Obergericht BE, BK 2026 163
2. September 2026 · Beschwerdekammer in Strafsachen · Deutsch
Einstellung, Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln und schwerer Körperverletzung
Obergericht BE · BK 2026 163 · Deutsch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 26 163
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. September 2026
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiber Pittet
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
v.d. Rechtsanwalt C.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln und schwerer Körperverletzung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. März 2026 (BJS 25 23425)
Erwägungen:
- 1.
- Mit Verfügung vom 2. März 2026 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung der Verkehrsregeln und schwerer Körperverletzung ein (Dispositivziffer 1), verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (Dispositivziffer 2), beliess die Verfahrenskosten beim Kanton (Dispositivziffer 3) und richtete dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (Dispositivziffer 4). Ebenfalls mit Verfügung vom 2. März 2026 wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme der Parteien ab. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 7. März 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weisung zur unverzüglichen «Anhandnahme» des Verfahrens (gemeint wohl: Fortsetzung des Verfahrens, nachdem das Verfahren offensichtlich bereits an die Hand genommen worden war) sowie diverser Beweiserhebungen. Mit Verfügung vom 2. April 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit auf, andernfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Mit Verfügung vom 13. April 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis vom Eingang der geleisteten Sicherheit. Weiter bot sie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 28. April 2026 eine Stellungnahme ein, der Beschuldigte am 24. April 2026 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 30. April 2026).
2.
- 2.1
- Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Hinsichtlich der schweren Körperverletzung hat die Beschwerdeführerin als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Bst. b StPO). Sie ist diesbezüglich durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten.
2.2
- 2.2.1
- Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 148 IV 170 E.3.2; BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_980/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne des Strafprozessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2018 vom 19. August 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 433).
- 2.2.2
- Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Neben der genauen Angabe, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (Urteile des Bundesgerichts 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Gemäss DEMAR-MELS variiert die Anforderung an die Begründungstiefe je nach Art der Parteistellung; insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92, sowie statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 387 vom 30. September 2022 E. 2.1).
- 2.2.3
- Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen «Verletzung der Verkehrsregeln», spezifizierte dies aber nicht weiter. Aufgrund der Tatumstände ist höchstens eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) zu diskutieren. Gegenteiliges ist aus den Akten jedenfalls nicht herauszulesen und wird auch nicht aufgezeigt. Art. 90 Abs. 1 SVG schützt unmittelbar einzig den reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen. Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen werden nur mittelbar geschützt (BGE 138 IV 258 E. 3 und 4). Insoweit ist die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf die Beschwerde bezüglich Verkehrsregelverletzung nicht einzutreten ist.
- 3.
- Die angefochtene Einstellungsverfügung wird wie folgt begründet:
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es auf dem vorgenannten Parkplatz zu einer Kollision zwischen dem vom Beschuldigten gelenkten Personenwagen (D.________ (Fahrzeugtyp), Kontrollschild E.________) und der Privatklägerin gekommen ist. Die Privatklägerin, welche ca. 10 zusammengehängte Einkaufswagen aus dem Einkaufswagendepot zog und dabei rückwärts auf die Fahrbahn lief, geriet in der Fahrbahnmitte mit dem linken Fuss unter das linke Hinterrad des Autos, welches in gerader Fahrt hinter ihr durchfuhr, nachdem der Beschuldigte unmittelbar zuvor aus dem Veloparkplatz neben dem Einkaufswagendepot nach links auf die rechte Fahrbahnhälfte eingebogen war. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten sei er mit seinem Auto zwecks Dreipunktwendung auf den Veloparkplatz gefahren. Als er seine Fahrt fortgesetzt habe, habe er einen Schlag am Fahrzeug verspürt, sofort angehalten und die verletzte Beschuldigte bemerkt. Er sei vorsichtig im Schrittempo gefahren und habe auf Strasse und Fussgänger geachtet, die Privatklägerin vor der Kollision aber nicht gesehen. Gemäss Aussagen der Privatklägerin sei sie mit den Einkaufswagen rückwärts auf die Fahrbahn gegangen und von einem Auto, welches sie nicht bemerkt habe, angefahren worden. Die Polizei ging aufgrund ihrer Feststellungen vor Ort davon aus, dass der Unfall durch die Privatklägerin verschuldet worden war, zeigte diese mit Rapport de denonciation vom 21.11.2023 bei der Staatsanwaltschaft wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Überschreiten der Fahrbahn an und führte den (heutigen) Beschuldigten im (damaligen) Rapport als Geschädigten. Mit Verfügung vom 17.04.2024 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Privatklägerin (BJS 24 1126) nicht anhand. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, es sei ungewiss bzw. könne der Privatklägerin nicht nachgewiesen werden, dass sie die Fahrbahn unvorsichtig und unverhofft betreten habe. Ebenso ungewiss sei, ob der Beschuldigte die Kollision mit der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte vermeiden können.
Dies gilt nach wie vor, bzw. zumindest in dem Sinne, als gegen den Beschuldigten kein Tatverdacht erhärtet ist, wonach er die Verkehrsregeln verletzt und pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt hätte. Vielmehr kann aufgrund der polizeilichen Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass er die Verkehrsregeln eingehalten hat und die Kollision trotz pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht vermeiden konnte. Die Videoüberwachungsbilder in den Akten belegen, dass der Beschuldigte mit geringer Geschwindigkeit gefahren ist, nach vorne geschaut und nach der Kollision sofort angehalten hat. So zeigt das erste Bild des polizeilichen Fotodossiers das aus dem Veloparkplatz einbiegende Auto, wobei die Privatklägerin im Bereich der – vom Fahrer primär zu überblickenden – Fahrzeugfront noch nicht ersichtlich ist. Diese taucht erst auf dem zweiten Bild auf, als die Vorderräder wieder geradeaus zeigen und der Beschuldigte mit seinem nach vorne gerichteten Sichtfeld bereits an ihr vorbeigefahren ist. Auf dem dritten Bild setzt das Auto seine Fahrt geradeaus fort, während die Privatklägerin sich zurückweichend dessen Flanke weiter annähert, bevor diese – auf dem vierten Bild – mit dem linken Fuss unter das linke Hinterrad des Autos gerät. Dabei ergibt sich aus dem Vergleich mit den folgenden Bildern, dass der Bremsweg des Autos gerade einmal einen Raddurchmesser beträgt (linkes Vorderrad im Kollisionszeitpunkt genau vor dem Gebäudeschatten, bei Stillstand knapp darin), was auf eine langsame Fahrt und eine kurze Reaktionszeit (bspw. 0,5 sec. bei 5 km/h) und damit auch auf eine grosse Aufmerksamkeit des Fahrers schliessen lässt. Dem Beschuldigten kann darüber hinaus auch kein Vorwurf gemacht werden, dass er seinen Blick und seine Aufmerksamkeit dem primären Gefahrensektor auf der Fahrbahn vor dem Auto zugewandt (wo bspw. Kinder zwischen den parkierten Autos hervorspringen können) und die sich seinem Auto seitlich annähernde Privatklägerin nicht gesehen hat, obwohl dies mittels Seitenblick oder evtl. (im letzten Sekundenbruchteil) im Seitenspiegel möglich gewesen wäre.
Aus diesen Gründen erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten unwahrscheinlich, und das Strafverfahren ist in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO mangels anklagegenügenden Tatverdachts einzustellen.
4.
- 4.1
- Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1408/2024 vom 1. Oktober 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die Parteien sind über wichtige Verfahrenshandlungen und vorzunehmende Beweismassnahmen zu unterrichten. Sie sind beispielsweise über die Durchführung von Augenscheinen, das Einholen von Gutachten oder die Einvernahme von Auskunftspersonen in Kenntnis zu setzen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 95 vom 4. Dezember 2025 E. 3.1; WIEDERKEHR/ROSALES-GEYER, Anspruch auf Orientierung nach Art. 29 Abs. 2 BV, AJP 10/2018, S. 1266).
- 4.2
- Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass ihr die Staatsanwaltschaft keine vorgängige Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich der technischen Würdigung der Videoaufnahmen eingeräumt hat. Der Beschwerdekammer ist nicht abschliessend klar, was die Beschwerdeführerin damit meint. Aus der Strafanzeige vom 2. Dezember 2025 erhellt, dass das Fotodossier der Beschwerdeführerin bereits bekannt war (Rz. 9). Es handelt sich dabei somit nicht um einen neuen entscheidwesentlichen Vorgang oder eine neue Grundlage, über die die Staatsanwaltschaft aktiv hätte informieren müssen. Sollte die Beschwerdeführerin mit der technischen Würdigung die Überlegungen der Staatsanwaltschaft zu Gebäudeschatten, Raddurchmesser und Reaktionszeit meinen, handelt es sich hierbei um einfache mathematische Berechnungen, die der Sachverhaltserstellung dienen. Dazu musste der Beschwerdeführerin nicht vorgängig respektive ausserhalb der Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO das rechtliche Gehör gewährt werden. Damit ist auch gesagt, dass die Staatsanwaltschaft keine sachverständige Person beiziehen musste, zu deren Beizug wiederum das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen wäre.
5.
- 5.1
- Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2).
- 5.2
- Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Staatsanwaltschaft keine vollumfängliche Fahrlässigkeitsprüfung vorgenommen, die Verfügung unzureichend begründet sowie die erhöhte Sorgfaltspflicht und die «Parkplatzrechtsprechung» nicht geprüft habe.
- 5.3
- Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin führte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung hinreichend aus, weshalb sie das Verfahren einstellte. Sie war nicht gehalten, eine vollumfängliche Fahrlässigkeitsprüfung vorzunehmen. Es genügte, dass sie Sorgfaltspflichtverletzung und Vermeidbarkeit begründet verneinte, da diesfalls eine Strafbarkeit nicht mehr in Betracht kommt. Damit legte sie in hinreichendem Mass offen, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und ermöglichte die Anfechtung der Verfügung. Ob der Beschuldigte eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat, ist weiter unten zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt.
6.
- 6.1
- Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
- 6.2
- Gemäss Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB).
- 6.3
- Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Das Mass der Sorgfalt, die vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Wird dieser Pflicht nachgelebt und ist der benötigte Raum frei, darf der Lenker sein Fahrmanöver ohne weitere Überwachung des sichttoten Bereichs ausführen (Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2021 vom 28. September 2022 E. 3.3). Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 122 IV 225 E. 2b). Die Aufmerksamkeit ist vor allem dorthin zu richten, wo vortrittsberechtigte Strassenbenützer zu erwarten sind (GIGER, SVG Kommentar, 9. Aufl. 2022, N 9 zu Art. 31 SVG). Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG).
- 6.4
- Der äussere Ablauf der Geschehnisse ist auch im Beschwerdeverfahren unbestritten. Materiell strittig sind – neben diversen formellen Rügen (E. 4 und 5) – einzig Sorgfaltspflichtverletzung und Vermeidbarkeit. Es ist vorab anzumerken, dass unklar bleibt, welche Rechtsprechung die Beschwerdeführerin meint, wenn sie von der «Parkplatzrechtsprechung» des Bundesgerichts spricht und hierzu BGE 83 IV 163 referenziert, bei dem es um ein Abbiegemanöver von einer Strasse auf einen Garagenvorplatz ging. Die Beschwerdeführerin wird vermutungsweise Art. 36 Abs. 4 SVG gemeint haben. Diese Bestimmung ist nur auf Einfüge-, Wende- und Rückwärtsfahrmanöver anwendbar. Es ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein solches Manöver ausführte (E. 6.5), um das Mass der Sorgfaltspflicht zu bestimmen, bevor eine Verletzung beurteilt werden kann (E. 6.6).
- 6.5
- Der Beschuldigte machte bei der Einvernahme vom 24. Juni 2023 geltend, eine Dreipunktwende ausgeführt zu haben. Gemäss angefochtener Verfügung befand sich der Veloparkplatz, welchen der Beschuldigte für dieses Manöver benutzte, gleich neben dem Einkaufswagendepot. Dem rapport de dénonciation und dem durch die Staatsanwaltschaft nummerierten Fotodossier ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte auf Bild 1 im Abschluss des Manövers befand. Die Vorderräder des Fahrzeugs waren noch etwas eingeschlagen, weshalb das Manöver noch nicht abgeschlossen war. Ab Bild 2 sind die Räder bereits wieder geradegestellt. Das Wendemanöver war damit abgeschlossen und es galt zum Zeitpunkt des Unfalls keine erhöhte Sorgfaltspflicht gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG mehr.
- 6.6
- Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass der Beschuldigte langsam fuhr, vermutungsweise nicht mehr als Schritttempo. Das geht aus den aktenkundigen Fotos mit Zeitangabe hervor. Der Beschuldigte war schon einige Sekunden mit der Fahrzeugfront an der Höhe der Beschwerdeführerin vorbeigefahren. Es ist notorisch, dass die Fahrzeugfront die grösste Gefahr darstellt, die von einem Fahrzeug ausgeht. Da er das Wendemanöver bereits beendet hatte und die Vorderreifen nicht mehr eingeschlagen waren (E. 6.5), befanden sich das Heck und Front des Fahrzeugs gerade in Fahrtrichtung. Dem Bildausschnitt der Kamera und dem Übersichtsplan im rapport de dénonciation ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer um eine Ecke auf einem Parkplatz fahren wollte, wobei die vielen geparkten Fahrzeuge die Sicht stark einschränkten. Der Parkplatz befand sich direkt vor einem Geschäft, weshalb jederzeit mit plötzlich auftauchenden Personen vor dem Fahrzeug zu rechnen war. Das wusste auch der Beschuldigte. Er sagte bei der Einvernahme vom 24. Juni 2023 aus, dass er Schritttempo gefahren sei, weil er gewusst habe, dass es dort immer viele Leute habe. Der Beschuldigte hatte daher seine Aufmerksamkeit nach vorne zu richten, was weniger Aufmerksamkeit gegen die Seite nach hinten rechtfertigt. Unter diesen Umständen ist eine relevante Sorgfaltspflicht des Beschwerdeführers zu verneinen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen die Beschwerdeführerin gar nicht gesehen hat, da die Nichtwahrnehmung die Folge einer verkehrsangemessenen Aufmerksamkeitsverteilung war. Es kann somit offenbleiben, wie es sich mit der Vermeidbarkeit verhält.
- 7.
- Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Mit Verweis auf die obigen Ausführungen durfte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. Der Sachverhalt ist liquid, womit die Beweisanträge bereits rechtsgenüglich erwiesene Tatsachen beschlagen.
- 8.
- Die Beschwerde ist abzuweisen.
- 9.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'200.00, werden der geleisteten Sicherheit entnommen. Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren zwar vernehmen, ist aber nicht anwaltlich vertreten. Da primär Anwaltskosten als entschädigungswürdiger Aufwand gelten und keine besonderen Verhältnisse ersichtlich sind, die es rechtfertigen, den Beschuldigten ausnahmsweise für seinen persönlichen Arbeitsaufwand zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.), ist auch ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- 1.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 2.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen.
- 3.
- Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
- 4.
- Zu eröffnen:
- -
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben)
- -
- dem Beschuldigten (per Einschreiben)
- -
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- -
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt F.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 2. September 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
i.V. Oberrichter Schmid
Der Gerichtsschreiber:
Pittet
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der geleisteten Sicherheitsleistung entnommen. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.