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Obergericht BE, BK 2025 112

11. September 2026 · Beschwerdekammer in Strafsachen · Deutsch

Nichtanhandnahme; Körperverletzung und Sachbeschädigung

Obergericht BE · BK 2025 112 · Deutsch

Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 25 112
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. September 2026
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiber Cathrein
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
gesetzlich v.d. C.________
v.d. Rechtsanwältin D.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 20. Februar 2025 (O 24 13255)

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung nicht an die Hand. Gegen die Nichtanhandnahme erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtanwältin D.________, am 10. März 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:
1.
Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 20. Februar 2025 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sein anzuweisen, in rubrizierter Angelegenheit das Verfahren zu eröffnen sowie die dazu notwendigen Beweise zu erheben.
2.
B.________ seien im Verfahren die Parteirechte des Privatklägers zu gewähren. unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge
Mit Verfügung vom 18. März 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 24. März 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. September 2025 revozierte die Verfahrensleitung die Eröffnungsverfügung insoweit, als dass verfügt wurde, dass dem Beschuldigten eine Kopie der Beschwerde zugestellt wird. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, da ansonsten die Zustellung künftig im Amtsblatt des Kantons Bern erfolgen werde. Am 29. April 2026 konnte die Verfügung vom 9. September 2025 dem Beschuldigten zugestellt werden. Da der Beschuldigte in der Folge kein Zustelldomizil bezeichnete, publizierte die Beschwerdekammer die Beschwerde sowie sämtliche darauffolgenden Verfügungen im Amtsblatt. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.

2.

2.1
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

2.2

2.2.1
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung, wer der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts ist, d.h. wer unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 138 IV 258 E. 2.2 f., 129 IV 95 E. 3.1).
2.2.2
Der Beschwerdeführer beantragt die gesamte Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2025. Soweit er die Aufhebung der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Körperverletzung beantragt, ist er als geschädigte Person und konstituierter Straf- und Zivilkläger von der Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Insoweit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.2.3
Mit Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR. 741.01) wird der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen, d.h. ausschliesslich ein öffentliches Interesse unmittelbar geschützt. Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen werden nur mittelbar geschützt. Bei bloss abstrakten Gefährdungsdelikten – wie Art. 90 Abs. 1 SVG – gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Hat ein Kollisionsbeteiligter eine Körperverletzung erlitten, so ergibt sich die Geschädigtenstellung nicht aus den strafrechtlichen Bestimmungen des SVG, sondern aus den einschlägigen Normen des StGB (vgl. BGE 141 IV 454 E. 2.3.2, 138 IV 258 E. 3.1.2; MAZZUCCHEL-LI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 88 zu Art. 115 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3b zu Art. 115 StPO; RIKLIN, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 115 StPO; BOLL, in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, N. 2131 zu Art. 90 SVG). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen einer Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG verlangt, ist hierauf mangels unmittelbarer Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers und damit mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

2.3

2.3.1
Der Beschwerdeführer hat genau anzugeben, welche (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Weiter hat sich die Beschwerdebegründung – zumindest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO). Art. 385 Abs. 2 StPO sieht zwar die Möglichkeit zur Verbesserung einer ungenügenden Rechtsmittelschrift vor. Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (BÄHLER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 385 StPO).
2.3.2
Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Ausführungen zwar mit dem von der Staatsanwaltschaft angenommenen Unfallhergang und insbesondere mit der Frage auseinander, ob die Kollision auf ein Fehlverhalten des Beschuldigten oder auf jenes des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Er legt indessen nicht dar, weshalb aus dem von ihm geltend gemachten alternativen Unfallhergang auf eine vorsätzliche Beschädigung seines Motorfahrrades durch den Beschuldigten geschlossen werden sollte. Dies wäre jedoch Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach Art. 144 StGB, da eine fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer keine Umstände vor, aus denen sich ergeben würde, dass der Beschuldigte die Beschädigung des Motorfahrrades vorsätzlich herbeiführte oder zumindest in Kauf nahm. Die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe den Unfallhergang unzutreffend bzw. nicht hinreichend abgeklärt, vermag die fehlende Auseinandersetzung mit der subjektiven Tatseite nicht zu ersetzen. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme auch hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung anficht, ist auf die Beschwerde diesbezüglich mangels hinreichender Begründung ebenfalls nicht einzutreten.
3.
Am 1. August 2024 ereignete sich auf einer Nationalstrasse zwischen dem vom Beschuldigten gelenkten Personenwagen und dem durch den Beschwerdeführer geführten Motorfahrrad eine Kollision. Der Beschwerdeführer erlitt durch die Kollision eine Hirnerschütterung, eine Amnesie sowie diverse Schürfungen und Prellungen am ganzen Körper. Das Motorfahrrad des Beschwerdeführers wurde mit diversen Kratz- und Schleifspuren sowie einem verbogenen Chassis, Lenker, Pedal und Gabel vollständig beschädigt. Am 20. August 2024 erstattete der Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten Strafanzeige.
4.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde einleitend, dass die Aussagen des Beschuldigten in englischer Sprache erfolgten, diese aber direkt durch die anwesende Polizei auf Deutsch übersetzt und so festgehalten worden seien. Eine Protokollierung der Aussagen in der Sprache, in der sie gemacht worden seien, sei nicht erfolgt und damit ebenso wenig eine korrekte Übersetzung.

Soweit der Beschwerdeführer die auf Englisch erfolgte Befragung des Beschuldigten am Unfallort mit deutscher Protokollierung beanstandet, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Entgegen seiner Auffassung folgt aus diesem Umstand nicht ohne Weiteres eine Verletzung von Verfahrensrechten. So sieht Art. 68 StPO ausdrücklich vor, dass in einfachen oder dringenden Fällen auf den Beizug einer Übersetzung verzichtet werden kann, wenn die betroffene Person und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen und die betroffene Person damit einverstanden ist (Art. 68 Abs. 1 StPO). Dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt gewesen wären, legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dar. Ebenso wenig zeigt er auf, welche konkreten inhaltlichen Fehler sich aus der Übersetzung ergeben haben sollen. Darüber hinaus weist das Formular «Polizeiliche Einvernahme Verkehrsunfall» eine Rechtsbelehrung auf, welche auf die entsprechenden Zeugnisverweigerungsrechte sowie auf das Recht auf eine Übersetzung hinweist. Der Beschuldigte hat angekreuzt, dass er diese verstanden hat. Eine Übersetzungspflicht im Sinne von Art. 68 Abs. 2 StPO bestand in diesem Zeitpunkt nicht, da der Beschuldigte – wie auch der Beschwerdeführer selbst festhält – als Auskunftsperson einvernommen wurde und entsprechend kein Verfahren gegen ihn eröffnet war. Eine Verletzung von Verfahrensrechten ist damit nicht dargetan.

5.

5.1
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). Eine Nichtanhandnahme ist indessen auch dann möglich, wenn keine (weiteren) Ermittlungshandlungen geeignet erscheinen, brauchbare Erkenntnisse zu bringen (GRODECKI/CORNU; in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. édition 2019, N 9 zu Art. 310 StPO).
5.2
Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich – sofern keine schwere Schädigung i.S.v. Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR. 311.0) vorliegt – der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB strafbar.
5.3
Der fahrlässigen einfachen Körperverletzung macht sich gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt mithin voraus, dass der Täter den Erfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 145 IV 154 E. 2.1, 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweisen).

6.

6.1
Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in der angefochtenen Verfügung wie folgt:

Der Beschuldigte und der Privatkläger waren beide am Donnerstag, 1. August 2024 um 15:35 Uhr auf der Nationalstrasse in E.________ (Ort) von F.________ (Ort) herkommend in Richtung G.________ (Ort) unterwegs. Der Beschuldigte hat dabei mit seinem Personenwagen versucht, den Privatkläger auf seinem Motorfahrrad auf einem geraden und genügend breiten Streckenabschnitt zu überholen. Mangels gegenteiliger Hinweise, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch das Setzen des Blinkers nach links seine Absicht zu überholen signalisierte. Als sich der Beschuldigte ungefähr auf gleicher Höhe mit dem Privatkläger befand, ist der Privatkläger unvermittelt nach links abgebogen. Dabei ist der Privatkläger mit der linken Seite seines Motorfahrrades in die rechte Fahrzeugseite des Personenwagens des Beschuldigten gefahren und verletzt liegen geblieben. In diesem Stadium des Überholvorgangs musste der Beschuldigte nicht mit einem plötzlichen und unerwarteten Richtungswechsel des Privatklägers rechnen. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bei seinem Überholmanöver in irgendeiner Weise ungenügend Rücksicht genommen hätte. Vielmehr hätte der Privatkläger bei ausreichender Aufmerksamkeit unter diesen Umständen keine plötzliche Linkskurve einleiten dürfen. Ein Ausweichen war für den Beschuldigten nicht möglich. Da her kann dem Beschuldigten kein vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden. Weder der Tatbestand der vorsätzlichen noch der fahrlässigen Körperverletzung, geschweige denn derjenige der Sachbeschädigung, ist gegeben. Ebenso lassen sich dem Beschuldigten keine Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung nachweisen. Es handelt sich um einen Unfall, den der Privatkläger selbst verschuldet hat. Aus diesen Gründen wird das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand genommen.

6.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass zu Unrecht einzig auf die Aussage des Beschuldigten abgestellt worden sei. Vielmehr sei demgegenüber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom Beschuldigten regelrecht abgeschossen worden sei, wovon die Endlage des Verunfallten sowie die Schäden an Auto und Töffli zeugen würden. Die Endlage des Beschwerdeführers sei durch die Polizei jedoch nicht einmal festgehalten worden. Die Staatsanwaltschaft konstruiere einen Unfallhergang, für welchen es keinerlei Beweise gebe. So hätten die Schäden, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, ebenso gut dadurch entstehen können, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer nach der unübersichtlichen Kurve, in welcher er bereits den Cousin des Beschwerdeführers überholt habe, ebenfalls habe überholen wollen. Bedingt durch sich nahenden Gegenverkehr auf einer am Nationalfeiertag vielbefahrenen Strecke habe sich der Beschuldigte wohl unvermittelt wieder in den Verkehr einfügen können, wobei er den Beschwerdeführer erfasst haben könne. Es sei an dieser Stelle auch festzuhalten, dass die polizeilichen Ermittlungen von Beginn weg darauf abgezielt hätten, den Beschwerdeführer zum Täter zu machen. So sei den diensthabenden Polizisten beispielsweise scheinbar von Anfang an klar gewesen, dass der Beschwerdeführer unvermittelt nach links auf die Tunnelumfahrungsstrasse habe abbiegen wollen. Der ortsunkundige Beschwerdeführer habe jedoch keine Ahnung von dieser Umfahrungsmöglichkeit gehabt und noch im Spital hätten die Eltern des Beschwerdeführers dem Polizisten die Routenwahl auf dem Handy gezeigt. Die Route habe zweifelsfrei durch den Tunnel geführt; dieser Umstand sei von der Polizei bloss mündlich festgehalten worden. Auch habe man es unterlassen, die Kamerabilder des Tunneleingangs zu sichern und entsprechend zu würdigen oder den Cousin des Beschwerdeführers zum Vorfall zu befragen. Die hier angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung, welche eindeutig «in dubio pro Autolenker» erlassen worden sei, sei nicht haltbar und somit aufzuheben.
6.3
Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer gleich selbst aufzeige, warum die von ihm geforderten Beweismassnahmen nicht mehr erhältlich zu machen seien. Betreffend eine allfällige Befragung des Cousins des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass diese zum Unfallhergang keine Erkenntnisse liefern könne, da dieser nachweislich noch in einer Kurve gewesen sei, als sich der Unfall ereignet habe. Selbst wenn der Cousin aussagen würde, man hatte kein Linksabbiegen vereinbart, sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer beim Anblick des Tunneleingangs kurzfristig beschlossen habe, nicht mit dem Motorfahrrad hindurchzufahren. Ob er erkannt habe, dass sich links die Umfahrungsstrasse befinde oder ob er einfach an den linken Strassenrand habe fahren wollen, um eine alternative Route zu suchen, sei letztlich nicht ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgesagt nicht mehr zu wissen, wo ihn die Route hindurchgeführt habe. Auch an den Unfallhergang könne er sich nicht mehr erinnern und daher auch nicht an den Umstand, ob er tatsächlich habe links abbiegen wollen oder nicht. Ein Abbiegen nach links sei bei der gegebenen Ausgangslage jedenfalls als sehr naheliegend anzusehen und decke sich ausserdem mit den Angaben des Beschuldigten. Aus diesem Grund seien keine weiteren zielführenden Beweismassnahmen erkennbar, welche die Verfahrensleiterin vor Abschluss des Verfahrens noch habe vornehmen müssen, um diese Frage zu klären. Bei dieser Ausgangslage lasse sich jedenfalls nicht herleiten, der Beschuldigte habe zum Vorgang des Linksabbiegens des Beschwerdeführers eine unglaubhafte Aussage getätigt. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer vortrittsbelastet gewesen und der Beschuldigte habe sich auf den Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr stützen dürfen.
6.4
Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat.

Unbestrittenermassen ereignete sich am 1. August 2024 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten eine Kollision. Bezüglich des Unfallhergangs stehen lediglich die Aussagen des Beschuldigten zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe einseitig auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt. Zwar lässt sich aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht mit Sicherheit feststellen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich in der vom Beschuldigten geschilderten Weise ereignete. Daraus folgt jedoch nicht, dass die vom Beschwerdeführer aufgezeigte alternative Unfallversion als ebenso wahrscheinlich oder gar als hinreichend konkret begründeter Tatverdacht gegen den Beschuldigten anzusehen wäre.

Insbesondere bestehen keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sich der Unfall so zugetragen hat, wie der Beschwerdeführer es in seiner Beschwerde darstellt. Er selbst kann sich aufgrund seiner unfallbedingten Amnesie nicht zum Unfallhergang äussern. Auch der von ihm als Zeuge genannte Cousin war im Zeitpunkt der Kollision noch hinter der vorangehenden Kurve und konnte das Unfallgeschehen somit nicht wahrnehmen. Seine Befragung vermöchte entsprechend – wie die Generalstaatsanwaltschaft korrekt ausführt – den Unfallhergang ebenfalls nicht zu klären. Selbiges gilt für den Umstand, dass die beiden zuvor scheinbar nicht vereinbart haben, an dieser Stelle nach links abzubiegen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer seine Fahrtrichtung beim Erblicken des Tunneleingangs kurzfristig ändern wollte. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Aufnahmen der Tunnelkamera sind unbestrittenermassen nicht mehr verfügbar. Damit fehlt es auch insoweit an einem Beweismittel, welches nachträglich zur eindeutigen Klärung des Unfallhergangs herangezogen werden könnte.

Es verbleibt somit bei einem nicht restlos geklärten und klärbaren Unfallhergang. Zwar lässt sich nicht ausschliessen, dass sich die Kollision anders ereignet haben könnte, als vom Beschuldigten geschildert. Der Beschwerdeführer vermag indessen keine konkreten Umstände aufzuzeigen, welche seine alternative Unfallversion stützen und auf ein pflichtwidriges Fehlverhalten des Beschuldigten hinzudeuten vermögen. Namentlich ist keine noch durchführbare Beweismassnahme ersichtlich, welche geeignet wäre, den Unfallhergang entscheidend zu erhellen. Der Umstand, dass auch die Version des Beschuldigten – entgegen der Ausführungen der Staatsanwaltschaft – nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt werden kann, steht einer Nichtanhandnahme nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr, dass auch bei Eröffnung einer Untersuchung keine relevante Verdichtung eines Tatverdachts zu erwarten wäre. Der blosse Umstand, dass der Unfall theoretisch auch anders hätte ablaufen können, vermag daran nichts zu ändern. Der Grundsatz in dubio pro duriore findet seine Grenze dort, wo keine zusätzlichen Beweisergebnisse zu erwarten sind und sich die bestehende Beweislage im Rahmen einer Untersuchung nicht entscheidrelevant verdichten lässt (vgl. E. 5.1 hiervor). Angesichts der vorliegenden Beweislage ist nicht ersichtlich, inwiefern zusätzliche Untersuchungshandlungen zu einer Klärung des Sachverhalts beitragen könnten. Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass sich der Tatverdacht im Rahmen einer Strafuntersuchung in einer Weise verdichten lässt, welche eine Anklageerhebung rechtfertigen würde. Vielmehr droht bei der aktuellen Beweislage, dass ein eröffnetes Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts wieder einzustellen wäre.

7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, womit ihm keine entschädigungswürdigen Auslagen entstanden sind.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
4.
Zu eröffnen:
-
dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben)
-
dem Beschuldigten (via Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern)
-
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
-
der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 11. September 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen
Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid
Der Gerichtsschreiber:

Cathrein
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.