Obergericht BE, BK 2026 181
18. September 2026 · Beschwerdekammer in Strafsachen · Deutsch
Einstellung; Sexualdelikte / Verfolgungsverjährung
Obergericht BE · BK 2026 181 · Deutsch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 26 181
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. September 2026
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiber Rubli
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Einstellung / Ablehnung Beweisantrag / Nichtgewährung Fristverlängerung
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern
Beschwerde gegen die Verfügungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 12. März 2026 (O 22 4169)
Erwägungen:
1.
- 1.1
- Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt unter der Verfahrensnummer O 22 4169 ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Die Staatsanwaltschaft teilte den Parteien am 2. Februar 2026 den Abschluss der Untersuchung mit und stellte in Aussicht, das Verfahren gemäss beigelegtem Entwurf einzustellen. Zudem wurde den Parteien eine Frist bis am 20. Februar 2026 gesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen. Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es seien alle elektronischen Geräte des Beschuldigten forensisch auszuwerten. Mit Schreiben vom 18. Februar 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin weiter darum, die Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge um mindestens 60 Tage zu erstrecken. Sowohl den Beweisantrag auf forensische Auswertung der elektronischen Geräte wie auch den Antrag um Fristerstreckung lehnte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. März 2026 ab (nachfolgend: Anfechtungsobjekt 1). Mit separater Verfügung ebenfalls vom 12. März 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (Ziff. 1), verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (Ziff. 2), widerrief die amtlichen Mandate von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin D.________ unter Festsetzung der entsprechenden Entschädigungen (Ziff. 3 und 4), auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton (Ziff. 5) und richtete dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (Ziff. 6; nachfolgend: Anfechtungsobjekt 2).
- 1.2
- Gegen beide Anfechtungsobjekte reichte die Beschwerdeführerin am 25. März 2026 eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und stellte folgende (Haupt-)Anträge:
- 1.
- Die Einstellungsverfügung vom 12. März 2026 sei vollumfänglich aufzuheben.
- 2.
- Die Sache sei zur vollständigen Untersuchung und Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen – eventualiter an eine andere Staatsanwaltschaft ausserhalb der Region Oberland, da strukturelle Befangenheit der zuständigen Staatsanwaltschaft vorliegt (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).
- 3.
- Die Ablehnung des Beweisantrags auf forensische Auswertung der elektronischen Geräte des Beschuldigten sei aufzuheben und der Antrag sei gutzuheissen.
3b. Es sei eine forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten A.________ gemäss Art. 182 StPO anzuordnen. Beweisthemen: a) Woher hatte der Beschuldigte als ca. 10-12-jähriger Knabe Kenntnisse über und Motivation zu analen und vaginalen Penetrationshandlungen? b) Besteht eine eigene Opferbiografie des Beschuldigten? c) Wie ist das aktuelle Risikoprofil des Beschuldigten in Bezug auf seinen strukturierten Zugang zu Kindern und Jugendlichen als Trainer zu bewerten?
3c. Im Rahmen der forensischen Auswertung gemäss Antrag 3 sei der Suchauftrag ausdrücklich auf Bild- und Videomaterial mit sexuellem Bezug zu Minderjährigen (Art. 197 StGB) auszudehnen. Suchzeitraum: ab ca. 2010 (späterer Tatzeitraum E.________ (Ort)) und insbesondere Sommer 2015 (F.________ (Ort), Täter volljährig, Smartphone-Besitz gesichert plausibel). Prioritär zu durchsuchen sind Cloud-Dienste und Backups (iCloud, Google Photos, WhatsApp-Backup u.ä.), da physische Geräte aus dem früheren Tatzeitraum möglicherweise nicht mehr vorhanden sind, synchronisierte Daten in Cloud-Diensten jedoch erhalten geblieben sein können. Ein gesondert erteilter Suchauftrag ist erforderlich, da die Deliktskategorie Art. 197 StGB eine eigenständige Qualifikation darstellt und bei einer allgemeinen Geräteauswertung ohne expliziten Suchauftrag regelmässig nicht systematisch erfasst wird.
3d. Es sei der WhatsApp-Austausch zwischen dem Beschuldigten A.________ und seiner Stiefmutter G.________ aus dem Zeitraum Juni-Juli 2022 (namentlich die Nachrichten unmittelbar vor der polizeilichen Einvernahme der Mutter vom 04.07.2022) sicherzustellen und forensisch auszuwerten. Beweisthema: Absprache der Aussagen vor den Einvernahmen. Die Mutter hat in ihrer Einvernahme selbst protokollarisch bestätigt, dass der Beschuldigte sie in der Woche vor ihrer Einvernahme via WhatsApp kontaktiert hatte und dabei von der Anzeige erfahren hat (Art. 160 StGB, Begünstigung; Art. 307 StGB, falsches Zeugnis sind zu prüfen).
- 4.
- Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 136 Abs. 1 StPO).
- 5.
- Der Adressschutz der Beschwerdeführerin sei für das gesamte Beschwerdeverfahren aufrechtzuerhalten und zu bestätigen (Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; Art. 152 Abs. 2 StPO). Die Adresse der Beschwerdeführerin sei dem Beschuldigten und dessen Verteidigung unter keinen Umständen bekannt zu geben. Sämtliche Zustellungen an die Beschwerdeführerin erfolgen über die Beschwerdekammer oder eine von ihr bezeichnete Vertrauensperson.
Eventualantrag:
- 6.
- Eventualiter seien die Taten in F.________(Ort) als Art. 189/190 aStGB (Erwachsenenstrafrecht) zu qualifizieren und das Verfahren unter dieser Qualifikation fortzuführen. Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin superprovisorisch die sofortige Beschlagnahme aller elektronischen Geräte, Datenträger und Cloud-Zugänge des Beschuldigten.
- 1.3
- Mit Verfügung vom 31. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und wies den superprovisorischen Antrag der Beschwerdeführerin ab. Weiter wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, ihre Rechtsmittelschrift verbessert einzureichen und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtsgenüglich zu belegen. Zudem wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Adressschutz gutgeheissen.
- 1.4
- Mit Eingabe vom 6. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin ein nachgebessertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie eine nachgebesserte Beschwerde ein, wobei sie – mit Ausnahme redaktioneller Anpassungen ihrer Beweisanträge gemäss Ziff. 3c und 3d – ihre Anträge der ursprünglichen Beschwerde vom 25. März 2026 wiederholte. Mit Verfügung vom 15. April 2026 gab die Verfahrensleitung von der eingegangenen Nachbesserung Kenntnis, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, wies den superprovisorischen Antrag erneut ab und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 24. April 2026 stellte die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge:
- 1.
- Die Beschwerde sei betreffend den Vorfall in F.________(Ort) Sommer 2015 gutzuheissen und die Einstellung sei diesbezüglich aufzuheben und das Verfahren sei wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit Kind weiterzuführen.
- 2.
- Die Beschwerde sei betreffend die Vorfälle in der Zeit von 2008 bis ca. 2012 abzuweisen.
- 3.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahren seien der Beschwerdeführerin zur Hälfte aufzuerlegen, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten hat der Kanton Bern zu tragen.
Innert erstreckter Frist beantragte der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Stellungnahme vom 15. Mai 2026 unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Anträge gemäss Ziff. 1-3 und Ziff. 6 der Beschwerde vom 6. April 2026 seien vollumfänglich abzuweisen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2026 gab die Verfahrensleitung von den eingegangenen Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Beschuldigten Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen sind. Auf entsprechende Aufforderung hin reichte Rechtsanwalt B.________ am 26. August 2026 seine Kostennote ein.
- 2.
- Im Sinne einer Vorbemerkung weist die Beschwerdekammer darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsmittelschrift vom 25. März 2026 bzw. der nachgebesserten Version vom 6. April 2026 Beschwerde gegen zwei unterschiedliche Verfügungen der Staatsanwaltschaft (beide datiert vom 12. März 2026) eingereicht hat. Nachfolgend wird zunächst die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Ablehnung des Beweisantrags und Nichtgewährung der Fristverlängerung behandelt (E. 3). Anschliessend wird die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu prüfen sein (E. 4 ff.).
Ad Beschwerde betreffend Ablehnung Beweisantrag und Nichtgewährung der Fristverlängerung
3.
- 3.1
- Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen.
3.2
- 3.2.1
- Gemäss Art. 318 Abs. 3 StPO ist eine gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO erfolgte Ablehnung von Beweisanträgen nicht anfechtbar. Der grundsätzliche Ausschluss der Anfechtbarkeit solcher Entscheide beruht auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag gestützt auf Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO im Hauptverfahren ohne Weiteres erneut gestellt werden kann. Er bezweckt somit die Verhinderung unabsehbarer Verfahrensverzögerungen (statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; je mit Verweis auf Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1271 Ziff. 2.6.3.4; vgl. auch WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 318 StPO). Kann der Beweisantrag allerdings nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, ist gegen den ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft ausnahmsweise eine Beschwerde zulässig (Art. 394 Bst. b StPO e contrario). Daraus folgt jedoch nicht, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen stets Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mitteilt und eine (vollumfängliche oder teilweise) Einstellung des Verfahrens in Aussicht stellt, stets die Beschwerde zulässig wäre. Dies wäre jedoch gerade nicht im Sinne des Gesetzgebers (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1 mit Hinweis). Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer lässt sich ein drohender Beweisverlust daher nicht damit begründen, «dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt» (statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1).
Weiter ist zu berücksichtigen, dass abgelehnte Beweisanträge im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung gerügt resp. erneut gestellt werden können (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b und Art. 389 Abs. 3 StPO). Wenngleich die Beschwerdeinstanz im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO) und grundsätzlich gestützt auf die Akten der Vorinstanz (Art. 389 Abs. 1 StPO) entscheidet, kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien zusätzliche Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Sodann kann sie bei Gutheissung der Beschwerde die Einstellung des Strafverfahrens aufheben und die Staatsanwaltschaft anweisen, weitere Beweise zu erheben resp. einen vormals abgelehnten Beweisantrag gutzuheissen (vgl. Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO). Mithin ist die Möglichkeit, abgelehnte Beweisanträge im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung geltend zu machen, jener der Wiederholung abgelehnter Beweisanträge im erstinstanzlichen Hauptverfahren i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO gleichwertig (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1). Der beschwerdeführenden Person steht es frei, gegen eine Einstellungsverfügung mit dem Ziel Beschwerde zu erheben, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1). Der Nachweis des drohenden und schwerwiegenden Beweisverlusts sowie die Relevanz des Beweises obliegt der beschwerdeführenden Person (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 191 + 192 vom 13. Dezember 2024 E. 2.2; BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; KEL-LER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 3 zu Art. 394 StPO).
- 3.2.2
- Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, die Ablehnung ihres Beweisantrags im Rahmen der Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung zu rügen. Vielmehr wurde vorliegend der offerierte Beweisantrag von der Staatsanwaltschaft zeitgleich mit der verfügten Verfahrenseinstellung abgelehnt, worauf die Beschwerdeführerin gegen beide Verfügungen vom 12. März 2026 in derselben Rechtsschrift Beschwerde führte (vgl. dazu hiervor E. 1.1 f.). Bei dieser Sachlage ist auf die Beschwerde gegen die Ablehnung des Beweisantrags nicht einzutreten. Ob der Beweisantrag mit einer hinreichenden Begründung abgelehnt wurde bzw. ob sich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten weitere Beweisabnahmen aufdrängen, wird Gegenstand der materiellen Überprüfung der Einstellungsverfügung sein.
- 3.3
- Demgegenüber ist auf die Beschwerde betreffend die Nichtgewährung einer Fristverlängerung für die Stellung weiterer Beweisanträge (Anfechtungsobjekt 1, Ziff. 2) einzutreten (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 35 zu Art. 92 StPO, wonach Entscheide über Fristerstreckungsgesuche grundsätzlich der Beschwerde unterliegen).
- 3.3.1
- Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung des Fristverlängerungsantrags wie folgt:
Der Fristverlängerungsantrag wird damit begründet, dass der Privatklägerin die Möglichkeit gegeben wird, weitere mögliche Beweisanträge beizubringen, eine eventuelle rechtliche Vertretung ordnungsgemäss zu prüfen, sich von der akuten medizinischen Notfallsituation zu erholen sowie wegen schwerwiegender Verfahrensfehler.
Was die rechtliche Vertretung betrifft, so ist festzustellen, dass die Privatklägerin bis zur Ansetzung der Frist 318 StPO amtlich verbeiständet gewesen ist. Unter diesen Umständen ist von einer ordnungsgemässen rechtlichen Vertretung auszugehen, auch wenn die Privatklägerin mit dieser nicht mehr einverstanden ist. Der Wechsel einer amtlichen Rechtsvertretung ist im Weiterem nur bei einem schweren Vertrauensverlust zulässig, welcher vorliegend nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird. Was die Begründung der Verlängerung wegen der gesundheitlichen Probleme (starke chronische Schmerzen infolge h-EDS) betrifft, so kann offenbleiben, ob diese eine derart starke Einschränkung darstellen, die eine Verlängerung der Frist rechtfertigen oder nicht. Immerhin ist festzustellen, dass die Privatklägerin trotz der gesundheitlichen Probleme in der Lage gewesen ist, eine mehrseitige inhaltliche Stellungnahme zum Verfahren abzugeben. Von einer akuten medizinischen Notfallsituation kann jedenfalls nicht ausgegangen werden, datieren die eingereichten ärztlichen Unterlagen doch von November 2025 resp. Januar 2026. Schliesslich rechtfertigen auch die weiter vorgebrachten Gründe, nämlich das Einreichen von weiteren Beweismitteln und die Rüge von schwerwiegenden Verfahrensfehler durch die Staatsanwaltschaft, keine Fristerstreckung, weshalb das Gesuch abgewiesen wird.
- 3.3.2
- Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass einerseits im relevanten Zeitpunkt keine akute medizinische Notfallsituation bei der Beschwerdeführerin vorgelegen habe und dass andererseits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Sache habe einreichen können, ihre ausreichende Handlungsfähigkeit belege.
- 3.3.3
- Dass die Staatsanwaltschaft das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen hat, ist nicht zu beanstanden. Inwiefern eine Partei einen Anspruch auf eine Fristerstreckung bei rechtzeitigem Gesuch und Vorbringen ernsthafter Gründe hat, ist umstritten (gemäss RIEDO, a.a.O., N. 29 zu Art. 92 StPO muss von «einem [bedingten] Anspruch auf Gewährung einer Fristerstreckung ausgegangen werden»). Das Bundesgericht betont in dieser Hinsicht jedoch das richterliche Ermessen hinsichtlich des Vorliegens ausreichender Gründe, die eine Fristerstreckung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2015 vom 30. April 2015 E. 1.3. mit Verweis auf das Urteil 5D_87/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.1). Zwar brachte die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 18. Februar 2026 Gründe vor, weshalb ihr die Einhaltung der Frist nicht möglich sein soll. Allerdings sprach sie dort von einer «Frist zur Stellungnahme», tatsächlich ging es aber um die Frist zur Stellung von Beweisanträgen im Zusammenhang mit dem Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits zwei Tage zuvor einen Beweisantrag stellte, sie im Gesuch vom 18. Februar 2026 angab, welche Beweismittel sie noch beizubringen gedenke, ohne jedoch entsprechende Beweisanträge zu stellen oder zu begründen, weshalb diese nicht fristgerecht gestellt werden können, und nicht zuletzt den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren primär aufgrund des Eintritts eines Prozesshindernisses (Eintreten der Verfolgungsverjährung) einzustellen gedachte und damit in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen durfte, dass weitere Beweise nicht geeignet waren, daran etwas zu ändern. Selbst wenn man die von der Beschwerdeführerin angeführten Verhinderungsgründe als hinreichend betrachten wollte, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft bei dieser prozessualen Ausgangslage keine Fristerstreckung für weitere Beweisanträge gewährte, sondern das Verfahren einstellte. Nur am Rande sei mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegen die Einstellungsverfügung bemerkt, dass der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Verfahrensteil, den die Staatsanwaltschaft zu Unrecht einstellte und die Untersuchung weiterzuführen sein wird (vgl. E. 9.4), ohnehin noch einmal die Möglichkeit zur Stellung weiterer Beweisanträge einzuräumen sein wird.
- 3.3.4
- Die Beschwerde betreffend Nichtgewährung der Fristerstreckung ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Ad Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens
4.
- 4.1
- Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 GSOG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 OrR OG). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – und Vorbehalt des Nachfolgenden (E. 4.2-4.4) – einzutreten.
- 4.2
- Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekte bilden vorliegend ausschliesslich die beiden bereits genannten Verfügungen vom 12. März 2026. Für das noch nicht diskutierte Anfechtungsobjekt 2 bedeutet dies, dass im Beschwerdeverfahren primär die Frage zu klären ist, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift vom 25. März 2026 Weiteres rügt, was nicht im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung steht (Unterlassene Benachrichtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde durch die Staatsanwaltschaft, Staatshaftungsklage gegen den Kanton Bern, Anwaltsverschulden ihrer ehemaligen amtlichen Rechtsbeiständin), liegt dies ausserhalb des relevanten Streitgegenstandes und ist nicht zu hören.
- 4.3
- Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, da ansonsten Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, umgangen werden könnte (Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2.; 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3. je mit Hinweisen; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9e zu Art. 396 StPO).
Wie der Prozessgeschichte zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. März 2026 zur Verbesserung ihrer Beschwerde aufgefordert. Hintergrund davon war, dass die Beschwerdeführerin für zwei unterschiedliche Beschwerdeverfahren (das vorliegende sowie BK 26 182 + 234) teilweise dieselben Beilagen einreichte. Soweit die Beschwerdeführerin mit nachgebesserter Eingabe vom 6. April 2026 über die zusätzliche Einreichung von Beschwerdebeilagen hinaus ergänzende rechtliche und tatsächliche Ausführungen tätigt, handelt es sich dabei um unzulässige Beschwerdeergänzungen, welche im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben.
- 4.4
- Die Beschwerdeführerin deutet in ihrer Beschwerde an unterschiedlicher Stelle eine Befangenheit der Staatsanwaltschaft an, ohne jedoch diesbezüglich explizite Anträge zu stellen. Sie macht eine «strukturelle Befangenheit» geltend, die sich einerseits aus dem Umstand ergebe, dass die Staatsanwaltschaft Oberland, in dessen Region der Beschuldigte im Unterschied zur Beschwerdeführerin sozial gut integriert sei, das Verfahren führe, und andererseits aus den parallel geführten Strafuntersuchungen zwischen den Parteien mit jeweils umgekehrten Parteirollen, was mit der Objektivitätspflicht und dem Gleichbehandlungsgebot unvereinbar sei. Damit bringt die Beschwerdeführerin lediglich Ausstandsgründe vor, die sich gegen die Staatsanwaltschaft Oberland als Ganzes richten. Ausstandsgesuche gegen eine Gesamtbehörde sind allerdings grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder einer Behörde zu beziehen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch ausschliesslich und konsequent von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Person» (vgl. Art. 56-60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden, sofern in diesem Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_772/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin eine solche Befangenheit nicht ausreichend substanziiert und weil mangels konkreter bzw. unbedingter Antragstellung ohnehin unklar ist, ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein Ausstandsgesuch stellen wollte, wurde auf die Durchführung eines formellen Ausstandsverfahrens verzichtet. Selbst wenn man die Ausführungen der Beschwerdeführerin als Ausstandsgesuch interpretieren wollte, wäre im Übrigen mangels hinreichender Substantiierung darauf nicht einzutreten.
- 5.
- Vorab rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Verletzung diverser (straf-)prozessualer Grundsätze durch die Staatsanwaltschaft, namentlich des Untersuchungsgrundsatzes, des Beschleunigungsgebots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dies ist nachfolgend einer genaueren Betrachtung zu unterziehen (E. 5.1-5.3 hiernach).
5.1
- 5.1.1
- Dem Untersuchungsgrundsatz zufolge klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sorgfalt meint in diesem Zusammenhang nicht nur ein Vorgehen nach den anerkannten Regeln der strafprozessualen Kunst, sondern auch eine bestimmte Intensität bei der Wahrheitssuche. Wie weit diese Wahrheitssuche zu gehen hat, ist im Einzelfall zu entscheiden. Den Behörden muss erlaubt sein, in Bagatellfällen auf teure und wenig aussichtsreiche Beweismassnahmen zu verzichten; umgekehrt besteht an der Aufklärung gravierender Straftaten ein erhebliches öffentliches Interesse, sodass allenfalls auch Erhebungen zu treffen sind, die sich mit höherer Wahrscheinlichkeit als unnütz erweisen (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 77 und 81 zu Art. 6 StPO).
- 5.1.2
- Die Beschwerdeführerin leitet eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes daraus ab, dass die Staatsanwaltschaft ein forensisch-psychiatrisches Glaubhaftigkeitsgutachten hätte erstellen müssen, da sie augenscheinlich Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gehabt habe. Darüber hinaus wäre der Beizug ihrer psychiatrischen Unterlagen sowie die Durchführung einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten angezeigt gewesen. Keine dieser Massnahmen habe die Staatsanwaltschaft ergriffen, sondern die durch eigene Untätigkeit konservierten Glaubhaftigkeitszweifel als Einstellungsgrund verwendet.
- 5.1.3
- Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als die von der Staatsanwaltschaft getroffenen Untersuchungsmassnahmen gemessen an den gravierenden strafrechtlichen Vorwürfen der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern als wenig umfangreich erscheinen. Nach Eingang der Strafanzeige und der ersten polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 28. April 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft am 2. Mai 2022 eine Untersuchung gegen den Beschuldigten. Anschliessend wurden die Mutter der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2022 als Auskunftsperson und der Beschuldigte am 11. Juli 2022 delegiert einvernommen. Weitere Ermittlungshandlungen sind den Verfahrensakten nicht zu entnehmen; stattdessen teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 2. Februar 2026 den Abschluss der Strafuntersuchung und die beabsichtigte Verfahrenseinstellung mit. Aufgrund der bei Einreichung der Anzeige im Frühling 2022 bereits lange zurückliegenden Deliktszeiträume (2008-2012 bzw. 2015) ist zwar verständlich, dass keine Spuren oder andere objektive Beweismittel mehr sichergestellt werden konnten. Da es sich somit um eine reine «Aussage gegen Aussage Konstellation» zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten handelt und den Aussagen der Beteiligten damit eine überragende Bedeutung zukommt, erscheint eine bloss einmalige Einvernahme der Beteiligten – zumal es sich bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin noch gar nicht um eine parteiöffentliche Einvernahme gehandelt hatte – als ungenügend. Die Staatsanwaltschaft hat damit den Untersuchungsgrundsatz durch die vorliegend gewählte Verfahrensführung verletzt. Soweit in der Zwischenzeit die Verfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl. E. 9 unten) und damit ein absolutes Prozesshindernis besteht, vermag dies an der (teilweisen) Rechtmässigkeit der Verfahrenseinstellung jedoch nichts zu ändern.
5.2
- 5.2.1
- Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. auch Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist; in der Regel in einer Gesamtbetrachtung. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind die Art des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 sowie BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4 und 131 V 407 E. 1.1).
Erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens als völlig unverhältnismässig, kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen. Scheint die Gesamtdauer prima facie nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob die lange Verfahrensdauer auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen ist bzw. ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit ("krasse Zeitlücken") bestehen. Solche können grundsätzlich jede Phase des Verfahrens betreffen (SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 8 zu Art. 5 StPO). Da man von der Strafbehörde nicht verlangen kann, dass sie sich andauernd mit einer einzigen Angelegenheit befasst, ist es unvermeidlich, im Verfahren gewisse tote Zeiträume zu haben. Wenn keiner von ihnen von wirklich krasser Dauer ist ("durée vraiment choquante"), überwiegt die Gesamtwürdigung; Zeiten von intensiver Tätigkeit können dadurch ausgeglichen werden, dass das Dossier aufgrund anderer Geschäfte zeitweilig beiseitegelassen wurde (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Nach der Rechtsprechung gilt als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elf Monaten für die Weiterleitung eines Falls an die Beschwerdeinstanz (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Gemäss Praxis der Beschwerdekammer bedeutet eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung; unter Umständen kann auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten eine Rechtsverzögerung darstellen (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 280 vom 12. Oktober 2023 E. 3; BK 21 194 vom 17. Juni 2021 E. 4.3; BK 21 267 vom 9. Juni 2021 E. 4.2; BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, vgl. zudem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013 E. 5.2). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgericht 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).
- 5.2.2
- Mit Blick auf die in E. 5.1.3 hiervor dargelegte Zeitachse der staatsanwaltschaftlichen Verfahrenshandlungen kann offenbleiben, ob die Gesamtdauer des Verfahrens von nahezu vier Jahren vom Eingang der Strafanzeige (April 2022) bis zur Einstellung des Verfahrens (März 2026) noch als verhältnismässig gelten kann. Da zwischen dem 11. Juli 2022 und dem 2. Februar 2026 und damit während rund 3.5 Jahren keinerlei Verfahrenshandlungen stattfanden, hat die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot offensichtlich verletzt. Erschwerend kommt aus dem Blickwinkel der Beschwerdeführerin hinzu, dass insbesondere die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft zu einem teilweisen Eintritt der Verfolgungsverjährung geführt hat. Immerhin ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des vorliegenden Beschlusses festzustellen und die Staatsanwaltschaft für den noch nicht verjährten Verfahrensteil anzuweisen, die Sache fortan mit grosser Dringlichkeit zu behandeln.
- 5.3
- Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, da die Staatsanwaltschaft teilweise nicht auf ihre mit Eingaben vom 16. und 18. Februar 2026 vorgebrachten Rügen eingegangen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. Februar 2026 materielle Einwände vorbrachte (Verjährungsproblematik, rechtliche Würdigung der «F.________ (Ort)-Taten»), setzte sich die Staatsanwaltschaft mit diesen im Rahmen der Einstellungsverfügung auseinander. Die gerügten Verfahrensfehler wurden lediglich im Zusammenhang mit der in der Eingabe vom 18. Februar 2026 beantragten Fristerstreckung vorgebracht, worauf die Staatsanwaltschaft im Anfechtungsobjekt 1 festhielt, dass die Rüge von schwerwiegenden Verfahrensfehlern durch die Staatsanwaltschaft keine Fristerstreckung rechtfertige. Damit ging die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der fraglichen Fristerstreckung auf die Rügen der Beschwerdeführerin ein, womit ihr rechtliches Gehör nicht verletzt wurde. Nur am Rande sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren dieselben prozessualen Rügen wie bei der Staatsanwaltschaft vorbringt, womit – selbst wenn man eine Gehörsverletzung annehmen wollte – diese mit vorliegendem Beschwerdebeschluss als geheilt gelten würden.
- 6.
- Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, zwischen ca. 2008 und 2012 sexuelle Handlungen an ihr gegen ihren Willen vollzogen zu haben. Dies sei regelmässig an den Wochenenden geschehen, als er als ihr Stiefbruder an ihrem Wohnort in E.________(Ort) jeweils zu Besuch gewesen sei. Es habe im Rahmen des Spiels «Wahrheit oder Tat» mit den sexuellen Handlungen angefangen, als sie noch sehr klein gewesen sei. Dabei sei es regelmässig zu vaginalem Geschlechtsverkehr, mehrfach zu Analverkehr und zweifach auch zu Oralverkehr gekommen. Zudem sei es im Jahr 2015 zu einem Vorfall in F.________(Ort) gekommen, bei welchem der Beschuldigte ihr beim gemeinsamen Baden im See die Hand vorne in die Bikinihose gesteckt und dort kreisende Bewegungen gemacht habe. Der Beschuldigte habe dabei versucht, mit den Fingern in ihre Vagina einzudringen, was ihm aber nicht gelungen sei.
Der Beschuldigte bestreitet, sexuelle Handlungen mit der Beschwerdeführerin vorgenommen zu haben.
7.
- 7.1
- Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Bst. d). Der Entscheid über die Verfahrenseinstellung hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.2; 6B_1040/2020 vom 21. März 2022 E. 4.6; 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.2). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Es ist den Staatsanwaltschaften mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).
Prozesshindernisse, die zur Verfahrenseinstellung führen, sind in erster Linie die Verjährung (Art. 97 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), der Verstoss gegen den Grundsatz von ne bis in idem oder die dauernde Verhandlungsunfähigkeit der beschuldigten Person bzw. deren Tod (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO).
- 7.2
- Nach der zu den mutmasslichen Tatzeitpunkten geltenden Fassung des Strafgesetzbuches waren die Tatbestände der vorgeworfenen Sexualdelikte wie folgt umschrieben:
Der sexuellen Handlungen mit Kindern macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Art. 187 Ziff. 1 aStGB). Der sexuellen Nötigung macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 aStGB).
Der Vergewaltigung macht sich strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 aStGB).
Einer sexuellen Belästigung macht sich strafbar, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, oder wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt (Art. 198 aStGB).
8.
- 8.1
- Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens wie folgt: Im vorliegenden Fall sind die sexuellen Handlungen gemäss den Aussagen der Privatklägerin in den Jahren 2008 bis 2012 erfolgt, da der Beschuldigte ab dann nicht mehr regelmässig zu seinem Vater nach E.________(Ort) gegangen ist. Bei diesen Handlungen resp. zu diesem Zeitpunkt ist der Beschuldigte noch nicht 18 Jahre alt gewesen, weshalb nicht das Erwachsenenstrafrecht, sondern das Jugendstrafgesetz zur Anwendung gelangt. Dieses sieht für sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a JStG eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. Damit sind diese Handlungen inzwischen verjährt.
[…].
Was die Tatbestände der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung betrifft, so hat die Privatklägerin bei der polizeilichen Einvernahme nie ausgeführt, der Beschuldigte habe sie zwecks Vollzugs der sexuellen Handlungen bedroht oder unmittelbare Gewalt angewandt oder dass sie sich zur Wehr gesetzt habe. So hat sie auf die Frage nach Gewalt angegeben, «Gewalt nicht im Sinne von Schlägen», hat dann aber ausgeführt, dass wenn sie nicht das gemacht habe, was er gewollt habe, er Druck ausgeübt, die «Brennessel» gemacht oder sie an den Haaren gezogen habe (pol. Einvernahme C.________, Seite 8 Z. 338 f.). Ob sich der letzte Satz dieser Antwort aber tatsächlich auf die sexuellen Handlungen bezieht – das Opfer erwähnt die «Brennessel» zum Beispiel auch im Zusammenhang mit dem Gespräch des Beschuldigten mit den Eltern über die sexuellen Übergriffe (pol. Einvernahme C.________, Seite 2 Z. 58) – oder eher allgemein gemeint ist, ist nicht klar. Sie hat betreffend Gewaltanwendung weiter angegeben, der Beschuldigte habe ihr beim Analverkehr den Arm auf den Rücken gedrückt oder sie beim normalen Geschlechtsverkehr stark an der Taille festgehalten, so dass sie nicht mehr habe weggehen können (pol. Einvernahme C.________, Seite 8 Z. 342 ff.), hat dabei aber offengelassen, wie gross die Intensität effektiv gewesen ist. Ob der Beschuldigte dabei ihren Widerstand überwunden hat oder ob und falls ja, in welcher Form sie sich zur Wehr gesetzt hat, hat sie nicht angegeben. Sie hat weiter ausgeführt, der Beschuldigte habe ihr, als sie beim Geschlechtsverkehr Schmerzen gehabt und geschrien habe, ein Kissen in den Mund gesteckt, damit sie nicht so laut schreien könne (pol. Einvernahme C.________, Seite 2 Z. 46 f. und Seite 6 Z. 262) und hat auf die Frage, ob sie einen aktiven Part übernehmen musste, angegeben, sich «extrem dagegen gewehrt» zu haben. Gleichzeitig weist sie darauf hin, sie habe sich «passiv verhalten» (pol. Einvernahme C.________, Seite 6 Z. 253 f.) oder «Ich habe ihm einfach gesagt, dass ich das nicht möchte ... Körperlich habe ich gar nicht versucht, mich zu wehren» (pol. Einvernahme C.________, Seite 6 Z. 272 f,). Insgesamt weisen die Ausführungen der Privatklägerin eher darauf hin, dass sie zwar mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen ist und sich dabei passiv verhalten hat, sie sich aber physisch nicht aktiv dagegen zur Wehr gesetzt hat, obschon sie dazu in der Lage gewesen wäre. Es fehlt im vorliegenden Fall ein solches Ausmass resp. eine solche Intensivität der Einwirkung, dass Gewalt im Sinne von Art. 189 oder 190 StGB bejaht werden kann. Schliesslich ist auch das Vorliegen eines psychischen Drucks zu verneinen, da die Drohung des Beschuldigten, er würde der Mutter und dem Stiefvater sagen, dass die Privatklägerin bei den Grosseltern «schnousen» gegangen sei, nicht dermassen intensiv ist, dass eine Zwangslage geschaffen worden ist, so dass von der Privatklägerin kein Widerstand erwartet werden kann oder ein solcher ihr nicht zumutbar gewesen ist. Insgesamt lassen es die Aussagen der Privatklägerin – unter Berücksichtigung des zum Tatzeitpunkt geltenden Sexualstrafrechts – als fraglich erscheinen, dass der Beschuldigte ein so hohes Ausmass von Gewalt zum Vollzug der sexuellen Handlungen eingesetzt hat, dass die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung erfüllt sind. In den Aussagen der Privatklägerin finden sich denn auch keine Ausführungen dazu, ob und wie genau sie sich gegen die sexuellen Übergriffe gewehrt hat respektive aus welchen Gründen sie von Vornherein auf Widerstand verzichtet hat. Unter diesen Umständen bestehen keine ausreichenden Beweise, dass der Beschuldigte unter Einsatz von Gewalt den oralen, vaginalen und analen Geschlechtsverkehr erzwungen hat. Letztlich kann diese Frage sowie die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin aber offenbleiben, da auch die in den Jahren 2008-2012 begangenen Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen inzwischen verjährt sind. Zwar beträgt die ordentliche Verjährungsfrist nach dem Jugendstrafrecht auch für diese Delikte nur 5 Jahre, allerdings sieht Art. 36 Abs. 2 JStG vor, dass die Verfolgungsverjährung bei diesen Delikten – anders als bei sexuellen Handlungen mit Kindern – in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers dauert. Dies wäre vorliegend der 25.12.2025 gewesen, weshalb auch diese Delikte inzwischen verjährt sind.
Was den Vorfall in F.________(Ort) betrifft, so ist davon auszugehen, dass dieser im Sommer 2015 gewesen sein muss, da der Beschuldigte damals den Lehrfahrausweis gehabt haben dürfte (vgl. pol. Einvernahme G.________, Seite 6 Z. 233 f.) und er diesen erst mit 18 Jahren erhalten hat, d.h. erst nach September 2014. Fraglich ist, ob die Handlungen von der Intensität her schon als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 StGB zu qualifizieren sind oder ob nur eine sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) vorliegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich der Begriff der sexuellen Handlung nur auf Verhaltensweisen erstrecken, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. Geringfügige Entgleisungen können die sexuelle Entwicklung schwerlich gefährden und bei aufgedrängten Annäherungen bietet der Tatbestand der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) einen weitergehenden Schutz. Das bloss Unanständige, Unangebrachte, Anstössige, Geschmacklose, Unschamhafte, Widerwärtige soll aus dem Strafbaren ausscheiden. In Zweifelsfällen wird man indessen nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit auch relativ bestimmen müssen, so etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter (BGE 125 IV 58 E. 3b).
Die Privatklägerin selber hat bei ihrer Einvernahme von einer «Belästigung» gesprochen (pol. Einvernahme C.________, Seite 3 Z. 93), er habe sie ein bisschen «betatscht» und sei dann mit seiner Hand in seine Bikinihose gegangen (pol. Einvernahme C.________, Seite 6 Z. 90). Später in der Einvernahme hat sie angegeben, er habe «an den Brüsten herumgefingert», er sei an ihrem Po angekommen, er habe seine Hand vorne in die Bikinihose gesteckt und habe dort angefangen herumzuspielen, indem er mit zwei Fingern kreisende Bewegungen gemacht habe (pol. Einvernahme C.________, Seite 7 Z. 286 ff.). Auf entsprechende Frage hat sie ausgeführt, er sei nie mit den Fingern in ihrer Vagina gewesen, habe dies aber probiert (pol. Einvernahme C.________, Seite 7 Z. 300 ff.). Bei diesem Vorfall handelt es sich um einen Grenzfall, es ist von einer sexuellen Belästigung und nicht von sexuellen Handlungen mit Kindern auszugehen. Denn angesichts der Umstände, nämlich dem Altersunterschied von 4 Jahren der Beteiligten, dem Baden von zwei jugendlichen Stiefgeschwistern im See sowie aufgrund der Dauer und der Intensität der Berührungen ist die sexuelle Entwicklung der Privatklägerin kaum gefährdet gewesen, vielmehr ist sie, wie sie selber auch angibt, belästigt worden. Da es sich bei Art. 198 um eine Übertretung handelt, die nur auf Antrag hin erfolgt (recte: verfolgt) wird, fehlt es einerseits an einem fristgerechten Strafantrag, andererseits ist die Verjährung eingetreten.
- 8.2
- Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft habe den Vorfall in F.________(Ort) rechtlich falsch als blosse sexuelle Belästigung qualifiziert. Bei zutreffender rechtlicher Qualifikation unter Art. 189 bzw. 190 aStGB gelte eine 15-jährige Verjährungsfrist, womit das Verfahren noch nicht verjährt sei. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe den Missbrauchskomplex in zwei isolierte Blöcke aufgeteilt (Taten in E.________(Ort) 2008-2012 einerseits und Vorfall in F.________(Ort) 2014/2015 andererseits), obwohl es sich eigentlich um eine einheitliche Fortsetzungstat gehandelt habe. Als Konsequenz daraus ergebe sich, dass die Verjährungsfrist erst mit der letzten Einzeltat im Sommer 2015 zu laufen begonnen habe und somit die Verjährung für den gesamten Deliktskomplex noch nicht eingetreten sei. Im Übrigen könne sich die Staatsanwaltschaft nicht auf die Verjährung berufen, wenn diese durch ihr eigenes pflichtwidriges Verhalten herbeigeführt oder in Kauf genommen worden sei. Zudem beanstandet die Beschwerdeführerin die fehlerhafte Würdigung diverser ihrer Aussagen sowie weiterer Umstände durch die Staatsanwaltschaft, worauf – soweit relevant – noch einzugehen sein wird.
- 8.3
- Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zur Verjährungsproblematik aus, das Bundesgericht habe in BGE 131 IV 83 die Figur der verjährungsrechtlichen Einheit aufgegeben. Abgesehen von Konstellation der (tatbestandlichen oder natürlichen) Handlungseinheit sei der Lauf der Verjährung für jede Tathandlung gesondert zu beurteilen. Mit Verweis auf ein weiteres Urteil des Bundesgerichts (6S.158/2005 vom 9. Juni 2006) beginne die Verjährungsfrist auch bei den vorliegend zu beurteilenden Sexualdelikten für die einzelnen Handlungen separat zu laufen, was in casu dazu führe, dass die sexuellen Handlungen in E.________(Ort) in der Zeit von 2008-2012 mit Blick auf Art. 36 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) inzwischen verjährt seien.
Hinsichtlich des Vorfalls in F.________(Ort) im Sommer 2015 macht die Generalstaatsanwaltschaft geltend, mit Blick auf die Aussagen der Beschwerdeführerin könne der Auffassung der Staatsanwaltschaft, die diese Tat als sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 198 aStGB qualifiziert habe, nicht gefolgt werden. Vielmehr lägen sexuelle Handlungen i.S.v. Art. 187 und Art. 189 aStGB vor, womit die Verfolgungsverjährung für diese Tat noch nicht eingetreten sei. Die Beschwerde sei in diesem Punkt gutzuheissen, die Einstellung aufzuheben und das Verfahren weiterzuführen.
9.
- 9.1
- Zur Frage des Verjährungsbeginns bei mehreren strafbaren Handlungen sieht das Gesetz lediglich vor, dass die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die letzte Tätigkeit ausführt, beginnt (Art. 98 Bst. b StGB). Die Konkretisierung dieser sehr allgemein gehaltenen Regel wurde durch die Rechtsprechung entwickelt. Wenn die Beschwerdeführerin mit den Kriterien der Fortsetzungstat argumentiert, ist ihr vorab zu entgegnen, dass das Konstrukt des fortgesetzten Delikts von der Rechtsprechung genauso wie sein dogmatischer Nachfolger der verjährungsrechtlichen Einheit bereits seit geraumer Zeit aufgegeben wurde (vgl. BGE 117 IV 408 bzw. 131 IV 83). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung können mehrere tatsächliche Handlungen in gewissen Fällen trotzdem rechtlich als Einheit qualifiziert werden. Dies ist zunächst bei Fällen der tatbestandlichen Handlungseinheit der Fall, wenn also das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Als typische Beispiele dieser Fallkonstellation werden jeweils der Raub, die Misswirtschaft oder der politische und militärische Nachrichtendienst genannt. Abgesehen von diesen Fällen sind mehrere Einzelhandlungen rechtlich ebenfalls als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (sog. natürliche Handlungseinheit). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung oder der sukzessiven Tatbegehung. Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 f. zu Art. 98 StGB). Die natürliche Handlungseinheit ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 412 vom 30. April 2026 E. 4.2.).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können die untersuchungsgegenständlichen Handlungen nicht als natürliche Handlungseinheit qualifiziert werden. Dies ergibt sich bereits aus der vergleichsweise grossen zeitlichen Lücke von rund drei Jahren zwischen 2012 und 2015, während welcher der Beschuldigte die Besuche bei seinem Vater am Wohnort der Beschwerdeführerin eingestellt hatte und es infolgedessen zu keinen sexuellen Handlungen mehr gekommen sein soll. Auch was die Tatschwere und Art der Tatausführung angeht, sind die vorgeworfenen Handlungen in F.________(Ort) nicht mit denjenigen in E.________(Ort) vergleichbar. Dass sie sich jeweils gegen das gleiche Rechtsgut (die sexuelle Entwicklung bzw. Freiheit der Beschwerdeführerin) richteten, reicht nach der dargelegten Rechtsprechung für sich nicht aus, um eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen. Das Bundesgericht hat denn auch in zwei Fällen von über Jahre andauerndem sexuellen Missbrauch eines Kindes diese weder als tatbestandliche noch als natürliche Handlungseinheit eingestuft (Urteile des Bundesgerichts 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006 E. 1.3; 6S.397/2005 vom 13. November 2025 E. 2.3). Ob die über mehrere Jahre dauernden sexuellen Handlungen in E.________(Ort) unter sich eine Handlungseinheit bilden, kann vorliegend offenbleiben, weil für diese Taten so oder anders bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl. E. 9.2 f. sogleich).
- 9.2
- Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a JStG verjährt die Strafverfolgung im Jugendstrafrecht in fünf Jahren, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren bedroht ist. Bei Straftaten unter anderem nach den Art. 189 und 190 StGB, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers (Art. 36 Abs. 2 JStG), was auch gilt, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist (Art. 36 Abs. 3 JStG). Im Erwachsenenstrafrecht verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB). Geht es hingegen nur um eine Übertretung (vgl. Art. 103 StGB), so verjährt die Strafverfolgung in drei Jahren (Art. 109 StGB).
- 9.3
- Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Zeitraum der angeblichen sexuellen Handlungen von 2008-2012 am damaligen Wohnort der Beschwerdeführerin noch minderjährig war, womit sich die Verjährungsfristen bezüglich dieser Taten nach dem Jugendstrafrecht richten. Unabhängig davon, wie man diese Handlungen rechtlich qualifizieren will, ist diesbezüglich mit der Staatsanwaltschaft im heutigen Zeitpunkt die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten. Selbst wenn man von einer sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung ausgeht, so ist die Verjährung gemäss Art. 36 Abs. 2 JStG am 25. Dezember 2025 eingetreten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Eintritt der Verfolgungsverjährung von Amtes wegen und in jedem Verfahrensstadium zu beachten (ZURBRÜGG, a.a.O., N. 61 vor Art. 97-101 StGB), womit nicht von Belang ist, wer den Eintritt der Verjährung bewirkt hat und ob dieser auf eine (unrechtmässige) Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft zurückzuführen ist. Entsprechend vermögen auch die zahlreichen Einwände der Beschwerdeführerin gegen die angeblich falsche Aussagewürdigung der Staatsanwaltschaft – soweit diese die Delikte in E.________(Ort) betreffen – am Eintritt der Verjährung nichts zu ändern und brauchen nicht weiter behandelt zu werden. Die Verfahrenseinstellung dieses Sachverhaltsteils erweist sich nach dem Gesagten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO als rechtens.
9.4
- 9.4.1
- Anders präsentiert sich die Sachlage betreffend den Vorfall im Sommer 2015 in F.________(Ort). Es kann als unbestritten gelten, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war, womit sich die Verjährungsfristen hier nach dem Erwachsenenstrafrecht richten. Auch wenn die abschliessende rechtliche Würdigung dem Sachgericht vorbehalten ist, hat die Beschwerdekammer im Zusammenhang mit der Frage nach der anwendbaren Verjährungsfrist eine provisorische Würdigung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens (vgl. dazu E. 6 hiervor) vorzunehmen.
- 9.4.2
- Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten als sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 198 StGB, räumt aber gleichzeitig ein, dass es sich vorliegend um einen Grenzfall zu einer sexuellen Handlung mit Kindern i.S.v. Art. 187 StGB handle. Dem ist zu widersprechen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft mit Verweis auf die Lehre zutreffend vorbringt, handelt es sich bei Berührungen der Brust einer Jugendlichen (über und unter den Kleidern) und des nackten weiblichen Geschlechtsteils bzw. dem (versuchten) Einführen eines Fingers in die Vagina um sexuelle Handlungen i.S.v. Art. 187 StGB (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 187 StGB). Die von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme geschilderten Geschehnisse beim Baden entsprechen klarerweise diesen Varianten sexueller Handlungen. Ob diese die sexuelle Entwicklung der Beschwerdeführerin gefährdet haben, spielt für die rechtliche Qualifikation ebenso wenig eine Rolle, wie deren eigene Einordnung durch die Beschwerdeführerin als «Belästigung», zumal diese Bezeichnung im Kontext der zuvor geschilderten massiven und regelmässigen Sexualdelikte mit jeweils vaginaler und analer Penetration zu verstehen ist. Dass damit mindestens derzeit ein ausreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten auf eine Strafbarkeit nach Art. 187 aStGB besteht, ist nicht von der Hand zu weisen. Ob zusätzlich auch eine strafbare sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 aStGB vorliegen könnte, wird durch die Staatsanwaltschaft bzw. das erstinstanzliche Gericht zu klären sein und kann im Beschwerdeverfahren offenbleiben, da für beide Tatbestände dieselbe Verjährungsfrist gilt. Bei einer gesetzlich angedrohten Höchststrafe von fünf bzw. zehn Jahren Freiheitsstrafe beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre und wird somit erst ca. im Sommer 2030 eintreten.
- 9.4.3
- Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung betreffend den Vorfall im Sommer 2015 in F.________(Ort) weiterzuführen.
- 10.
- Neben den Hauptanträgen der jeweiligen Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 12. März 2026 stellt die Beschwerdeführerin verschiedene Beweisanträge (vgl. Anträge Ziff. 3b-3d der Rechtsmittelschrift vom 25. März 2026 bzw. 6. April 2026). Sofern sie diese Beweisanträge im Beschwerdeverfahren stellen wollte, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Beweisanträge für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens, in welchem lediglich die Rechtmässigkeit einer verweigerten Fristerstreckung und der Verfahrenseinstellung zu prüfen war, nicht von Relevanz und daher abzuweisen sind. Soweit sie sinngemäss eine diesbezügliche Anweisung an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung der Beweisanträge nach Rückweisung des Verfahrens beantragt, ist auf das Nachfolgende hinzuweisen:
- 10.1
- Heisst die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen. Mit dieser Bestimmung werden der Grundsatz der Gewaltentrennung und die in Art. 4 StPO statuierte Unabhängigkeit der Strafbehörden im Interesse einer zielgerichteten Förderung des Strafverfahrens bzw. der Verfahrenseffizienz durchbrochen. Gerade unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichten bzw. der richterlichen Unabhängigkeit wird die Bestimmung von Art. 397 Abs. 3 StPO von Teilen der Lehre als problematisch angesehen. Auch weil Beweisanträge ohne Rechtsverlust beim erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können (Art. 331 Abs. 2 StPO), hat sich die Beschwerdeinstanz bei der Erteilung verbindlicher Weisungen zur Beweiserhebung Zurückhaltung aufzuerlegen (zum Ganzen GUI-DON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 397 StPO m.w.H.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 397 StPO).
- 10.2
- Die Beschwerdekammer teilt diese kritischen Lehrmeinungen. Die Staatsanwaltschaft ist für die Leitung des Vorverfahrens zuständig (Art. 16 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz sollte mittels Erteilung von Weisungen gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO in die Verfahrensleitung nur eingreifen, wenn ausserordentliche Gründe dafür bestehen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Nach der Rückweisung des zu Unrecht eingestellten Verfahrensteils wird es an der Staatsanwaltschaft sein, die weiteren Beweismassnahmen für eine zielführende Sachverhaltsabklärung in Bezug auf den übrigbleibenden Deliktskomplex (Vorfall F.________(Ort)) zu definieren und durchzuführen. Sodann wird die Beschwerdeführerin in Bezug auf diesen Teil des Verfahrens erneut Gelegenheit erhalten, nach dem dereinstigen Abschluss der Untersuchung weitere Beweisanträge zu stellen. Von einer konkreten Anweisung, welche Beweismassnahmen die Staatsanwaltschaft zu ergreifen hat, wird nach dem Gesagten abgesehen. Mit Verweis auf die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots (E. 5.2.2 oben) ist die Staatsanwaltschaft jedoch an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass sie das Verfahren fortan mit grosser Dringlichkeit voranzutreiben hat.
- 11.
- Aus dem zuvor Erwogenen ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die Einstellungsverfügung vom 12. März 2026 hinsichtlich des Deliktskomplexes F.________(Ort) aufzuheben ist und die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich weiterzuführen hat. Entsprechend dazu sind auch die Dispositiv Ziffern 2 (Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg), 3 und 4 (Festsetzung der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin D.________) sowie 5 und 6 (weitere Kostenfolgen) der Einstellungsverfügung vom 12. März 2026 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat die wirtschaftlichen Nebenfolgen der nunmehr Teileinstellung des Verfahrens neu zu verfügen. Inwieweit mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde und die Tatsache, dass Rechtsanwältin D.________ bereits vor der Einstellung des Verfahrens um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ersucht hatte, das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer amtlichen Rechtsbeiständin als erheblich gestört angesehen werden muss, braucht an dieser Stelle nicht weiter geprüft zu werden. Zuständig dafür ist vorab die Staatsanwaltschaft.
12.
- 12.1
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. April 2026 für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, insgesamt vom Kanton Bern zu tragen. Die Rückzahlungspflicht entfällt insgesamt (vgl. auch Art. 138 Abs. 1bis StPO).
- 12.2
- Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich vorab nach Art. 429-434 StPO. Soweit die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid aufhebt, ist die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO zu berücksichtigen, wonach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2026, N. 5 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im Falle einer (teilweisen) Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern grundsätzlich auch die beschuldigte Person (teilweise) Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1).
- 12.3
- Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ gilt auch im Beschwerdeverfahren. Seine Entschädigung wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde mit der angefochtenen Verfügung eingestellt, womit es sich um einen Endentscheid handelt. Soweit die Beschwerde abgewiesen wird, wird dieser Entscheid durch den vorliegenden Beschluss bestätigt. In Bezug auf den zu Unrecht eingestellten Verfahrensteil wird das Verfahren zwar weitergeführt, nichtsdestotrotz ist die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren gesamthaft durch die Beschwerdekammer festzulegen.
Rechtsanwalt B.________ hat für das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 26. August 2026 ein Honorar von CHF 1'459.05 (Aufwand 6.33 Stunden zu CHF 200.00, Auslagen CHF 83.70, MWST 109.35) geltend gemacht. Diese Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass Rechtsanwalt B.________ für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'459.05 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten ist.
- 12.4
- Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Dies hat die Beschwerdeführerin vorliegend unterlassen. Darüber hinaus sind als notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO in erster Linie Anwaltskosten zu verstehen (BGE 139 IV 102 E. 4.1); solche sind der – zumindest im Beschwerdeverfahren – nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine entstanden. Entschädigungswürdige Nachteile (wie beispielsweise Lohneinbussen) sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 433 StPO). Der Beschwerdeführerin ist damit keine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- 1.
- Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen und Nichtgewährung der Fristerstreckung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 2.
- Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland den Untersuchungsgrundsatz und das Beschleunigungsgebot verletzt hat.
- 3.
- Die Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens wird teilweise gutgeheissen. Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 der Verfügung O 22 4169 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 12. März 2026 werden aufgehoben. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird wie folgt abgeändert:
Das Verfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit Kindern, angeblich mehrfach begangen im Zeitraum von ca. 2008 bis 2012 in E.________(Ort) zum Nachteil von C.________, wird eingestellt.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen und die Sache fortan mit grosser Dringlichkeit zu behandeln.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 4.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, trägt der Kanton Bern. Die Rückzahlungspflicht entfällt.
- 5.
- Rechtsanwalt B.________ wird für seine Leistungen im Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 1'459.05 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
- 6.
- Weitergehend werden keine Entschädigungen gesprochen.
- 7.
- Zu eröffnen:
- -
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- -
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- -
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- -
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 18. September 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Rubli
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.