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Obergericht BE, BK 2026 164

3. September 2026 · Beschwerdekammer in Strafsachen · Deutsch

Wiederaufnahme | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Obergericht BE · BK 2026 164 · Deutsch

Obergericht
des Kantons Bern

Beschwerdekammer in
Strafsachen

Cour suprême
du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Beschluss
BK 26 164

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. September 2026

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiber i.V. von Glutz

Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft, (A.________ (Genossenschaft)) Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Wiederaufnahme

Strafverfahren wegen unwahrer Angaben über kaufmännische
Gewerbe, Falschbeurkundung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, gewerbsmässiger Warenfälschung und übler Nachrede

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. März 2026 (O 21 10268)

Erwägungen:

1.

1.1
B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 23. September 2021 Anzeige gegen die «Organe der A.________ (Genossenschaft)» wegen unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe, Falschbeurkundung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und allfälliger weiterer Tatbestände. Er warf den «Organen der A.________ (Genossenschaft)» im Wesentlichen vor, sie hätten die Finanzkompetenz durch nicht budgetierte Zukäufe von Fremdwein und Trauben statutenwidrig überschritten und diesen Umstand im Revisionsbericht vom 21. Mai 2021 nicht ausgewiesen. Anlässlich der Generalversammlung habe die Revisionsstelle bestätigt, es sei zu keinen Verstössen gekommen. Weiter seien die aus zugekauftem Traubenmaterial gekelterten sowie die zugekauften Weine in unzulässiger Weise als C.________ (Ortschaft) Weine vermarktet und angepriesen worden. Schliesslich sei er von den Organen der A.________ (Genossenschaft) in seiner Ehre verletzt worden.
1.2
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) stellte das Strafverfahren O 21 10268 mit Verfügung vom 11. Mai 2022 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 23 216 vom 13. Dezember 2023 ab.
1.3
Mit Gesuch vom 25. August 2025 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft um Wiederaufnahme des eingestellten Strafverfahrens. Mit Verfügung vom 16. März 2026 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. März 2026 bei der Beschwerdekammer Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Verfügung vom 7. April 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Sicherheitsleistung von CHF 1'400.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Valutadatum 13. April 2026 nach.
1.4
Mit Verfügung vom 20. April 2026 wurde der Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerde übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 1. Mai 2026 eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Die Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom 6. Mai 2026 auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 teilte die Verfahrensleitung den Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel mit und forderte die Parteien auf, allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Gelegenheit Gebrauch und reichte mit Schreiben vom 15. Mai 2026 abschliessende Bemerkungen ein.

2.

2.1
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
2.2
Auf die frist- und als Laieneingabe formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachfolgenden – einzutreten (zum grosszügigen Massstab bei Laienbeschwerden: Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1; NYDEGGER, recht 2021, 19; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9e zu Art. 396 StPO).

Die Begründung der Beschwerde hat vollständig innerhalb der Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO zu erfolgen. Soweit der Beschwerdeführer in seinen abschliessenden Bemerkungen vom 15. Mai 2026 neue Rügen erhebt, ist darauf nicht einzugehen. Zulässig ist demgegenüber die Entgegnung auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 1. Mai 2026 im Sinne der Replik (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_214/2025 und 7B_429/2025 vom 9. Februar 2026 E. 4.3.1 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft machte geltend, der Beschwerdeführer bringe keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor. Soweit er in den abschliessenden Bemerkungen darlegt, worin er solche erblickt, reagiert er unmittelbar auf diesen Einwand. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind daher zu berücksichtigen.

2.3
Beschwerdelegitimation
2.3.1
Der Parteienbegriff nach Art. 382 StPO ist nicht deckungsgleich mit demjenigen von Art. 104 StPO, sondern ist weiter auszulegen. So umfasst er auch diejenigen Personen, welche sich aufgrund von Art. 105 StPO am Verfahren beteiligen können, so auch die anzeigeerstattende Person (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 31 f.). Der anzeigeerstattenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, stehen von Gesetzes wegen abgesehen vom Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens nach Art. 301 Abs. 2 StPO keine weiteren Verfahrensrechte und damit grundsätzlich auch kein Beschwerderecht zu (Art. 301 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 382 StPO; DEMARMELS, a.a.O., S. 57). Ist die anzeigeerstattende Person in ihren Rechten jedoch unmittelbar betroffen, so stehen ihr die Rechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO), weshalb sie in diesem Fall über ein Beschwerderecht verfügt (DEMARMELS, a.a.O., S. 57). Dass eine Partei am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war, ist für die Beschwerdelegitimation nicht vorausgesetzt (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 382 StPO).

Das von Art. 382 Abs. 1 StPO vorausgesetzte rechtlich geschützte Interesse ist gleich auszulegen wie dasjenige nach Art. 81 Abs. 1 Bst. b Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110). Verlangt wird, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen bzw. beschwert ist. Eine bloss mittelbare oder faktische Betroffenheit im Sinne einer Reflexwirkung genügt ebenso wenig wie eine rein wirtschaftliche Berechtigung (BGE 145 IV 161 E. 3; BÄHLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 382 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 382 StPO).

Unmittelbar in seinen Rechten betroffen und damit geschädigt ist nach Art. 115 Abs. 1 StPO, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2). Bei Straftaten zum Nachteil des Vermögens einer juristischen Person ist einzig diese geschädigt. Ihre Mitglieder, Organe und Gläubiger sind lediglich mittelbar betroffen und daher nicht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1).

Als Prozessvoraussetzung prüft die Beschwerdekammer die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen. Die beschwerdeführende Person hat ihre Beschwerdeberechtigung indes darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich ist. Insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Beschwerdelegitimation ausführlich darzulegen (BÄHLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 382 StPO; DEMARMELS, a.a.O., S. 92).

2.3.2
In der Beschwerde vom 23. März 2026 wird nicht direkt dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung habe. Sinngemäss macht er geltend, er sei als «bösartig», «unflätig» und «Querulant» beschimpft worden. Weiter macht er geltend, Weine aus verschiedensten Gegenden würden als C.________ (Ortschaft) Wein verkauft.
2.3.3
Nachfolgend wird für die einzelnen Tatbestände geprüft, ob ein rechtlich geschütztes Interesse besteht.
2.3.4
Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe

Nach Art. 152 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer in den dort genannten Funktionen in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Gesamtheit der Gesellschafter oder Genossenschafter oder an die an einem andern Unternehmen Beteiligten unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können. Die Bestimmung schützt die Öffentlichkeit sowie die Gesellschafter, Genossenschafter und die an anderen Unternehmen Beteiligten davor, wegen täuschender Angaben geschäftliche Fehldispositionen zu treffen und dadurch am Vermögen geschädigt zu werden (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 152 StGB).

Art. 152 StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Es ist für den Erfolg weder eine tatsächlich erfolgte Täuschung noch eine Vermögensverfügung erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_484/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.3; 6B_25/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 4.3; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 152 StGB). Die Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO setzt bei abstrakten Gefährdungsdelikten voraus, dass die betroffene Person durch die Tatbegehung konkret gefährdet worden ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2). Es genügt somit nicht, dass jemand zum Kreis der Adressaten der unwahren oder unvollständigen Angaben zählt. Erforderlich ist vielmehr eine persönliche Betroffenheit, wie sie etwa vorliegt, wenn der Adressat gestützt auf die Angaben eine Vermögensdisposition getätigt oder eine solche zumindest beabsichtigt hat und sich diese schädigend hätte auswirken können. Eine Fehldisposition kann dabei auch in einem Unterlassen bestehen, so im Verzicht auf die Veräusserung von Anteilen aufgrund eines fälschlich positiven Berichts (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 27 und 29 zu Art. 152 StGB; TRECHSEL/JENAL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 152 StGB).

Weder in der Beschwerde vom 23. März 2026 noch in seinen abschliessenden Bemerkungen vom 15. Mai 2026 äussert sich der Beschwerdeführer, inwiefern er über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2026 verfüge.

Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ehemaliger Genossenschafter der A.________ (Genossenschaft) war. Somit war er auch Adressat des Revisionsberichts. Er gehörte damit zum Kreis der abstrakt gefährdeten Personen. Das genügt für eine Geschädigtenstellung jedoch nicht. Verlangt ist eine konkrete Gefährdung, also eine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers. Eine solche läge etwa vor, wenn er wegen der Angaben im Revisionsbericht über seine Anteile verfügt oder eine solche Verfügung unterlassen hätte. Solches macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch den Akten nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer ist somit in Bezug auf Art. 152 StGB nicht geschädigte Person nach Art. 115 Abs. 1 StPO. Es fehlt ihm folglich am rechtlich geschützten Interesse nach Art. 382 Abs. 1 StPO. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

2.3.5
Urkundendelikte

Die Urkundendelikte schützen in erster Linie das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Eine einzelne Person ist nur dann unmittelbar verletzt, wenn die Fälschung darauf zielt, sie zu benachteiligen, etwa als Vorbereitung eines Vermögensdelikts. Geschädigt nach Art. 115 Abs. 1 StPO ist diesfalls, wem gegenüber die unwahre Urkunde gebraucht wird und wer deswegen eine nachteilige Entscheidung treffen könnte (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 2.1.3 mit Hinweisen; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 73 zu Art. 115 StPO).

Der Beschwerdeführer käme demnach als geschädigte Person in Frage, wenn er wegen des angeblich falschen Revisionsberichts vom 21. Mai 2021 nachteilige Dispositionen getroffen und dadurch einen Schaden erlitten hätte. Dazu bringt er nichts vor.

Der Beschwerdeführer ist damit auch bezüglich der Urkundendelikte nicht geschädigte Person nach Art. 115 Abs. 1 StPO. Es fehlt ihm auch insoweit am rechtlich geschützten Interesse nach Art. 382 Abs. 1 StPO. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

2.3.6
Warenfälschung

Die Warenfälschung nach Art. 155 StGB erscheint zunächst als Delikt gegen Treu und Glauben im Handel und Verkehr. Geschützt ist in erster Linie das Vermögen der aktuellen und potenziellen Erwerber. Der Tatbestand soll sicherstellen, dass der Erwerber nicht eine Ware erhält, die er bei Kenntnis ihrer wirklichen Beschaffenheit gar nicht oder nur zu einem tieferen Preis erworben hätte. Eine Täuschung oder gar eine Schädigung ist nicht vorausgesetzt, vielmehr genügt die generelle Eignung dazu. Art. 155 StGB ist damit als abstraktes Gefährdungsdelikt gegen das Vermögen möglicher Erwerber ausgestaltet (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 155 StGB). Wie oben in Bezug auf Art. 152 StGB ausgeführt, ist geschädigte Person deshalb nur, wessen Vermögen konkret gefährdet oder geschädigt worden ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 58 zu Art. 115 StPO).

In seiner Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Rüge, im E.________ (Region) dürfe man straflos Weine aus den verschiedensten Gegenden als C.________ (Ortschaft) Wein ausschenken. Damit beanstandet er einen allgemeinen Missstand. Zu seiner eigenen Betroffenheit äussert er sich nicht. Insbesondere macht er nicht geltend, selbst Wein der A.________ (Genossenschaft) erworben zu haben. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, inwiefern sein Vermögen durch die vorgeworfene Warenfälschung konkret gefährdet wurde.

Der Beschwerdeführer ist somit auch bezüglich des Vorwurfs der Warenfälschung nicht geschädigte Person nach Art. 115 Abs. 1 StPO. Es fehlt ihm am rechtlich geschützten Interesse nach Art. 382 Abs. 1 StPO. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

2.3.7
Ungetreue Geschäftsbesorgung

Nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Das geschützte Rechtsgut ist einzig fremdes Vermögen. Andere Rechtsgüter werden von der Bestimmung weder ausdrücklich noch implizit geschützt (NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 158 StGB). Die Treuepflicht der Organe einer Gesellschaft besteht gegenüber dieser und nicht gegenüber ihren Mitgliedern (NIGGLI, a.a.O., N 62 zu Art. 158 StGB). Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer juristischen Person ist entsprechend einzig diese geschädigt und weder ihre Mitglieder noch ihre Gläubiger sind unmittelbar verletzt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; vgl. NIGGLI, a.a.O., N 174 zu Art. 158 StGB).

Der Beschwerdeführer wirft den Organen der Genossenschaft vor, die Finanzkompetenz überschritten zu haben. Die beanstandeten Handlungen richten sich damit gegen das Vermögen der Genossenschaft, welche die Beschuldigten aufgrund ihrer Organstellung zu verwalten hatten. Trägerin des durch Art. 158 StGB geschützten Rechtsguts und damit einzige unmittelbar Verletzte ist folglich die Genossenschaft. Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt Genossenschafter. Als solcher ist er von einer Schmälerung des Genossenschaftsvermögens bloss mittelbar betroffen und damit nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.

Dem Beschwerdeführer fehlt somit hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

2.3.8
Ehrverletzungsdelikte

Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Erfasst werden Tatsachenbehauptungen und gemischte Werturteile über den Verletzten gegenüber Dritten, während reine Werturteile unter Art. 177 StGB fallen (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 44 und 47 vor Art. 173 StGB). Geschütztes Rechtsgut der Ehrverletzungsdelikte ist die Ehre (RIKLIN, a.a.O., N. 5 vor Art. 173 StGB).

Unmittelbar in seinen Rechten verletzt und damit geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er sei als «bösartig», «unflätig» und als «Querulant» bezeichnet worden. Die vorgeworfenen Äusserungen bezogen sich damit erkennbar auf den Beschwerdeführer. Träger des durch die Ehrverletzungsdelikte geschützten Rechtsguts ist folglich der Beschwerdeführer selbst. Somit wäre er durch ehrverletzende Äusserungen unmittelbar in seinen Rechten betroffen und damit geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Ob die Äusserungen unter Art. 173 StGB oder als reine Werturteile unter Art. 177 StGB zu subsumieren wären, kann für die Eintretensfrage offenbleiben, da beide Bestimmungen dasselbe Rechtsgut schützen.

Der Beschwerdeführer verfügt somit hinsichtlich des Vorwurfs der Ehrverletzung über ein im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt einzutreten.

2.4
Der Beschwerdeführer beantragt in den abschliessenden Bemerkungen unter anderem den Beizug der Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens 4A_491/2024. Es ist nicht klar, ob sich dieser Beweisantrag auf den Tatbestand der Ehrverletzung bezieht. Es kann jedoch offenbleiben, ob überhaupt auf diesen Antrag einzutreten wäre, da er ohnehin abzuweisen ist (E. 4).

3.

3.1
Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (Bst. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Bst. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

Neu im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO sind nur Beweismittel und Tatsachen, wenn sie zum Zeitpunkt der Einstellung unbekannt waren. Entscheidend ist, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. Aus dem Offizial- und Legalitätsprinzip folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellung nur verfügen darf, wenn sie die sich aufgrund der Akten anbietenden Beweise abgenommen und bezüglich des Beweisthemas ausgeschöpft hat. Beweismittel, die zwar im eingestellten Verfahren genannt oder sogar abgenommen, aber nicht bezüglich des ganzen Beweisthemas ausgeschöpft wurden, sind demnach nicht als neu zu betrachten (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 194 E. 2.3 mit Hinweisen; HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 323 StPO). Als Tatsachen gelten Umstände, die im Rahmen des zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind, wobei mit Beweismitteln der Nachweis solcher Tatsachen erbracht wird. Eine blosse Meinung, eine persönliche Würdigung oder eine neue Rechtsauffassung vermag die Wiederaufnahme nicht zu rechtfertigen (BGE 141 IV 93 E. 2.3 f.).

Erforderlich zur Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens ist weiter die Wahrscheinlichkeit, dass die neuen Beweismittel oder Tatsachen zu einer anderen Beurteilung der relevanten Umstände führen, als dies in der Einstellungsverfügung der Fall war. Die neuen Beweismittel oder Tatsachen müssen für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen. Dies ist dann der Fall, wenn die neuen Beweismittel oder Tatsachen die konkrete Annahme zulassen, die beschuldigte Person habe sich strafrechtlich verantwortlich gemacht, und eine Änderung der ursprünglichen Entscheidung wahrscheinlich machen. Eine Verurteilung darf keine entfernte Möglichkeit sein, sondern muss derart nahe liegen, dass die Interessen des Staates an der Strafverfolgung im Vergleich zu den entgegenstehenden Interessen der beschuldigten Person, nicht ein weiteres Mal mit denselben Vorwürfen konfrontiert zu werden, überwiegen (vgl. HEINIGER/RICKLI, a.a.O., N. 13 zu Art. 323 StPO).

Eine Wiederaufnahme fällt sodann von vornherein ausser Betracht, wenn der Strafverfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht. Ist die Verfolgungsverjährung eingetreten, kann die beschuldigte Person nicht mehr verurteilt werden, weshalb neue Tatsachen oder Beweismittel auch nicht mehr im Sinne von Art. 323 Abs. 1 Bst. a StPO für ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit sprechen können (vgl. HEINIGER/RICKLI, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO und N. 13 zu Art. 323 StPO). Die Einstellungsverfügung hemmt den Lauf der Verjährung nicht, da diese nach Art. 97 Abs. 3 StGB einzig durch ein erstinstanzliches Urteil ausgeschlossen wird (ZUR-BRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 57c zu Art. 97 StGB).

3.2
Die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2022 ist rechtskräftig, nachdem die Beschwerdekammer die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 abgewiesen hat. Ob die damalige Beurteilung zutraf, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu prüfen ist einzig, ob die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme hinsichtlich der Ehrverletzungsdelikte zu Recht abgelehnt hat.
3.3
Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Wiederaufnahmegesuchs damit, der Beschwerdeführer führe keine neuen Beweismittel oder Tatsachen an, welche für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten sprächen. Es handle sich vielmehr um pauschale Behauptungen und um wiederholte Kritik an der Leitung der A.________ (Genossenschaft). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde und macht ebenfalls geltend, der Beschwerdeführer bringe keine neuen Beweismittel und Tatsachen vor, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweise.
3.4
In seiner Beschwerde vom 23. März 2026 äussert sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen zum Inhalt des eingestellten Verfahrens. Neue Beweismittel oder Tatsachen betreffend die Ehrverletzungsdelikte macht er darin nicht geltend. In seinen abschliessenden Bemerkungen vom 15. Mai 2026 führt er aus, die neuen Tatsachen ergäben sich aus der Stellungnahme des Gemeinderats von C.________ (Ortschaft) an das Regierungsstatthalteramt D.________, aus einem Bericht der FINMA, aus einer erneuten Untersuchung der RAB sowie aus Rapporten von Lebensmittelkontrollen in verschiedenen Restaurants. Ferner ersucht er die Beschwerdekammer, diese Akten einzufordern und ihm zugänglich zu machen.
3.5
Die Stellungnahme des Gemeinderats von C.________ (Ortschaft) vom 29. Oktober 2021 an das Regierungsstatthalteramt D.________ im Verfahren aufun ________ liegt bei den Akten. Der Gemeinderat äussert sich darin zur Anzeigepflicht nach Art. 48 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1), zum Ausstand einzelner Mitglieder des Gemeinderats, zum Grundsatz «in dubio pro duriore», zur Information der Geschäftsprüfungskommission sowie zu den geschützten Polizeigütern. Äusserungen gegenüber dem Beschwerdeführer beinhaltet er nicht. Die Stellungnahme ist damit nicht geeignet, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Ehrverletzungsdelikten nahezulegen. Da sie im Zeitpunkt der Einstellung bereits vorlag, ist sie überdies nicht neu im Sinne von Art. 323 Abs. 1 Bst. b StPO.

Dass sich die übrigen Unterlagen zu den beanstandeten Äusserungen äussern, wird weder geltend gemacht noch ist solches ersichtlich. Auch sie vermögen die Voraussetzung von Art. 323 Abs. 1 Bst. a StPO daher nicht zu erfüllen. Ob sie im Zeitpunkt der Einstellung bereits vorlagen und ob sie sich aus den früheren Akten ergeben, kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben.

Dies gilt auch für die Verfügung der Staatsanwaltschaft aus dem Jahr 2026 und die YouTube-Videos, auf welche sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23. März 2026 beruft. Dass diese ehrverletzende Äusserungen beträfen, macht er nicht geltend und solches ist auch nicht ersichtlich.

Nichts anderes ergibt sich aus den Editionsbegehren, welche der Beschwerdeführer ebenfalls in den abschliessenden Bemerkungen stellt. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, die entsprechenden Akten nicht zu kennen. Er legt damit gerade nicht dar, dass sich daraus für die Ehrverletzungsdelikte etwas ergeben würde, sondern erwartet, dass die Beschwerdekammer die Grundlagen für seine Vorbringen erst beschafft. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Wiederaufnahme dient jedoch nicht dazu, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit erforderlichen Tatsachen erst zu erheben. Die Anträge auf Edition der Akten des Regierungsstatthalteramts D.________, der Finanzmarktaufsicht, der Revisionsaufsichtsbehörde sowie der Rapporte von Lebensmittelkontrollen werden daher abgewiesen.

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die bereits im eingestellten Verfahren erhobenen Vorwürfe wiederholt und anders gewichtet, macht er keine neuen Tatsachen geltend, sondern spricht sich für eine abweichende Würdigung bereits bekannter Umstände aus. Eine solche vermag die Wiederaufnahme nicht zu rechtfertigen.

3.6
Unabhängig vom Gesagten steht der Wiederaufnahme in Bezug auf die Ehrverletzungsdelikte ein Verfahrenshindernis entgegen. Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt nach Art. 178 Abs. 1 StGB nach vier Jahren. Der Fristenlauf beginnt nach Art. 98 Bst. a StGB mit dem Tag, an dem die Täterschaft die strafbare Tätigkeit ausführt, folglich vorliegend mit dem Tag der beanstandeten Äusserung.

Die vom Beschwerdeführer angeführten Äusserungen müssen, damit eine Wiederaufnahme des Verfahrens überhaupt in Betracht fällt, Gegenstand des mit Verfügung vom 11. Mai 2022 eingestellten Verfahrens gebildet haben. Sie hätten folglich vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein müssen. Die Verfolgungsverjährung ist damit spätestens am 11. Mai 2026 und somit vor dem vorliegenden Entscheid eingetreten.

Die Beschwerde ist daher, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

4.
Der Beschwerdeführer beantragt darüber hinaus die Edition der Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens 4A_491/2024. Er stellt diesen Antrag im Zusammenhang mit den Vorwürfen der vorschriftswidrigen Verwendung von Trauben, die nicht aus C.________ (Ortschaft) stammen, der Verwendung der Marke C.________ (Ortschaft) auf Etiketten, Weinkarten und Preisschildern sowie täuschenden Verlautbarungen zu Anteilsscheinen. Auf diese Vorwürfe ist nach dem Gesagten nicht einzutreten, womit der Beschwerdeführer eine Beweisführung über unerhebliche Tatsachen verlangt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Beweisantrag ist abzuweisen.
5.
Auf die Beschwerde wurde teilweise nicht eingetreten, teilweise wurde sie abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer nach Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 1'400.00, sind ihm somit aufzuerlegen. Sie werden der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung über den gleichen Betrag entnommen. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten ist nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO keine Entschädigung zuzusprechen, da sie auf eine Stellungnahme verzichtet hat und ihr im Beschwerdeverfahren keine weiteren Kosten oder wirtschaftlichen Einbussen entstanden sind, welche zu entschädigen wären.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.
Die Beweisanträge des Beschwerdeführers werden abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen.
4.
Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
5.
Zu eröffnen:
-
dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
-
der Beschuldigten (per Einschreiben)
-
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

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der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 3. September 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Der Gerichtsschreiber i.V.:

von Glutz
i.V. Gerichtsschreiber Pittet

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der geleisteten Sicherheitsleistung entnommen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.