Obergericht BE, BK 2026 265
1. September 2026 · Beschwerdekammer in Strafsachen · Deutsch
Verwertung von Zufallsfunden
Obergericht BE · BK 2026 265 · Deutsch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 26 265
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. September 2026
Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz
Gerichtschreiber Pittet
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Verwertung von Zufallsfunden
Strafverfahren wegen Vergewaltigung, Pornografie und eventuell sexueller Handlungen mit Kindern
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 27. April 2026 (BJS 25 545)
Erwägungen:
- 1.
- Mit Verfügung vom 27. April 2026 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Antrag von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf Feststellung der Unverwertbarkeit und Entfernung aus den Akten des auf seinem Mobiltelefon sichergestellten pornografischen Bildmaterials ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 8. Mai 2026 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Nichtverwertung sowie die Entfernung aus den Akten des auf seinem Mobiltelefon sichergestellten pornografischen Bildmaterials. Mit Verfügung vom 22. Mai 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und bot der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 29. Mai 2026 eine Stellungnahme ein.
2.
- 2.1
- Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
- 2.2
- Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel abgewiesen hat, ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 49 zu Art. 141 StPO; BGE 143 IV 475 E. 2, insbesondere E. 2.9, wonach die betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt würden; ferner Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 264+265 vom 22. November 2023 E. 2.2). Anders als bei der Beschwerdelegitimation im Rahmen abgewiesener Beweisanträge (Art. 394 Bst. b StPO) bedarf es hier nicht des Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur.
- 2.3
- Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 143 IV 475 in E. 2.7 überdies festgehalten, dass die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln und der definitive Entscheid hierüber zwar grundsätzlich dem Sachgericht (Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten sei. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfahren nach dem aktuellen Stand der Untersuchung unter Wahrung der Verfahrensrechte aller Parteien über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befinde, wobei je nach den Umständen des Einzelfalls (u.a. in Fällen von Art. 141 Abs. 2 StPO) eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sein könne und die Beurteilung dem erkennenden Sachgericht vorzubehalten sei, zumal dieses über sämtliche Verfahrensakten verfüge und die Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der Beweismittel somit im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vornehmen könne. Lasse sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls jedoch schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen, leuchte nicht ein, weshalb die Beschwerdeinstanz diese Beweismittel nicht bereits aus den Strafakten entfernen solle.
- 2.4
- Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
- 3.1
- Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die dazu dienen, Beweise zu sichern, und mit denen in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird, sind als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren (Art. 196 Bst. a StPO). Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Folgenden).
Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Der Beschlagnahme unterliegen namentlich Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese Gegenstände müssen untersuchungsrelevant sein. Bei der Durchsuchung zufällig entdeckter Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt.
Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "fishing expeditions". Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar.
Da die Strafverfolgungsbehörden den Inhalt der zu untersuchenden Informationsträger naturgemäss noch nicht kennen, wird ein hinreichender Deliktskonnex bereits dann bejaht, wenn objektiv Anlass zur Annahme besteht, dass die versiegelten Objekte für den Zweck des Strafverfahrens erheblich sind, mithin ein adäquater Zusammenhang zwischen den verfolgten Straftaten und den zu untersuchenden Aufzeichnungen besteht. Erforderlich ist namentlich auch ein zeitlicher Konnex zwischen der mutmasslichen Straftat und den zu durchsuchenden Dokumenten oder Datenträgern (Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Diese für das Entsiegelungsverfahren geltende Rechtsprechung, wonach eine Durchsuchung von sichergestellten Aufzeichnungen soweit möglich in zeitlicher Hinsicht einzuschränken ist, sofern ein Teil der Daten offensichtlich nicht untersuchungsrelevant ist, gilt auch in Beschwerdeverfahren betreffend Verwertbarkeit eines Zufallsfundes (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 540 vom 27. April 2022, Regeste; bestätigt im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 222 vom 29. Juni 2022, E. 6.1).
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die unter anderem dazu dienen, Beweise zu sichern (Art. 196 Bst. a StPO). Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Der Sachverhalt ist also insoweit zu ermitteln, als dies für die Beurteilung der in Frage stehenden konkreten Strafsache erforderlich erscheint. Was zum rechtlich relevanten Sachverhalt gehört, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorgaben des formellen und materiellen Rechts. Was zum relevanten Sachverhalt gehört, lässt sich deshalb nicht abstrakt und präzise umschreiben. Massgeblich ist der spezifische Einzelfall (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 68, 69, 73 zu Art. 6 StPO).
Wird jemand wegen Vergewaltigung eines minderjährigen Opfers zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 Bst. c StGB). Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch unter anderem nicht abgesehen werden, wenn der Täter gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist (Art. 67 4bis Bst. b StGB). Die Ausnahmebestimmung soll vermeiden, dass es zu stossenden Verletzungen des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt, weil das Gericht in besonders leichten Fällen, bei denen vom Täter keine Wiederholungsgefahr für einschlägige Sexualstraftaten ausgeht und die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen, zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen müsste (BGE 149 IV 161 E. 2.5.2). Beim Begriff des «besonders leichten Falls» handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4). Als nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot nach der Botschaft dann, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. Die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, muss vom Gericht – wie bei der Frage des bedingten Strafvollzugs (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) – aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. Es sind alle nach dem Stand der Prognoseforschung massgeblichen Umstände zu berücksichtigen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf Bewährung zulassen. Für eine Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar; falls nötig, auch mittels eines psychiatrischen Gutachtens (BGE 149 IV 161 E. 2.5.5).
- 3.2
- Es ist unbestritten, dass sich Beschwerdeführer und Opfer erst einige Stunden vor dem fraglichen Vorfall kennenlernten. Dies war den Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der Durchsuchung bekannt. Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft bringen jedoch vor, das Mobiltelefon sei hinsichtlich Präferenzindikatoren, mithin auf das Konsumverhalten pornografischer Erzeugnisse oder anderer Hinweise auf das konkrete Sexualverhalten zu untersuchen, da dem Beschwerdeführer ein Sexualdelikt gegen ein minderjähriges Opfer vorgeworfen werde. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass auch ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB im Raum steht. Daraus ist jedoch der gegenteilige Schluss zu ziehen. Genau diese materiellrechtliche Vorgabe formt den rechtlich relevanten Sachverhalt. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum besonders leichten Fall i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis StGB gehört somit zum rechtlich relevanten Sachverhalt neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf Bewährung zulassen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der zu ermittelnde Sachverhalt die vollumfängliche Durchsuchung des Mobiltelefons gebot. Mit Blick auf die unterschiedlichen materiellrechtlichen Vorgaben ist die Rechtsprechung der Beschwerdekammer zur zeitlichen Einschränkung der Durchsuchung somit nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar.
- 3.3
- Die Durchsuchung erweist sich als verhältnismässig; es handelte sich nicht um eine Beweisausforschung. Doch auch wenn man dies anders sehen wollte, wären die fraglichen Bilder verwertbar.
4.
- 4.1
- Selbst im Falle einer Beweisausforschung wäre nicht von einer absoluten Unverwertbarkeit auszugehen, es sind die Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.4 und E. 1.5, teilweise publiziert in BGE 149 IV 369). Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Bestimmung beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt. Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
- 4.2
- Die Generalstaatsanwaltschaft beschreibt die Bilder treffend wie folgt: Die verbotene Pornografie betrifft einerseits Bilder, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zeigen. Auf dem einen Bild ist zu sehen, wie ein klar minderjähriger Junge vaginalen Geschlechtsverkehr mit einer erwachsenen Frau vollzieht. Auf dem anderen Bild ist ein minderjähriges Mädchen zu sehen, das unten entblösst den erigierten Penis eines erwachsenen Mannes im Mund hat. Andererseits betrifft die verbotene Pornografie Bilder, die sexuelle Handlungen mit Tieren zeigen. Auf dem einen Bild ist ein Mann zu sehen, der mit seinem Penis ein Pferd penetriert. Auf dem anderen Bild wird ein Mann von einem Pferd penetriert.
- 4.3
- Art. 197 Abs. 4 al. 2 StGB sieht für pornografische Gegenstände oder Vorführungen, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Das Verbot der harten Pornografie bezweckt neben dem Jugendschutz zusätzlich den Schutz von Erwachsenen vor der korrumpierenden Wirkung solcher Erzeugnisse. Damit sollen mittelbar potenzielle «Darsteller» vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung geschützt werden (SCHEIDEGGER, in: StGB, Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 197 StGB, mit Verweis auf BGE 131 IV 16, E. 1.2, BGE 128 IV 25, E. 3a und das Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2015 vom 18.2.2016, E. 3.1.2). Das durch Art. 197 Abs. 4 und 5 geschützte Rechtsgut kann ohne Weiteres als hochrangig bezeichnet werden. Aus der obigen Wiedergabe des Inhalts der Bilder ist überdies auf eine nicht unerhebliche Verletzung respektive Gefährdung des Rechtsguts zu schliessen.
Die fraglichen Bilder, das dadurch tangierte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung respektive -gefährdung sprechen mindestens vorderhand für die Qualifikation als schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO. Damit wären die Bilder so oder anders verwertbar.
- 5.
- Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- 1.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 2.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- 3.
- Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
- 4.
- Zu eröffnen:
- -
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben)
- -
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- -
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
- -
- der Straf- und Zivilklägerin D.________, v.d. Rechtsanwältin E.________ (per B-Post)
Bern, 1. September 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Gerber
Der Gerichtsschreiber:
Pittet
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.