch zu erwarten gewesen, dass er sie ohne Weiteres hätte erklären können, was vorliegend jedoch nicht der Fall war. Die sichergestellte Buchhaltung gibt nach Überzeugung der Kammer ferner nicht nur darüber Auskunft, zu welchem Preis die Drogen eingekauft und schliesslich wieder verkauft wurden, sondern – wie von der Vorinstanz ebenfalls festgehalten – auch, dass die Drogen jeweils gestreckt wurden. Letzteres wird durch die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Juni 2019 aufgefundene Waage und die Aussage von D.________, (eine kleine Menge) Kokain gestreckt zu haben (pag. 430 Z. 43 ff.), denn auch untermauert.

Auf dem Telefon des Beschuldigten konnte weiter ein Foto jener Weinkiste gefunden werden, in welcher sich auch die anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundenen Drogen befunden haben. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Aufnahme sei bereits am 15. März 2019 gemacht und gleichentags an «T.________» per Whats-App verschickt worden. Die Erklärung des Beschuldigten, er habe einem Interessenten diesen Wein offerieren wollen und die Aufnahme aus «Marktforschungszwecken» gemacht, erachtete sie als «an den Haaren herbeigezogen und wenig glaubhaft» (pag. 1106, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Diese Einschätzung teilt die Kammer vollumfänglich. Am 11. Dezember 2019 gab der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er habe das Foto gemacht, weil sich jemand für den Wein interessiert habe und er ihm habe zeigen wollen, dass der Preis so und so viel koste. Er habe den Wein gekauft, weil er ihn gerne habe. Er habe das Foto an die Person gesendet und gesagt, so und so. Das Foto sei an seine Leute in Afrika gesendet worden. Er habe ihnen das Foto gesendet und habe gesagt, er werde ihnen einige Muster schicken. Dort würden die Leute überprüfen, ob der Preis in Ordnung sei und dann, wenn es ok sei, schicke er mehr (pag. 556 Z. 297 ff.). Bezeichnenderweise versteckte sich der Beschuldigte hinter seiner Aussage «so und so»; eine konkrete Preisangabe, mithin, zu welchem Preis er den fraglichen Wein verkaufen wollte, konnte er während des gesamten Verfahrens nicht sagen, was angesichts dessen, dass es sich um sein alltägliches Business gehandelt haben soll, nicht nachvollziehbar ist. Eine kurze Internetrecherche zeigt, dass der fragliche Wein (La Tabarde Vin d'Espagne Cabernet Sauvignon) in der Schweiz im Jahr 2021 zu einem Preis von CHF 34.00 für 12 Liter gekauft werden konnte. Dass sich der Export eines solchen Weines nach Afrika unter keinen Umständen rechnet, ist selbstredend. Entsprechend versandte der Beschuldigte auch keine Muster, wie er in Aussicht gestellt hatte, was eine Überprüfung, ob der Preis in Ordnung ist, verunmöglichte. Dass sich das fragliche Kokain am 25. Juni 2019, als die polizeiliche Intervention an der F.________ in E.________ erfolgte, in derjenigen Weinkiste befand, die der Beschuldigte Monate vorher fotografiert und die Aufnahme an einen «T.________» geschickt hatte, kann nach Überzeugung der Kammer kein Zufall gewesen sein. Vielmehr legt dieser Umstand nahe, dass der Beschuldigte bereits Monate vor seiner Anhaltung am 25. Juni 2019 im Drogenhandel tätig war (vgl. dazu auch die Übersicht gemäss pag. 1085 f. betreffend die vom Beschuldigten getätigten Geldtransfers sowie die Ausführungen hiernach). Daran vermag auch die vom Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichte Liste mit diversen Weinmarken nichts zu ändern (vgl. pag. 1283), beweist diese doch nicht, dass auch tatsächlich Wein nach Afrika exportiert wurde. Zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus jedenfalls nichts ableiten.

Der Beschuldigte vermochte sodann auch nie Angaben dazu machen, wieviel Einkommen er mit seinem angeblichen Import- und Exportgeschäft generiert haben will. Die Vorinstanz führte dazu treffend aus, der Beschuldigte habe diesbezüglich im ganzen Verfahren nur sehr vage und detailarme Aussagen gemacht. Er habe keine konkreten Beträge nennen können, ausser, dass er im Mai 2019 angeblich bereits mit rund EUR 4'000.00 in die Schweiz eingereist sei. Die wenigen Angaben des Beschuldigten würden denn auch in keiner Weise mit den Überweisungen in der Höhe von rund CHF 14'143.00 korrespondieren, die in der Zeit von Januar 2018 bis Juni 2019 in seinem Namen getätigt worden seien. In der Schlusseinvernahme habe der Beschuldigte eingangs bestritten, die erwähnten Überweisungen gemacht zu haben, mit der Begründung, er wisse genau, an wen er Geld überweise und es nicht möglich sei, dass er anderen Personen als seiner Familie Geld geschickt habe. Später habe er dann geltend gemacht, bei den Überweisungen handle es sich um Geld, welches er mit seinem Exportgeschäft erwirtschaftet habe, sofern er die Überweisungen tatsächlich getätigt habe. Immerhin habe der Beschuldigte mehrmals bestätigt, seit seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2019 mit seinem Exportgeschäft kein Geld verdient zu haben. Für den behaupteten Export, so die Vorinstanz weiter, bestünden keinerlei objektive Anhaltspunkte, insbesondere fehle es an Dokumenten, die bei einer Verschiffung von Waren ins Ausland vorhanden sein müssten. Nachdem der Beschuldigte zu Beginn noch behauptet habe, die Papiere würden sich in seinen von der Polizei beschlagnahmten Sachen befinden, habe er später ausgesagt, dass nicht er, sondern die Behörden in Spanien die «Bill of lading» hätten. Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass sowohl der Name des Beschuldigten als auch jener seiner Schwester, welchen er bei den Exportgeschäften ebenfalls verwendet haben will, bei den Zollbehörden unbekannt sei. Anderweitige Einkommensquellen seien vom Beschuldigten weder dargetan noch ersichtlich. Demzufolge müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sein Einkommen in der Schweiz im Wesentlichen mit dem Handel von Betäubungsmitteln generiert habe (pag. 1106 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die erstinstanzliche Urteilsbegründung ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte konnte sein Import- und Exportgeschäft zu keiner Zeit erklären bzw. detaillierte Angaben dazu machen, was in Anbetracht dessen, dass es sich um seine einzige Einkommensquelle in der Schweiz gehandelt haben soll, keineswegs nachvollziehbar ist. Es wäre – würden seine Angaben zum Einkommen denn auch tatsächlich stimmen – zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte zumindest gewisse Eckpunkte (z.B. den Preis seines angeblich exportierten Weins) hätte vorbringen können. Seine Aussagen blieben jedoch, wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, äusserst vage. Mit welchen Exporten der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt verdient haben will, konnte beispielsweise nicht eruiert werden. Von Elektronikartikeln wie gebrauchte Notebooks, Handys und Fernseher (pag. 481 Z. 231) bzw. Artikel zum Kaufen über Auto- bzw. Busteile, Bügeleisen (pag. 500 Z. 69), Autos und Occasion-Sachen (pag. 499 Z. 53) will er alles eingekauft haben. Auch hinsichtlich des Modus operandi blieb der Beschuldigte äusserst oberflächlich. So gab er an, er gehe von Shop zu Shop, in Secondhandshops und Flohmärkte und kaufe dort Sachen. Er kaufe viele Sachen und sende diese manchmal in Container nach Afrika. Oft fahre er auch nach Spanien und sende sie von dort aus nach Afrika. Manchmal verschiffe er die Sachen auf seinen Namen, manchmal auf den Namen seiner Schwester U.________ (pag. 480 Z. 204 ff.). Als der Beschuldigte rund zwei Monate nach seiner Ersteinvernahme ein weiteres Mal einvernommen wurde, gab er zu Protokoll, er kaufe Autos und andere Occasion-Sachen, die er nach Afrika verschicke. Die Sachen würden dort verkauft und die Leute würden ihm das Geld schicken. Manchmal verschicke er die Sachen mit dem Container, manchmal bringe er sie persönlich nach Afrika. Bis jetzt habe er noch nichts verdient, er müsse auf den Verkauf der Waren in Afrika warten (pag. 499 f. Z. 52 ff.). Als die Fragen konkreter wurden und er gefragt wurde, welche Güter genau er verschickt habe, sagte der Beschuldigte postwendend, man würde ihn immer dasselbe fragen. An dieser Einvernahme brauchte es letztlich drei Fragen, bis er antwortete, er habe Laptops verschickt (pag. 500 Z. 88 ff.). Insgesamt ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich seiner Einkommensquelle sehr bedeckt hielt, was angesichts seines angeblich redlichen Verhaltens keineswegs nachvollziehbar ist. Überdies lässt sich gestützt auf diese spärlichen Angaben auch kaum bzw. nicht erklären, wie der Beschuldigte in den Jahren 2018 und 2019 eine Summe von insgesamt CHF 14'143.21 auf ausländische Konti überweisen konnte (vgl. pag. 1085, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), erweist sich dieser Betrag doch als deutlich höher, als der Beschuldigte aus dem Verkauf von Laptops und Ähnlichem hätte generieren können (vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Plädoyer, pag. 1331).

Das angebliche Exportgeschäft vermochte der Beschuldigte schliesslich auch nicht mit Dokumenten zu belegen. Es trifft zwar zu, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung am 25. Juni 2019 Verschiffungsdokumente gefunden und sichergestellt werden konnten. Diese datieren jedoch aus dem Jahr 2015 und vermögen höchstens zu belegen, dass der Beschuldigte allenfalls in der Vergangenheit einmal dem Exportgeschäft nachgegangen war. Für den fraglichen Zeitraum gemäss Anklageschrift, mithin Januar 2018 bis Juni 2019, konnte der Beschuldigte allerdings keine einschlägigen Dokumente zum angeblichen Exportgeschäft vorweisen, was unerklärlich wäre, wenn die Dokumente existierten. Daran vermögen – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht monierte (pag. 1330) – auch die kurz vor der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen (pag. 1271 ff.) nichts zu ändern, zumal daraus wiederum nur ersichtlich wird, dass der Beschuldigte offenbar in den Jahren 2014 und vor allem 2015 im Exportgeschäft tätig war (vgl. pag 1272 bis pag. 1288). Oberinstanzlich darauf angesprochen, dass es keine Beweise über die Exportgeschäfte im Jahr 2019 gebe, gab der Beschuldigte an, es gebe sicher Beweise, die belegen würden, dass er sowohl im Jahr 2015 wie auch im Jahr 2019 Export betrieben habe (pag. 1322 Z. 29 f.). Auf Frage, wo sich diese Beweise denn befinden würden, brachte er vor, er könne nicht mit all diesen Papieren herumreisen, weshalb sie in Spanien in seinem Haus seien (pag. 1322 Z. 34 f.). Auch hier ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte – gerade im Hinblick auf eine drohende, empfindliche Freiheitsstrafe – längstens versucht hätte, diese angeblichen Beweise zum Export im Jahr 2019 einzureichen; dass er dies nicht tat, lässt sich einzig damit erklären, dass die Beweise eben nicht existieren. Im Übrigen beweist auch der Umstand, dass die Abklärungen bei den Zollbehörden weder einen Treffer hinsichtlich des Namens des Beschuldigten noch hinsichtlich jenem seiner Schwester ergaben, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum keine Container von der Schweiz aus verschickt hatte. Seine Erklärung dazu, er habe die Exporte in der Schweiz nicht angemeldet, sondern die Sachen einfach so nach Afrika verschickt (pag. 523 Z. 61), überzeugt wenig. Und schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Ware von Spanien aus nach Afrika verschickte, zumal es dafür eines Lagers in der Schweiz und eines nachvollziehbaren Transports nach Spanien benötigt hätte. Solches erwähnte der Beschuldigte in keiner seiner Einvernahmen. Mit der Vorinstanz sind die angeblichen Exporte des Beschuldigten auch nach Überzeugung der Kammer als reine Schutzbehauptungen zur Verbergung seiner wahren Tätigkeit in der Schweiz zu qualifizieren.

Weitere Hinweise auf die Tätigkeit des Beschuldigten im Drogenhandel erblickte die Vorinstanz ferner in den Ergebnissen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation. Sie führte dazu zutreffend aus, gemäss dieser habe der Beschuldigte häufig seine Rufnummer gewechselt und die Nummern jeweils auf Fake-Identitäten oder andere ausländische Staatsangehörige eingelöst. Es handle sich hierbei um bekannte Vorgehensweisen von Kriminaltouristen, insbesondere von Drogenhändlern, um die Nachverfolgung von Kontakten zu erschweren bzw. gar zu verunmöglichen. Auch habe festgestellt werden können, dass zumindest eine der vier Rufnummern unter dem Beschuldigten und D.________ ausgetauscht worden sei. Aus welchem Grund dieser Tausch erfolgt sei, habe der Beschuldigte trotz Nachfrage nicht plausibel erklären können. Ebenso wenig habe er nachvollziehbar begründen können, zu welchem Zweck er zwei Handys benötigt habe; seine Antwort sei gewesen, dass er keine Anrufe aus Afrika verpassen wolle (pag. 1107, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Dass der Beschuldigte nicht erklären konnte, wieso er und D.________ mindestens eine Rufnummer untereinander ausgetauscht hatten, erstaunt nicht nur vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um eine sehr simple Frage handelte, sondern auch deshalb, weil – wie bereits ausgeführt – beide Beteiligten im Rahmen ihrer Einvernahmen jeweils bestritten, den jeweils anderen überhaupt gekannt zu haben, geschweige denn befreundet gewesen zu sein. Die Erklärung des Beschuldigten, wonach er mehrere Telefone gebraucht habe, um keinen Anruf aus Afrika zu verpassen, muss entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 1328) schlicht als lebensfremd abgetan werden. Damit lässt sich nämlich keineswegs erklären, wieso die Rufnummern jeweils an unterschiedlichen Tagen eingelöst wurden. Hätte der Beschuldigte tatsächlich keinen Anruf aus Afrika verpassen wollen, hätte dies auch bedingt, dass sämtliche Nummern zur gleichen Zeit in Betrieb genommen worden wären, was nicht der Fall war (pag. 278; vgl. dazu auch die Ausführungen in Ziff. 8.2 hiervor). Zudem lässt sich mit der Erklärung des Beschuldigten auch kaum in Einklang bringen, dass die Rufnummern gemäss der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation nur für kurze Zeit in Gebrauch und überdies auf wildfremde Namen eingelöst waren. Hinzu kommt, dass die Rufnummer ________ erst im einen Telefon von D.________ und dann ins andere eingesetzt wurde. Vorab war die Nummer jedoch auch noch in zwei weiteren Telefonen eingelegt worden, was ebenfalls einer bekannten Vorgehensweise im Drogenhandel entspricht. Diese Umstände dürfen somit als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschuldigte im Drogenhandel tätig war.

Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ergeben die objektiven Beweismittel auch für die Kammer im Ergebnis ein schlüssiges Gesamtbild. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, vermögen daran weder die im Vor- bzw. Hauptverfahren gemachten noch die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten etwas zu ändern. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 1107 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie die Vorbemerkungen unter Ziff. 8.3. hiervor verwiesen werden. Mit der Generalstaatsanwaltschaft erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten auch für die Kammer insgesamt als wenig überzeugend, vage und widersprüchlich, mithin unglaubhaft (vgl. pag. 1331 sowie pag. 1332).

Die Kammer erachtet gestützt auf diese Ausführungen als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte während seines Aufenthaltes in der Schweiz dem illegalen Handel mit Betäubungsmitteln wie in Ziff. 1.1 der Anklageschrift umschrieben nachging.

8.4.1.3
Vorwurf gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift

Mit Ziff. 1.2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten sodann das Anstalten treffen zur Weiterveräusserung von 886,4 Gramm Kokaingemisch vorgeworfen. Dazu kann vorab auf die ausführlichen, nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1108 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie hielt zutreffend fest, der Beschuldigte habe bereits in der ersten Einvernahme gestanden, das anlässlich der Haudurchsuchung vom 25. Juni 2019 sichergestellte Kokain von einem «S.________» entgegengenommen zu haben, um es vorübergehend aufzubewahren. Oberinstanzlich hielt der Beschuldigte an dieser Version fest, indem er ausführte, eine Person namens «S.________» habe ihn gefragt, ein Paket bei jemandem abzuholen und es für ihn dann aufzubewahren. Er habe nicht gewusst, was damit machen, weshalb er es [die Drogen] dort [in die Weinkiste] im Zimmer hingetan habe (pag. 1323 Z. 13 ff.). Es [die ihm überreichte Ware] sei nicht das gewesen, was er erwartet gehabt habe (pag. 1323 Z. 19 f.). Der Beschuldigte stellte damit im Berufungsverfahren nach wie vor in Abrede, die Drogen zwecks Weiterveräusserung bei sich aufbewahrt zu haben. Mit der Vorinstanz erweist sich seine Begründung, die Drogen lediglich aufbewahrt zu haben, auch für die Kammer als reine Schutzbehauptung. In erster Linie spricht – wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten – gegen diese Version, dass vom Beschuldigten ein Fingerabdruck auf einem (ungeöffneten) Fingerling gefunden werden konnte, was beweist, dass der Beschuldigte die Fingerlinge nicht nur aufbewahrte (vgl. pag. 205). Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, wie der Fingerabdruck auf die innenliegende Folie gelangen konnte, konnte der Beschuldigte zu keiner Zeit liefern. Gegen ein blosses Aufbewahren spricht denn auch, dass der Beschuldigte die Fingerlinge gemäss eigenen Angaben in Socken verpackte. An der oberinstanzlichen Einvernahme führte er dazu aus, er habe dies getan, weil er sich in einem «state of shock» befunden habe und nichts anderes zu tun gewusst habe, als das (pag. 1323 Z. 19 f.). Auf konkretere Nachfrage hin, wieso er die Fingerlinge nicht gleichmässig auf die Socken verteilt habe, wollte er sich nicht erinnern, wie das dort genau war und konnte somit keine plausible Antwort liefern. Für die Kammer deutet jedoch genau dieser Umstand darauf hin, dass der Beschuldigte beabsichtigte, die erhaltenen Drogen weiterzuveräussern; anders lässt sich die penible Aufteilung in die Socken – 27 Fingerlinge, sechs Fingerlinge und ein Fallschirm sowie 38 Fingerlinge in je einem Socken (pag. 216 ff.) – denn auch kaum erklären. Überhaupt wäre naheliegender gewesen, dass der Beschuldigte – hätte er sich denn tatsächlich in einem «state of shock» befunden – die Drogen einfach im Paket belassen und versucht hätte, sie so schnell wie möglich wieder loszuwerden. Zu Letzterem betonte die Vorinstanz zu Recht, es sei widersprüchlich, wenn der Beschuldigte ausführe, er habe keine Möglichkeit gehabt, «S.________» zu kontaktieren, um das Kokain wieder loszuwerden (vgl. pag. 1109, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass der Beschuldigte nicht im Besitz der Rufnummer von «S.________» war, erweist sich schlicht als wahrheitswidrig, zumal er selbst wiederholt ausgesagt hatte, von diesem kontaktiert worden zu sein (pag. 477 Z. 17 ff., pag. 493 f., pag. 179 ff., pag. 503 Z. 250 f.; vgl. auch Ziff. 8.3 hiervor). Auch der spätere Vorwand, wonach «S.________» das Telefon nicht abgenommen habe (pag. 541 Z. 247 ff.), erscheint vor dem Hintergrund, dass dieser ihm eben erst rund ein Kilogramm Kokain zur Aufbewahrung überreicht hatte, unlogisch und schlicht absurd.

Die Kammer folgt sodann der vorinstanzlichen Haltung, wonach auch die Buchhaltungen, die auf dem Handy des Beschuldigten gefunden werden konnten, und die anlässlich der Hausdurchsuchung gefundenen Utensilien wie das Verpackungsmaterial sowie eine Waage nicht anders denn als weitere Indizien für die Veräusserungsabsicht gewertet werden können. D.________ gab immerhin zu, eine kleine Menge an Drogen selbst gestreckt zu haben (pag. 430 Z. 43 ff.).

Gestützt auf diese Ausführungen ist der Schluss der Vorinstanz, wonach das Beweisergebnis gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift als erwiesen zu erachten sei, nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte traf hinsichtlich der aufgefundenen Menge Kokaingemischs, mithin 886,4 Gramm (vgl. dazu nachfolgende Ziff. 8.4.1.3), Anstalten zur Veräusserung.

8.4.1.3
Drogenmenge und Reinheitsgrad

Was die Drogenmenge und den Reinheitsgrad anbelangt, kann den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht gänzlich gefolgt werden. Konkret ging sie zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass dieser mit EUR 4'000.00 in die Schweiz einreiste und zog diesen Betrag vom Gesamtdeliktsbetrag (CHF 14'143.21, vgl. Ziff. 8.2 hiervor) ab mit der Begründung, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um Geld deliktischen Ursprungs handle. Dasselbe gelte sodann in Bezug auf die Beträge, die dem Beschuldigten während seines Aufenthaltes in der Schweiz zugegangen seien, insgesamt also CHF 1'547.00; auch diese seien von der Gesamtsumme in Abzug zu bringen. In Bezug auf D.________ führte die Vorinstanz aus, dieser habe insgesamt CHF 32'187.72 überwiesen bzw. gewechselt (vgl. ebenfalls Ziff. 8.2 hiervor), wovon zu seinen Gunsten Einkünfte von CHF 1'800.00 und EUR 800.00 sowie Überweisungen von insgesamt
CHF 2'397.00 abzuziehen seien (pag. 1113 ff., S. 43 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Gesamtdeliktssumme gemäss Vorinstanz beträgt demnach CHF 35'401.56.

Nach Auffassung der Kammer hätten die von der Vorinstanz abgezogenen Beträge ebenso zum Gesamtdeliktsbetrag hinzugezählt werden können, zumal weder der Beschuldigte noch D.________ eine (plausible) Einkommensquelle aufzuzeigen vermochten, mit welcher sie auf legalem Weg ihren Lebensunterhalt mit (aufwändigen) Aufenthalten in Spanien (inkl. Mietwohnung), Nigeria und der Schweiz auch nur ansatzweise hätten bestreiten können. Hinzu kommen beim Beschuldigten Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, die er offenbar zu Gunsten seiner vier Kinder und anderer Familienmitglieder geleistet haben bzw. nach wie vor leisten will (pag. 1325 Z. 18 ff.). Vor diesem Hintergrund wäre der Schluss, dass auch diese (in Abzug gebrachten) Beträge auf dem Kokainhandel fussten und somit die gesamte Summe als Gelder deliktischen Ursprungs zu qualifizieren gewesen wäre, zumindest nicht unhaltbar gewesen. Die Abzüge erfolgten im Ergebnis jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beschuldigten (und D.________).

Zur detaillierten Berechnung hielt die Vorinstanz fest, was folgt (pag. 1114, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Polizei zufolge gibt es von diesen Geldbeträgen ausgehend nun zwei verschiedene Arten von Rückrechnungen: Entweder geht man davon aus, dass der errechnete Betrag den Gewinn aus dem Drogenhandel darstellt, oder, dass das Geld in den Drogenhandel reinvestiert wird. Dabei ist zu beachten, dass bei Variante 1 eine wesentlich grössere Menge resultiert als bei Variante 2. Unabhängig von der Rückrechnungsmethode ist zu Gunsten der Beschuldigten der tiefste Reinheitsgrad (59%) anzunehmen. Anders als die Staatsanwaltschaft ist das Gericht der Auffassung, dass nicht einfach auf die Variante 1 abgestellt werden kann, bei welcher eine Menge von rund 5 kg resultieren würde, sondern die Rückrechnung detailliert zu erfolgen hat: Konkret sind die Beträge, welche ins Ausland überwiesen wurden, als Reingewinn zu betrachten; dieses Geld wurde – zumindest in der Schweiz – nicht für die Reinvestition für Drogenkäufe verwendet. Soweit die Beträge der Geldwechsel betreffend, kann hingegen nicht ausgeschlossen werden, dass diese wieder für den Kauf von Drogen investiert wurden. Somit ist in Bezug auf CHF 22'540.00 die Ankauf-Methode anzuwenden.

Wie der nachfolgenden Darstellung zu entnehmen ist, ergibt diese "gemischte" Rückrechnungsmethode in Bezug auf Ziff. 1.1. der Anklageschrift eine umgesetzte Drogenmenge von insgesamt 1'201.76 g reinem Kokain. Bei Ziff. 1.2. entspricht die massgebende Drogenmenge der bei den Beschuldigten aufgefundenen Menge 607.8 g reinem Kokain. Die Gesamtmenge an reinem Kokain beträgt somit 1'809.56 g.

Da – wie bereits eben erwähnt – keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte oder D.________ ihr Einkommen aus einer legalen Tätigkeit generierten, hätte nach Auffassung der Kammer auch kein Raum dafür bestanden, die Beträge prozentual in «Geldwechsel» und «Überweisungen» aufzuteilen, zumal auch die reinvestierten Erträge aus dem Kauf und Verkauf von Kokain stammten. Da die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots indessen an die im vorinstanzlichen Dispositiv bestimmte Drogenmenge gebunden ist (vgl. Ziff. 5 hiervor), sind die von der Vorinstanz errechneten Beträge und Mengen zu bestätigen. Insgesamt resultiert aufgrund der Rückrechnung gestützt auf die getätigten Geldwechsel und Geldüberweisungen somit eine Menge von rund 2'036 Gramm Kokaingemischs, die vom Beschuldigten sowie D.________ verkauft wurde. Unter Annahme des von der Vorinstanz angewendeten und nicht zu beanstandenden Reinheitsgrades von 59% resultiert eine Menge von insgesamt rund 1'200 Gramm reinen Kokains.

Hinzu kommen 668,4 Gramm Kokaingemisch bzw. 607,8 Gramm reines Kokain, welches anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Juni 2019 beim Beschuldigten und D.________ sichergestellt werden konnte (pag. 204). Dazu machte die Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren geltend, das Bundesgericht habe in seinem Urteil 6B_632/2019 vom 20. August 2019 festgehalten, der Richter habe sich am unteren Rand der Toleranz zu orientieren, wenn in der Analyse des Reinheitsgrades der sichergestellten Drogen eine Fehlertoleranz angegeben werde. Dies habe die Vorinstanz nicht getan. Vorliegend sei von einer Kokainmenge von 568 Gramm Kokaingemisch auszugehen, wovon noch 11 Gramm abzuziehen seien, da D.________ bei diesen angegeben habe, sie würden ihm gehören. Der Beschuldigte habe somit unter Berücksichtigung der Fehlertoleranz eine Menge von maximal 562,4 Gramm reinen Kokains besessen (pag. 1328).

Das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Juni 2019 sichergestellte Kokain wies gemäss Laboranalyse eine mögliche Abweichung von 4 bzw. 4,5% auf (pag. 259). Umstritten ist diesbezüglich, ob in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo diese Abweichung mit einem Abzug von 4 bzw. 4,5% zu berücksichtigen wäre. Ein solcher Abzug wurde im von der Verteidigung erwähnten Urteil vom 20. August 2019 (E. 1.2.1 und 1.3) vorgenommen, da sich die fragliche Menge genau an der Grenze zur qualifizierten Menge gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG befand und der Abzug damit eine direkte Auswirkung auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts hatte. Für den vorliegenden Fall kann dieser Entscheid jedoch nicht herangezogen werden, zumal die hier zu beurteilende Menge weit über der Grenze zur mengenmässigen Qualifikation von 18 Gramm reinen Kokains liegt. Im Unterschied zum zitierten Urteil ist ein Abzug der möglichen Abweichung demnach nicht angezeigt. Im Übrigen handelt es sich bei den vom Labor analysierten Werten um eine objektive Rechnung, die nicht von einem individuellen Abbau abhängig ist, wie es beispielsweise bei einer Blutalkoholauswertung bei einem Fahrzeuglenker der Fall sein kann. Zudem sind dem Beschuldigten auch jene 11 Gramm Kokaingemisch anzurechnen, die D.________ gehörten. Wie sich nachfolgend noch zeigen wird, sind bei Bandenmässigkeit die jeweiligen Handlungen bzw. der jeweilige Besitz auch dem andern anzurechnen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 8.4.1.5 hiernach).

Alles in allem haben der Beschuldigte und D.________ somit 1'807,8 Gramm reines Kokain besessen und verkauft bzw. Anstalten zum Verkauf getroffen.

8.4.1.5
Zum Zusammenwirken des Beschuldigten und D.________

Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Zusammenwirken des Beschuldigten und D.________ finden sich ab pag. 1115 ff. bzw. S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung.

Die Vorinstanz legte in ihrer Urteilsbegründung vorab ausführlich und zutreffend dar, der Beschuldigte habe von Anfang an angegeben, D.________ schon lange zu kennen, während Letzterer sein tatsächliches Verhältnis zum Beschuldigten nicht offenlegen wollte. Anfänglich habe D.________ behauptet, den Beschuldigten nicht bzw. nur flüchtig zu kennen. Er habe sich in der Wohnung befunden, als er selbst aus dem Ausland zurück in die Schweiz gekommen sei. Später habe er dann erklärt, er habe dem anderen Mann [dem Beschuldigten] die Wohnung übergeben, damit diese für ihn selbst reserviert bleibe. Anlässlich der Hafteinvernahme habe D.________ angegeben, den Beschuldigten von der Strasse her zu kennen; dies sei aber bereits vor seiner letzten Reise nach Nigeria gewesen. Später wollte D.________ den Beschuldigten plötzlich aus Spanien und der Schweiz gekannt haben. Und schliesslich habe er angegeben, den Beschuldigten in der Schweiz wiedererkannt zu haben; der Beschuldigte habe in R.________ gewohnt und er [D.________] in V.________, wobei er jeweils nach R.________ gegangen sei (pag. 1115 f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Oberinstanzlich gab D.________ erneut zu Protokoll, den Beschuldigten nicht aus Nigeria, sondern aus R.________ zu kennen (pag. 1317 Z. 13 ff.). Mit der Vorinstanz sind die widersprüchlichen und ständig geänderten Aussagen von D.________ auch für die Kammer unglaubhaft; es kann auf die Ausführungen unter Ziff. 8.3. hiervor verwiesen werden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte und D.________ aus dem gleichen Dorf in Nigeria stammen und in E.________ zudem gemeinsam ein Zimmer bewohnten, sind die widersprüchlichen und zurückhaltenden Aussagen beider ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie beim Verkauf von Kokain zusammenwirkten.

Die Vorinstanz führte weiter zusammengefasst aus, dass sowohl beim Beschuldigten wie auch bei D.________ Verbindungen zu Personen bestanden hätten, die im Drogenhandel tätig seien, so etwa zu W.________, X.________ und Y.________. Alle erwähnten Personen würden wie der Beschuldigte und D.________ aus demselben Dorf in Nigeria bzw. aus Spanien stammen. Dass es sich dabei um einen reinen Zufall handle, sei äusserst unwahrscheinlich (pag. 1116, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch für die Kammer sind diese Verflechtungen alles andere als zufällig. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf das äusserst unglaubhafte Aussageverhalten von D.________ betreffend X.________ hinzuweisen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Juni 2019 sowie vom 19. September 2019 wollte er X.________ nicht kennen (pag. 390 Z. 187 f. und pag. 414 Z. 437 ff.). Rund einen Monat später sagte er erst aus, er kenne X.________ nicht (pag. 432 Z. 139), um schliesslich auszuführen, er hätte ihn kennenlernen sollen, es sei um eine Wohnung gegangen (pag. 432 Z. 145 ff.). Etwas später korrigierte D.________ seine Aussagen dahingehend, dass er X.________ persönlich kenne, aber nicht mit ihm in Verbindung gebracht habe werden wollen (pag. 433 Z. 173 ff.). Am 4. Dezember 2019 brachte D.________ schliesslich vor, geschäftlich mit X.________ in Verbindung gestanden zu haben; es sei um Getränke gegangen (pag. 471 Z. 129 ff.). Fakt ist, dass D.________ X.________ an dem Tag, als dieser angehalten wurde und im Rahmen dieser Anhaltung Kokain sichergestellt werden konnte, besuchen wollte und sofort kehrtmachte, als er die polizeiliche Intervention bei X.________ bemerkte (vgl. pag. 203). Gestützt darauf und in Anbetracht dessen, dass D.________ seine Bekanntschaft mit X.________ nur zögerlich preisgeben wollte, ist nicht davon auszugehen, dass die beiden lediglich wegen Getränken oder einer Wohnung in Kontakt standen (vgl. dazu auch die unglaubhaften Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1318 f. Z. 36 ff.). Andernfalls hätte weder Grund dazu bestanden, X.________ als Unbekannten darzustellen, noch vor der polizeilichen Intervention zu flüchten.

Für ein Zusammenwirken spricht auch die gemeinsame Verbindung des Beschuldigten und D.________ zu Z.________ (vgl. dazu vorab die Ausführungen der Vorinstanz gemäss pag. 1116, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An der oberinstanzlichen Verhandlung auf diesen angesprochen führte D.________ aus, Z.________ habe für ihn ein Flugticket gekauft und er habe ihm das Geld überwiesen (pag. 1319 Z. 33 ff.). Auf Nachfrage, wieso er sein Flugticket nicht selber gekauft habe, gab D.________ an, dies sei sein [Z.________] Geschäft. Wenn man ihn nicht berücksichtige, bedeute dies, dass man ihn nicht möge und ihn übergehe. Es sei das, was er [Z.________] mache und jeder, der ein Flugticket benötige, rufe ihn an und sage ihm, er brauche ein Ticket (pag. 1319 Z. 38 ff.). Der Beschuldigte demgegenüber gab an, Z.________ sei ebenfalls im Import und Export tätig; dies sei jedenfalls das, wovon er wisse (pag. 1324 Z. 9 f.). Dass es sich bei diesen – sich widersprechenden Versionen – um reine Schutzbehauptungen handelt, liegt auf der Hand. Aktenkundig ist nämlich, dass Z.________ in der Schweiz mit knapp CHF 15'000.00 Bargeld (EUR 14'730.00 [in der Tasche einer in seinem Rucksack zusammengerollten Jeans] und CHF 1'118.20 [in seinem Portemonnaie], pag. 322) angehalten wurde, was zumindest nicht für den Verkauf von Flugtickets spricht. Er selber gab am Tag seiner Anhaltung an, seine Arbeit bestehe darin, Autos zu kaufen (pag. 323). Da Z.________ aber ebenfalls zu Protokoll gab, noch nie mit Kokain in Berührung gekommen zu sein, die durchgeführten Tests an Händen, Stirn und Fusssohlen allerdings ein positives Resultat auf Kokain anzeigten (pag. 322), ist auch seinerseits von reinen Schutzbehauptungen auszugehen und anzunehmen, dass er ebenfalls im Drogenhandel tätig war.

Von gewichtiger Bedeutung ist schliesslich, dass sowohl der Beschuldigte als auch D.________ Kontakt zu einer Person namens L.________ pflegten bzw. (hohe) Geldüberweisungen an sie tätigten. Zwar stellt dieser Umstand alleine – wie von der Verteidigung zu Recht angetönt – nicht das alles entscheidende Indiz für ein Zusammenwirken des Beschuldigten und D.________ dar, darf gleichzeitig aber auch nicht unerwähnt bleiben. Denn insbesondere der Beschuldigte wollte sich per se nicht den (einfachen) Fragen zu L.________ stellen, sondern wurde wütend oder frech, wenn man ihn darauf ansprach (vgl. bspw. pag. 552 Z. 130 ff. oder pag. 1325 Z. 15 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft führte dazu und mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2017 vom 26. April 2017 E. 1.4.2 aus, angesichts der belastenden Beweislage hätte seitens des Beschuldigten eine Erklärung zu L.________ erwartet werden dürfen. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, dürfe – trotz Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten – mitberücksichtigt werden (pag. 1332). Diese Auffassung teilt die Kammer. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten handelt es sich bei L.________ um ein Familienmitglied (pag. 1325 Z. 15). Vor diesem Hintergrund leuchtet nicht ein, wieso der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens keine Angaben zu ihr machen wollte.

Die Verteidigung ihrerseits machte im Rahmen des oberinstanzlichen Plädoyers geltend, L.________ bzw. die an sie getätigten Überweisungen könnten nicht als Beweis für das Vorliegen einer organisierten Bande herangezogen werden, weil der Beschuldigte auch aus dem Gefängnis heraus noch Überweisungen an sie getätigt habe, was untermaure, dass sie nichts mit dem Drogenhandel zu tun habe (pag. 1328). Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte auch aus dem Gefängnis heraus noch Geld an L.________ überwies, was die von ihm bzw. seiner Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen auch beweisen (vgl. pag. 1289 ff.). Gleichzeitig ist aber auch festzustellen, dass der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung am 25. Juni 2019 merklich höhere Beträge an L.________ überwies, als dies während seiner Zeit im Gefängnis der Fall war, was zumindest auffällig erscheint. Aus den Überweisungen an L.________ aus dem Gefängnis heraus kann der Beschuldigte deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass zudem auch D.________ Geld an L.________ überwies, kann kein Zufall sein. Oberinstanzlich behauptete D.________ auf Frage, wieso er L.________ Geld überwiesen habe erst, er habe ihr nie Geld überwiesen. Auf Vorhalt eines Auszugs der von ihm getätigten Überweisungen, worunter sich auch eine Überweisung in der Höhe von CHF 1'500.00 an L.________ befand, führte er aus, er erinnere sich, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle dieses Geld seiner Schwester schicken (pag. 1320 Z. 26 ff.). Vor dem Hintergrund, dass sich D.________ und der Beschuldigte – zumindest aus Sicht des Ersteren – nicht gekannt haben wollen, erweist sich diese Erklärung als absolut unglaubhaft, ist doch kaum anzunehmen, dass D.________ einfach so der Schwester eines Fremden CHF 1'500.00 überwiesen hätte.

Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich das Zusammenwirken des Beschuldigten und D.________ aus der Vielzahl der obgenannten Verflechtungen ergibt. Hinzu kommt, dass anlässlich der Hausdurchsuchung in deren gemeinsamem Zimmer eine nicht unerhebliche Menge an Kokain gefunden werden konnte. Dass sodann beide anfangs Juni 2019 vom selben Benutzer per WhatsApp eine Willkommens-Nachricht erhielten («Wlc bck»; der Beschuldigte am 1. Juni 2019 und D.________ am 11. Juni 2019, vgl. pag. 250 und pag. 266), sie ihre SIM-Karten untereinander austauschten, die Erträge gemäss Drogenbuchhaltung im Verhältnis 40:60 aufgeteilt wurden und sowohl der Beschuldigte als auch D.________ von einer Person namens «S.________» Kokain erhalten haben wollen (vgl. die Ausführungen in Ziff. 8.3 hiervor betreffend den Beschuldigten; pag. 389 Z. 113 ff. und pag. 430 f. Z. 29 ff. betreffend D.________), rundet das Gesamtbild ab. Mit der Vorinstanz ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte und D.________ bei gemeinsamer Anwesenheit in der Schweiz betreffend den Kokainhandel zusammenwirkten. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und D.________, wonach der Beschuldigte in der Wohnung geblieben sei, als D.________ abgereist sei (pag. 550 Z. 53 ff.) bzw. D.________ dem Beschuldigten gesagt habe, er solle in der Wohnung bleiben, damit diese bei seiner Rückkehr wieder zur Verfügung stehe (pag. 17 Z. 50 ff.) hat auch als erstellt zu gelten, dass der jeweils in der Schweiz Anwesende den Handel mit Kokain auch stellvertretend für den Abwesenden betrieb. Dafür spricht, wie bereits hiervor erwähnt, auch die Akzeptanz des Urteils durch D.________.

8.4.1.5
Zum Zweck des Kokainhandels

Was den Zweck des Kokainhandels anbelangt, kann integral auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1117, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass der Beschuldigte sich mit dem Handel von Drogen seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie(n) im Ausland finanzieren wollte, hat als erstellt zu gelten, hätte mit dem Export von Gebrauchtwaren – wenn überhaupt – doch nur ein bescheidenes Einkommen erzielt werden können (vgl. Ziff. 8.4.1.3 hiervor).

8.4.2
Geldwäscherei

Was Anklagepunkt Ziff. 2 anbelangt kann einerseits vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz und andererseits auf jene unter vorangehender Ziff. 8.4.1 zum Drogenhandel verwiesen werden (vgl. pag. 1117 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Geldwäscherei brachte die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung (einzig) vor, es sei nicht abwegig, mit EUR 4'000.00 einzureisen und davon 18 Monate zu leben (pag. 1328 f.). Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen zwar keine Miete für seinen Aufenthalt an der F.________ in E.________ bezahlt haben will (pag. 479 Z. 152 ff.), ein monatliches Budget von knapp EUR 220.00 aber den- noch nicht realistisch ist, um in der Schweiz leben zu können. Die EUR 4’000.00 wurden dem Beschuldigten zudem auch gar nicht angelastet: Die Vorinstanz bezweifelte in ihrer Urteilsbegründung zwar (berechtigterweise), dass der Beschuldigte mit EUR 4'000.00 in die Schweiz eingereist sei, nur um kurze Zeit später wieder einen Teil davon nach Nigeria zurückzuschicken, zog den Betrag aber dennoch zu seinen Gunsten von der Gesamtsumme ab (vgl. pag. 1113, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung und Ziff. 8.4.1.3 hiervor).

Es hat gestützt auf die objektiven und subjektiven Beweismittel als erwiesen zu gelten, dass der Beschuldigte gemeinsam mit D.________ sein Einkommen aus dem Drogenhandel generierte und im Anschluss jeweils kleinere Beträge an verschiedene Empfänger ins Ausland überwies. Was die Gesamtsumme anbelangt, kann auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie Ziff. 8.4.1.3 hiervor verwiesen werden (pag. 1113 f., S. 43 f. f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung i.V.m. der Übersicht gemäss pag. 1115, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Gesamtsumme beläuft sich auf rund CHF 35'400.00.

8.4.3
Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz

In Bezug auf diesen Anklagepunkt verweist die Kammer integral auf die detaillierten und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. pag. 1118, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die von der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände, die Anklageschrift halte nicht fest, wann der Beschuldigte in die Schweiz eingereist und wann er wieder ausgereist sei, in welchem Umfang Art. 115 Abs. 1 AIG somit verletzt sei und dass die Vorinstanz ohne jeglichen Beweis davon ausgehe, der Beschuldigte sei am 1. Januar 2019 in die Schweiz gekommen, treffen nicht zu (vgl. pag. 1325). Die Anklageschrift vom 23. Januar 2020 wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich vom 1. Januar 2019 bis am 15. März 2019 und vom 28. Mai 2019 bis am 25. Juni 2019 in der Schweiz aufgehalten (pag. 819), woraus sich die mit Blick auf die rechtliche Würdigung relevante Aufenthaltsdauer ergibt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, konnten die angeklagten Zeitfenster anhand der Akten denn auch wie folgt verifiziert werden (pag. 1118, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Gemäss den Auskünften der Geldüberweisungsinstitute hat der Beschuldigte 1 am 07.01.2019, 29.01.2019, 21.02.2019 sowie am 26.02.2019 von der Schweiz aus Geld ins Ausland verschickt (pag. 313). Hierfür muss sich der Beschuldigte 1 zweifellos in der Schweiz aufgehalten haben. Ausserdem konnte die Polizei auf dem Handy des Beschuldigten 1 eine Aufnahme desselben Weinkartons sichern, in welchen am 25.06.2019 der grosse Drogenfund gemacht wurde (pag. 254). Diese Aufnahme datiert auf den 15.03.2019, wobei der Beschuldigte 1 gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte, sich zum Zeitpunkt dieser Aufnahme in der Schweiz befunden zu haben (pag. 557). Weiter konnten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 1 mehrere Aufnahmen des Displays eines unbekannten Telefons gesichert werden, auf welchen ein Flugticket für den Flug von R.________ nach Zürich für den 28.05.2019 zu sehen war. Die Aufnahmen wurden mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten 1 gemacht (pag. 241).

Vorliegend vermag die Tatsache, dass nicht explizit festgehalten wurde, wann der Beschuldigte ein- und ausgereist war, sondern vielmehr, wann er sich in der Schweiz aufgehalten hatte, das Anklageprinzip nicht zu verletzen. Die angeklagten Zeiträume decken sich wie erwähnt allesamt mit objektiven Beweismitteln in den Akten. Für die Kammer ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, anfangs 2019 in der Schweiz gewesen zu sein, gestützt auf die von ihm vorgenommenen Geldüberweisungen, die Fotoaufnahme des Weinkartons am 15. März 2019 sowie das Flugticket von R.________ nach Zürich am 28. Mai 2019 erstellt, dass sich der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum in der Schweiz aufhielt.

Dem Beschuldigten war sodann bewusst, dass er sich über die bewilligungsfreie Zeit von 90 Tagen hinaus in der Schweiz aufhielt: Bemühungen seinerseits, einen legalen Status zu erwerben, waren zu keiner Zeit ersichtlich. Zudem kann ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten in der Schweiz lediglich zum Zweck des Drogenhandels a priori nicht erlaubt sein, was auch dem Beschuldigten (als angeblichen Tourist) klar gewesen sein muss. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift vom 23. Januar 2020 ist erstellt.

III.
Rechtliche Würdigung
9.
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
9.1
Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG Für die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g sowie zur Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG kann auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1119 ff., S. 49 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
9.2
Subsumtion

Auch für die Subsumtion kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1120, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis am 25. Juni 2019 gemeinsam mit D.________ eine Menge von rund 2'036 Gramm Kokaingemisch bzw. rund 1’200 Gramm reinen Kokains (Reinheitsgehalt von 59%) an unbekannte Abnehmer veräusserte. Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Objektiv ebenso erfüllt ist sodann Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG: Indem der Beschuldigte gemeinsam mit D.________ für eine Menge von 886,4 Gramm Kokaingemisch, ausmachend 607,8 Gramm reinen Kokains, Anstalten zur Veräusserung traf, erfüllte er auch diesen Tatbestand.

Die subjektiven Tatbestandsmerkmale sind ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, mithin mit Wissen und Willen.

Zur Qualifikation ist festzuhalten, dass die Gesamtmenge von insgesamt 1'807,8 Gramm reinen Kokains den durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgelegten Grenzwert von 18 Gramm um das 100-fache überschreitet und damit ohne Weiteres die Anforderungen an die mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt arbeiteten der Beschuldigte und D.________ bei gemeinsamer Anwesenheit in E.________ betreffend Kokainhandel zusammen. Sodann betrieb der jeweils alleine in der Schweiz Anwesende den Handel mit Kokain auch stellvertretend für den Abwesenden. Der Beschuldigte und D.________ handelten somit bandenmässig im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG. Ferner ergab die Beweiswürdigung, dass der Handel mit Kokain auch im Sinne eines Berufes ausgeübt wurde: Der Verkauf des Kokains stellte die Haupteinnahmequelle des Beschuldigten dar. Der Beschuldigte erwirtschaftete gemeinsam mit D.________ rund CHF 34'500.00 und damit einen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erheblichen Gewinn (zur Anrechnung des gesamten Umsatzes der Bande vgl. den von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten Entscheid des Bundesgerichts 147 IV 167 vom 11. März 2021 [pag. 1333]). Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich, bestand doch das einzige Ziel darin, mit dem Handel von Kokain möglichst viel Geld verdienen zu können.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, gewerbs- und bandenmässig begangen durch Veräusserung einer Menge von rund 2'036 Gramm Kokaingemischs (Reinheitsgrad von 59 %, ausmachend rund 1'200 Gramm reines Kokain) in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis am 25. Juni 2019 in E.________ sowie durch Anstalten treffen zur Veräusserung von 886.4 Gramm Kokaingemischs (ausmachend 607.8 Gramm reines Kokain), begangen am 25. Juni 2019 in E.________, schuldig zu erklären.

10.
Geldwäscherei
10.1
Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB

Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der Geldwäscherei sowie zur Konkurrenz zu den Betäubungsmitteltatbeständen kann wiederum auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1123, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

10.2
Subsumtion

Im angeklagten Zeitraum wechselte der Beschuldigte bzw. D.________ gemäss Beweisergebnis Gelder in der Höhe von rund CHF 34'500.00 entweder in ausländische Währung und versandte diese ins Ausland oder überwies Gelder direkt an Personen im Ausland. Dadurch, dass es sich dabei um Vermögenswerte handelte, die aus dem Handel mit Kokain stammten und diese Handlungen zudem geeignet waren, die Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung zu vereiteln, ist der objektive Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, mithin wissentlich und willentlich, womit er auch den subjektiven Tatbestand erfüllte.

Der Beschuldigte und D.________ handelten wiederum gemeinsam. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kümmerten sich die beiden arbeitsteilig um den Geldfluss und halfen sich gegenseitig aus, indem D.________ (auch) für den Beschuldigten Geldwechsel und Überweisungen tätigte (pag. 1124, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte handelte somit als Mitglied einer Bande und erfüllt die Qualifikation gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sich keine ersichtlich.

Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB der Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis am 25. Juni 2019 in E.________ im Umfang von rund CHF 35'400.00, schuldig zu erklären.

11.
Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz
11.1
Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG

Die Kammer schliesst sich hinsichtlich der theoretischen Grundlagen den zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung an (vgl. pag. 1124, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

11.2
Subsumtion

Gestützt auf das Beweisergebnis und wie von der Vorinstanz richtig erwogen, hielt sich der Beschuldigte ein erstes Mal vom 1. Januar 2019 bis am 15. März 2019 in der Schweiz auf, mithin 74 Tage. Am 28. Mai 2019 reiste der Beschuldigte via Flugzeug von R.________ nach Zürich. Am 25. Juni 2019 wurde er im Rahmen der Hausdurchsuchung vorläufig festgenommen. In einer zweiten Phase befand sich der Beschuldigte somit während 29 Tagen in der Schweiz. Im Zeitraum von Januar bis Juni 2019 hielt sich der Beschuldigte damit insgesamt 103 Tage in der Schweiz auf. Ausländer mit Touristenstatus, zu welchen der aus Nigeria stammende Beschuldigte mit spanischer Aufenthaltsbewilligung zweifellos zählt, dürfen sich von Gesetzes wegen maximal während 90 Tagen bzw. drei Monaten in der Schweiz aufhalten. Da der Beschuldigte mit seinem Aufenthalt diese gesetzliche Maximaldauer um 13 Tage überschritt und sich damit seit dem 13. Juni 2019 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hatte, erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.

Der Beschuldigte handelte in dieser Hinsicht wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. Er unternahm keine Bemühungen, einen legalen Status zu erlangen. Ihm war auch bewusst, dass ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten einzig zum Zweck des Drogenhandels nicht legal sein kann. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.

Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, begangen in der Zeit vom 13. Juni 2019 bis am 26. Juni 2019 (13 Tage) in E.________ durch rechtswidrigen Aufenthalt, schuldig zu erklären.

IV.
Strafzumessung
12.
Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1125 f., S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

13.
Spezielles zur Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten

Hinsichtlich der Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten ist festzuhalten, dass die Menge den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts bildet. Die Kammer zieht daher bei Betäubungsmitteldelikten praxisgemäss die sog. Tabelle Hansjakob (vgl. FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, in: OFK BetmG, N 45 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens das Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). Einen anderen Ansatz verfolgt das Strafzumessungsmodell mit Hierarchiestufen (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 32 ff. zu Art. 47 StGB). Hier kommt der Funktion der beschuldigten Person bzw. ihrer Stellung innerhalb einer im Betäubungsmittelhandel tätigen Organisation für das objektive Tatverschulden schwergewichtige Bedeutung zu. Die Kammer erachtet diesen Ansatz vor allem deshalb als problematisch, weil er losgelöst von allen Mengen erfolgt. Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes sind jedoch nicht als Organisationsdelikte, sondern weitgehend als stoff- und damit auch mengenbezogene Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Überdies sind die genauen Strukturen der kriminellen Organisationen oft nicht oder nur unvollständig bekannt, weil sie gar nicht oder nur unzuverlässig ausgeleuchtet werden können. Deswegen orientiert sich die Kammer nach wie vor an einem an die Menge anknüpfenden Vergleichsrahmen. Der hierarchischen Stellung kann im Rahmen der weiteren Prüfung angemessen Rechnung getragen werden, wobei hier das Hierarchiestufenmodell durchaus als Kontrollrechnung dienen kann. In der neusten Auflage des BetmG-Kommentars von FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER findet sich eine insofern von der Tabelle Hansjakob abweichende Tabelle, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 18 Gramm erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der Tabelle Hansjakob. Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit «Anregungen von Praktikern aus Staatsanwaltschaft und Gerichten» und weil Hansjakob selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 43 f. zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Nach dem Gesagten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und orientiert sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen Tabelle Hansjakob.

14.
Anwendbares Recht, Strafrahmen und Methodik im vorliegenden Fall Die Delikte wurden allesamt nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2018 begangen, womit das neue Recht zur Anwendung gelangt.

Vorliegend sind Strafen wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Geldwäscherei sowie wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz auszufällen.

Für den Schuldspruch wegen mengen- und bandenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c,

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