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Obergericht BE, BK 2026 141

1. September 2026 · Beschwerdekammer in Strafsachen · Deutsch

Nichtanhandnahme; Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung etc

Obergericht BE · BK 2026 141 · Deutsch

6 Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 26 141
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. September 2026
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Cathrein
Verfahrensbeteiligte A.________ AG
Beschuldigte 1
B.________
Beschuldigter 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Februar 2026 (BM 26 581)

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs, Angriffen auf die verfassungsmässige Ordnung und Hochverrat initiierte Strafverfahren gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte 1) und das B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2/Betreibungsamt) nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. März 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:
1.
Die Nicht-Anhandnahme BM 26 581 sei aufzuheben.
2.
Auf Kosten der Staatsanwaltschaft, mit Rückgriff auf Dr. D.________ und auf E.________.
3.
Ich verlange 300.- als Parteientschädigung für die Redaktion der Beschwerde. Parteientschädigung
Mit Verfügung vom 25. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 27. März 2026 beantragte die Beschuldigte 1 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. April 2026 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Beschuldigte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 27. April 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung von diesen Eingaben Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Am 4. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. Mit Verfügung vom 5. Mai 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung von diesen Kenntnis. Mit Eingabe vom 7. Mai 2026 teilte die Beschuldigte 1 mit, dass auf weitere Ausführungen verzichtet wird.

2.

2.1
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

2.2

2.2.1
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Art. 382 Abs. 1 StPO knüpft die Berechtigung zur Ergreifung eines Rechtsmittels an die Parteistellung. Partei im Strafverfahren ist neben der beschuldigten Person insbesondere die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Person hat als Ausfluss des Begründungserfordernisses gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ihre Beschwerdeberechtigung darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_354/2020 vom 24. Juni 2020 E. 5; BÄHLER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 382 StPO).
2.2.2
Inwiefern dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes betreffend die gegen F.________ gerichtete Betreibung Geschädigten- und damit letztlich Parteistellung zukommen soll, ist weder offensichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er insoweit durch eine Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Folglich ist auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten, soweit sich die Beschwerde auf die Rechtmässigkeit der F.________ betreffenden Betreibung bezieht.

2.3

2.3.1
Der Beschwerdeführer hat genau anzugeben, welche (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Weiter hat sich die Beschwerdebegründung – zumindest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO). Art. 385 Abs. 2 StPO sieht zwar die Möglichkeit zur Verbesserung einer ungenügenden Rechtsmittelschrift vor. Diese Möglichkeit gilt jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht für bewusst mangelhafte Rechtseingaben (BGE 134 V 164 E. 4.1). In gleicher Weise kann von einer Nachfrist abgesehen werden, wenn Einsender von fehlerhaften Eingaben trotz früherer Belehrungen nicht ablassen (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 7 zu Art. 385 StPO).
2.3.2
Der Beschwerdeführer führt gegen die darüber hinaus (vgl. E. 2.2 oben) erfolgte Nichtanhandnahme zusammengefasst aus, die Staatsanwaltschaft fasse den Sachverhalt korrekt zusammen, sie habe begriffen, was gerügt werde. Dann allerdings ermittle sie nicht weiter, sondern gehe direkt zu Art. 310 StPO über und «labere» einen mangelnden Tatverdacht herbei. Die konkreten Handlungen, die zu Amtsmissbrauch und den anderen Straftatbeständen führten, stünden in der Anzeige. Das restliche «Gelaber» gehe unter ex falso quodlibet. Die Staatsanwaltschaft belasse es bei Falschbehauptungen, das sei keine gehörige Rechtsanwendung. Mit diesen Ausführungen kommt der Beschwerdeführer seinen Begründungspflichten offensichtlich nicht nach. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüglich auseinander, sondern tut letztlich seinen Unmut kund, indem er die staatsanwaltschaftlichen Erwägungen als «Gelaber» abtut. Auch von einem juristischen Laien ist aber zu verlangen, dass er mindestens mit kurzer Begründung zur Sache darlegt, weshalb er mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist. Diesen Anforderungen kommt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde – auch unter Berücksichtigung, dass es sich dabei um eine Laieneingabe handelt – nicht nach, obwohl er aufgrund unzähliger Verfahren als prozesserprobt einzustufen ist. Ihm ist hinlänglich bekannt, dass er seine Beschwerdeschriften nach den gesetzlichen Vorgaben zu begründen hat. Damit erübrigt sich die Ansetzung einer Nachfrist und auf die Beschwerde ist insoweit ebenfalls nicht einzutreten.
2.4
Weiter definiert das Anfechtungsobjekt den Streitgegenstand und dieser wird durch dieses bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2026. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen vom 4. Mai 2026 über die ursprüngliche Strafanzeige hinausgehende Vorwürfe erhebt, ist auch darauf nicht einzutreten. Die erstmals im Rahmen der Schlussbemerkungen erhobenen Vorwürfe betreffend angeblich überhöhte Gebühren bzw. Wucher sind nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
2.5
Soweit weitergehend bzw. hinsichtlich des verfügten Rückgriffs erfolgte die Beschwerde form- und fristgerecht, weshalb insoweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1
Die Staatsanwaltschaft nahm für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 Rückgriff auf den Beschwerdeführer und begründete dies wie folgt:

Gemäss Art. 420 Bst. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern Mittelland C.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vor liegende Anzeige vom 10.12.2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. C.________ zeigt wiederholt die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) an. Der Inhalt dieser Straftatbestände wurde C.________ bereits durch die Staatsanwaltschaft in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt ist. Indem er die Anzeige trotzdem erstattete, handelte er zumindest fahrlässig. Dementsprechend wird für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.00 auf C.________ Rückgriff genommen. Ihm ist zudem keine Entschädigung für die geltend gemachten Aufwendungen auszurichten (Art. 433 Abs 1 StPO e contrario).

3.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rückgriff nicht erfüllt seien. Es sei eine sorgfältig redigierte und substantiierte Anzeige ergangen, keine falsche Anschuldigung und auch keine Irreführung der Justiz. Die rechtliche Würdigung sei Aufgabe der Staatsanwaltschaft; der Beschwerdeführer müsse nicht im Voraus wissen, wie das Verfahren ausgehe. Dieser habe einen Einhängepunkt für die Ermittlungen gegeben und es sei mit einer Verurteilung zu rechnen gewesen. Was die Staatsanwaltschaft abliefere, sei keine gehörige Rechtsanwendung sondern sei eine strafbare Veräppelung, die bezwecke, die Beschuldigten der Strafverfolgung zu entziehen.
3.3
Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen).
3.4
Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensichtlich unbegründeter Strafanzeigen hingewiesen wurde.

Wenn der Beschwerdeführer nun einmal mehr Fehlverhalten in Zusammenhang mit Betreibungsverfahren auszumachen glaubt und darin unter anderem die Straftatbestände der Urkundenfälschung und des Amtsmissbrauchs erblickt und zur Anzeige bringen will, so lässt er mit Blick auf seine bisherigen zahlreichen erfolglosen Strafanzeigen und Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen zur identischen oder sehr vergleichbaren Thematik die im vorangegangenen Absatz genannte elementare Sorgfalt in schwerer Weise vermissen. Entgegen seiner Auffassung kann bei dieser Ausgangslage gerade nicht ernsthaft mit einer Verurteilung gerechnet werden. Vielmehr war die offensichtlich fehlende strafrechtliche Relevanz des angezeigten Sachverhalts auch für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar, womit mindestens von grober Fahrlässigkeit seinerseits auszugehen ist. Entscheidend ist auch nicht die formale Ausgestaltung der Strafanzeigen, sondern deren offensichtlich fehlende strafrechtliche Relevanz, was aufgrund vorgängiger Verfahren auch für den Beschwerdeführer erkennbar war.

Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich als rechtens.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten 1 und 2 sind keine bzw. lediglich geringfügige Aufwendungen entstanden, womit auch ihnen keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
4.
Zu eröffnen:
-
dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
-
der Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
-
dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
-
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
-
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (unter Beilage der Aktennotiz des Präsidenten vom 31. August 2026 – per A-Post) Bern, 1. September 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen
Der Präsident:

Oberrichter Bähler
i.V. Oberrichter Schmid
Der Gerichtsschreiber:

Cathrein
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.