Obergericht BE, BK 2026 144
10. September 2026 · Beschwerdekammer in Strafsachen · Deutsch
Einstellung, Strafverfahren wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Amtsmissbrauchs
Obergericht BE · BK 2026 144 · Deutsch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 26 144+156
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. September 2026
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Pittet
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte 1
B.________
Beschuldigte 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
Strafkläger/Beschwerdeführer 1
D.________
Strafkläger/Beschwerdeführer 2
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Amtsmissbrauchs
Beschwerden gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 3. März 2026 (EO 25 5397)
Erwägungen:
- 1.
- Mit Verfügung vom 3. März 2026 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und die B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses, Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie Amtsmissbrauchs ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) ab und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Dagegen erhob zunächst C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) am 7. März 2026 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 12. März 2026) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer), am 17. März 2026 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 24. März 2026) sodann auch der Beschwerdeführer 2. Mit Verfügung vom 26. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 1. April 2026 eine Stellungnahme ein, die Beschuldigte 2 am 8. April 2026 und die Beschuldigte 1 am 9. April 2026. Am 14. April 2026 reichte der Beschwerdeführer 2 abschliessende Bemerkungen ein. Mit Verfügung vom 10. April 2026 gewährte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer 2 Akteneinsicht und setzte ihm danach eine erneute Frist für abschliessende Bemerkungen. Der Beschwerdeführer 2 reichte am 18. August 2026 erneut abschliessende Bemerkungen ein, der Beschwerdeführer 1 am 17. August 2026 erstmalig.
2.
- 2.1
- Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Indem die Beschwerdeführer in ihren Anzeigen die Verfolgung der (mutmasslich) für die Straftaten verantwortlichen Personen verlangt haben, gelten sie als Strafkläger und damit als Partei (Art. 104 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und 119 Abs. 2 Bst. a StPO). Durch die Einstellungsverfügung sind sie unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert. Nicht möglich ist hingegen eine Teilnahme als Zivilkläger, wie die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer 2 in der angefochtenen Verfügung führt. Die Beschuldigten sind als Kantonsmitarbeitende dem Personalgesetz unterstellt (Art. 2 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01]). Allfällige Schadenersatzansprüche ihnen gegenüber sind öffentlich-rechtlicher Natur (Art. 100 Abs. 1 und 102 Abs. 1 PG; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 234 vom 14. November 2022 E. 5.5). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer 2 adhäsionsweise keine Zivilansprüche gegen die Beschuldigten geltend machen kann.
- 2.2
- Der Beschwerdeführer 1 reichte seine Beschwerde fristgerecht ein. Dem Beschwerdeführer 2 konnte die angefochtene Verfügung am 5. März 2026 nicht zugestellt werden. Der Sendungsverfolgung ist zu entnehmen, dass er an der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können, auf dem Briefumschlag wurde «Annahme verweigert» angekreuzt. Mit E-Mail vom 25. März 2026 teilte die Beschuldigte 1 mit, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2026 aus der JVA E.________ ausgetreten sei. Bei ausgetretenen Personen würden eingeschriebene Briefe grundsätzlich entgegengenommen und die zuständigen Stellen informiert. Da es sich beim Beschwerdeführer 2 um einen prominenten Eingewiesenen handle, könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Mitarbeitende am Empfang mitgeteilt hätten, dass er nicht mehr dort eingewiesen sei und den Brief der Post wieder mitgegeben hätten. Gemäss handschriftlichem Vermerk auf dem Briefumschlag wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 am 19. März 2026 der Anstalt übergeben. Der Beweis der Eröffnung sowie deren Datum obliegt der Behörde, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 145 IV 252 E. 1.3.1). Die Beschwerdekammer hegt nach dem Gesagten Zweifel daran, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer 2 derart früh zugestellt wurde, wodurch dieser die Beschwerdefrist nicht eingehalten hätte. Zu seinen Gunsten ist daher von einer rechtzeitigen Beschwerde auszugehen.
- 2.3
- Das rechtlich geschützte Interesse an einer Änderung oder Aufhebung eines Entscheids ergibt sich in der Regel aus dessen Dispositiv, nicht aus der Begründung (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2 und 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Nur soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 382 StPO). Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung insofern, als Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1).
Der Beschwerdeführer 2 beantragte, dass die Aussage, es würden keine weiteren Anzeigen entgegengenommen, zurückzuweisen sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft für solcherlei Anzeigen künftig die Erledigung per Nichtanhandnahme in Aussicht stellt, da offenbar bereits mehrere solche Strafanzeigen eingegangen seien. Wie es sich damit verhält, muss an dieser Stelle nicht geklärt werden, da kein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers besteht. Dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung lässt sich keine für den Beschwerdeführer belastende Anordnung entnehmen.
- 2.4
- Es gilt der allgemeine prozessuale Grundsatz, dass derjenige, welcher ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2 und 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2). Das Feststellungsinteresse ist besonders zu begründen (Urteile des Bundesgerichts 1B_115/2018 vom 2. Mai 2018 E.1.2, 5A_998/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5). Der Beschwerdeführer 2 beantragt die Feststellung der Verletzung der Grund- und Menschenrechte, behauptet und begründet jedoch kein separates Feststellungsinteresse. Bereits deshalb ist insofern nicht auf die Beschwerde einzutreten. Hinzu kommt, dass die beanstandeten Verletzungen der Grund- und Menschenrechte vor allem Grundlage und Regime des Freiheitsentzuges des Beschwerdeführers 2 betreffen, für deren Überprüfung die Beschwerdekammer nicht zuständig ist.
- 2.5
- Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich im Prinzip aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Folglich genügen allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten nicht; es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, in Eingaben an andere Behörden oder anderen Verfahren nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO). Die Beschwerdeführer verweisen jeweils auf nicht weiter benannte Ausführungen in anderen Eingaben. Darauf ist nicht einzutreten.
- 2.6
- Auf die im Übrigen frist- und als Laienbeschwerden formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.
- 3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer 2 entgegen dem Vorbringen in den abschliessenden Bemerkungen vom 18. August 2026 auch das Schreiben vom 29. März 2025 zugestellt wurde. Es handelt sich dabei um das Schreiben des Beschwerdeführers 1 an den Beschwerdeführer 2, dessen Kontrolle und Weiterleitung das vorliegende Verfahren auslöste.
4.
- 4.1
- Der Beschwerdeführer 1 rügt in formeller Hinsicht, dass die Staatsanwaltschaft seine Argumente nicht aufgenommen habe. Darin erblickt er eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör.
- 4.2
- Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5 [auch zum Folgenden], 148 III 30 E. 3.1 und 147 IV 409 E. 5.3.4 [auch zum Folgenden], je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 und 143 III 65 E. 5.2, je mit Hinweisen).
- 4.3
- Die Staatsanwaltschaft legt in der angefochtenen Verfügung klar und detailliert dar, auf welche Grundlagen und Überlegungen sie sich für ihren Entscheid stützte. Dem Beschwerdeführer war es damit ohne Weiteres möglich, sich gegen die Verfügung zu wehren. Es schadet somit nicht, dass die Staatsanwaltschaft seine – in der Beschwerde im Übrigen nicht bezeichneten – Argumente nicht aufgenommen hat.
5.
- 5.1
- Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
- 5.2
- Gemäss Art. 321ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird bestraft, wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Post‑, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen.
- 5.3
- Gemäss Art. 179 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen.
- 5.4
- Gemäss Art. 320 StGB wird bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat.
- 5.5
- Gemäss Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte bestraft, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen.
- 5.6
- Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB).
- 6.
- Die angefochtene Verfügung beschäftigt sich mit drei angezeigten Sachverhalten: der Kontrolle des Briefes vom 29. März 2025 des Beschwerdeführers 1 an den Beschwerdeführer 2 durch die Beschuldigte 1 (E. 7), der Weiterleitung des Briefes an die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) durch die Beschuldigte 2 (E. 8) sowie in der Folge der Weiterleitung des Briefes durch die BVD an die Klinik F.________ (E. 9), in welcher sich der Beschwerdeführer 1 aufhält. Schliesslich ist kurz der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs zu behandeln (E. 10).
7.
- 7.1
- Der angefochtenen Verfügung lässt hinsichtlich der Kontrolle des Briefes entnehmen was folgt:
Entgegen der Auffassung des Privatklägers ist vorliegendenfalls Art. 321ter StGB (Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses) nicht anwendbar. Die Strafbestimmung richtet sich ausschliesslich an Beamte, Angestellte oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt. Weder die JVA E.________ noch die BVD erbringen solche Dienste. (…)
Die Kontrolle der Korrespondenz des Privatklägers erfolgte auch im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 84 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 JVV sowie Art. 31 Abs. 2 JVV. Die entsprechenden Ausführungen dazu können den Einstellungsentscheiden EO 22 3708 vom 21.09.2022 und EO 23 7411 vom 26.07.2023 entnommen werden und sind dem (unbelehrbaren) Privatkläger bekannt. Es kann nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde sein, einen Insassen der JVA E.________ immer und immer wieder über dieselben gesetzlichen Bestimmungen aufzuklären, zumal dieser offensichtlich nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die Erklärungen und Erläuterungen der Staatsanwaltschaft zu begreifen.
Aufgrund der Tatsache, dass die Beamten der JVA E.________ berechtigt waren, die Korrespondenz des Insassen D.________ gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu kontrollieren, fällt eine allfällige Bestrafung nach Art. 179 StGB ausser Betracht und das Verfahren ist einzustellen (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO).
An anderer Stelle der Nichtanhandnahmeverfügung wird ausserdem Folgendes ausgeführt:
Das Schreiben von C.________ an D.________ vom 29.03.2025 weist zweifellos einen pädophilen Inhalt auf und lässt einerseits auf die pädophile Neigung des Verfassers schliessen sowie auch auf einen regen Austausch zwischen zwei sich im Vollzug strafrechtlicher Massnahmen befindlichen Insassen. C.________ räumt in seiner Anzeige vom 25.05.2025 denn auch selber ein, dass der Inhalt des Briefes zwar bedenklich sein möge, jedoch keinesfalls strafbar.
- 7.2
- Der Kontakt von Eingewiesenen zur Aussenwelt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden (Art. 84 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 StGB). Der Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen hat zum Ziel, das soziale Verhalten der eingewiesenen Person zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, ein straffreies Leben zu führen (Art. 31 Abs. 1 Justizvollzugsverordnung [JVV; BSG 341.11]). Dies erfolgt unter Beachtung der Vollzugsgrundsätze durch einen risikoorientierten Sanktionenvollzug, der insbesondere das Rückfallrisiko und den Entwicklungsbedarf der eingewiesenen Person zur Verbesserung der Legalprognose berücksichtigt (Art. 31 Abs. 2 JVV). Der Empfang und der Versand von Briefen sind nicht beschränkt, soweit die notwendige Kontrolle durch Anzahl, Umfang oder Sprache nicht erheblich erschwert oder verunmöglicht wird (Art. 70 Abs. 1 JVV). Bei ernsthaftem Verdacht auf eine Gefährdung der Sicherheit, auf Hilfe für eine Entweichung oder auf eine Umgehung der Vollzugsvorschriften kann eine inhaltliche Kontrolle angeordnet werden (Art. 70 Abs. 2 JVV). Vollzugsvorschriften in diesem Sinne sind alle generell-abstrakten Rechtsregeln, welchen Folge geleistet werden muss. Dazu gehören insbesondere auch die bundesrechtlichen Vollzugsbestimmungen von Art. 74 ff. StGB (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über den Justizvollzug vom 5. April 2017, S. 20). Die Eingewiesenen haben alles zu unterlassen, was die Erreichung der Vollzugsziele gefährdet (Art. 20 Abs. 2 Justizvollzugsgesetz [JVG; BSG 341.1]; Hausordnung der JVA E.________, Ziffer 4.2.1). Die systematische Kontrolle der Post von Personen in der Verwahrung verstösst nicht gegen Bundesrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2021 vom 30. März 2022).
- 7.3
- In den abschliessenden Bemerkungen vom 18. August 2026 macht der Beschwerdeführer 2 geltend, dass er und der Beschwerdeführer 1 pädophil veranlagt seien. Es ergibt sich zwar nicht direkt aus den Akten, lässt sich aber seiner Autobiografie «G.________» entnehmen, dass er offenbar pädosexuelle Straftaten beging und sich in der Verwahrung befindet. Es ist daran zu erinnern, dass auch die ordentliche Verwahrung auf einen Behandlungserfolg abzielt (HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 91 zu Art. 64 StGB; vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB). Dieser Behandlungserfolg ist somit auch ein Ziel des Vollzugs, in dem sich der Beschwerdeführer 2 befindet. Ein Briefaustausch mit Kindern respektive Jugendlichen oder mit Personen mit pädophilen Neigungen kann daher eine Umgehung der Vollzugsvorschriften in Form von Art. 20 Abs. 2 JVG und Ziffer 4.2.1 der Hausordnung der JVA E.________ darstellen, da ein solcher die Vollzugsziele gefährden kann. Kommt hinzu, dass sich der Risikoabklärung vom 5. Mai 2022 entnehmen lässt, dass Kontaktaufnahmen zu (ehemaligen) Gleichgesinnten und Anmeldung in Portalen für Jugendliche als Warnzeichen aufgeführt sind.
- 7.4
- Konkret wird in der Mitteilung vom 2. April 2025 der Beschuldigten 1 an den Beschwerdeführer 2 dargelegt, dass aufgrund des kindlichen Motivs auf der Vorderseite des Briefs und des Anlassdelikts der Verdacht aufgekommen sei, dass eine Gefährdung Dritter bestehe oder Vollzugsvorschriften umgangen worden seien. Bei dem «kindlichen Motiv» handelt es sich um ein Bild eines Pinguins mit Rollschuhen, dargestellt auf eine sehr kindliche Art. Mit Blick auf die Anlasstat des Beschwerdeführers war es naheliegend, dass ein Brief mit einem solchen Bild einerseits von einem Kind respektive Jugendlichen oder andererseits von einer Person mit pädophilen Neigungen stammen könnte. Beides könnte mindestens eine Umgehung der Vollzugsziele darstellen, wenn nicht sogar eine Gefährdung der Sicherheit Dritter. So oder anders bestand jedoch aufgrund des Bildes ein ernsthafter Verdacht i.S.v. Art. 70 Abs. 2 JVV, der eine Briefkontrolle rechtfertigte.
- 7.5
- Damit erweist sich die Kontrolle des Briefes als rechtmässig. Die Beschuldigte 1 war berechtigt, den Brief zu kontrollieren, womit kein Verstoss gegen Art. 179 StGB vorliegt. Ohnehin wäre ein solcher durch Art. 14 StGB gerechtfertigt. Es ist der Staatsanwaltschaft überdies beizupflichten, dass Art. 321ter StGB nicht anwendbar ist, weil es sich um ein echtes Sonderdelikt handelt (vgl. OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3-5 zu Art. 321ter StGB).
8.
- 8.1
- Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme bezüglich der Weiterleitung des Briefs an die BVD wie folgt.
Gestützt auf die Risikoabklärungsunterlagen betr. D.________ waren vorliegend sowohl A.________ als auch die Anstaltsleitung nicht nur berechtigt, sondern gar verpflichtet, darüber hinaus den BVD über den Kontakt von D.________ zu C.________ zu informieren. Dass auch dieses Vorgehen rechtmässig ist, wurde dem Privatkläger in den oben zitierten Entscheiden einlässlich dargetan.
- 8.2
- Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion ist verantwortlich für die Bedarfsplanung, die Konzipierung, die Führung und den Betrieb der kantonalen Vollzugseinrichtungen, erfüllt mit ihren Abteilungen und ihren Vollzugseinrichtungen alle mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen zusammenhängenden Aufgaben und ordnet Weisungen und Auflagen beim Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen an (Art. 6 Abs. 1 Bst. b, c und f JVG). Das Amt für Justizvollzug (AJV) ist die für den Justizvollzug zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 JVV). Die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des AJV üben alle Aufgaben und Befugnisse als Vollzugsbehörde bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen aus (Art. 3 Abs. 1 Bst. a JVV).
- 8.3
- Den gerade angeführten Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen ist zu entnehmen, dass die BVD die für den Vollzug und alle damit verbundenen Aufgaben wahrnimmt und über alle entsprechenden Befugnisse verfügt. Art. 6 Abs. 1 Bst. b und c JVG sind dahingehend auszulegen, dass die JVA E.________ respektive deren Angestellte verwaltungsorganisationsrechtlich betrachtet Teil der BVD sind. Eine Weitergabe der Daten ist damit nicht strafbar. Nicht tatbestandsmässig ist nämlich die Orientierung von Personen, die sich kraft ihrer Stellung als Beamte oder Behördenmitglieder auf dem Dienst-, Rechtsmittel- oder Rechtshilfeweg ebenfalls mit der Angelegenheit befassen oder die Erfüllung der Aufgaben des Geheimnisträgers beaufsichtigen müssen (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 9 zu Art. 320 StGB mit Verweis auf BGE 114 IV 44 E. 3b).
9.
- 9.1
- Die Nichtanhandnahme hinsichtlich der Weiterleitung des Briefs an die Klinik F.________ wird wie folgt begründet:
Der Umstand, dass die BVD in der Folge den Brief von C.________ der Klinik F.________ für Forensische Psychiatrie in Deutschland weiterleitete, ist unter dem Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung zu prüfen.
(…)
Zwar mag der objektive Tatbestand – wie im vorliegenden Fall – prima vista gegeben sein (offenbaren eines Geheimnisses), indessen kommen allfälligen Rechtfertigungsgründen beim Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses erhebliche Bedeutung zu. Im Hinblick auf die allgemeinen – gesetzlichen oder aussergesetzlichen – Rechtfertigungsgründe ist insb. auf Art. 14 StGB hinzuweisen: «Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist.» Zahlreiche Erlasse des öffentlichen Rechts stipulieren vielfältige behördliche Informationsrechte. Dies gilt nicht nur für den ganzen Komplex der Amts- und Rechtshilfe (s. dazu BGE 139 IV 137, E. 4.6), sondern auch für die diversen Melderechte und -pflichten gegenüber Straf-, Administrativ- oder anderen Behörden (vgl. etwa Art. 75 StPO).
Im vorliegenden Fall stützt sich die Weiterleitung des Briefes auf Art. 24 JVG (Gesetz über den Justizvollzug, BSG 341.1 vom 23.01.2018. Gemäss Art. 24 Abs. 1 JVG können zuständige Behörden des Justizvollzugs Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, unter dem Vorbehalt von besonderen Geheimhaltungspflichten untereinander und mit anderen Behörden, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der beteiligten Behörden erforderlich ist, austauschen. Gemäss Art. 25 Abs. 1 JVG bezieht sich der Datenaustausch auch auf private Vollzugsinstitutionen, wie Z.B. forensisch-psychiatrische Kliniken. Dem Vortrag zum Justizvollzugsgesetz des Kantons Bern ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit Art. 24 Abs. 1 JVG der Behörde ein Instrument an die Hand geben wollte, um auch ohne Einwilligung der eingewiesenen Person Daten auszutauschen, da der behördliche Datenaustausch zur Erfüllung der vielseitigen Aufgaben im Justizvollzug immer wichtiger wird. Ein am Rückfallrisiko ausgerichteter Justizvollzug ist darauf angewiesen, fallbezogene Informationen über die eingewiesene Person von anderen Behörden zu erhalten, um krisenhafte Entwicklungen rechtzeitig erkennen und entsprechend intervenieren zu können, bevor es zu einem Rückfall kommt.
Das Schreiben von C.________ an D.________ vom 29.03.2025 weist zweifellos einen pädophilen Inhalt auf und lässt einerseits auf die pädophile Neigung des Verfassers schliessen sowie auch auf einen regen Austausch zwischen zwei sich im Vollzug strafrechtlicher Massnahmen befindlichen Insassen. C.________ räumt in seiner Anzeige vom 25.05.2025 denn auch selber ein, dass der Inhalt des Briefes zwar bedenklich sein möge, jedoch keinesfalls strafbar.
Gemäss Website werden in der Klinik F.________ für Forensische Psychiatrie in H.________ (Ort) «Menschen aufgrund eines richterlichen Beschlusses behandelt. Diese Menschen haben eine Straftat begangen und sind von einem Strafgericht in den Maßregelvollzug eingewiesen worden, denn: Während ihrer Gerichtsverhandlung wurde festgestellt, dass sie aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung gehandelt haben. [...] Das heißt, nach Ansicht des einweisenden Gerichtes sind sie für ihre Taten nur vermindert oder gar nicht schuldfähig bzw. verfügen über eine verminderte Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit.» Und: «Alle Therapien sind darauf ausgerichtet, [...] Patienten unter der grösstmöglichen Sicherheit für die Bevölkerung zu resozialisieren.» (vgl. I.________ (URL)). Mit Blick auf diese Informationen sowie den weiteren Inhalt des Schreibens war es für die BVD offensichtlich, dass es sich bei C.________ ebenfalls um einen Straftäter handelt, der aufgrund eines Sexualdelikts mit Kindern verurteilt worden ist und sich deshalb im Massregelvollzug befindet. Bei der Klinik F.________ handelt es sich nach dem Gesagten um eine Klinik i.S.v. Art. 25 Abs. 1 JVG, die auf vollzugsrelevante Informationen i.S.v. Art. 24 Abs. 1 JVG zu deren Insassen, im vorliegenden Fall zu C.________, angewiesen ist zur Umsetzung deren gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Pflichten.
Die Übermittlung des Briefes durch die BVD an die Klinik F.________ war damit recht- und verhältnismässig, eine Verletzung des Amtsgeheimnisses liegt nicht vor. Das Verfahren ist einzustellen.
- 9.2
- Die zum Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, unter dem Vorbehalt von besonderen Geheimhaltungspflichten untereinander und mit anderen Behörden austauschen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der beteiligten Behörden erforderlich ist (Art. 24 Abs. 1 JVG).
- 9.3
- Das Land Rheinland-Pfalz errichtet eine gemeinnützige Anstalt für Einrichtungen der psychiatrischen und neurologischen Krankenhausbehandlung und Rehabilitation (Anstalt). Sie führt den Namen "Landeskrankenhaus - Anstalt des öffentlichen Rechts -" und hat ihren Sitz in Andernach (§ 1 Abs. 1 Landesgesetz über die Errichtung des Landeskrankenhauses - Anstalt des öffentlichen Rechts - (LKErG; GVBl. 1995, 485). Die Anstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie besitzt Dienstherrnfähigkeit und kann unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden (§ 1 Abs. 2 LKErG). Das Massregelvollzugsgesetz regelt unter anderem die Durchführung der als Massregeln der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringungen nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuchs
(StGB/DE) einschliesslich der befristeten Wiederinvollzugsetzung nach § 67h StGB/DE (§ 1 Abs. 1 des Landesgesetz über den Vollzug freiheitsentziehender Massregeln [MVollzG; GVBl. 2015, 487]). Die Unterbringung erfolgt in Einrichtungen des Landeskrankenhauses - Anstalt des öffentlichen Rechts - und des Pfalzklinikums für Psychiatrie und Neurologie - Anstalt des öffentlichen Rechts - (§ 4 Abs. 1 Satz 1 MVollzG). Das fachlich zuständige Ministerium erstellt im Einvernehmen mit dem für den Strafvollzug zuständigen Ministerium und in Abstimmung mit den Trägern der Einrichtungen einen als Verwaltungsvorschrift zu erlassenden Vollstreckungsplan. Der Vollstreckungsplan regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtungen für die unterzubringenden Personengruppen (§ 5 Abs. 1 MVollzG). Gemäss Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 24. Juni 2019 (636 - 76 705-2) werden in der Klinik F.________ Unterbringungen gemäss § 63 StGB/DE (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) sowie nach den §§ 81 (Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens), 126a (Einstweilige Unterbringung) und 453c (Vorläufige Massnahmen vor Widerruf der Aussetzung) StPO/DE vollstreckt. Einschränkungen des Rechts der untergebrachten Person auf Information oder Kommunikation sind nur zulässig, wenn die Information oder Kommunikation nicht mit den im Behandlungs- und Wiedereingliederungsplan der untergebrachten Person vorgesehenen Zielen vereinbar und insoweit eine erhebliche Gefährdung des Behandlungserfolgs zu befürchten ist, oder die Gefahr besteht, dass die unkontrollierte Weitergabe von Informationen oder Kommunikationsmitteln an andere untergebrachte Personen deren Behandlungserfolg erheblich beeinträchtigen könnte (§ 23 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 MVollzG).
- 9.4
- Im Schreiben vom 29. März 2025 (welches an die Klinik F.________ weitergeleitet wurde) schreibt der Beschwerdeführer 1 Folgendes:
(..) Am Dienstag, 01. April kommt ENDLICH die Gutachterin. Habe aber schon Angst: Sie gilt als Hardlinerin. Hat tierisch was gegen Sexualstraftäter. Ein anderer Anwalt sagte, dass er noch nie gelesen hat, dass sie positive Gutachten bei solchen Straftaten ausgestellt hat. Ups. Hatte Dieter aber nur die Fotos aus dem Zimmer, nicht die privaten, geschickt. Tut mir Leid, da habe ich wohl sehr falsch entschieden. Nun weiß ich Bescheid und es passiert nicht wieder. Du sagst, dass du Fotos ausgewählt hättest, die nicht suggerieren, dass du im Hotel bist. Und genau so hat Dieter leider über den hiesigen Maßregelvollzug geschrieben! (…) Lediglich die psychische Betreuung hier ist katastrophal. Nur ihre Bedürfnisse. Und wehe, ich widerspreche. Wem sag ich das. Es wird ALLES pathologisiert. (…)
Dieser Passage kann wohl entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer 1 im Massregelvollzug befindet, was in etwa dem Massnahmenvollzug gemäss schweizerischem Recht zu entsprechen scheint. Solche Massregeln werden denn auch tatsächlich in der Klinik F.________ vollzogen. Weiter könnte die obige Passage dahingehend interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer 1 ein Sexualstraftäter ist.
- 9.5
- Da es sich bei der Klinik F.________ respektive dem diese tragenden Landeskrankenhaus um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, welche in Form des Massregelvollzugs behördliche Aufgaben übernimmt, ist diese als Behörde i.S.v. Art. 24 Abs. 1 JVG zu qualifizieren. Die Art. 23-27 JVG sind im Wesentlichen Datenschutzbestimmungen, weshalb auch der weite Behördenbegriff von Art. 2 Bst. i des Kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG; BSG 152.04) zur Anwendung gelangen muss, welcher soweit hier interessierend Organe und Verwaltungseinheiten des Kantons und der Gemeinden einschliesslich ihrer Anstalten und Körperschaften umfasst. Besondere Geheimhaltungspflichten, die einer Datenweitergabe entgegen gestanden wären, sind nicht ersichtlich.
- 9.6
- Der Datenaustausch unter Behörden i.S.v. Art. 24 Abs. 1 JVG setzt voraus, dass der Austausch zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der beteiligten Behörden erforderlich ist. Angesichts des problematischen Inhalts des Briefes – hierfür kann auf die obigen Ausführungen (insb. E. 7.1, 7.3 und 9.3) und die Stellungnahme der BVD vom 21. Juli 2025 in den Vorakten verwiesen werden – entsprach die Weiterleitung des Briefes an die Klinik F.________ den gesetzlichen Aufgaben der BVD. Es ist zwar nicht aktenkundig, weshalb und gestützt auf welchen Titel sich der Beschwerdeführer 1 im Massregelvollzug befindet. Allerdings durfte die BVD gestützt auf den Inhalt des Briefes davon ausgehen, dass dieser nicht mit dem Behandlungs- und Wiedereingliederungsplan des Beschwerdeführers 1 vereinbar ist und daher eine erhebliche Gefährdung des Behandlungserfolgs i.S.v. § 23 Abs. 2 Ziffer 1 MVollzG darstellt. Ausserdem rechtfertigt die Gefährdung der Vollzugsziele des Beschwerdeführers 2 unter Umständen eine Einschränkung des Rechts auf Kommunikation des Beschwerdeführers 1, worüber jedoch die Klinik F.________ entscheiden muss. Die Weiterleitung des Briefes entsprach somit auch den gesetzlichen Aufgaben der Klinik F.________.
- 10.
- Mit der Staatsanwaltschaft ist sodann die Erfüllung des Straftatbestands des Amtsmissbrauchs zu verneinen. Wie dargelegt, sind die gesetzlichen Vorgaben eingehalten worden, womit kein Amtsmissbrauch vorliegen kann (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 312 StGB). Weiter stellt die Weiterleitung eines Briefes keinen Zwang i.S.v. Art. 312 StGB dar (BGE 99 IV 13 E. 1).
- 11.
- Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
12.
- 12.1
- Der Beschwerdeführer 2 stellte ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, begründete dies jedoch nicht. Angesichts der folgenden Ausführungen konnte es jedoch unterbleiben, ihn zu einer Verbesserung aufzufordern. Eine Opferstellung ist bei den fraglichen Delikten zwar nicht absolut ausgeschlossen, ist jedoch auf ganz besondere Fälle beschränkt (für Amtsmissbrauch und Verletzung des Amtsgeheimnisses: Urteil des Bundesgerichts 1P.136/2005 vom 18. Juli 2005 E. 1.1.3). Es ist weder ersichtlich noch vorgebracht, dass es sich vorliegend um einen solchen Fall handelt, weshalb der Beschwerdeführer 2 nicht als Opfer gilt. Damit fällt die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege zur Durchsetzung der Strafklage i.S.v. Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO ausser Betracht. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine Zivilklage möglich ist (E. 2.1), ist die Zivilklage als aussichtslos zu qualifizieren und die unentgeltliche Rechtspflege zur Durchsetzung der Zivilklage i.S.v. Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO ebenfalls zu verneinen. Auch direkt aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) lässt sich kein direktes Recht auf unentgeltliche Rechtspflege ableiten, da die angezeigten Handlungen nicht unter die Bestimmungen zum Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung fallen könnten (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2014 vom 24. Februar 2014 E. 3.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 234 vom 14. November 2022 E. 5.5). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.
- 12.2
- Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’200.00, sind somit den unterliegenden Beschwerdeführern 1 und 2 aufzuerlegen. Sie haften solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Zufolge ihres Unterliegens haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
- 12.3
- Die Beschuldigten liessen sich im Beschwerdeverfahren zwar vernehmen, sind aber nicht anwaltlich vertreten. Da primär Anwaltskosten als entschädigungswürdiger Aufwand gelten und keine besonderen Verhältnisse ersichtlich sind, die es rechtfertigen, den Beschuldigten ausnahmsweise für seinen persönlichen Arbeitsaufwand zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.), ist ihnen auch keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- 1.
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 2.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, werden unter solidarischer Haftbarkeit dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.
- 3.
- Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
- 4.
- Zu eröffnen:
- -
- dem Strafkläger/Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben via Rückschein)
- -
- dem Strafkläger/Beschwerdeführer 2 (per Einschreiben)
- -
- der Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
- -
- der Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
- -
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- -
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 10. September 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Der Gerichtsschreiber:
Pittet
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.