Obergericht BE, SK 2025 134
12. Dezember 2025 · Strafkammern · Deutsch
Raufhandel (mehrfach) und schwere Körperverletzung | Strafgesetz
Obergericht BE · SK 2025 134 · Deutsch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
Urteil
SK 25 134
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Dezember 2025
Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Gutmann
Gerichtsschreiberin Weissleder
Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer 1
C.________
amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. D.________
Beschuldigter/Berufungsführer 2
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
E.________
amtlich vertreten durch Rechtsanwalt F.________
Straf- und Zivilkläger
Gegenstand Raufhandel (mehrfach) und schwere Körperverletzung (B 1)
Raufhandel (mehrfach), schwere Körperverletzung (mehrfach und teilweise Versuch), Hausfriedensbruch etc. (B 2)
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland
(Kollegialgericht) vom 30. Mai 2024 (PEN 22 931 / 932)
Erwägungen:
I. Formelles
- 1.
- Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 30. Mai 2024 folgendes Urteil (pag. 1775 ff.; Hervorhebungen im Original):
- I.
- Das Strafverfahren gegen A.________
wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis, angeblich begangen am 16.09.2020, auf der RBS-Strecke .________ von Bern H.________ nach Bern
wird eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
- II.
- A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 09.06.2019 in J.________ (Ort) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 an den Kanton Bern.
- III.
- A.________ wird schuldig erklärt:
- 1.
- des Raufhandels, mehrfach begangen
- 1.1.
- am 29.09.2019 in I.________ (Ort);
- 1.2.
- am 09.06.2019 in J.________ (Ort);
- 2.
- der schweren Körperverletzung, begangen am 29.09.2019 in I.________ (Ort), zum Nachteil von E.________
und in Anwendung der Artikel
34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. b., 133 Abs. 1 StGB; 122 al. 1 und 3 aStGB
426 ff. StPO
verurteilt:
- 1.
- Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten.
Davon sind 7 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 21 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Die Polizeihaft von zwei Tagen wird im Umfang von zwei Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.
- 2.
- Zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 7'500.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- 4.
- Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10'443.30 und Auslagen von CHF 3’605.40, abzüglich der ausgeschiedenen die amtliche Verteidigung).
[Tabelle Verfahrenskosten]
- IV.
- Das Strafverfahren gegen C.________
- 1.
- wegen Diebstahls, geringfügiges Vermögensdelikt, angeblich begangen am 19.03.2020 in Bern;
- 2.
- wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis, angeblich mehrfach begangen am 15.08.2020, 23.01.2021, 24.03.2021 mit der RBS auf den Strecken .________ .________ und .________ (.________)
wird eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
- V.
- C.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich gemeinsam begangen mit K.________ am 24.07.2019 in Bern, zum Nachteil von L.________;
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 an den Kanton Bern.
- VI.
- C.________ wird schuldig erklärt:
- 1.
- des Raufhandels, mehrfach begangen
- 1.1.
- am 29.09.2019 in I.________ (Ort);
- 1.2.
- am 09.06.2019 in J.________ (Ort);
- 2.
- der schweren Körperverletzung, mehrfach
- 2.1.
- begangen am 18.07.2020 in Bern, zum Nachteil von S.________;
- 2.2.
- versucht begangen am 10.11.2019 in J.________ (Ort), zum Nachteil von M.________;
- 2.3.
- versucht begangen am 03.11.2023 in Bern, zum Nachteil von N.________;
- 3.
- des Hausfriedensbruchs, begangen am 19.03.2020 in Bern, O.________ (Einkaufsladen), zum Nachteil der O.________;
- 4.
- der Sachbeschädigung, begangen am 26.08.2020 in Bern, zum Nachteil von P.________ und in Anwendung der Artikel
22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. b., 122 Bst. a, b, c, 133 Abs. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB;
122 al. 1, 2, 3 aStGB
426 ff. StPO
verurteilt:
- 1.
- Zu einer Freiheitsstrafe von 71 Monaten.
Die Polizei- und Untersuchungshaft von 147 Tagen wird im Umfang von 147 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 28.02.2024 vorzeitig angetreten worden ist.
- 3.
- Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 21'608.15 und Auslagen von CHF 4’099.90, abzüglich der ausgeschiedenen die amtliche Verteidigung).
[Tabelle Verfahrenskosten]
VII.
- 1.
- Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt:
[Tabelle Entschädigung]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 18'258.05.
A.________ hat dem Kanton Bern 93 Prozent der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 16’980.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 2.
- Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Fürsprecher Q.________ wird wie folgt bestimmt:
[Tabelle Entschädigung]
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Q.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 14'796.30.
C.________ hat dem Kanton Bern 96 Prozent der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 14'204.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 3.
- Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt Dr. iur. R.________ bereits mit Verfügung vom 09.02.2024 auf CHF 4'651.50 bestimmt wurde.
C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VIII.
- 1.
- Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwalt F.________ wird wie folgt bestimmt:
[Tabelle Entschädigung]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ mit CHF 10'561.90. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt F.________ mit Verfügungen vom 22.12.2020 und vom 31.08.2023 bereits eine Bevorschussung in der Höhe von total CHF 4'448.95 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet wurde. Der Kanton Bern hat ihm somit für das amtliche Honorar noch CHF 6'112.95 auszubezahlen.
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ verlangen, wenn dieser sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
- 2.
- Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von S.________ durch Fürsprecher T.________ wird wie folgt bestimmt:
[Tabelle Entschädigung]
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher T.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von S.________ mit CHF 14'220.60.
Der Kanton Bern kann von C.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von S.________ verlangen, wenn dieser sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
- IX.
- Im Zivilpunkt wird beschlossen:
- 1.
- A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 8’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29.09.2019 an den Straf- und Zivilkläger E.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
- 2.
- C.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 17'784.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18.07.2020 an den Straf- und Zivilkläger S.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
- 3.
- Die Zivilklagen der U.________ AG (vertreten durch V.________ AG, .________) gegen A.________ und C.________ werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO).
- 4.
- Es wird festgestellt, dass C.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger P.________ einen Betrag von CHF 200.00 zu schulden.
- 5.
- Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers N.________ gegen C.________ wird auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
- 6.
- Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden.
X. Weiter wird verfügt:
- 1.
- C.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.
- 2.
- Die beschlagnahmte silberne Halskette mit .________ wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils W.________ zurückgegeben.
- 3.
- Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
- 4.
- Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von C.________ (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
- 5.
- Für A.________ und C.________ wird die Ausschreibung der Landesverweisungen (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- 6.
- Es wird festgestellt, dass das das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II) verletzt worden ist.
- 7.
- [Eröffnungsformel]
- 2.
- Berufungen und Gang des Verfahrens
Gegen das erstinstanzliche Urteil meldeten A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 31. Mai 2024 (pag. 1825) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), amtlich verteidigt durch Fürsprecher Q.________, am 5. Juni 2024 (pag. 1828) fristgerecht die Berufung an.
Mit Schreiben vom 19. August 2024 zeigte Fürsprecher Dr. D.________ – in Folge des beabsichtigten Ruhestands von Fürsprecher Q.________ (pag. 1845) – das Mandatsverhältnis mit dem Beschuldigten 2 an und beantragte die Einsetzung als amtlicher Verteidiger (pag. 1849). Mit Verfügung vom 20. August 2024 wurde Fürsprecher Q.________ per sofort aus dem amtlichen Mandat entlassen und Fürsprecher Dr. D.________ mit Wirkung ab dem 20. August 2024 als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2 eingesetzt (pag. 1851 ff.).
Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 4. März 2025 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. März 2025 zugestellt (pag. 1890 ff.; 2134 f.).
Mit Eingabe vom 24. März 2025 erklärte der Beschuldigte 2 form- und fristgerecht die Berufung. Er beschränkte diese auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 71 Monaten und die ausgesprochene Landesverweisung von zehn Jahren (inkl. SIS-Ausschreibung; pag. 2141 f.).
Mit Eingabe vom 26. März 2025 erklärte auch der Beschuldigte 1 form- und fristgerecht die Berufung und beschränkte diese auf den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil von E.________ (nachfolgend: Privatkläger), die damit einhergehenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen, die ausgesprochene Landesverweisung von sechs Jahren (inkl. SIS-Ausschreibung) und die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung an den Privatkläger (pag. 2144 f.).
S.________ (vormaliger Straf- und Zivilkläger 2 [vgl. nachfolgender Abschnitt]), amtlich vertreten durch Fürsprecher T.________, beantragte mit Eingabe vom 14. April 2025 weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten 2 noch erklärte er Anschlussberufung (pag. 2164). Gleichermassen beantragte auch die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. April 2025 weder ein Nichteintreten auf die jeweilige Berufung der Beschuldigten noch erklärte sie Anschlussberufung (pag. 2166 f.). Schliesslich teilte auch der Beschuldigte 2 mit Eingabe vom 17. April 2025 mit, dass auf den Antrag des Nichteintretens auf die Berufung des Beschuldigten 1 verzichtet werde (pag. 2169). Die übrigen Parteien, namentlich der Privatkläger, die (vormaligen) Straf- und Zivilkläger 3 und 4 sowie die Zivilklägerin, liessen sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 2177).
Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 teilte die Verfahrensleitung mit, es werde beabsichtigt, die Straf- und Zivilkläger 2-4 sowie die Zivilklägerin ohne Kostenfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum beabsichtigten Vorgehen schriftlich zu äussern (pag. 2176 ff.). Die Beschuldigten, die Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilkläger 2 erhoben keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen (pag. 2179; 2182; 2208; 2210). Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 wurden die Straf- und Zivilkläger 2-4 und die Zivilklägerin daraufhin ohne Kostenfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 2222 f.). Infolgedessen wurde mit Verfügung vom 25. August 2025 die Entschädigung von Fürsprecher T.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des (vormaligen) Straf- und Zivilklägers 2 im oberinstanzlichen Verfahren festgesetzt (pag. 2231 f.).
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 11./12. Dezember 2025 in Anwesenheit der Beschuldigten und deren Verteidiger sowie der Staatsanwältin statt.
Der zwischenzeitlich inhaftierte Privatkläger entfloh aus dem Vollzug und ist seither unbekannten Aufenthaltes. Er konnte auch von seinem Rechtsvertreter nicht mehr kontaktiert werden und wurde von der Verfahrensleitung erfolglos im Fahndungssystem RIPOL ausgeschrieben (pag. 2308 f.). Trotz ordnungsgemässer Vorladung erschien er nicht zur Berufungsverhandlung. Sein unentgeltlicher Rechtsvertreter, Rechtsanwalt F.________, wohnte aufgrund eines Verkehrsstaus und mit entsprechender Avisierung des Gerichts der Eröffnung der Berufungsverhandlung bei der Eröffnung (entschuldigt) ebenfalls nicht bei, stiess jedoch im Verlaufe der Einvernahme des Beschuldigten 1 (absprachegemäss) zur Verhandlung dazu. Nachdem seine Anträge für den Privatkläger inkl. Kurzbegründung sowie seine Kostennote schriftlich entgegengenommen worden waren, wurde er auf Antrag sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Beschluss der Kammer von der weiteren persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (pag. 2385).
Anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte sodann ein Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten 2 betreffend die Verurteilung zu einer Landesverweisung von 10 Jahren (inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS). Im Übrigen hielt der Beschuldigte 2 ausdrücklich an seiner Berufung fest (pag. 2364).
- 3.
- Haft / Strafvollzug
Der Beschuldigte 1 wurde am 9. Juni 2019 sowie am 29. September 2019 vorläufig festgenommen und jeweils gleichentags wieder entlassen (pag. 17 ff.; 20 ff.).
Der Beschuldigte 2 wurde am 9. Juni 2019 vorläufig festgenommen und gleichentags wieder entlassen (pag. 29 ff.). Am 24. Juli 2019 wurde er erneut vorläufig festgenommen und am Folgetag wieder entlassen (pag. 26 ff.). Weiter wurde er rund ein Jahr später, am 19. Juli 2020, vorläufig festgenommen (pag. 39 ff.) und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: ZMG) vom 21. Juli 2020 in Untersuchungshaft versetzt (pag. 63; 65 ff.). Am 14. August 2020 wurde der Beschuldigte 2 aus der Haft entlassen (pag. 74).
Schliesslich wurde der Beschuldigte 2 am 3. November 2023 erneut vorläufig festgenommen und mit Entscheid des ZMG vom 4. November 2023 in Untersuchungshaft versetzt (Beilagenordner PEN 22 931 [nachfolgend: BO] pag. 6 ff.; 30; 32 ff.). Ein durch den Beschuldigten 2 eingereichtes Haftentlassungsgesuch vom 11. Dezember 2023 (BO pag. 38 ff.) wurde mit Entscheid des ZMG vom 22. Dezember 2023 abgelehnt (BO pag. 48 ff.; 54). Mit Entscheid vom 1. Februar 2024 wurde die Untersuchungshaft verlängert (BO pag. 60 ff.; 65).
Am 18. Januar 2024 stellte der Beschuldigte 2 den Antrag auf vorzeitigen Strafvollzug, welcher von der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland mit Verfügung vom 23. Januar 2024 gutgeheissen wurde (BO pag. 69 f.). Der Beschuldigte 2 befindet sich seit dem 28. Februar 2024 im vorzeitigen Strafvollzug, wobei er zunächst in die Vollzugsabteilung des Regionalgefängnisses X.________ eingewiesen wurde (BO pag. 71 ff.; 74 f.). Per 2. Oktober 2024 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Y.________ (nachfolgend: JVA Y.________) verlegt (pag. 1870 ff.). Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 ordneten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) die Durchführung einer ambulanten Therapie während des vorzeitigen Strafvollzugs an (pag. 2224 ff.).
- 4.
- Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Der Privatkläger beantragte mit Gesuch vom 9. Juli 2025 die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt F.________ als amtlichen
Rechtsbeistand (pag. 2201 ff.). Das Gesuch wurde von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 10. Juli 2025 antragsgemäss gutgeheissen und Rechtsanwalt F.________ wurde dem Privatkläger rückwirkend ab Beginn des Rechtsmittelverfahrens als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (im Verfahren gegen den Beschuldigten 1; pag. 2206 f.).
- 5.
- Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden über den Beschuldigten 1 von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug vom 27. November 2025 (pag. 2342 f.), ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13. November 2025 (pag. 2323 ff.) sowie ein ergänzender Bericht hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsdienst des Kantons Bern vom 28. August 2025 und dem Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) vom 14. November 2025 (pag. 2272 f.; 2328 f.) eingeholt. Dem ergänzenden Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern lag das Protokoll der Befragung zur Person des SEM vom 3. Juni 2014 bei (pag. 2274 ff.).
Über den Beschuldigten 2 wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug vom 27. November 2025 (pag. 2341), ein aktueller Führungsbericht der JVA Y.________ vom 26. November 2025 (pag. 2334 ff.) sowie ein ergänzender Bericht hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsdienst des Kantons Bern vom 28. August 2025 und dem SEM vom 14. November 2025 (pag. 2269 f.; 2331 f.) eingeholt.
Rechtsanwalt B.________ reichte anlässlich der Berufungsverhandlung namens des Beschuldigten 1 die Identitätskarte der beantragten Zeugin G.________ (nachfolgend: Zeugin; pag. 2410), den aktuellen Einsatzvertrag des Beschuldigten 1 vom 22. Oktober 2025 (pag. 2411 ff.), die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge vom 20. Mai 2025 (pag. 2415 f.), einen Auszug aus dem Geburtseintrag des Sohnes des Beschuldigten 1 und der Zeugin vom 20. Mai 2025 (pag. 2417 f.), die Mitteilung der Kindsanerkennung vom 20. Mai 2025 (pag. 2419 f.), den aktuellen Mietvertrag des Beschuldigten 1 vom 22. Oktober 2025 (pag. 2421), den aktuellen Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2025 sowie den Arbeitsvertrag der Zeugin vom 10. Dezember 2025 (pag. 2422 f.; 2424 f.) ein. Die eingereichten Unterlagen wurden antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 2364).
Schliesslich wurden die beiden Beschuldigten (pag. 2366 ff.; 2395 ff.) und die Zeugin (pag. 2387 ff.) anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzend einvernommen. Auf die Einvernahme des säumigen Privatklägers wurde im allseitigen Einvernehmen verzichtet (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Dezember 2026, pag. 2385 f.).
- 6.
- Anträge der Parteien
- 6.1
- Anträge des Beschuldigten 1
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten 1 an der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 2432; Hervorhebungen im Original):
- I.
- A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung:
der schweren Körperverletzung z.N. von E.________, angeblich begangen am 29.09.2019 in I.________ (Ort), Gemeinde Z.________
unter Auferlegung der anteilsmässigen Untersuchungs- sowie erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren an den Kanton Bern (Art. 423 Abs. 1 StPO), sowie
unter Entschädigung der entsprechenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Parteikosten sowie der im Berufungsverfahren entstandenen Parteikosten gemäss einzureichender Honorarnote (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
- II.
- Auf den Landesverweis sei zu verzichten.
- III.
- Die Zivilklage von E.________ sei vollumfänglich abzuweisen.
- IV.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich festzulegen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
- V.
- Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu treffen.
- 6.2
- Anträge des Beschuldigten 2
Fürsprecher Dr. D.________ stellte und begründete für den Beschuldigten 2 an der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 2437; Hervorhebungen im Original):
- 1.
- Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Mai 2024 betreffend C.________ mit Ausnahme der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 71 Monaten in Rechtskraft erwachsen sei.
- 2.
- Herr C.________ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei und Untersuchungshaft sowie mit der Feststellung, dass die Strafe am 28. Februar 2024 vorzeitig angetreten worden ist.
- 3.
- Weiter seien die oberinstanzlichen anteilsmässigen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen und C.________ eine Entschädigung für die Verteidigungskosten vor oberer Instanz gemäss eingereichter Honorarnote auszurichten.
Wie bereits erwähnt, erfolgte anlässlich der Berufungsverhandlung bezüglich der erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung ein Teilrückzug der Berufung (vgl. E. 2 hiervor).
- 6.3
- Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Staatsanwältin AA.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 2440 ff.; Hervorhebungen im Original):
A. Rechtskraftfeststellungen
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Mai 2024 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
I. A.________
- 1.
- das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
- 2.
- A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
- 3.
- A.________ schuldig erklärt wurde wegen mehrfachen Raufhandels;
- 4.
- A.________ zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 7'500.00, unter Aufschub des Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde;
- II.
- C.________
- 1.
- das Strafverfahren gegen C.________ wegen geringfügigen Diebstahls und Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
- 2.
- C.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
- 3.
- C.________ schuldig erklärt wurde wegen mehrfachen Raufhandels, mehrfacher, teilweise versuchter schwerer Körperverletzung, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung;
- 4.
- C.________ zu einer Landesverweisung von 10 Jahren verurteilt wurde;
- III.
- Weitere Verfügungen
- 1.
- die Rückgabe der beschlagnahmten Halskette an W.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verfügt wurde;
- 2.
- festgestellt wurde, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist;
- 3.
- für C.________ die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet wurde.
B. Schuldsprüche und Sanktionen
I. A.________
- 1.
- A.________ sei schuldig zu erklären wegen schwerer Körperverletzung, begangen am 29. September 2019 in Schlieren zum Nachteil von E.________.
- 2.
- A.________ sei gestützt hierauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 50, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 133 Abs. 1 StGB; Art. 122 al 1 und 3 aStGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen:
- 2.1
- zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon seien 7 Monate zu vollziehen unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 2 Tagen und für eine Teilstrafe von 21 Monaten sei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben;
- 2.2
- zu einer Landesverweisung von 6 Jahren;
- 2.3
- zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
- II.
- C.________
C.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 50, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 122 Bst. a, b und c, 133 Abs. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB; Art 122 al 1, 2 und 3 aStGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen:
- 1.
- zu einer Freiheitsstrafe von 71 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 147 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 28. Februar 2024;
- 2.
- zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
C. Weitere Verfügungen
Im Weiteren sei zu verfügen:
- 1.
- C.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO).
- 2.
- Das DNA-Profil und die erfassten biometrisch erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN .________) seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
- 3.
- Das DNA-Profil und die erfassten biometrisch erkennungsdienstlichen Daten von C.________ (PCN .________) seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
- 4.
- Für A.________ sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen.
- 5.
- Die Honorare der amtlichen Verteidiger und des amtlichen Vertreters des Privatklägers seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
- 6.4
- Anträge des Privatklägers
Rechtsanwalt F.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung für den Privatkläger die folgenden Anträge in Form einer schriftlichen Kurzbegründung (vgl. die Ausführungen unter E. 2 hiervor; pag. 2426 ff.; Hervorhebungen im Original):
- 1.
- Die Berufung des Beschuldigten/Berufungsführers 1 sei abzuweisen.
- 2.
- Das Honorar des amtlichen Vertreters des Straf- und Zivilklägers sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
- 3.
- Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
- -
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten 1 -
- 7.
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Mit Blick auf den Umfang der Berufungen ist vorab für beide Beschuldigten festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 30. Mai 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als für die Beurteilung der Zivilklagen in erster Instanz keine Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. IX.6. des erstinstanzlichen Urteils).
Weiter ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils), er vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 an den Kanton Bern (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils), er hingegen schuldig erklärt wurde des Raufhandels, mehrfach begangen (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteils), und gestützt darauf zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 7'500.00, verurteilt wurde (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteils). Ebenfalls rechtskräftig sind der Zivilpunkt soweit die Zivilklage des U.________ AG betreffend (Ziff. IX.3. des erstinstanzlichen Urteils) und die Verfügung über den beschlagnahmten Gegenstand (silberne Halskette mit .________; Ziff. X.2. des erstinstanzlichen Urteils).
Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteils) und damit zusammenhängend die Höhe der Freiheitsstrafe (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteils). Neu zu entscheiden hat die Kammer auch über die Landesverweisung (inkl. SIS-Ausschreibung; Ziff. III.3. und X.5. des erstinstanzlichen Urteils), die Verlegung der Verfahrenskosten (Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteils), die Rückzahlungspflichten des Beschuldigten 1 in Bezug auf die amtlichen Entschädigungen (Ziff. VII.1. und VIII.1. des erstinstanzlichen Urteils) und die Genugtuung für den Privatkläger (Ziff. IX.1. des erstinstanzlichen Urteils).
Das Urteil der Vorinstanz ist weiter insoweit in Rechtskraft erwachsen, als die Verfahren gegen den Beschuldigten 2 wegen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) und Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz eingestellt wurden, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils), er vom Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil von L.________ freigesprochen wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 an den Kanton Bern (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils), er hingegen schuldig erklärt wurde des Raufhandels, mehrfach begangen, der schweren Körperverletzung, mehrfach begangen und teilweise versucht, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung und gestützt darauf zur Tragung der auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zu einer Landesverweisung von 10 Jahren (inkl. SIS-Ausschreibung) verurteilt wurde (Ziff. VI.1.- 4., VI.2. und VI.3. des erstinstanzlichen Urteils). Weiter in Rechtskraft erwachsen ist der gesamte ihn betreffende Zivilpunkt (Ziff. IX.2.-5. des erstinstanzlichen Urteils).
Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Sanktion (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 71 Monaten; Ziff. VI.1. des erstinstanzlichen Urteils) und die Rückzahlungspflichten des Beschuldigten 2 in Bezug auf die amtlichen Entschädigungen (Ziff. VII.2., VII.3. und VIII.2. des erstinstanzlichen Urteils).
Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen ist hinsichtlich beider Beschuldigten die Verfügung über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. X.3. und X.4. des erstinstanzlichen Urteils) sowie eine allfällige verfahrensrechtliche Verletzung des Beschleunigungsgebots (Ziff. X.6. des erstinstanzlichen Urteils).
Auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen der Verteidigungen (Rechtsanwalt B.________, Fürsprecher Q.________ und Rechtsanwalt Dr. R.________) und der privatklägerischen Rechtsvertretungen (Rechtsanwalt F.________ und Fürsprecher T.________) für das erstinstanzliche Verfahren ist nur zurückzukommen sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund einer fehlenden diesbezüglichen Anfechtung dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5).
Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft und des Privatklägers darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391
Abs. 2 StPO e contrario).
- II.
- Sachverhalt und Beweiswürdigung
- 8.
- Vorbemerkung
Wie bereits erwähnt, richtet sich lediglich die Berufungserklärung des Beschuldigten 1 gegen einen Schuldspruch, und zwar jenen der schweren Körperverletzung. Insofern ist nur in Bezug darauf erneut Beweis zu führen.
- 9.
- Vorwurf gemäss Ziff. I.A.2. der Anklageschrift vom 18. Oktober 2022
Dem Beschuldigten 1 wird unter dem Titel schwere Körperverletzung (evtl. Versuch dazu), begangen am 29. September 2019, ca. 04:45 Uhr, in I.________ (Ort), Gemeinde Z.________, .________, z.N. des Privatklägers folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1323):
A.________ befand sich nach dem ersten Teil der Auseinandersetzung (vgl. Ziff. 1 hievor) im Freien. Er wurde umringt von mehreren Personen und hatte mit diesen eine verbale und auch körperliche Auseinandersetzung. A.________ ging dann von ausserhalb des Gebäudes in die Küche und behändigte dort ein grosses, spitzes und scharfes Küchenmesser (Gesamtlänge ca. 30 - 35 cm). Er kehrte schnellen Schrittes zurück nach Draussen und trat E.________ gegenüber. Die weiteren Personen hatten sich entfernt. Nun führte er gegen E.________ zwei schnelle und kräftige Schnittbewegungen in Richtung des Oberkörpers bzw. den linken Arm / das linke Handgelenk aus. Dies führte zu folgenden Verletzungen bei E.________: Schnittverletzung am linken Handgelenk mit Durchtrennung aller Sehnen der Beugemuskulatur, des Medianusnervs und der Ellenschlagader. Knöcherne Verletzungen an der Speiche (quere 2 mm tiefe Einkerbung), Abtrennung des Griffelfortsatzes der Elle und eine Eröffnung der Handgelenkskapsel. Schnittverletzung am linken Unterarm 3 mm tiefe Einkerbung in die Elle und eine 50%ige Durchtrennung von zwei Unterarmmuskeln. Diese Verletzungen führten zu einem erheblichen Blutverlust und mussten umgehend operativ versorgt werden (Operationsdauer über 10 Stunden). Die Durchtrennung der Arterie war lebensbedrohlich. Inwiefern weitere Beeinträchtigungen der Beweglichkeit und Funktionalität des linken Armes bzw. der linken Hand vorliegen, ist noch ungewiss. Es sind allenfalls auch weitere Operationen (Plattenentfernung) notwendig. Es lag eine längere Arbeitsunfähigkeit vor.
A.________ nahm durch sein mindestens zweimaliges, heftiges und gezieltes Einwirken auf den linken Arm von E.________ in einem dynamischen Geschehen mit einem scharfkantigen und grösseren Messer zumindest in Kauf, diesen lebensgefährlich zu verletzen (insbesondere Verletzung von Arterien und damit drohendes Verbluten) und bei diesem eine schwere Schädigung der körperlichen Gesundheit zu verursachen und insbesondere die Funktion der linken Hand und/oder des linken Armes durch Durchtrennen von Muskeln, Sehnen und Nerven dauernd und erheblich einzuschränken.
Zum besseren Verständnis sei an dieser Stelle erwähnt, dass dieser Phase ein Raufhandel vorausging, welchen die Vorinstanz wie folgt als erstellt erachtete (pag. 1961 f.; S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
In einer ersten Phase kam es zunächst zu einem verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten 2 und AB.________. Die beiden wurden sodann wechselseitig gegeneinander tätlich und wurden in der Folge durch mehrere Personen getrennt. Dabei hielt der Beschuldigte 1 AB.________ fest. In der Folge gab AB.________ dem Beschuldigten 1 eine Ohrfeige. Zudem hat sich in dieser Phase der Auseinandersetzung auch AC.________ eingemischt und den AB.________ geschlagen oder zumindest heftig zur Seite geschubst.
Weiter erachtet es das Gericht als erstellt, dass in dieser Phase der Auseinandersetzung zumindest Stühle als Schlagegenstände eingesetzt worden sind. Die Auseinandersetzung trug sich im Gebäudeinnern und teilweise auch ausserhalb des Gebäudes zu. In dieser Phase beteiligten sich mindestens die beiden Beschuldigten, AB.________ und AC.________ nachweislich an der tätlichen Auseinandersetzung.
Sodann beruhigte sich die Situation für eine kurze Zeit. Im Gebäudeinnern herrschte aber weiterhin eine feindselige Stimmung und der Streit brodelte weiter, fand kein Ende und flammte dann in der zweiten Phase erneut auf.
Der Beschuldigte 1 richtete seine Berufung explizit nicht gegen den Schuldspruch wegen Raufhandels und anerkannte damit auch den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. Darauf kann für die Beurteilung der zweiten Geschehensphase vollumfänglich abgestützt werden.
- 10.
- Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte 1 bestreitet nicht, nach der ersten Phase des Raufhandels draussen von mehreren Personen umringt gewesen zu sein, sodann in der letzten Phase ein Messer auf sich getragen und damit die ärztlich dokumentierten Verletzungen des Privatklägers verursacht zu haben.
Er bestreitet jedoch, dass in der ersten Phase dieser zweiten Phase einzig Fäuste gegen ihn eingesetzt worden seien. Vielmehr sei er, als er wehrlos am Boden gelegen habe, mit Füssen und Beinen und sogar mit einer Whiskey-Flasche traktiert worden. Er habe in der Folge ins Gebäude flüchten können. Durch die Glastür habe er gesehen, dass die anderen draussen mit Steinen und Flaschen auf ihn gewartet hätten. Dann habe er in einer Kurzschlussreaktion das Messer geholt, um sich zu verteidigen. Er habe keinen anderen Ausweg mehr gesehen als mit dem Messer nach draussen zu gehen. Draussen habe sich der Privatkläger (und auch andere Eritreer) dann erneut vor ihm aufgebaut mit Anstalten, ihn zu schlagen. Sie seien auf ihn zugekommen. So habe er sich nicht anders zu helfen gewusst, als mit dem Messer herumzufuchteln. Der Privatkläger habe dabei Steine in der Hand gehalten, welche er in Angriffsabsicht gegen ihn erhoben habe (oberinstanzliches Plädoyer Verteidigung, pag. 2409; für die Vorbringen der Parteien wird jeweils auf die sich in den Akten befindliche Audioaufnahme der Plädoyers verwiesen).
- 11.
- Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1907 f.; S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
- 12.
- Beweismittel
Die Vorinstanz hat die Beweismittel treffend aufgelistet und erläutert. Darauf wird vorab vollumfänglich verwiesen (pag. 1912; S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; 1934 ff.; S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Zusammenfassungen werden nachfolgend (teilweise) erneut wiedergegeben. Auf eine Wiedergabe der oberinstanzlichen Einvernahmen wird an dieser Stelle verzichtet und stattdessen punktuell auf einzelne Aussagen im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung eingegangen.
Die Kammer erachtete die oberinstanzliche Einvernahme des Privatklägers als verzichtbar, nachdem dieser im Ermittlungsverfahren (pag. 146 ff.; 156 ff.) wie auch vorinstanzlich (pag. 1693 ff.) mehrheitlich parteiöffentlich einvernommen worden war und auch sonst hinlängliche Beweismittel in Bezug auf die noch streitige schwere Körperverletzung des Beschuldigten 1 vorliegen.
- 13.
- Würdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz würdigte die einzelnen Aussagen der Beteiligten sorgfältig und umfassend. Sodann zog sie die richtigen Schlüsse und beantwortete die relevanten Fragen wie folgt (pag. 1934 ff.; S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):
Zweite Phase der Geschehnisse
Nachfolgend ist der Frage nachzugehen, was sich in der zweiten Phase der Auseinandersetzung genau ereignet hat, insbesondere
- -
- wer in welcher Form an der Auseinandersetzung beteiligt war;
- -
- weshalb und in welcher Situation der Beschuldigte 1 das Messer geholt hat;
- -
- wie der Beschuldigte 1 mit dem Messer nach draussen kam (gehend oder rennend);
- -
- wie die anderen Personen darauf reagiert haben;
- -
- ob E.________ in diesem Moment auf den Beschuldigten 1 zugegangen ist und diesen angreifen wollte; zudem in welchem Zustand sich E.________ und der Beschuldigte befanden;
- -
- ob der Beschuldigte 1 sich mit dem Messer, wie von ihm geltend gemacht, nur verteidigen wollte;
- -
- wie oft der Beschuldigte 1 E.________ geschnitten hat und was sein Wissen und Wollen war, als er diese Schnittbewegungen gemacht hat.
Berichte zur forensisch toxikologischen Alkoholbestimmung vom 2. Oktober 2019 betreffend E.________ und vom Beschuldigten 1
Zum Zustand von E.________ in der fraglichen Nacht kann dem Bericht zur forensisch-toxikologischen Blutalkoholbestimmung vom 2. Oktober 2019 entnommen werden, dass bei einer angenommenen Ereigniszeit vom 29. September 2019 um 04:50 Uhr von einer rückgerechneten Blutalkoholkonzentration von minimal 2.15 Gewichtspromille und maximal 2.83 Gewichtspromille auszugehen ist. Der Mittelwert beträgt 2.27 Gewichtspromille (pag. 343). Damit ist erstellt, dass E.________ zum Ereigniszeitpunkt stark alkoholisiert gewesen ist.
Zum Zustand des Beschuldigten 1 in der fraglichen Nacht kann dem Bericht zur forensisch-toxikologischen Blutalkoholbestimmung vom 2. Oktober 2019 entnommen werden, dass bei einer angenommenen Ereigniszeit vom 29. September 2019 um 04:50 Uhr von einer rückgerechneten Blutalkoholkonzentration von minimal 0.52 Gewichtspromille und maximal 1.46 Gewichtspromille auszugehen ist (pag. 362). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 zum Ereigniszeitpunkt alkoholisiert gewesen ist.
Für die weiteren sich stellenden Beweisfragen, ist auf die subjektiven Beweismittel und damit auf die Aussagen der Befragten einzugehen.
[vorinstanzliche Darlegung der Aussagen der einvernommenen Personen]
Fazit zur zweiten Phase der Geschehnisse
Zur Frage, wer in welcher Form an der Auseinandersetzung beteiligt war:
Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der beiden Beschuldigten, von AD.________, AE.________, AC.________ und AF.________ erachtet es das Gericht als erstellt, dass in dieser zweiten Phase der Auseinandersetzung draussen mehrere Personen gegen den Beschuldigten 1 vorgingen und dass er weitgehend alleine der gegnerischen Gruppe gegenübergestand.
Als der Beschuldigte 1 draussen geschlagen wurde, befanden sich seine Leute im Gebäudeinnern und konnten nicht nach draussen kommen um ihm zu helfen, da die Türe zugehalten worden ist. Daher war der Beschuldigte 1 unterlegen und musste diverse Schläge einstecken, wobei er aber auch Schläge ausgeteilt hat. Auch dies geht aus den Aussagen der beiden Beschuldigten, von AD.________, AE.________ und von AF.________ hervor.
Dass er aber – wie vom Beschuldigten 1 geltend macht – nur noch am Boden gelegen sei und überhaupt nicht mehr habe aufstehen können, weil die anderen das nicht zugelassen hätten, das kann nicht stimmen: So ist es ihm offensichtlich gelungen, sich aus dem Knäuel, der ihn umzingelt hat, zu befreien, sich zum Gebäude zu begeben und sich einen Weg nach drinnen zu erkämpfen. Zudem gaben auch die drei Personen (AE.________, AF.________ und AD.________), welche sonst den Ablauf des Streits detailliert und glaubhaft beschrieben haben, nicht an, dass sie gesehen hätten, dass der Beschuldigte 1 am Boden gelegen sei.
Wie in der Anklageschrift festgehalten, waren auf der Gegenseite sicherlich AB.________ und AG.________ aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Dass diese beiden aktiv beteiligt waren, wird zum einen vom Beschuldigten 1 glaubhaft geschildert und macht auch aufgrund der gesamten Umstände Sinn. So gab der Beschuldigte 1 an, diese beiden und andere hätten ihn draussen umkreist. Zudem umschrieb er im Detail, dass er von AB.________ und AG.________ geschlagen worden sei, wobei AG.________ ihn am meisten geschlagen habe. Gleichzeitig gab der Beschuldigte 1 auch zu, dass er diese beiden selbst auch geschlagen habe. Dagegen stellen die Behauptungen von AB.________, dass er den Beschuldigten 1 nicht geschlagen habe, wie bereits unter Ziff. IV.4.3.2.o ausgeführt, blosse Schutzbehauptungen dar und sind vor dem Hintergrund, dass gerade er eine Auseinandersetzung mit den beiden Beschuldigten hatte und er dabei – wie die bei ihm festgestellten Verletzungen aufzeigen, vgl. Ziff. IV.4.3.1 – selbst einige Schläge einstecken musste, unglaubhaft. Auch die Aussagen von AG.________, dass er sich nicht am Streit beteiligt habe und dass er nur habe schlichten wollen, stellen Schutzbehauptungen dar. So sagten auch AC.________ und AH.________ klar aus, dass AG.________ bei der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Dagegen geht das Gericht, anders als vom Beschuldigten 1 behauptet, nicht davon aus, dass sich auch E.________ zu diesem Zeitpunkt aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt hat. So sagte dieser selbst mehrfach aus, dass er nicht aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, was so auch von AE.________ bestätigt wurde. Dieser sagte aus, die verletzte Person habe keinen Streit mit der Gruppe gehabt.
Zu den Fragen weshalb und in welcher Situation der Beschuldigte 1 das Messer in der Küche geholt hat, ob er sich damit nur verteidigen wollte, wie er mit dem Messer wieder nach draussen kam und wie die anderen Personen reagiert haben:
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte 1 in der Folge in die Küche gegangen ist und dort ein grosses Messer behändigt hat. Dass ihm andere Personen aus der gegnerischen Gruppe ins Gebäude hinein gefolgt wären und er sich dort in Gefahr befunden hätte, wird dabei von niemandem geltend gemacht. Infolgedessen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschuldigte 1 im Gebäudeinneren in Sicherheit befunden hat, zumal ihm hier nun auch seine eigenen Leute wieder zur Seite stehen konnten. Er hätte zudem auch beim vor Ort anwesenden Sicherheitspersonal Zuflucht suchen können. Dies gilt insbesondere vor allem auch dann, wenn er – wie der Beschuldigte 1 behauptet – tatsächlich gesehen haben sollte, dass die anderen nach wie vor draussen waren und allenfalls sogar Steine oder Flaschen in den Händen gehabt haben sollten. Da dies aber ohnehin von niemandem sonst so bestätigt wird, geht das Gericht davon aus, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten 1 handelt, um sein weiteres Vorgehen zu rechtfertigen. So hat sich der Beschuldigte 1 nicht entschieden im Inneren des Gebäudes und damit in der Sicherheit zu bleiben. Vielmehr ging er mit dem Küchenmesser in der Hand wieder nach draussen, also zurück in die Kampfzone, dorthin, wo er zuvor geschlagen worden ist. Dabei ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 mit zügigen Schritten nach draussen gelaufen ist. So hielt der Beschuldigte 1 zwar anlässlich der Hauptverhandlung fest, er sei nicht gerannt. Dagegen hielt er aber anlässlich der Einvernahme vom 29. September 2019 fest, er sei auf die anderen «zugerannt» (pag. 105 Z. 246) bzw. ihnen hinterher gelaufen (pag. 104 Z. 226 f.). Zudem gab auch E.________ an, der Beschuldigte 1 sei rennend auf ihn zugekommen und auch AF.________ hielt ausdrücklich fest, der Beschuldigte 1 sei gerannt, als er nach draussen gekommen sei.
Das Verhalten des Beschuldigten 1 kann nicht anders gewürdigt werden als dass er nun, bewaffnet mit einem Messer, die Initiative hat übernehmen wollen. Es ist ihm nicht um einen Rückzug in die Sicherheit gegangen, nicht um das Abwenden einer unmittelbaren Gefahr, sondern darum, sich mit nun besseren Chancen gegen die andere Gruppe durchzusetzen. Zuvor war er in der tätlichen Auseinandersetzung unterlegen und musste zahlreiche Schläge einstecken. Nun wollte er sich mit dem Messer bewaffnet seinen Gegnern erneut stellen bzw. wollte diese herausfordern.
Der Effekt des Messers ist sodann erwartungsgemäss ausgefallen: So erachtet es das Gericht als erstellt, dass alle bis auf E.________ die Gefahr sofort erkannt haben und zurückgewichen sind. Zwar behauptete der Beschuldigte 1 anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. MaI 2024 das stimme nicht, wenn die anderen nicht zu ihm gekommen wären, dann hätte er nicht jemanden mit dem Messer angegriffen. In seinen früheren Einvernahmen gab er aber mehrfach an, dass die anderen geflüchtet seien bzw. sich zerstreut hätten, als er mit dem Messer rausgekommen sei. Und auch der Beschuldigte 2 gab an, die anderen hätten sich zerstreut bzw. seien weggegangen, als sein Bruder mit dem Messer nach draussen gekommen sei.
Wäre der Beschuldigte 1 mit dem Messer einfach nur bei der Türe stehen geblieben und hätte deutlich gemacht, dass er das Messer bei erneuten Angriffen auch einsetzen wird, dann wäre ein solches kollektives Zurückweichen – wie es geschildert wird – kaum erfolgt. Das Zurückweichen kann nur damit erklärt werden, dass der Beschuldigte 1 eben gerade nicht in einer Verteidigungs- bzw. Abwehrhaltung das Messer gezeigt hat, sondern dass er in aggressiver Weise, durch sein entschlossenes Hinaustreten, dem Herumfuchteln mit dem Messer und den raschen Schritten zum Ausdruck gebracht hat, dass er nun in dieser Auseinandersetzung die Initiative übernimmt. So sagte der Beschuldigte 1 denn auch selbst aus, er habe mit dem Messer «wild» bzw. «unkontrolliert» und «nicht gezielt» um sich geschlagen.
Von einem unmittelbar bevorstehenden oder gar laufenden Angriff, den der Beschuldigte 1 hätte abwehren müssen, kann nach seiner Flucht ins Gebäude nicht mehr gesprochen werden. Dass er in dieser Situation, wie er geltend macht, davon ausging, selber erneut geschlagen zu werden, ist unplausibel: Niemand würde jemanden, der mit einem solchen Messer in der Hand herumfuchtelt, noch zu schlagen versuchen. Die einzige logische Reaktion ist die, die uns beschrieben wurde: Die vorherigen Aggressoren sind zurückgewichen und geflüchtet. Denn sie haben die Absicht des Beschuldigten 1 erkannt und befürchtet, dass dieser sich nun für die vorigen Schläge rächen könnte.
Zu den Fragen, ob E.________ auf den Beschuldigten 1 zugegangen ist und diesen angreifen wollte, wie oft der Beschuldigte 1 diesen geschnitten hat und was dabei sein Wissen und Wollen war:
Während die anderen Personen geflüchtet sind, blieb der stark betrunkene E.________ stehen und wurde daher quasi ein Zufallsopfer. So sagte denn auch der Beschuldigte 1 auf die Frage, weshalb er gerade E.________ geschlagen habe, aus, die anderen seien geflohen, E.________ sei noch dort gewesen. Unklar ist, weshalb E.________ nicht ebenfalls zurückgewichen ist: Ob das einer verzögerten Reaktion aufgrund des hohen Alkoholpegels geschuldet ist oder, ob er eben davon ausgegangen ist, er selber habe nichts zu befürchten, weil er am vorherigen Streit nicht aktiv beteiligt gewesen ist, muss offen bleiben. Anders als vom Beschuldigten 1 behauptet, geht das Gericht nicht davon aus, dass E.________ auf diesen zugegangen ist. Dies machte der Beschuldigte 1 denn auch erst anlässlich der Einvernahme vom 13. Juli 2021 und anlässlich der Hauptverhandlung geltend. Anlässlich der Einvernahme vom 3. Dezember 2019 hielt er dagegen noch mehrfach fest, die anderen seien geflüchtet, E.________ sei «geblieben». Zudem geht das Gericht, anders als vom Beschuldigten 1 behauptet, auch nicht davon aus, dass E.________ diesen angreifen wollte oder Steine in der Hand hatte. Denn auch diese Argumentation brachte der Beschuldigte 1 erst im Verlaufe der Einvernahmen vor. Anlässlich der ersten Einvernahme hat er davon noch nichts erwähnt. Zudem macht es denn – wie schon zuvor ausgeführt – auch wenig Sinn jemanden anzugreifen, der mit so einem grossen Messer in der Hand herumfuchtelt. Und sogar der Beschuldigte 2, der ja ebenfalls behauptet, E.________ sei auf seinen Bruder zugegangen, hielt fest, dieser sei wie ein «normaler Mensch» auf den Beschuldigten 1 zugegangen, machte also nicht geltend, dass E.________ seinen Bruder bedroht hat oder dass dieser aggressiv gewesen wäre. Dass aber E.________, wie ja auch der Beschuldigte 1 ausführt, in diesem Moment seine Arme gehoben hat, wird denn auch von E.________ selbst bestätigt. Dies tat er aber eben nicht, um den Beschuldigten 1 anzugreifen, sondern, um sich zu verteidigen bzw. den Messerschnitt abzuwehren. Aus diesem Grund hat ihn das Messer dann auch am Arm und «glücklicherweise» nicht im Gesicht oder am Oberkörper getroffen. Folglich behauptet niemand ausser die beiden Beschuldigten, dass E.________ auf den Beschuldigten 1 losgegangen wäre. Und bei diesen Behauptungen handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um reine Schutzbehauptungen. Insbesondere der Beschuldigte 1 versucht, eine Rechtfertigung dafür zu konstruieren, warum er mit dem Messer auf den Privatkläger losgegangen ist. Seine Argumentation macht deutlich, dass er nicht bereit ist, für seine Schnittbewegungen mit dem Messer in Richtung von E.________ die volle Verantwortung zu übernehmen.
Weiter macht der Beschuldigte 1 geltend, er habe E.________ mit dem Messer nur einmal geschnitten. Das Gericht geht aber, wie in der Anklageschrift festgehalten, davon aus, dass er zwei schnelle und kräftige Schnittbewegungen in Richtung des Oberkörpers bzw. des linken Arms des E.________ gemacht hat. So wies E.________, wie dem Operationsbericht des AJ.________ (Spital) vom 30. September 2019 und dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 4. November 2019 zu entnehmen ist, zwei Schnittverletzungen auf, die klar auf den Messereinsatz des Beschuldigten 1 zurückzuführen sind (vgl. dazu Ziff. IV.4.3.1). Unbestritten ist, dass es sich beim verwendeten Messer um ein grosses, spitzes und scharfes Küchenmesser mit einer Gesamtlänge von 30 – 35 cm gehandelt hat. Dies wurde sowohl vom Beschuldigten 1 selbst als auch vom Privatkläger und AF.________ bestätigt und auch AI.________ hielt fest, es sei ein grosses Messer gewesen.
Zu seinem Wissen und Wollen erklärte der Beschuldigte 1 anlässlich der Einvernahme vom 29. September 2019 auf die Frage, ob ihm bewusst sei, dass er mit dem Einsatz eines solchen Messers sehr schwere Verletzungen oder sogar den Tod einer Person in Kauf nehme, wenn er damit gegen jemanden schlage, ja, das stimme. Auf die Anschlussfrage, ob er wisse, dass er damit ein solches Risiko eingehe, wenn er so etwas mache, erklärte er, er wisse, dass es so sei. Aber als er das getan habe, habe er nicht gewusst, was er gemacht habe (pag. 106 Z. 288 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2024 bejahte der Beschuldigte 1 die Frage, ob er wisse, was passieren könne, wenn man mit einem Küchenmesser schnelle, kräftige Schnittbewegungen gegen den Oberkörper bzw. die Arme einer anderen Person mache und hielt fest: «Sterben, Behinderung.» (pag. 1707 Z. 1 ff.). Infolgedessen erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte 1 wusste, dass es zu schlimmen und lebensbedrohlichen Verletzungen kommen kann, wenn man mit einem Küchenmesser schnelle, kräftige Schnittbewegungen gegen den Oberkörper bzw. die Arme einer anderen Person macht.
Schliesslich ist unbestritten und aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten 1 und von AG.________ erstellt, dass nach dem Eintreffen der Polizei der Beschuldigte 1 dem AG.________ noch mindestens einen Schlag bzw. eine Kopfnuss ins Gesicht verabreicht hat. Auch dieses Verhalten macht deutlich, dass der Beschuldigte 1 in dieser zweiten Phase der Auseinandersetzung wütend und aggressiv war und er nicht nur «Selbstverteidigungshandlungen» ausgeführt hat.
Damit ist der in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalt betreffend die zweite Phase der tätlichen Auseinandersetzung erstellt.
Zur Frage, wann welche Verletzungen entstanden sind:
Dass E.________ aufgrund der Messerschnitte schwere Verletzungen erlitten hat, ist unbestritten und durch die Aussagen, verschiedenen Gutachten und Arztberichten erstellt. Diesbezüglich wird auf Ziff. IV.4.3.1 verwiesen. Zudem erlitt E.________ wie ebenfalls unter Ziff. IV.4.3.1 ausgeführt, noch geringfügige Verletzungen an der Stirn (Hautabschürfung), an der Unterlippe (Schleimhauteinblutung) und am linken und rechten Knie (Schürfungen). Aufgrund der Aussagen kann nicht klar gesagt werden, wann diese Verletzungen bei E.________ entstanden sind. AB.________ sagte aus, E.________ sei infolge der Schnittverletzungen zu Boden gefallen. Möglich ist demnach, dass sich dieser die Verletzungen bei seinem Sturz zugezogen hat.
Auch beim Beschuldigten 1 konnten nach der tätlichen Auseinandersetzung wie unter Ziff. IV.4.3.1 festgehalten, verschiedenen Verletzungen festgestellt werden. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist dabei davon auszugehen, dass diese Verletzungen in der zweiten Phase der Auseinandersetzung entstanden sind.
Schliesslich wurden auch bei AB.________ nach der tätlichen Auseinandersetzung wie unter Ziff. IV.4.3.1 festgehalten, verschiedenen Verletzungen festgestellt. AB.________ hat sich sowohl während der ersten Phase als auch während der zweiten Phase aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt, so dass bei ihm nicht eindeutig gesagt werden kann, wann welche Verletzungen entstanden sind. Insgesamt erachtet es das Gericht aber als erstellt, dass die bei ihm festgestellten Verletzungen auf die tätliche Auseinandersetzung von 29. September 2019 zurück zu führen sind.
Fazit: Erstellter Sachverhalt
[…]
In der zweiten Phase gingen draussen mehrere Personen gegen den Beschuldigten 1 vor, wobei dieser der gegnerischen Gruppe weitgehend alleine gegenübergestand. Dabei war der Beschuldigte 1 unterlegen und musste diverse Schläge einstecken, hat aber auch Schläge ausgeteilt. Aktiv beteiligt waren mindestens der Beschuldigte 1 auf der einen Seite und AG.________ und AB.________ auf der gegnerischen Seite.
Sodann gelang es dem Beschuldigten 1 die Örtlichkeiten zu verlassen und ins Gebäudeinnere zu gelangen. Dort behändigte er ein grosses Küchenmesser. Mit diesem Küchenmesser in der Hand ging er schnellen Schrittes wieder nach draussen. Dabei wichen alle Personen bis auf E.________ zurück. E.________ blieb stehen und der Beschuldigte 1 führte in der Folge gegen diesen zwei schnelle, kräftige Schnittbewegungen in Richtung des Oberkörpers bzw. des linken Arms aus. Dabei wusste der Beschuldigte 1, dass es zu schlimmen, lebensbedrohlichen Verletzungen kommen kann, wenn man mit einem Küchenmesser solche Schnittbewegungen macht. […]
Aufgrund der tätlichen Auseinandersetzung erlitten E.________, der Beschuldigte 1 und AB.________ die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen. Darauf wird verwiesen (pag. 1322 f.).
- 14.
- Würdigung der Kammer
Die Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind korrekt. Die Kammer schliesst sich diesen Einschätzungen in allen Punkten an. Ergänzend ist das Folgende festzuhalten:
Der Beschuldigte 1 machte im Wesentlichen und zusammengefasst geltend, er habe ins Innere des Gebäudes flüchten müssen. Dort habe er durch die Glastüre gesehen, dass die anderen draussen mit Steinen und Flaschen auf ihn gewartet hätten. Weil es der einzige Ausweg gewesen sei, sei er daraufhin mit einem Messer bewaffnet wieder nach draussen gegangen. Das Messer sei nur zum Zwecke der Verteidigung ergriffen und eingesetzt worden (pag. 115 Z. 161 ff. und 199 ff.; 951 Z. 96 ff.; 1706 Z. 18 ff., 26 ff. und 30 ff.; 2409; vgl. auch E. 10 hiervor). Abgesehen davon, dass eine derartige «Bewaffnung» der Meute mit Steinen und Flaschen nach den zahlreichen Aussagen der Beteiligten (vgl. hierzu bspw. die Aussage von AH.________, welcher ausführte, dass die Auseinandersetzung, bevor der Beschuldigte 1 auf den Privatkläger losgegangen sei, ruhig gewesen sei [pag. 272 Z. 64 ff.]) und insbesondere auch aufgrund der Erstaussagen des Beschuldigten 1 selber, höchst unwahrscheinlich ist, leuchtet nicht ein, weshalb er zuerst vor dem Angriff ebengerade jener Meute ins Gebäude hinein flüchten sollte, nur um sich dann postwendend wieder in die gleiche (gefährliche) Situation nach draussen zu begeben. Dies wäre umso unwahrscheinlicher, wenn draussen mit Steinen und Flaschen bewaffnete Gegner gewartet hätten resp. unterdessen tatsächlich eine solche Bewaffnung erfolgt wäre. Ein solches Verhalten liegt fernab von Selbstschutz resp. Notwehr.
Gegen ein Handeln mit reinem Verteidigungswillen spricht auch der Umstand, wonach der Beschuldigte 1 in der letzten Phase nach draussen rannte, wie die Vorinstanz korrekt aus den Aussagen aller Beteiligten herausarbeitete
(vgl. bspw. pag. 151 Z. 200 [Aussage Privatkläger]; 260 Z. 192 f. [Aussage AF.________]). Selbst der Beschuldigte 1 sagte anlässlich seiner Ersteinvernahme aus, er sei auf die Gruppe zugerannt. Konkret gab er an: «Sie waren schon ziemlich weit weg von mir. Ich bin ja auf sie zugerannt» (pag. 105 Z. 246). Ein Losrennen aus sicherer Entfernung zur gefährlichen Meute hin, lässt sich mit einem (reinen) Verteidigungswillen kaum vereinbaren.
Der Beschuldigte 1 machte weiter geltend, der Weg nach draussen zu den Angreifern sei der einzige Ausweg gewesen. Auch diese Darstellung ist reine Schutzbehauptung. Er selber erklärte in seiner Erstaussage, er sei (in einer ersten Phase) von einem Sicherheitsmann ins Innere des Gebäudes genommen worden
(pag. 102 Z. 80). Dieser Sicherheitsmann habe ihm helfen wollen. Einige Leute hätten sich aber dazwischen gestellt, damit dieser nicht zu ihm habe kommen können (pag. 102 Z. 84 f.). Er [der Sicherheitsmann] sei beim ursprünglich versperrten Gebäudeeingang gewesen (pag. 102 Z. 89 ff.). Die vorausgehende Auseinandersetzung hatte offenbar auf dem Parkplatz vor dem Gebäude stattgefunden (pag. 102 Z. 88). Wäre es dem Beschuldigten 1 tatsächlich um Selbstschutz gegangen, so hätte er sich im Gebäudeinneren an einen Sicherheitsmann halten, die Polizei alarmieren oder sich hilfesuchend an seine sich ebenfalls im Gebäude befindlichen Freunde wenden können (vgl. pag. 1717 Z. 36 ff. [Aussage des Beschuldigten 2]), statt bewaffnet aus dem Gebäude zu stürmen. Eine andere, nachvollziehbare Lösung wäre gewesen, sich in einem Raum / auf der Toilette einzuschliessen, sich zu verstecken oder durch ein Fenster auf der Rückseite des Gebäudes über die Felder zu fliehen (Anm.: Beim Gebäude am .________ in Z.________ handelt es sich gemäss Google Maps um ein freistehendes, zweistöckiges, langförmiges Büro-/ Gewerbegebäude; .________). Sich mit einem grossen Messer bewaffnet zu seinen Angreifern zurückzubegeben, war nach dem Gesagten mitnichten der einzige Ausweg, erst recht nicht, wenn diese ihn in Überzahl draussen tatsächlich mit Steinen und Flaschen bewaffnet erwartet hätten, wie der Beschuldigte 1 glaubhaft machen will. Mit der Vorinstanz wird das Vorbringen der «Bewaffnung» der Meute mangels Bestätigung durch eine der übrigen befragten Personen sowie angesichts der fehlenden Erwähnung durch den Beschuldigten 1 in seiner Ersteinvernahme ebenfalls als Schutzbehauptung erachtet. Allgemein fällt mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten 1 denn auch auf, dass diese hinsichtlich der Gewalttätigkeiten der Meute vor seiner Flucht ins Gebäude deutliche Aggravierungstendenzen erkennen lassen. Während er in den polizeilichen Einvernahmen vom 29. September 2019 und 3. Dezember 2019 die tätliche Auseinandersetzung noch ohne überschwängliche Dramatisierung schilderte (pag. 102 Z. 80 ff.; 115 Z. 161 ff.), dramatisierte er seine Aussagen ab der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juli 2021 insbesondere dahingehend, dass er ausführte, die anderen hätten ihn töten wollen (pag. 951 Z. 102 f. und 110 f.). Sowohl bei der erstinstanzlichen als auch in oberer Instanz im Rahmen des letzten Wortes behauptete er schliesslich gar, dass er dabei fast gestorben wäre (pag. 1706 Z. 22 ff.; 2406).
Nach dem Gesagten geht die Kammer in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen davon aus, dass sich der Beschuldigte 1 bei einem Verbleib in der Küche resp. im Gebäudeinnern in Sicherheit befunden hätte (vgl. pag. 1957;
S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dafür spricht, dass niemand anderes schilderte, die Meute habe versucht, dem Beschuldigten 1 ins Gebäudeinnern zu folgen. Der Bruder des Beschuldigten 1 führte demgegenüber sogar aus, sie hätten die Türe zugehalten, damit die anderen nicht hätten reinkommen können (pag. 1718 Z. 46 f.). Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer die Aussage des Beschuldigten 1, wonach er die Küche wieder verlassen habe, weil er darin der Meute, wenn sie ihm gefolgt wäre, ganz allein gegenübergestanden hätte, als (weiteren) hilflosen Versuch, sein anschliessendes Verhalten nachträglich zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr als der Beschuldigte 1 dies erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und damit reichlich spät als Grund dafür anführte, weshalb er die Küche wieder verlassen habe (pag. 1706 Z. 18 ff.).
Soweit der Beschuldigte 1 anlässlich der Berufungsverhandlung auf Vorhalt der soeben erwähnten Fluchtmöglichkeiten weiter vorbrachte, er habe sich in dieser Situation diese Möglichkeiten nicht überlegen können, ansonsten er nicht in diese «Scheisssituation» gegangen wäre (pag. 2381 Z. 1 ff.) und auch die Verteidigung bezüglich der gewählten Vorgehensweise des Beschuldigten 1 wiederholt von einem «Überlebensinstinkt» sprach (pag. 2409), ist entgegenzuhalten, dass ein auf Selbstschutz gerichtetes, instinktives Handeln bei der vorliegenden Ausgangslage vielmehr für eine Flucht oder zumindest ein Verstecken innerhalb des Gebäudes als für den vom Beschuldigten 1 gewählten Weg sprechen würde. Da sich der Beschuldigte 1 aber dazu entschloss, ein Messer an sich zu nehmen und wieder zur Meute nach draussen in die Gefahrenzone zu gehen, handelte er nach Ansicht der Kammer gerade entgegen der zu erwartenden Reaktion einer Person, die aus
Angst vor einem erneut bevorstehenden Angriff handelt und deren Willen rein auf Selbstschutz sowie Verteidigung gerichtet ist. Vielmehr liegt nahe, dass er in diesem Fall alles darangesetzt hätte, nicht erneut in jene Situation zu geraten, der er kurz zuvor erst (und nach seinen späteren Aussagen auch nur äusserst knapp) entkommen war.
Dass er den Angriff der Flucht vorzog, ergibt sich weiter auch aus seinem damaligen Gemütszustand und seinem Nachtatverhalten. Der Beschuldigte 1 war unbestrittenermassen alkoholisiert (vgl. pag. 362) und infolgedessen enthemmt, wobei sich Letzteres besonders gut anhand seiner Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung veranschaulichen lässt. Auf die Frage, weshalb er trotz seiner davongetragenen Verletzungen wieder rausgegangen sei und sich weitergeschlagen habe, antwortete er: «Mit dem Alkohol geht das schon. Ich war ja besoffen» (pag. 2380 Z. 27 f.). Der Beschuldigte 1 räumte zudem selbst ein, nachdem die Polizei angekommen war, sich aus dem Griff des Polizisten gelöst zu haben und einem Gegner einen Faustschlag bzw. eine Kopfnuss verpasst zu haben (pag. 106 Z. 308 ff.). Er war folglich zum Tatzeitpunkt auf Krawall gebürstet, zumal es wenig wahrscheinlich ist, dass sich die aggressive Stimmung des Beschuldigten 1 erst nach Ankunft der Polizei entwickelte. Ein solches Nachtatverhalten lässt sich mit dem angeblichen Angstzustand während der Auseinandersetzung ebenfalls nicht vereinbaren. Vielmehr zeigt die erwähnte Situation, dass der Beschuldigte 1 auch hier keine Verteidigungshaltung einnahm, sondern – selbst in Anwesenheit der Polizei – mit Aggressivität auf die von ihm zu Protokoll gegebene Provokation durch
AG.________ reagierte (vgl. pag. 119 Z. 394 und 396 ff.; 120 Z. 406 ff. und 409 ff.).
Weiter ging der Beschuldigte 1 auch mit der Art seiner Bewaffnung über reine Abwehrabsichten hinaus, was sich angesichts des von ihm gewählten Messers zeigt. Dieses war unbestrittenermassen zwischen 30 und 35 cm lang (pag. 105 Z. 266 f. [Erstaussagen Beschuldigter 1]; möglicherweise eines gemäss pag. 109). Die verursachten Verletzungen beim Privatkläger sprechen ein klares Bild bezüglich der Gefährlichkeit. Auch wenn man den Erstaussagen des Beschuldigten 1 folgt, wird klar, dass er so oder anders nach einem sehr gefährlichen Gegenstand suchen wollte. So erklärte er bezeichnenderweise selber, er habe eigentlich nach einer zerbrochenen Flasche gesucht, um sich zu verteidigen (pag. 104 Z. 198 f.). Dabei fällt auf, dass er sich nicht mit einer intakten Flasche als Schlagwerk begnügte, sondern offenbar bewusst nach einer Stich- resp. Schneidewaffe Ausschau hielt.
Dass der Beschuldigte 1 nach dem Gesagten mit seinem Vorgehen in Selbstschutz- oder gar Notwehrabsichten handelte, erscheint insgesamt geradezu absurd. Bereits schon nur aus der Tatsache, dass er zuerst ins Gebäudeinnere gelangen musste (nach eigenen Darstellungen nicht nur erschwert durch die auf ihn einschlagende Meute, sondern auch durch zwei Männer, welche die Eingangstüre zuhielten und von denen er zuerst einen niederhauen musste; pag. 102 Z. 90 ff.), um dann dort ein Messer zu holen, hatte er sich aus der Zone einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben, welche eine Notwehrsituation überhaupt noch zu begründen vermöchte, längstens entfernt. Dass sich der Beschuldigte 1 dessen auch bewusst war, zeigt sich anhand seiner Aussage, wonach er nach der Erreichung des Gebäudeinnern gemeint habe, der Streit sei beendet (pag. 115 Z. 202).
Bleibt noch die Frage offen, ob der Beschuldigte 1 sich allenfalls «lediglich» in Drohungsabsicht mit einem Messer bewaffnete und nach draussen ging, und die Notwehrsituation erst danach entstand. Gegen eine später entstandene Notwehrsituation spricht einerseits, dass der Beschuldigte 1 selber in Übereinstimmung mit den anderen Beteiligten geltend machte, ausser dem Privatkläger seien alle Beteiligten vor ihm geflohen, als er mit dem Messer herausgekommen sei (pag. 115 Z. 183). Andererseits erachtet auch die Kammer es als erstellt, dass der Privatkläger nicht aktiv auf den Beschuldigten 1 losging. Der Beschuldigte 1 erwähnte in seinen Erstaussagen nichts von einer Angriffssituation durch den Privatkläger, schon gar nicht mit einem Stein. Er sagte im Gegenteil zur Gesamtsituation aus, der grösste Provokateur sei AG.________ – und nicht etwa der Privatkläger – gewesen
(pag. 103 Z. 157 f.). Erst in der Zweitaussage, über 2 Monate später, will er den Privatkläger dann mit Steinen in der Hand gesehen haben, wie er ihn damit habe schlagen wollen (pag. 115 Z. 183 f.). Die fehlende Erwähnung eines Angriffs durch den Privatkläger anlässlich der Ersteinvernahme lässt sich dabei nicht schlüssig erklären. Hätte ein solcher Angriff und die geltend gemachte Notwehrlage tatsächlich bestanden, wäre eine Erwähnung durch den Beschuldigten 1 – unabhängig davon, ob er zu diesem Zeitpunkt den Namen des Angreifers gekannt hätte oder nicht (pag. 125 Z. 675 ff.) – gegenüber der Polizei zu erwarten gewesen. Hinweise auf eine allfällige unvollständige Protokollierung durch die Polizei bestehen dabei keine. Überdies berichtete auch keiner der anderen Beteiligten – ausser dem Beschuldigten 2 – von einer Angriffssituation durch den Privatkläger. Jedoch verortete selbst dieser, welcher zweifelsohne zu Gunsten seines Bruders aussagte, keine Steine in der Hand des Privatklägers und führte auf die Frage, wie der Privatkläger auf den Beschuldigten 1 zugegangen sei, unter anderem aus: «wie ein normaler Mensch» (pag. 1718 Z. 1 ff.). Bezeichnend ist schliesslich auch die gegenüber dem Privatkläger erfolgte Entschuldigung durch den Beschuldigten 1. Laut dem Privatkläger habe dieser ihm gesagt, dass er nicht schuldig sei, diejenigen die angefangen hätten seien C.________ und AB.________ gewesen. Weiter habe er ihm gesagt, es sei Zufall, dass er verletzt worden sei, und er habe sich entschuldigt (pag. 160 Z. 147 f. und 153 ff.). Wie eingangs erwähnt, erachtet die Kammer folglich auch eine später entstandene Bedrohungslage als nicht erstellt. Bei dem vom Beschuldigten 1 vorgebrachten Angriff durch den Privatkläger handelt es sich um eine Schutzbehauptung.
Das Gesagte zeigt auf, dass sich der Beschuldigte 1 weder in einer Notwehrsituation befand noch in einer solchen wähnte; seine diesbezüglichen Aussagen stellen Schutzbehauptungen dar. Er irrte auch ganz offensichtlich nicht über eine allfällig andauernde Angriffsgefahr. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 – um es in den Worten seines Verteidigers auszudrücken – in einer Kurzschlussreaktion das Messer holte (pag. 1737; 2409) und damit nach draussen stürmte. Dies tat er aber ganz offensichtlich nicht, um sich in Notwehr lediglich zu verteidigen, sondern vielmehr, um die Angreifer – sicher auch enthemmt vom Alkohol und angetrieben von Wut über die eingesteckten Schläge – aktiv zur Rechenschaft zu ziehen. Mit dem Messer fühlte er sich offensichtlich stark genug, der Meute, welcher er zuvor unterlegen gewesen war, nunmehr gefährlich bewaffnet gegenüberzutreten und im Kampf zu obsiegen, obwohl er klar in Unterzahl war.
Insgesamt erachtet somit auch die Kammer den angeklagten Sachverhalt im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen als erstellt. Insbesondere ist von einem aktiven Angriff des Beschuldigten 1 auf den Privatkläger auszugehen und nicht von reiner Selbstverteidigung in einer Gefahrenlage. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass der fehlende Verteidigungswille bei gleichzeitigem Angriffswille die rechtliche Prüfung einer Notwehrsituation oder gar eines Irrtums über das Vorliegen einer solchen eigentlich von vornherein obsolet werden lässt. Wer aktiv angreifen will, irrt nicht über eine Notwehrsituation.
- 15.
- Verletzungen des Privatklägers
Für die (unbestritten gebliebenen) erlittenen Verletzungen des Privatklägers kann auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1914 f.;
S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Dem Operationsbericht des AJ.________ (Spital) vom 30. September 2019 ist zu entnehmen, dass E.________ eine Schnittverletzung am Handgelenk links aufwies mit einer Durchtrennung aller Beugesehnen, des Medianusnervs und der Ellenschlagader. Zudem hatte er eine Schnittverletzung am proximalen Unterarm mit 50-prozentiger Durchtrennung von zwei Unterarmmuskeln (pag. 334).
Zu den weiteren Verletzungen ist dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 4. November 2019 zu entnehmen, dass E.________ an der Stirn Hautabschürfungen und Schwellungen hatte. An der Unterlippe hatte er eine Schleimhauteinblutung. Am rechten Kleinfingerrundgelenk fand sich eine ca. 0.3 cm durchmessende Schorfkruste, am rechten Handrücken und an beiden Knien oberflächliche Hautabschürfungen (pag. 339 und pag. 318 ff.). Zu den zwei Schnittverletzungen wird im Gutachten festgehalten, aus medizinischer Indikation sei der Verband nicht entfernt worden. Gemäss schriftlichen medizinischen Angaben des AJ.________ (Spital) habe E.________ zwei Schnittverletzungen am linken Arm aufgewiesen mit einer Durchtrennung zahlreicher Sehnen, Muskulatur, Nerven, einer Schlagader, sowie Knochen- und Gelenksverletzungen. Gestützt auf die Fotos der Verletzungen, welche am 29. September 2019 aufgenommen worden seien (pag. 323 f.), sei es denkbar, dass diese durch scharfe Gewalteinwirkung wie beispielsweise ein Messer entstanden seien. Soweit beurteilbar imponierten die Verletzungen auf den Fotos frisch. Die anlässlich der körperlichen Untersuchung festgestellten Hautabschürfungen und Schleimhautunterblutungen am Kopf und den Extremitäten imponierten ebenfalls frisch und seien auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen. Sie seien zeitlich mit dem zur Diskussion stehenden Ereigniszeitpunkt vereinbar und könnten im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein. Dagegen sei die Schorfkruste an der rechten Hand älter und sei in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem zur Diskussion stehenden Ereigniszeitpunkt entstanden (pag. 340).
Weiter wird im Gutachten festgehalten E.________ habe sich zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr befunden. Es bleibe aber anzumerken, dass die Durchtrennung der linken Ellenschlagader potenziell zu einem lebensbedrohlichen Blutverlust führen könne und durch eine notfallmässige medizinische Versorgung eine Verwirklichung dieser potenziellen Gefahr abgewendet worden sei. Zur Beurteilung ob und in welchem Ausmass bleibende Schäden zurückbleiben würden, müsse der Heilungsverlauf abgewartet werden (pag. 340).
Auch für die Kammer besteht kein Zweifel, dass die Schnittverletzungen durch die Messereinwirkungen des Beschuldigten 1 entstanden sind.
- III.
- Rechtliche Würdigung
- 16.
- Rechtliche Grundlagen
- 16.1
- Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) und einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
Auf Antrag ist wegen einfacher Körperverletzung zu bestrafen, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 StGB).
Die schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB unterscheidet sich von der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB durch die Schwere des herbeigeführten Erfolgs. Die Abgrenzung von der einfachen Körperverletzung geschieht in der Weise, dass das Gesetz vorab lebensgefährliche Verletzungen als schwere Körperverletzungen bezeichnet (Abs. 1), sodann eine Reihe von Beispielfällen bzw. -gruppen auflistet (Abs. 2), die als schwere Verletzungen zu gelten haben, und schliesslich eine Generalklausel (Abs. 3) anführt. Letztere hebt insbesondere hervor, dass es nicht nur um die eigentliche körperliche Schädigung geht, sondern ebenso um die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend zitiert: BSK StGB-AUTOR], N 1 und 4 zu Art. 122).
Art. 123 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche nicht schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB sind, also namentlich das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen wie unkomplizierte, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse oder der-gleichen hervorgerufene Quetschungen und Schürfungen, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch nur vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (zum Beispiel durch Zufügen von erheblichen Schmerzen), ist eine einfache Körperverletzung gegeben (TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025 [nachfolgend zit.: PK StGB-AUTOR], N 2 zu Art. 123; BGE 103 IV 65 S. 70).
- 16.2
- Versuch und Eventualvorsatz
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (PK StGB-TRECHSEL/GETH, N 1 zu Vor Art. 22).
Der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB erfordert Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, N 25 zu Art. 122). Demnach begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei vorsätzlich bereits handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die Konstellation des Eventualvorsatzes vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 3.2). Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).
- 16.3
- Rechtfertigende und entschuldbare Notwehr (Art. 15 und 16 StGB)
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Um ein Notwehrrecht zu begründen, muss der Angriff unmittelbar drohen oder bereits im Gange sein. Die Notwehrlage entsteht also erst, wenn ein Angriff nicht bloss irgendwann zu befürchten ist, sondern unmittelbar bevorsteht. Dafür muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorausgesetzt werden, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, wie beispielsweise ein Angreifer, der eine drohende Haltung einnimmt. Die blosse Aussicht, dass eine verbale in eine tätliche Auseinandersetzung umzuschlagen vermöchte oder eine bloss abstrakte Gefahr genügt dagegen nicht (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 233; BGer 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024
E. 3.3.1). Befindet sich der Angegriffene in einer Notwehrlage, ist er zwar berechtigt, den Angriff abzuwehren; er muss dies jedoch in einer den Umständen angemessenen Weise tun. Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Namentlich muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemessen ist. Dabei ist die Angemessenheit der Abwehr aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGer 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3).
In subjektiver Hinsicht setzt der Rechtfertigungsgrund der Notwehr schliesslich voraus, dass die Handlung, die in ein Rechtsgut eines andern eingreift, zum Zwecke der Abwehr eines Angriffs vorgenommen wird; dient sie nicht diesem Ziel, fällt sie nicht unter den Begriff der Notwehr. Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst gewesen ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung gehandelt hat; Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 E. a; BGer 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1).
Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Liegt mithin keine angemessene Abwehr vor, handelt es sich um einen sogenannten Notwehrexzess
(Art. 16 StGB), welcher in der Regel zu einer obligatorischen Strafmilderung nach Art. 48a StGB führt. Geschieht der Notwehrexzess jedoch in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung (sog. Affekt) über den Angriff, handelt der Täter nicht schuldhaft, bleibt also straffrei (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, N 1 ff. zu Art. 16). Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (vgl. BGer 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022
E. 3.3.2; 6S.734/1999 vom 10. April 2001 E. 4).
Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 4; 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.2). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation (vgl. BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.4; 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2; je mit Hinweisen). Der vermeintlich Angegriffene muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrsituation kein eigentlicher Nachweis solcher Umstände durch den vermeintlich Angegriffenen zu verlangen (BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Sind die Grenzen der zulässigen Notwehr auch in der vom Täter vorgestellten Situation überschritten, folgt die Beurteilung sinngemäss den Regeln des Verbotsirrtums nach Art. 21 StGB, da sich der Sachverhaltsirrtum des Täters nicht auf seine exzessive Abwehrhandlung bezieht. Entsprechend muss ein solcher Irrtum unvermeidbar i.S.v. Art. 21 StGB sein, damit eine Strafbefreiung nach Art. 16
Abs. 2 StGB überhaupt anwendbar sein kann (BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).
- 16.4
- Subsumtion
- 16.4.1
- Objektiver Tatbestand
Beweismässig ist erstellt (und blieb unbestritten), dass der Beschuldigte 1 dem Privatkläger anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung vom 29. September 2019 mit einem grossen Messer schwere Verletzungen zugefügt hat.
Konkret kam es am linken Handgelenk zu einer kompletten Durchtrennung aller Sehnen der Beugemuskulatur, des Medianusnervs und der Ellenschlagader. Am linken Unterarm wies der Privatkläger eine 3 mm tiefe Einkerbung in die Elle und eine fünfzigprozentige Durchtrennung von zwei Unterarmmuskeln auf. Zwar bestand keine unmittelbare Lebensgefahr, die Durchtrennung der linken Ellenschlagader führt aber gemäss ärztlicher Einschätzung potenziell zu einem lebensbedrohlichen Blutverlust. Nur durch eine notfallmässige medizinische Versorgung konnte eine Verwirklichung dieser potenziellen Gefahr abgewendet werden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass bei der Durchtrennung der linken Ellenschlagader von einer unmittelbaren lebensgefährlichen Verletzung i.S.v. Art. 122 StGB auszugehen ist. Die Verletzung hätte ohne rasche ärztliche Intervention innert weniger Minuten zum Verbluten geführt. Dass die Intervention rechtzeitig erfolgte, ist dem glücklichen Zufall zu verdanken. Dass sich die Lebensgefahr letztendlich nicht verwirklicht hat, ändert nichts daran, dass die Situation für den Privatkläger lebensgefährlich war. Es ist somit von einer unmittelbar lebensgefährlichen Körperverletzung auszugehen.
Zu einer Verstümmelung oder einem Unbrauchbarmachen kam es nicht. Die Verletzungen waren zwar gravierend, konnten aber ohne weiteres operativ versorgt werden. Der Privatkläger musste allerdings über zehn Stunden operiert werden, blieb zehn Tage im Spital, litt während längerer Zeit unter erheblichen Schmerzen, war arbeitsunfähig und musste oft in die Physiotherapie. Mindestens bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war die Sensibilität und das Gefühl des Arms bzw. der Hand eingeschränkt und der Privatkläger hatte nach wie vor mit dem Heben und Halten von schweren Gewichten Mühe (zu den Folgen des Vorfalles: vgl. die weitergehenden Ausführungen unter E. 26 hiernach).
Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist damit erfüllt. Von einem Versuch kann nicht die Rede sein und wurde überdies von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht.
- 16.4.2
- Subjektiver Tatbestand
Der Beschuldigte 1 handelte wissentlich und willentlich. Er muss sich vorwerfen lassen, sich im Klaren darüber gewesen zu sein, dass ein Herumfuchteln mit einem derartigen Messer in Körpernähe ohne Weiteres zu schwerwiegenden Verletzungen führen kann. Dies insbesondere in einem solch unkontrollierbaren und dynamischen Geschehen wie dem vorliegenden, in welchem auch die Reaktion des Privatklägers für den Beschuldigten 1 nicht voraussehbar war. Entsprechend räumte er gegenüber den Strafverfolgungsbehörden auch ein, sich der Gefährlichkeit seines Vorgehens sehr wohl bewusst zu sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es namentlich auch keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass Messerstiche im Torso-Bereich eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGer 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4); diese Rechtsprechung weist auch darauf hin, dass in ähnlich gelagerten Fällen (dynamische Auseinandersetzung, einzelner Messerstich, ähnliche oder geringere Klingenlänge) sogar bereits wiederholt der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung und damit auch der Tötungsvorsatz bejaht wurde (vgl. BGer 6B_246/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).
Zusammenfassend hat der Beschuldigte 1 durch sein Verhalten mit einem Messer dieser Dimensionen einen lebensgefährlichen Taterfolg und die langfristigen körperlichen Folgen für den Privatkläger zumindest in Kauf genommen (Eventualvorsatz), so dass vorliegend auch der subjektive Tatbestand einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB ohne Weiteres erfüllt ist.
- 16.4.3
- Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe
Soweit der Beschuldigte 1 Notwehr geltend macht, kann vorab auf das Beweisergebnis verwiesen werden. Eine Notwehrsituation liegt weder im Sinne von Art. 15 StGB (rechtfertigend) noch Art. 16 Abs. 2 StGB (entschuldbar) vor. Ein «intensiver Notwehrexzess im asthenischen Affekt», wie dies die Verteidigung in oberer Instanz geltend machte (pag. 2409), ist gestützt auf den erstellten Sachverhalt nicht begründbar. Der Beschuldigte 1 war zwar ohne jeden Zweifel aufgebracht und erbost über die erfahrenen Schläge und weiteren Gewalttätigkeiten durch die Meute, im Zeitpunkt der Ergreifung des Messers und des Angriffs auf den Privatkläger war er aber weder «völlig überfordert» noch fürchtete er um sein Leben
(pag. 2409). Vielmehr handelte er ganz offensichtlich mit einem neuen, unabhängigen Impetus selber als Aggressor, nachdem er sich vor seinen Angreifern im Gebäudeinnern bei verfügbarem Sicherheitspersonal und intakten Fluchtwegen in Sicherheit gebracht hatte und damit längst aus der Gefahrenzone war. Angesichts der gelungenen Flucht ins Gebäudeinnern liegt eine andauernde Notwehrlage klarerweise nicht vor und mangels (erneuten) Angriffs durch die Meute und/oder den Privatkläger wurde auch keine solche begründet, nachdem der Beschuldigte 1 das Gebäude wieder verlassen hatte. Angesichts des als erstellt angesehenen Angriffswillen – der Beschuldigte 1 wollte sich an der Meute rächen und mithilfe des Messers die Oberhand zurückgewinnen – irrte er folglich auch nicht über das Vorliegen einer Notwehrlage. Es liegt somit auch keine Putativnotwehrsituation und infolgedessen auch kein Putativnotwehrexzess vor. Im Übrigen wird auf die diesbezüglichen treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1972; S. 83 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
Demnach ist der Beschuldigte 1 der (eventual-)vorsätzlichen schweren Körperverletzung z.N. des Privatklägers schuldig zu erklären.
- IV.
- Strafzumessung
- 17.
- Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung
Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2061 ff.; S. 172 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Wie bereits erwähnt, hat die Kammer das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, zumal sich das Verschlechterungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Begründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6).
- 18.
- Beschuldigter 1
- 18.1
- Anwendbares Recht
Eine Tat ist grundsätzlich nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand (Art. 2 Abs. 1 StGB). Neue Bestimmungen sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB dann anzuwenden, wenn sie für den Täter milder sind.
Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen).
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 2065; S. 176 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), fand die zur Beurteilung stehende schwere Körperverletzung vor dem 1. Juli 2023 (aber nach dem 1. Januar 2018) statt. Per 1. Juli 2023 wurde im Zuge der Harmonisierung der Strafrahmen der hier massgeblichen Strafnorm von Art. 122 StGB revidiert. Dabei wurde die Mindeststrafe von 6 Monaten auf ein Jahr Freiheitsstrafe hochgesetzt. Der verkleinerte Strafrahmen hat zur Folge, dass sich das Strafmass gerade für leichtes Verschulden deutlich gegen oben verschiebt. Das neue Recht ist in Anbetracht der konkreten Strafzumessung für den Beschuldigten 1 somit nicht das mildere, womit Art. 122 StGB in seiner alten Fassung zur Anwendung gelangt (aStGB).
- 18.2
- Methodik, Strafrahmen und Strafart
Der Beschuldigte 1 hat mit seiner Berufungserklärung signalisiert, dass er sich nur gegen die Strafzumessung für die schwere Körperverletzung stellt. Die Gesamtgeldstrafe, welche vorinstanzlich für die beiden Raufhändel verhängt wurde, hat er nicht angefochten. Angesichts der Tatsache, dass für die begangene schwere Körperverletzung von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, erachtet die Kammer die Geldstrafe als in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 7 hiervor).
Der Beschuldigte 1 ist nachfolgend somit noch wegen vollendeter schwerer Körperverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren
(Art. 122 aStGB), zu bestrafen.
- 18.3
- Konkrete Strafzumessung für die schwere Körperverletzung
- 18.3.1
- Objektive Tatschwere
Geschütztes Rechtsgut von Art. 122 StGB ist die körperliche Integrität und die körperliche und geistige Gesundheit (PK StGB-TRECHSEL/FINGERHUTH, N 4 f. zu Vor Art. 122-126). In Bezug auf das Ausmass der Verletzung bzw. Gefährdung des Rechtsguts ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 gegen den Privatkläger zwei schnelle, kräftige Schnittbewegungen mit einem Messer einer Gesamtlänge von ca. 30-35 cm ausführte. Wie bereits erwähnt, erlitt der Privatkläger dadurch am linken Handgelenk eine Schnittverletzung mit einer Durchtrennung aller Beugesehnen, des Medianusnervs und der Ellenschlagader. Weiter zog er eine Schnittverletzung am proximalen Unterarm mit 50-prozentiger Durchtrennung von zwei Unterarmmuskeln sowie eine ca. 3 mm tiefe Einkerbung in die Elle davon (vgl. E. 15 und 16.4.1 hiervor). Er musste infolge dieser schwerwiegenden, teils potenziell lebensgefährlichen Verletzungen (Durchtrennung der Ellenschlagader) über zehn Stunden operiert werden, gefolgt von einer zehntägigen Hospitalisation und einer längeren Arbeitsunfähigkeit (die Hospitalisation und die Arbeitsunfähigkeit waren dabei zwar nicht ausschliesslich auf die Verletzungen verursacht durch den Beschuldigten zurückzuführen, diese waren jedoch mitursächlich; vgl. E. 26 hiernach). Der Privatkläger litt während längerer Zeit an erheblichen Schmerzen, musste sich einer mehrjährigen P
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