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Obergericht BE, BK 2026 244

23. September 2026 · Beschwerdekammer in Strafsachen · Deutsch

Einstellung; schwere Körperverletzung; Notwehr

Obergericht BE · BK 2026 244 · Deutsch

Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 26 244
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. September 2026
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiber Rubli
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
v.d. Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher
Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. April 2026 (BJS 24 23117)

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 10. April 2026 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) geführte Strafverfahren BJS 24 23117 wegen schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand ein. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 30. April 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgenden Antrag:

Die Einstellungsverfügung vom 10. April 2026 sei vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen A.________ wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) und eventuell Einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) begangen am 23. März 2024 an der E.________ (Adresse) in F.________ (Ort) weiterzuführen. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung vom 10. April 2026 aufzuheben und es seien der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die der Strafkammer [recte: Beschwerdekammer] richtig erscheinenden Weisungen für eine behördliche Erledigung des Strafverfahrens gegen A.________ zu erteilen.

-
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MWST -
Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete daraufhin mit Verfügung vom 6. Mai 2026 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2026 beantragte der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung der Einstellungsverfügung vom 10. April 2026 sowie die Kostenauflage an den Beschwerdeführer und die Entrichtung einer Parteientschädigung an den Beschuldigten. Mit Verfügung vom 4. Juni 2026 gab die Verfahrensleitung von den eingegangenen Eingaben Kenntnis und teilte mit, dass auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Schlussbemerkungen gingen keine ein. Auf entsprechende Aufforderung reichte Rechtsanwältin B.________ mit Schreiben vom 14. September 2026 ihre Kostennote ein.
2.
Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Verfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Den amtlichen Akten BJS 24 23117 – insbesondere den Aussagen des Beschuldigten – lässt sich der folgende Sachverhalt entnehmen:

Am frühen Morgen des 23. März 2024 kam es an der E.________ in der Nähe der G.________ in F.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten. Ausgangspunkt derselben soll gewesen sein, dass der Beschwerdeführer eine unbekannte Frau belästigt haben soll, worauf der zufällig und in Begleitung seiner Freundin anwesende Beschuldigte interveniert habe. Der Beschwerdeführer sei dann mit Fäusten und Tritten auf den Beschuldigten losgegangen und habe diesen mit dem Tod bedroht, worauf der Beschuldigte eine Pfefferpistole behändigt und dem Beschwerdeführer damit ins Gesicht gesprüht habe. Der Beschwerdeführer habe sich anschliessend vorübergehend von der Gruppe entfernt, sei dann aber zurückgekommen, worauf der Beschuldigte die Pfefferpistole ein zweites Mal – diesmal gegen den Rücken des Beschwerdeführers – eingesetzt habe.

4.

4.1
Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1 f.; je mit Hinweisen). Auch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, das die Strafbarkeit ausschliesst, muss in diesem Sinne klar erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1; 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1; je mit Hinweisen; HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 319 StPO). Bei der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2).
4.2
Eine schwere Körperverletzung begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]).

Eine einfache Körperverletzung begeht, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wobei der Täter von Amtes wegen verfolgt wird, u.a. wenn er einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB).

4.3
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (sog. rechtfertigende Notwehr; Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (sog. Notwehrexzess; Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).

Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGE 136 IV 49 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Notwehrrecht gibt nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzuwehren, mit denen der Angriff erfolgt, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr ermöglichen. Das bedeutet, dass der Verteidiger von Anfang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen darf (BGE 136 IV 49 E. 4.2 mit Hinweisen).

5.

5.1
Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung in der angefochtenen Verfügung wie folgt:

Aufgrund der Ermittlungen ist festzuhalten, dass der Privatkläger durch den Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes durch den Beschuldigten derart verletzt wurde, dass eine Operation seines rechten Auges notwendig wurde. Die Verletzung hat eine bleibende Verringerung der Sehstärke - wobei unklar ist, in welchem Masse diese auf den Einsatz mit der Pfefferpistole zurückzuführen ist, da nicht bekannt ist, ob bereits vor dem Vorfall eine verminderte Sehkraft bestand -, ein lebenslang erhöhtes Risiko für eine Netzhautablösung, sekundäre choroidale Neovaskularisationen (CNV) sowie ein Glaukom zur Folge. Vorliegend ist somit von einem Grenzfall zu einer schweren Körperverletzung, fahrlässig begangen, auszugehen.

Damit stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschuldigte in rechtfertigender, allenfalls entschuldbarer Notwehr oder Notwehrhilfe gehandelt hat. Rechtfertigende Notwehr (Art. 15 StGB) liegt vor, wenn jemand, der ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abwehrt. Das Abwehrrecht steht gemäss dieser Bestimmung auch jeder anderen Person zu (Notwehrhilfe). Notwehr und Notwehrhilfe gemäss Art. 15 StGB sind Rechtsfertigungsgründe und führen zu Straflosigkeit. Unter dem Titel „Entschuldbare Notwehr" bestimmt das Strafgesetzbuch in Art. 16 Abs. 1 StGB sodann, dass das Gericht die Strafe mildert, wenn der Abwehrende die Grenzen der Notwehr überschreitet. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung handelt der Abwehrende nicht schuldhaft, wenn er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschreitet. Der Abwehrende bleibt diesfalls straflos. Objektiv setzt die rechtfertigende Notwehr (Art. 15 StGB) voraus, dass eine Notwehrlage sowie eine Notwehrhandlung vorliegen. Subjektiv setzt die rechtfertigende Notwehr voraus, dass die angegriffene Person mit dem Willen zur Abwehr handelt.

Die Notwehrlage ist als ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff definiert. In casu schildern sowohl der Beschuldigte als auch dessen Partnerin, dass der Privatkläger den Beschuldigten angegriffen und gegen den Kopf geschlagen habe, nachdem der Beschuldigte eine unbekannte Frau vor der Belästigung durch den Privatkläger schützte. Der Angriff durch den Privatkläger war offensichtlich nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt und erfolgte somit rechtswidrig (vgl. BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, N 21 zu Art. 15). Eine Notwehrlage war folglich vorliegend gegeben.

Die Notwehrhandlung muss geeignet, angemessen und erforderlich sein, um den unmittelbar drohenden, rechtwidrigen Angriff abzuwehren (Proportionalität bzw. Verhältnismässigkeit und Subsidiarität). Das bedeutet konkret, dass die Handlung auf die Beendung des Angriffs gerichtet sein muss und folglich auch dazu geeignet sein muss, dass kein krasses Missverhältnis zwischen dem durch die Rettungshandlung verursachten Schaden und der abzuwehrenden Gefahr bestehen darf und dass das mildeste Mittel, welches zu einer erfolgreichen Beendigung des Angriffs nötig ist, angewendet wird (vgl. zum Ganzen: BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, N 28 ff. zu Art. 15). Vorliegend ist festzuhalten, dass allgemein bekannt ist, dass Pfeffersprays bzw. Pfefferpistolen genau zum Zweck der Abwehr bzw. Beendigung von Angriffen hergestellt werden. Der Einsatz der Pfefferpistole durch den Beschuldigten war somit objektiv gesehen geeignet, um den Angriff durch den Privatkläger zu beenden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz einer Pfefferpistole gemäss Angaben auf der Herstellerwebsite keine schädlichen oder gesundheitsgefährdenden Reaktionen verursache. Somit handelt es sich um ein den Umständen entsprechend mildes und zielführendes Mittel. Vorliegend musste die Pfefferpistole durch den Beschuldigten gemäss seinen Aussagen gleich zweimal verwendet werden, bis der Privatkläger schliesslich definitiv von ihm und den beiden Frauen abliess. Es ist somit kaum denkbar, dass es ein milderes Mittel gegeben hätte, um den Angriff durch den Privatkläger zu beenden. Diesbezüglich ist betreffend die Verletzung, welche der Privatkläger an seinem Auge davongetragen hat, zu erwähnen, dass der Beschuldigte beim Einsatz der Pfefferpistole nicht mit einer solchen Verletzung rechnen musste oder rechnen konnte. Gemäss seinen Aussagen bestand ein Abstand von rund 2 Metern zwischen ihm und dem Privatkläger, als er die Pfefferpistole einsetzte. Der Sicherheitsabstand von 0,5 Meter war damit eingehalten. Dass sich der Privatkläger trotz Warnung des Beschuldigten, dass er die Pfefferpistole einsetzen werden, weiterhin auf den Beschuldigten zubewegte und es so dazu kam, dass der Privatkläger in diesem dynamischen Geschehen durch die Pfefferpistole wohl am Auge getroffen wurde, lag nicht im Einflussbereich des Beschuldigten. Zudem ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Subsidiarität auf das Mittel bezieht und nicht auf die Notwehr als solche. Das heisst, der Angegriffene braucht unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht zu fliehen (vgl. BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, N 32 zu Art. 15). Aufgrund der Tatsache, dass das Mittragen und der Einsatz einer Pfefferpistole nicht per se verboten ist, dass der Beschuldigte die Pfefferpistole fachgerecht angewandt hat, dass der Einsatz der Pfefferpistole geeignet war, um einen Angriff wie denjenigen durch den Privatkläger zu beenden und dass kein milderes und gleichzeitig zielführenderes Mittel denkbar ist, um den Angriff des Privatklägers zu beenden, ist festzustellen, dass die Notwehrhandlung des Beschuldigten korrekt gewesen ist. Subjektiv ist vorausgesetzt, dass die Abwehrhandlung von einem Verteidigungswillen getragen ist. Dies bedeutet, dass der Angegriffene die Situation erkennt und bewusst und gewollt zum Zweck der Abwehr handelt (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, N 37 zu Art. 15). In casu ist den Aussagen des Beschuldigten zu entnehmen, dass er die Pfefferpistole bewusst und gewollt zu seiner Verteidigung und zur Abwehr respektive Beendung des Angriffs des Privatklägers eingesetzt hat. Der Beschuldigte hat sich demnach mit legitimen und verhältnismässigen Mitteln gegen den Angriff des Privatklägers gewehrt. Die Voraussetzungen der rechtfertigenden Notwehr sind gegeben. Entsprechend machen Rechtfertigungsgründe den angezeigten Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nicht anwendbar. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob die Bestimmung zur entschuldbaren Notwehr anwendbar ist.

5.2
Der Beschwerdeführer moniert vorab die staatsanwaltschaftliche rechtliche Qualifikation als «Grenzfall zu einer schweren Körperverletzung» und führt aus, inwiefern der objektive und subjektive Tatbestand einer mindestens eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB erfüllt sein soll. Sodann beanstandet er die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung des Sicherheitsabstandes. Durch seine erlittenen Verletzungen in Verbindung mit den Herstellerangaben zur verwendeten Pfefferpistole «Guardian Angel 4» könne der vom Beschuldigten geltend gemachte Abstand von zwei Metern beim Einsatz der Pfefferpistole nicht stimmen, vielmehr müsse von einem Unterschreiten des Sicherheitsabstandes von 0.6 Metern ausgegangen werden. Dies führe dazu, dass die Abwehrhandlung des Beschuldigten nicht mehr als verhältnismässig i.S.v. Art. 15 StGB angesehen werden könne, womit die rechtfertigende Notwehr entfalle. Auch eine entschuldbare Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff i.S.v. Art. 16 Abs. 2 StGB falle ausser Betracht, da der militärisch ausgebildete Beschuldigte genau für solche Situationen trainiert sei. Der Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB führe bloss zu einer obligatorischen Strafmilderung, womit die Einstellung des Verfahrens nicht begründet werden könne. Bei dieser Ausgangslage – insbesondere aufgrund der Offenheit der zentralen Tatfrage, aus welcher Distanz die Pfefferpistole eingesetzt worden sei – verbiete sich mit Blick auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» eine Verfahrenseinstellung; vielmehr habe das Sachgericht darüber zu entscheiden, ob die Abwehrhandlung tatsächlich verhältnismässig und subsidiär gewesen sei.

5.3

5.3.1
Als unbestritten kann gelten, dass der Beschwerdeführer eine Augapfelprellung (contusio bulbi) am rechten Auge mit Aderhautruptur und cornealer Narbe erlitten hat, welche eine Visusminderung, die Notwendigkeit einer Operation, sowie ein lebenslang erhöhtes Risiko für eine Netzhautablösung, sekundäre choroidale Neovaskularisation und Glaukome zur Folge hatte bzw. hat (vgl. Arztbericht Inselspital, Universitätsklinik für Augenheilkunde, vom 29. Januar 2025) und diese Verletzungen durch den eingestandenen Einsatz der Pfefferpistole durch den Beschuldigten entstanden sind. Insofern kann von einer tatbestandsmässigen schweren Körperverletzung des Beschuldigten ausgegangen werden, wobei für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unerheblich ist, ob der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht fahrlässig oder eventualvorsätzlich gehandelt hat.
5.3.2
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft für den Ablauf der untersuchungsgegenständlichen Auseinandersetzung auf die Aussagen des Beschuldigten abstellt. Anders als der Beschwerdeführer meint, tut sie dies nicht mangels einer alternativen Sichtweise durch den Beschwerdeführer, sondern da sie die Aussagen des Beschuldigten als detailliert und glaubhaft einstuft. Die Beschwerdekammer stimmt dem zu. Der Beschuldigte schildert anlässlich seiner Einvernahmen konstant, ausführlich, nachvollziehbar und weitgehend widerspruchsfrei, wie es zu seinem Einsatz mit der Pfefferpistole gekommen war (vgl. polizeiliche Einvernahmen Beschuldigter vom 23. März 2024 Z. 23 ff. und vom 24. Februar 2025 Z. 46 ff.). Auf eine Wiedergabe der Aussagen im Einzelnen kann an dieser Stelle verzichtet und stattdessen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (Verfügung vom 10. April 2026, Bst. B Ziff. 1 S. 2 f.).

Wenn der Beschwerdeführer am Aussageverhalten des Beschuldigten bemängelt, dieser schildere weniger tatsächlich Erlebtes als vielmehr den idealtypischen Ablauf eines rechtskonformen Vorgehens, ist dem zu entgegnen, dass die Schilderung eines idealtypischen Ablaufs tatsächlich Erlebtes nicht ausschliesst. Gerade da der Beschuldigte unbestrittenermassen über eine (militärische) Ausbildung im Umgang mit Reizstoffsprühgeräten verfügt, ist zu erwarten, dass er auch die hier verwendete Pfefferpistole lege artis anzuwenden im Stande war. Auch der Einwand, wonach der Abstand von rund zwei Metern beim ersten Einsatz der Pfefferpistole nicht den Tatsachen entsprechen könne, wenn der Beschuldigte gleichzeitig angebe, bereits zuvor einen Faustschlag vom Beschwerdeführer erhalten zu haben, ist nicht stichhaltig, wenn der Beschuldigte in seiner freien Erzählung bei seiner Einvernahme unmittelbar nach dem Geschehen schliesslich angibt, er habe nach dem ersten Schlag durch den Beschwerdeführer die beiden sich hinter ihm befindenden Frauen etwas zurückgeschoben, um Distanz zu schaffen (Einvernahme Beschuldigter vom 23. März 2024 Z. 45 f.).

5.3.3
Dem Beschwerdeführer ist lediglich darin zuzustimmen, dass sich seine erlittenen Verletzungen unter Annahme des Zutreffens der Herstellerangaben betreffend Folgenlosigkeit eines Einsatzes der Pfefferpistole unter Wahrung des notwendigen Sicherheitsabstands von 0.5 Metern nicht mit dem vom Beschuldigten angegebenen Abstand von rund zwei Metern in Einklang bringen lässt. Wie gross die Distanz zwischen der Pfefferpistole und dem Gesicht des Beschwerdeführers nun konkret war, lässt sich nicht genau eruieren, ist aber – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – für die Frage nach dem Vorhandensein einer rechtfertigenden Notwehr nach Art. 15 StGB auch nicht entscheidend und kann deshalb offengelassen werden.
5.4
Das Vorliegen einer rechtfertigenden Notwehr setzt einerseits einen rechtswidrigen Angriff und andererseits eine dagegen gerichtete verhältnismässige Abwehrhandlung sowie einen entsprechenden Verteidigungswillen beim Abwehrenden voraus. Diese Elemente sind nachfolgend zu prüfen.
5.4.1
In casu kann ohne Weiteres von einem rechtswidrigen Angriff des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dies ergibt sich mit der Staatsanwaltschaft aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und seiner Partnerin, wonach der Beschwerdeführer den Beschuldigten nach dessen Intervention aufgrund der mutmasslichen Belästigung einer unbekannten Drittperson körperlich angegangen und mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und ihm zudem mit dem Tod gedroht haben soll (Einvernahme Beschuldigter vom 23. März 2024 Z. 42 f., 77 f. und 92; Einvernahme Beschuldigter vom 24. Februar 2025 Z. 57 und 163; Einvernahme H.________ vom 23. März 2024 Z. 20, 63 und 67). Der Beschwerdeführer thematisiert die Notwehrlage, d.h. das Vorhandensein eines rechtswidrigen Angriffs, in seiner Beschwerde nicht und bestreitet vielmehr bloss die Verhältnismässigkeit der Abwehrhandlung (vgl. dazu E. 5.4.2 sogleich).
5.4.2
Zur Verhältnismässigkeit des Einsatzes der Pfefferpistole als Notwehrhandlung kann vorab auf die zutreffende Begründung der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 5.1 hiervor). Ergänzend dazu gilt es zu würdigen, dass der Angriff des Beschwerdeführers unmittelbar gegen die körperliche Integrität des Beschuldigten gerichtet war, womit Letzterer berechtigt war, zur Abwehr in dasselbe Rechtsgut des angreifenden Beschwerdeführers einzugreifen. Zudem konnte der Beschuldigte durch den Einsatz der Pfefferpistole und seinem zum Tatzeitpunkt spezifischen Wissen zur Wirkungsweise derselben davon ausgehen, dass er die körperliche Integrität des Beschwerdeführers nur temporär beeinträchtigt, mit anderen Worten keine bleibende gesundheitliche Schädigung des Beschwerdeführers eintreten wird. Weiter ist hinsichtlich der konkreten Umstände des Angriffs zu beachten, dass dieser nach übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und seiner Freundin von einer aussergewöhnlichen Aggressivität des Beschwerdeführers getragen war (Einvernahmen Beschuldigter vom 24. Februar 2025 Z. 167 und vom 3. März 2026 Z. 90; Einvernahme H.________ vom 23. März 2024 Z. 24), wofür im Übrigen auch die von der Polizei verwendeten Formulierungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers («äusserst renitent», «wie ein wildes Tier») sprechen (vgl. Anzeigerapport vom 8. April 2025 S. 3). Bei dieser Ausgangslage kann dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er zur Abwehr des Angriffs seine Pfefferpistole gegen den Beschwerdeführer eingesetzt hat. Als einzige alternative Abwehrhandlung nennt der Beschuldigte nachvollziehbar selbst, dass er in den «Nahkampf» hätte gehen müssen (vgl. Einvernahme vom 24. Februar 2025 Z. 41 f.), d.h. dass er sich auf einen Faustkampf mit dem Beschwerdeführer hätte einlassen müssen, wodurch er sich einem erhöhten Risiko für Verletzungen seinerseits ausgesetzt hätte. Ob es sich dabei überhaupt um ein milderes Mittel im Vergleich zum Einsatz der Pfefferpistole handelt, ist fraglich, sind doch die Folgen einer unkontrollierten Schlägerei schwer abzuschätzen. Zudem ist vom Einsatz einer Pfefferpistole eine höhere Wirkung auf den Angreifer zu erwarten als von einem blossen Zurückschlagen, womit vom Beschuldigten gewählten Abwehrmittel eine höhere Effektivität zur Beendigung des Angriffs ausging, auch wenn sich der Beschwerdeführer vom Einsatz der Pfefferpistole offenbar nur kurz beirren liess und noch nicht definitiv vom Beschuldigten bzw. den beiden Frauen abgelassen hatte.

Was der Beschwerdeführer zur (Un-)Verhältnismässigkeit des Einsatzes der Pfefferpistole vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn man der Behauptung der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten folgen wollte, wurde bereits erörtert, dass dem Beschuldigten aufgrund der vorliegenden Umstände, insbesondere der Aggressivität des Beschwerdeführers, die mit einem Nahkampf einhergehende erhöhte Verletzungsgefahr für sich selbst nicht zumutbar war. Selbst wenn man der Darstellung des Beschwerdeführers zum tatsächlichen Abstand zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Einsatzes der Pfefferpistole folgen wollte, ist einerseits die Verringerung dem Vorrücken des Beschwerdeführers geschuldet, andererseits gibt der Beschuldigte glaubhaft an, er habe vor dem Abschuss versucht, durch Zurückweichen Distanz zum Beschwerdeführer zu schaffen (Einvernahme vom 23. März 2024 Z. 46). Sollte die Distanz tatsächlich im Bereich des minimalen Sicherheitsabstandes von 0.5 Metern gewesen sein – was sich aufgrund der Sachverhaltsdarstellungen der Parteien nicht restlos klären lässt (E. 5.3.3) –, lässt auch dies die Rechtmässigkeit der Notwehrhandlung nicht entfallen. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen macht, sind genau die vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang verpönten nachträglichen, allzu subtilen Überlegungen, wie sich der Beschuldigte statt des tatsächlichen Geschehenen hätte verhalten sollen (vgl. E. 4.3 hiervor).

5.4.3
Vom Beschwerdeführer nicht bestritten und von der Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen, war die Abwehrhandlung von einem klaren Verteidigungswillen des Beschuldigten getragen, womit auch das subjektive Element der rechtfertigenden Notwehr erfüllt ist.
5.5
Nach dem Gesagten kommt die Beschwerdekammer zum Ergebnis, dass die Staatsanwaltschaft das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr zu Recht bejaht hat. Der Rechtfertigungsgrund ist dabei genügend klar erstellt, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch in einem Gerichtsverfahren auszugehen wäre. Entgegen dem Beschwerdeführer verletzt die Verfahrenseinstellung und entsprechende rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung, eventuell einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, folglich zu Recht eingestellt.
6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

7.1
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2
Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

7.3

7.3.1
Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ gilt auch im Beschwerdeverfahren. Ihre Entschädigung wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Da das Verfahren gegen den Beschuldigten mit der angefochtenen Verfügung eingestellt worden ist, es sich dabei um einen Endentscheid handelt und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wird, ist die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdekammer festzusetzen.
7.3.2
Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchsten dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz nach Art. 41 KAG entspricht (Art. 42 Abs. 1 KAG). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt. Dieses reduzierte Honorar gelangt unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2).
7.3.3
Rechtsanwältin B.________ macht für das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 14. September 2026 einen Aufwand von CHF 1'965.00 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend. Die Honorarforderung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Entschädigung für die Aufwendungen von Rechtsanwältin B.________ im Beschwerdeverfahren wird entsprechend auf CHF 1'965.00 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, welche vom Kanton Bern auszurichten ist. Aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten besteht keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Rechtsanwältin B.________ wird für ihre Leistungen im Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 1'965.00 (inkl. Auslagen und MWSt) ausgerichtet. Es besteht keine Rückzahlungspflicht.
4.
Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.
5.
Zu eröffnen:
-
dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben)
-
dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben)
-
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
-
der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin I.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 23. September 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen
Der Präsident:

Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:

Rubli
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.