Obergericht BE, BK 2026 235
15. September 2026 · Beschwerdekammer in Strafsachen · Deutsch
Beweisanträge / amtliche Verteidigung
Obergericht BE · BK 2026 235 · Deutsch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 26 235
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. September 2026
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz
Gerichtsschreiber Cathrein
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Beweisanträge / amtliche Verteidigung
Strafverfahren wegen Drohung
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts
Emmental-Oberaargau vom 15. April 2026 (PEN 26 11)
Erwägungen:
- 1.
- Vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Einspracheverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Drohung hängig. Mit Schreiben vom 3. März 2026 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mehrere Beweisanträge und beantragte, dass ihm die amtliche Verteidigung für das Einspracheverfahren zu gewähren sei. Mit Verfügung vom 15. April 2026 lehnte das Regionalgericht sämtliche gestellten Beweisanträge sowie das Gesuch um amtliche Verteidigung ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:
- 1.
- Die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2026 seien aufzugeben.
- 2.
- Es sei die angefochtene Verfügung vom 15. April 2026 aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung und zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 3.
- Es seien die im Vorverfahren durchgeführten Einvernahmen durch Kapo C.________ und Kapo D.________ als unverwertbar zu erklären und aus den Akten zu weisen, eventualiter sei festzustellen, dass die Frage in Zeile 83 des Einvernahmeprotokolls vom 04.09.2025, 14:20 Uhr, von E.________ suggestiv und damit unzulässig war. Folglich sei die darauf gegebene Antwort in den Zeilen 84-86 des Protokolls als unverwertbar zu erklären und aus den Akten zu weisen.
- 4.
- Die Kantonspolizisten C.________ und D.________ haben im vorliegenden Verfahren mit sofortiger Wirkung in den Ausstand zu treten. Ihnen sei jede weitere Mitwirkung an Untersuchungshandlungen in diesem Verfahren zu untersagen.
- 5.
- Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab dem 3. März 2026 die amtliche Verteidigung in der Person des unterzeichnenden zu bewilligen.
- 6.
- Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung in der Person des unterzeichnenden zu bewilligen.
- 7.
- Das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei im Falle des Obsiegens gegenstandslos abzuschreiben.
- 8.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren (zzgl. MwSt.)
Mit Verfügung vom 5. Mai 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, hiess das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger gut und gab dem Regionalgericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2026 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 teilte das Regionalgericht mit, dass unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme verzichtet wird. Am 26. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. Die Verteidigung machte mit selbem Schreiben ihr amtliches Honorar geltend.
2.
- 2.1
- Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
- 2.2
- Hinsichtlich des Nichtgewährens der amtlichen Verteidigung (Ziffer 3 der Verfügung des Regionalgerichts vom 15. April 2026) ist der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diesbezüglich ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.
2.3
- 2.3.1
- Der Beschwerdeführer macht bezüglich Eintretensfrage hinsichtlich der Beweisanträge geltend, bei der angefochtenen Verfügung handle es sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid. Die Abweisung der Beweisanträge sei entgegen der Auffassung des Regionalgerichts anfechtbar, da ihm dadurch ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Diese Rügen beträfen nicht bloss Verfahrensordnungs- und Organisationsfragen, sondern die Rechtsmässigkeit und Grundlage der Beweiserhebung.
Insbesondere führt der Beschwerdeführer aus, die Weigerung, die genannten Einvernahmen als unverwertbar zu qualifizieren, habe zur Folge, dass potenziell unverwertbare Beweismittel in den Akten verblieben und das Gericht dadurch bei der späteren Entscheidfindung beeinflusst werden könnte. Dieser Nachteil lasse sich nachträglich nicht mehr beheben. Zur Begründung beruft er sich auf BGE 144 IV 90 E. 1.1. Er macht zudem geltend, Art. 331 Abs. 3 StPO stehe der Anfechtbarkeit nicht entgegen, da die von ihm beanstandete Anordnung nicht lediglich verfahrensleitender oder organisatorischer Natur sei, sondern den Kern der Beweiserhebung und damit die Grundlage einer möglichen Verurteilung betreffe.
- 2.3.2
- Die Generalsstaatsanwaltschaft führt diesbezüglich aus, dass die Ablehnung von Beweisanträgen im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung kein zulässiges Anfechtungsobjekt darstelle. Die von der Verteidigung geltend gemachte Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils vermöge daran nichts zu ändern. Die beanstandeten Fragen könnten allesamt im Hauptverfahren vorfrageweise geltend gemacht werden.
Ein irreparabler Rechtsnachteil sei nicht ersichtlich. Die beantragten Videoaufnahmen seien bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung gelöscht worden. Eine allfällige Bodycam- oder Dashcam-Aufnahme sei für den eingeklagten Vorwurf nicht entscheidend, da die Polizeibeamten erst nach der behaupteten Drohung am Ort des Geschehens eingetroffen seien. Die beiden Polizeibeamten seien zur Hauptverhandlung vorgeladen und könnten dort befragt werden.
Soweit der Beschwerdeführer den Ausstand der beiden Polizeibeamten verlange, fehle es sodann an einem aktuellen Anfechtungsobjekt beziehungsweise an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Nach Anklageerhebung seien die Polizeibeamten nicht mehr mit der Verfahrensleitung betraut und führten keine Untersuchungshandlungen mehr durch, sondern seien (in diesem Fall) als Zeugen vorgeladen. Ein abstraktes Verbot einer allfälligen künftigen Mitwirkung sei nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
- 2.3.3
- Gemäss Art. 331 Abs. 1 StPO bestimmt die Verfahrensleitung, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen. Gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO setzt sie den Parteien gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden.
Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte nicht wiedergutzumachende Nachteil nichts zu ändern. Die Möglichkeit, die betreffenden Beweisanträge anlässlich der Hauptverhandlung erneut stellen zu können und dort die Beweiserhebung beziehungsweise die Verwertbarkeit der einzelnen Beweismittel zu beanstanden, steht ihm offen. Auch der Umstand, dass die beanstandeten Beweismittel bis dahin in den Akten verbleiben, begründet für sich allein keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Andernfalls liefe die gesetzlich vorgesehene fehlende Anfechtbarkeit der Ablehnung von Beweisanträgen im Vorfeld der Hauptverhandlung weitgehend ins Leere.
Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung der Anfechtbarkeit auf BGE 144 IV 90 E. 1.1 beruft, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der zitierte Entscheid betrifft die unmittelbare Anfechtbarkeit eines Ausstandsentscheids beziehungsweise die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110). Eine generelle unmittelbare Anfechtbarkeit von Entscheiden über die Verwertbarkeit von Beweismitteln lässt sich aus diesem Urteil gerade nicht herauslesen. Dem Entscheid lässt sich hingegen entnehmen, dass die Frage der Rechtmässigkeit von Beweismitteln auch vor dem Sachgericht im Rahmen von Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO noch geltend gemacht werden kann. Vom Sachgericht kann dabei erwartet werden, dass es zwischen zulässigen und unzulässigen Beweismitteln unterscheidet und seine Beweiswürdigung entsprechend anpasst.
Auf die Beschwerde ist somit bezüglich der abgelehnten Beweisanträge nicht einzutreten.
- 2.4
- Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag Ziffer 4 den Ausstand der beiden Polizeibeamten verlangt, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Die beiden Polizeibeamten waren im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr mit der Durchführung von Untersuchungshandlungen betraut, sondern für die Hauptverhandlung als Zeugen vorgeladen. Sollte sich das Ausstandsgesuch gegen ihre Mitwirkung als Zeugen richtet, findet das Ausstandsverfahren nach Art. 56 ff. StPO keine Anwendung. Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen ihre Mitwirkung als Angehörige der Polizei im Untersuchungsverfahren, ist gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. a StPO die Staatsanwaltschaft und nicht die Beschwerdekammer zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens zuständig.
3.
- 3.1
- In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich des unbedingten Replikrechts. Indem das Regionalgericht einen Entscheid gefällt habe, bevor die Verteidigung überhaupt die Möglichkeit gehabt habe, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu nehmen, geschweige denn darauf zu reagieren, habe es das Replikrecht des Beschwerdeführers komplett ausgehebelt. Es habe sich auf die Argumente der Staatsanwaltschaft gestützt, ohne der Verteidigung die Möglichkeit der Gegenrede zu gewähren. Dies stelle eine klare und schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine Heilung sei ausgeschlossen, andernfalls die Beschwerdekammer in der Konsequenz als erste und einzige Instanz über die kombinierten Argumente zu entscheiden hätte.
- 3.2
- Die Generalstaatsanwaltschaft verkennt nicht, dass eine Gehörsverletzung vorliegt. Dies führe jedoch nicht zur Rückweisung der Sache. Die Verteidigung habe sich in der 23-seitigen Beschwerde umfassend zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und zur angefochtenen Verfügung geäussert. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft habe keine überraschenden neuen entscheidrelevanten Tatsachen enthalten, sondern im Wesentlichen eine Würdigung der bereits bekannten Aktenlage. Eine Rückweisung würde zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen, ohne dass dem Beschwerdeführer ein zusätzlicher sachlicher Vorteil entstünde. Die Beschwerdekammer könne die Sache spruchreif beurteilen.
- 3.3
- In seinen Schlussbemerkungen wiederholt der Beschwerdeführer, dass ihm durch das Vorgehen des Regionalgerichts eine Instanz entzogen worden sei. Die Beschwerdekammer könne die erste Instanz nicht ersetzen.
- 3.4
- Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101; vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] und Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der von einem Entscheid betroffenen Person ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht ein. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern (Art. 107 Abs. 1 Bst. d StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; GETH/REIMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 103 und 103a zu Art. 3 StPO).
3.5
- 3.5.1
- Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme richtig festhält, stellt die gleichzeitige Zustellung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2026 und der angefochtenen Verfügung durch das Regionalgericht eine Verletzung des unbedingten Replikrechts des Beschwerdeführers dar. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde diesbezüglich somit verletzt.
- 3.5.2
- Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheids zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die volle Kognition, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
- 3.5.3
- Vorliegend konnte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren umfassend zu den von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Argumenten Stellung nehmen. Die Beschwerde und die Schlussbemerkungen zeigen, dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Die Sache ist beschlussreif. Eine Rückweisung an das Regionalgericht würde demnach zu keinem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen, sondern lediglich einen prozessualen Leerlauf bewirken. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist daher trotz der festgestellten Gehörsverletzung auf eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verzichten. Die Gehörsverletzung ist jedoch im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.
4.
4.1
- 4.1.1
- Gemäss Art. 130 StPO muss eine beschuldigte Person verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als zehn Tage gedauert hat (Bst. a), wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Bst. b), wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Bst. c), wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (Bst. d) oder wenn ein abgekürztes Verfahren nach Art. 358-362 StPO durchgeführt wird (Bst. e). Über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).
- 4.1.2
- Mit Art. 132 StPO wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts «namentlich» ausserdem zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Allgemein gilt, dass die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.6 mit Hinweisen; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1; 1B_205/2019 vom 14. Juni 2019 E. 2 sowie 1B_192/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen).
- 4.1.3
- Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
4.2
- 4.2.1
- Das Regionalgericht begründet die Abweisung der Anordnung der amtlichen Verteidigung in der angefochtenen Verfügung wie folgt:
Zuletzt beantragt Rechtsanwalt B.________ die Einsetzung als amtliche Verteidigung. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).
Das vorliegende Strafverfahren hat in jeder Hinsicht deutlichen Bagatellcharakter. Dies ergibt sich bereits aus dem von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl ausgefällten Strafmass (25 Tagessätze Geldstrafe), welches erheblich unter der in Art. 132 Abs. 2 gezogenen Grenze liegt. Hinzu kommt, dass es sich um einen einfachen und auch für einen Laien problemlos verständlichen Sachverhalt handelt. Im jetzigen Zeitpunkt sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Beschuldigte nicht in der Lage wäre, der Hauptverhandlung zu folgen und seinen Standpunkt geltend zu machen, zumal der psychische Ausnahmezustand lediglich behauptet und nicht weiter belegt wird. Am Bagatellcharakter vermag auch der Umstand, dass es sich für beide Parteien um eine emotionale Sache handelt, nichts zu ändern. Ferner liegt vorliegend kein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vor. Zusammengefasst liegen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Beiordnung einer amtlichen Verteidigung nicht vor.
- 4.2.2
- Die Verteidigung führt in der Beschwerde aus, dass bereits aufgrund des psychischen Zustands des Beschwerdeführers von einer notwendigen Verteidigung auszugehen sei. Er sei in einem desolaten Zustand, habe 15 Kilo abgenommen und das Strafverfahren gegen seinen Sohn habe ihn komplett aus der Bahn geworfen. Ein Arztzeugnis, welches die Arbeitsunfähigkeit attestiere, sei vorgelegt worden. Der Sohn des Beschwerdeführers sei Opfer einer versuchten schweren Körperverletzung geworden, indem er nach einem Fussballmatch von einer Gruppe Jugendlicher umkreist und zusammengeschlagen worden sei. Der Sohn habe schwere Gesichtsverletzungen erlitten und lebe seither in Angst und Schrecken. Es liege ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 Bst. c vor. Der Beschwerdeführer werde vor Gericht den mutmasslichen Tätern gegenüberstehen. Diese Situation werde ihn überfordern und er werde sich ohne Anwalt nicht verteidigen können. Zum parallelen Strafverfahren äussere sich das Regionalgericht nicht. Zum Bagatellcharakter des vorliegenden Sachverhalts führt der Beschwerdeführer aus, dass obwohl der zugrundeliegende Sachverhalt einfach erscheinen möge, die Verteidigung eine Reihe von prozessualen und beweisrechtlichen Fragen aufgeworfen habe, die durchaus rechtliche Schwierigkeiten darstellten (Befangenheit/Ausstand von Zeugen, Verwertbarkeit von Beweismitteln, Beweisanträge und deren Relevanz). Diesen erheblichen und rechtlichen Schwierigkeiten sei der Beschwerdeführer als Laie nicht gewachsen. Das Regionalgericht vereinfache die Lage, indem es sich einseitig auf den materiellen Sachverhalt fokussiere und die von der Verteidigung aufgeworfenen, komplexen prozessualen Fragen ignoriere. Gerade diese Fragen begründeten die Notwendigkeit einer effektiven Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers. Die Kumulation dieser prozessualen Rügen verleihe dem Fall eine Komplexität, die über einen simplen Sachverhalt hinausgehe.
- 4.2.3
- Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass das eingereichte Arztzeugnis eine Arbeitsunfähigkeit für die Fahrtätigkeit betreffe. Es stamme von einem Facharzt für Chirurgie und Sportmedizin und enthalte keine Diagnose einer psychischen Erkrankung. Es beziehe sich zudem nicht auf den Tatzeitpunkt. Objektive Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung nicht folgen, Fragen nicht verstehen, seine Sicht nicht schildern oder mit einer Verteidigung nicht kommunizieren könne, seien nicht ersichtlich. Auch das parallel geführte Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Sohn des Beschwerdeführers ändere daran nichts. Das vorliegende Verfahren habe einen klar begrenzten Gegenstand, nämlich ob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2025 eine strafrechtlich relevante Drohung ausgestossen habe.
Auch die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO seien nicht erfüllt. Das konkrete Strafmass liege mit 25 Tagessätzen Geldstrafe deutlich unter der Schwelle des Bagatellfalles. Das Bundesgericht stelle bei der Beurteilung auf die konkret zu erwartende Sanktion ab. Der Sachverhalt sei überschaubar, es gehe um ein zeitlich und örtlich klar begrenztes Geschehen. Die von der Verteidigung erhobenen prozessualen Rügen machten den Fall nicht komplex. Eine Partei könne einen Bagatellfall nicht dadurch in einen schwierigen Straffall verwandeln, indem sie rechtlich nicht tragfähige Ausstands- und Unverwertbarkeitsrügen erhebe. Die Rechtslage sei für den vorliegenden Fall auch nicht aussergewöhnlich komplex. Vorliegend stellten sich typische Beweiswürdigungsfragen eines einfachen Einzelrichterverfahrens.
- 4.2.4
- In seinen Schlussbemerkungen führt der Beschwerdeführer aus, es werde vorliegend übersehen, dass auch bei Bagatellfällen eine Verteidigung geboten sein könne. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen seien alles andere als trivial und die Einschätzung des Regionalgerichts, dass der Fall problemlos verständlich sei, sei angesichts dieser Prozessthemen aktenwidrig und willkürlich. Das Regionalgericht habe es zudem unterlassen, die geltend gemachte Mittellosigkeit zu prüfen, was eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle.
- 4.3
- Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Regionalgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung einer amtlichen Verteidigung zu Recht abgewiesen hat.
- 4.3.1
- Der Beschwerdeführer bringt mehrfach vor, die Situation betreffend das Strafverfahren rund um seinen Sohn belaste ihn so sehr, dass eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 Bst. c StPO geboten sei. Objektive Anhaltspunkte für diese Behauptung finden sich indessen in den Akten keine. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis vermag keine entsprechenden Einschränkungen zu belegen. Insbesondere lässt sich aus dem Zeugnis nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines psychischen Leidens nicht in der Lage wäre, seine Verfahrensrechte ohne Beizug einer Verteidigung in ausreichendem Masse wahrzunehmen. Weitere objektive Hinweise auf eine entsprechende Beeinträchtigung sind nicht ersichtlich. Auch das parallel geführte Strafverfahren, in welchem der Sohn des Beschwerdeführers Privatkläger ist, vermag daran nichts zu ändern, betrifft dieses doch einen anderen Verfahrensgegenstand als den hier zu beurteilenden Sachverhalt.
- 4.3.2
- Mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 140.00 verurteilt (EO 25 9336), gegen welchen er Einsprache erhob. Im gerichtlichen Verfahren droht ihm nun eine vergleichbare Sanktion, wie sie im Strafbefehl ausgefällt wurde. Aufgrund der drohenden Sanktion kann – wie die Generalstaatsanwaltschaft und das Regionalgericht korrekt ausführen – von einem Bagatellfall ausgegangen werden.
Dass die Strafuntersuchung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen sein soll, ist nicht ersichtlich. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Beweisanträge stellt und prozessuale Einwendungen erhebt, vermag die rechtliche oder tatsächliche Komplexität des zugrundeliegenden Verfahrens nicht zu begründen. Andernfalls könnte eine beschuldigte Person allein durch das Aufwerfen einer Vielzahl prozessualer Einwendungen die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung durch «Verkomplizierung» des Verfahrens herbeiführen. Dies kann nicht im Sinn von Art. 132 StPO sein. Darüber hinaus betreffen die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen Beweisumstände, welche das Sachgericht allesamt im Rahmen der ihm zustehenden Kompetenzen zu würdigen hat – ohne dabei beispielsweise an die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft gebunden zu sein (sog. Würdigungsvorbehalt; Art. 344 StPO).
Nach dem Gesagten liegt kein Fall vor, in welchem die Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten wäre.
- 4.3.3
- Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Mittellosigkeit der beschuldigten Person eine weitere kumulative Voraussetzung für die Gewährung der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO darstellt. Es mag zutreffen, dass das Regionalgericht das Vorliegen der Mittellosigkeit in der angefochtenen Verfügung nicht geprüft hat. Dies war indessen nicht erforderlich, nachdem es die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeit des Verfahrens zu Recht verneint hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann dem Regionalgericht somit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden.
Mit gleicher Begründung erübrigt sich vorliegend auch eine vertiefte Prüfung der Mittellosigkeit durch die Beschwerdekammer.
- 5.
- Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1
- 6.1.1
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 6.1.2
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'400.00 festgesetzt. Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs trägt der Kanton einen Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 350.00. Die Restanz von CHF 1'050.00 ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.2
- 6.2.1
- Dem für das Beschwerdeverfahren beigeordneten amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, ist eine Entschädigung auszurichten. Diese hat sich nach dem gebotenen Zeitaufwand zu bemessen und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]) zu entsprechen (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b und f Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren bis CHF 12’500.00. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010; BSG 168.711).
- 6.2.2
- Das im Rahmen der Schlussbemerkungen vom 26. August 2026 von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Honorar bewegt sich im obersten Bereich, gibt ansonsten aber zu keinen Bemerkungen Anlass. Bei einem geltend gemachten Zeitaufwand von 13 Stunden sowie Auslagen von CHF 78.00 ist ihm eine Entschädigung von CHF 2'894.90 (inkl. Auslagen und MWST) für das Beschwerdeverfahren auszurichten.
- 6.2.3
- Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben und soweit er zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt damit im Umfang von einem Viertel, ausmachend CHF 723.25.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- 1.
- Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde.
- 2.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 3.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden zu drei Vierteln, ausmachend CHF 1'050.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz von CHF 350.00 trägt der Kanton Bern.
- 4.
- Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'894.90 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, dem Kanton Bern drei Viertel dieser Entschädigung, ausmachend CHF 2'171.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von einem Viertel, ausmachend CHF 723.25, entfällt die Rückzahlungspflicht.
- 5.
- Zu eröffnen:
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- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
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- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
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- dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
- -
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin G.________
(EO 25 9336 – per A-Post)
Bern, 15. September 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Cathrein
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.