Obergericht BE, BK 2026 197
22. September 2026 · Beschwerdekammer in Strafsachen · Deutsch
Entschädigung (teilweise Nichtanhandnahme)
Obergericht BE · BK 2026 197 · Deutsch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Verfügung
BK 26 197
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. September 2026
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident)
Gerichtsschreiber Pittet
Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Entschädigung (teilweise Nichtanhandnahme)
Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Nötigung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. März 2026 (BM 26 4984)
Erwägungen:
- 1.
- Mit Verfügung vom 17. März 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) teilweise nicht an die Hand (Dispositivziffer 1), eröffnete und sistierte eine Untersuchung gegen unbekannt (Dispositivziffer 2), beliess die Verfahrenskosten beim Kanton Bern (Dispositivziffer 3) und richtete dem Beschwerdeführer keine Entschädigung aus (Dispositivziffer 4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 7. April 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:
- 1.
- Es sei Dispositivziffer 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. März 2026, BM 26 4984, aufzuheben, soweit sie keine Entschädigung an den Beschuldigten vorsieht.
- 2.
- Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Rechtsanwalt der bP für die notwendigen Auslagen im Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'324.20 zu bezahlen. Eventualiter sei festzustellen, dass dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für seine notwendigen und effektiven Auslagen (insbesondere Verteidigungskosten) zu leisten ist.
- 3.
- Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Entschädigungsanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 4.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zzgl. MwSt). Mit Verfügung vom 17. April 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und bot der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, welche diese mit Eingabe vom 1. Mai 2026 wahrnahm. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Mai 2026 abschliessende Bemerkungen ein.
2.
- 2.1
- Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zuständig ist die Verfahrensleitung (Art. 395 Bst. b StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung einer Entschädigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – und Vorbehalt des Nachfolgenden (E. 2.2) – einzutreten.
- 2.2
- Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 1'324.20 zu bezahlen, verkennt er, dass selbst bei einer Gutheissung der Beschwerde gegen die verfügte Nichtanhandnahme keine Weisungsbefugnis der Beschwerdekammer besteht. Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft nur bei Einstellungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
- 3.1
- In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Gestalt von Art. 429 Abs. 2 StPO. Er bringt vor, dass die Staatsanwaltschaft es zu Unrecht unterlassen habe, ihn zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern.
- 3.2
- Die Parteien haben vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung grundsätzlich keinen Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 144 IV 81 E. 2.3.3), selbst wenn eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme in Betracht fällt (BGE 139 IV 241 E. 1 [= Pra 2013 Nr. 109]). Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde bei der Einstellung des Verfahrens den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 146 IV 332 E. 1.3). Das rechtliche Gehör wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft nach eigenem Ermessen über die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche entscheidet, obwohl die Verteidigung vorgängig ausdrücklich um die Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote gebeten hat (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 403 vom 29. Januar 2018 E. 3).
Die Rechtsprechung zur Entschädigung bei Einstellung des Verfahrens lässt sich nicht unbesehen auf die Erledigung durch Nichtanhandnahme übertragen. Bei letzterer gilt wie gesehen der Grundsatz, wonach die Parteien keinen Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Dies ist der Natur der Nichtanhandnahme als schnelle Verfahrenserledigung in klaren Fällen geschuldet, welche nicht durch einen Schriftenwechsel unterlaufen werden soll. Es ist daran zu erinnern, dass die Staatsanwaltschaft die Parteien vor Erlass einer Einstellungsverfügung ohnehin anzuhören hat (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Rechtsprechung zur Entschädigung bei Einstellung des Verfahrens führt also dazu, dass das ohnehin zu gewährende rechtliche Gehör auf die Entschädigung auszudehnen ist. Bei einer Nichtanhandnahme ist das rechtliche Gehör im Grundsatz gerade nicht zu gewähren. Eine unbesehene Übertragung der erwähnten Rechtsprechung bei Verfahrenseinstellung würde einen (beschränkten) Schriftenwechsel erzwingen. Angesichts der Natur des Verfahrens mit einer Nichtanhandnahme als Verfahrensabschluss kann dies nicht richtig sein. In diesem Zusammenhang kann auf die wohl herrschende Lehre verwiesen werden, wonach hinzunehmen ist, dass für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Falle einer Nichtanhandnahme der Beschwerdeweg zu beschreiten ist (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 310 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 310 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, Code de procédure pénale, N. 20 zu Art. 310 StPO ; PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse [CPP], 2012, Rz. 765). LANDS-HUT/BOSSHARD sind der Ansicht, dass das rechtliche Gehör immer zu gewähren sei (Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2026, N. 15 zu Art. 310 StPO). Zur Begründung verweisen sie auf JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, S. 818 Fn. 26, welche ihrerseits im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör bei Art. 421 StPO auf das Urteil des Bundesgerichts 1P.597/2000 vom 14. November 2000 weiterverweisen, bei dem es um die Entschädigung bei einem zweitinstanzlichen Freispruch ging. Ausserdem verweisen LANDSHUT/BOSSHARD auf einen Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich aus dem Jahr 1996. Es ist somit nicht ohne Weiteres ersichtlich, wie sie zu diesem Schluss kommen, weshalb diese Lehrmeinung nicht zu überzeugen vermag. Abschliessend kann somit festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör zu Recht nicht gewährte. Sie war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzufordern, eine Kostennote einzureichen. Sie prüfte und verneinte den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen. Ob sie dies korrekt machte, wird weiter unten zu prüfen sein (E. 5).
4.
- 4.1
- Ebenfalls als Gehörsrüge ist entgegenzunehmen, wenn der Beschwerdeführer moniert, dass gestützt auf die Begründung der Staatsanwaltschaft keine sachgerechte Beschwerde möglich gewesen sei.
- 4.2
- Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutz der Menschenrecht und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2).
- 4.3
- Die Begründung, weshalb die Staatsanwaltschaft keine Entschädigung ausrichtet, ist mit einem Satz äusserst knapp ausgefallen. Dennoch lassen sich ihr die wesentlichen Punkte entnehmen, die für eine Anfechtung notwendig sind. Die Staatsanwaltschaft legt dar, dass die mit den Ermittlungen verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wögen und die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig seien. Gestützt darauf war eine Anfechtung ohne Weiteres möglich. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten die Angriffspunkte erkannte.
5.
- 5.1
- Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Art. 429 StPO findet auch bei einer Nichtanhandnahme Anwendung (BGE 139 IV 241 E. 1 [= Pra 2013 Nr. 109]). Um entschädigungswürdig zu sein, müssen sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erweisen (BGE 138 IV E. 2.3.4). Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs einer Verteidigung sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Einem Beschuldigten wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.2). Die Angemessenheit des Beizugs einer Verteidigung ist ex ante zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.5).
- 5.2
- Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er italienischer Staatsbürger mit Niederlassungsbewilligung sei und sich im Einbürgerungsprozess befinde. Ein Schuldspruch hätte Auswirkungen auf die hängige Einbürgerung oder den C-Ausweis haben können. Deutsch sei seine Zweitsprache. Er arbeite im sicherheitssensiblen IT-Bereich und müsse regelmässig einen Strafregisterauszug vorweisen. Es handle sich um massive Vorwürfe, die gegen ihn erhoben worden seien. Er habe vor der Einvernahme nicht gewusst, was ihm konkret vorgeworfen werde.
- 5.3
- Was die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers anbelangt, ist vorab festzuhalten, dass er bei der Einvernahme vom 2. Februar 2026 die Notwendigkeit einer Übersetzung verneinte (Z. 2). Weiter muss, wer sich im Kanton Bern einbürgern lassen will, über Sprachkompetenzen auf Niveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (GER) verfügen (Art. 12 Abs. 1 Kantonale Bürgerrechtsverordnung [KBüV; BSG 121.111]). Aufgrund des Wohnorts des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass es sich bei der Sprache der Einbürgerungsgemeinde um Deutsch handelt. Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer, dass ein Schuldspruch Auswirkungen auf die Einbürgerung haben kann, gilt eine Person doch als nicht erfolgreich integriert, wenn eine Strafe von mehr als 90 Strafeinheiten ausgesprochen wurde (Art. 4 Abs. 2 Bürgerrechtsverordnung [BüV; SR 141.01]). Ebenfalls kann das Missachten gesetzlicher Verpflichtungen und behördlicher Verfügungen sowie das mutwillige Nichterfüllen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 Bst. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) darstellen (Art. 77a Abs. 1 Bst. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]), was zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen kann.
- 5.4
- Die Angemessenheit des Beizugs einer Verteidigung ist ex ante zu beurteilen. Dabei sind die Schwere des Tatvorwurfs, die tatsächliche und rechtliche Komplexität des Falls, die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer schildert, dass er mit E-Mail vom 27. Januar 2026 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, evtl. Verunreinigung fremden Eigentums, Beschimpfung und Nötigung als beschuldigte Person zu einer Einvernahme mit einer geschätzten Dauer von einer bis vier Stunden vorgeladen worden war. Diese Vorwürfe wiegen schwer, befinden sich unter diesen doch ein Verbrechen und drei Vergehen. Zu den Vorladungsmodalitäten findet sich in den Akten nichts, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass dem Beschwerdeführer vor der Einvernahme nicht oder zumindest nicht genauer bekannt war, was ihm konkret vorgeworfen wurde. Entsprechend konnte er die Komplexität des Falles, die drohende Dauer des Verfahrens und die Auswirkungen auf seine persönlichen und beruflichen Verhältnisse nicht abschätzen. Der Beizug einer Verteidigung zum damaligen Zeitpunkt erscheint daher ohne weiteres angemessen.
6.
- 6.1
- Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Aufwand, der durch Anwaltstätigkeit entsteht, kann grundsätzlich nicht als geringfügig bezeichnet werden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 431 vom 22. Dezember 2016 E. 4.3; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2026, N. 15 zu Art. 430 StPO). Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hinweis). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_739/2025 vom 21. April 2026 E. 2.4.3 mit Hinweis).
- 6.2
- Rechtsanwalt B.________ machte mit der Beschwerde vom 7. April 2026 einen Aufwand in der Höhe von CHF 1'324.33 geltend, zerfallend in folgende Positionen: Telefonat mit Mandant und Terminabklärung (eine Stunde), Besprechung (eineinhalb Stunden), Einvernahme inkl. Vor- und Nachbesprechung (zwei Stunden), Anruf von Mandant (0.15 Stunden), Anruf Mandant (0.25 Stunden), insgesamt 4.9 Stunden zzgl. Auslagen und MWST bei einem Stundenansatz von CHF 250.00. Dieser Aufwand erscheint angesichts der Situation, wie sie sich dem Beschwerdeführer präsentierte, angemessen. Damit ist auch gesagt, dass es sich um keinen geringfügigen Aufwand i.S.v. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO handelt. Mit Verweis auf Art. 429 Abs. 3 StPO ist die Entschädigung Rechtsanwalt B.________ auszurichten.
- 6.3
- Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Sache ist spruchreif, insbesondere hatten die Parteien Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Die Beschwerdekammer entscheidet daher reformatorisch (Art. 397 Abs. 2 StPO). Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung wird wie folgt abgeändert: Die Entschädigung von A.________ wird auf CHF 1'324.33 festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet.
7.
- 7.1
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer gilt angesichts der beiden abgewiesenen Gehörsrügen und der beantragten Weisung, auf die nicht eingetreten werden kann, zu zwei Dritteln als obsiegend. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt daher im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 950.00, der Kanton Bern. Die Restanz, ausmachend CHF 450.00, wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
- 7.2
- Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolge (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2). Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).
- 7.3
- Rechtsanwalt B.________ machte mit den abschliessenden Bemerkungen vom 7. Mai 2026 ein Honorar in der Höhe von CHF 2'215.00 zzgl. Auslagen und MWST, gesamthaft ausmachend CHF 2'366.04, geltend. Diese Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Dem Kostenentscheid folgend sind zwei Drittel von CHF 2'366.04, ausmachend CHF 1’577.35, Rechtsanwalt B.________ auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO).
Die Verfahrensleitung verfügt:
- 1.
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten und sie nicht abgewiesen wird. Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung wird wie folgt abgeändert: Die Entschädigung von A.________ wird auf CHF 1'324.33 festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet.
- 2.
- Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 450.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 950.00, trägt der Kanton Bern.
- 3.
- Die Entschädigung des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1’577.35 festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet.
- 4.
- Zu eröffnen:
- -
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- -
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- -
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier)
- -
- der Straf- und Zivilklägerin (per B-Post)
Bern, 22. September 2026 Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Pittet
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.