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Obergericht BE, BK 2026 494

3. September 2026 · Beschwerdekammer in Strafsachen · Deutsch

Nichtanhandnahme; Körperverletzung, Nötigung und Amtsmissbrauch

Obergericht BE · BK 2026 494 · Deutsch

Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 26 494
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. September 2026
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Cathrein
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Strafkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Körperverletzung, Nötigung und Amtsmissbrauchs
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. April 2026 (O 25 16831)

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 16. April 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren (O 25 16831) wegen Körperverletzung, Nötigung und Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit undatierter Eingabe (Posteingang Beschwerdekammer: 19. August 2026) Beschwerde.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR. 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erweist sich als formgerecht. Ob sie auch fristgerecht eingereicht wurde, kann offengelassen werden, zumal sie offensichtlich unbegründet ist.
3.
Der Beschuldigten wird durch den Beschwerdeführer Körperverletzung, Nötigung und Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung am 23. Dezember 2025 im Psychiatriezentrum Münsingen vorgeworfen.
4.
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1).

5.

5.1
Die Nichtanhandnahme wird durch die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung wie folgt begründet:

Anlässlich seiner Befragung vom 25. März 2026 erklärte B.________ mit Bezug auf Dr. med. A.________, er sei sich nicht sicher, welche Rolle diese im Zusammenhang mit seiner fürsorgerischen Unterbringung gespielt habe. «Ich möchte sie anzeigen, weil ich nicht weiß, wie voreingenommen sie dabei war» (B.________ Pol RNN 277-280). «Ich warte aktuell bis am Dienstag und werde danach entscheiden, ob ich sie anzeigen werde» (B.________ Pol RNN 282-285). Gemäss Berichtsrapport vom 10. April 2026 der Kantonspolizei habe sich B.________ am 8. April 2026 beim EL Fall gemeldet und erklärt, er wolle den Strafantrag gegen Dr. med. A.________ unwiderruflich zurückziehen. Er habe mit ihr gesprochen und sehe keine strafrechtlichen Widerhandlungen. Vielmehr habe sie die Meldung seiner Ex-Partnerin, C.________, entgegengenommen und der Polizei weitergeleitet (S. 3).

Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a-c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Das ist hier der Fall. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.

5.2
Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Beschwerde nicht aufzuzeigen, was an der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft falsch sein soll. In seiner Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung auseinander. Er bringt lediglich vor, dass er den Rückzug seiner Strafanzeige widerrufen möchte und aus der gegeben Akteneinsicht ersichtlich sei, dass die Beschuldigte nicht die Wahrheit gesagt habe. Inwiefern sich die Beschuldigte strafbar gemacht haben soll, zeigt er jedoch in seiner Beschwerde nicht auf. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht darzutun, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt offensichtlich unzutreffend gewürdigt oder eine Rechtsverletzung begangen hat.

Mit anderen Worten bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts vor, was die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigt. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und zu bestätigen.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrenausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Da auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, sind der Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
4.
Zu eröffnen:
-
dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
-
der Beschuldigten (per Einschreiben)
-
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
-
der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 3. September 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen
Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid
Der Gerichtsschreiber:

Cathrein
i.V. Gerichtsschreiber Rubli
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.