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Obergericht BE, BK 2026 497

4. September 2026 · Beschwerdekammer in Strafsachen · Deutsch

Anordnung Untersuchungshaft

Obergericht BE · BK 2026 497 · Deutsch

Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 26 497
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. September 2026
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Rubli
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Diebstahls etc.

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 8. August 2026 (KZM 26 1657)

Erwägungen:

1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren u.a. wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz. Der Beschwerdeführer wurde am 6. August 2026 polizeilich angehalten und vorläufig festgenommen. Auf Antrag der damals noch zuständigen Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. August 2026 versetzte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 8. August 2026 für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 5. November 2026, in Untersuchungshaft (KZM 26 1657). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 21. August 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Rechtsbegehren (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen):
1.
Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 8. August 2026 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
2.
Eventualiter sei der Beschwerdeführer im Sinne einer Ersatzmassnahme zu verpflichten, sich jeden Tag bei der Polizeiwache in Bern am Waisenhausplatz zu melden. Mit Verfügung vom 21. August 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 24. August 2026 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Vorakten KZM 26 1657 ein und verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Mit delegierter Stellungnahme vom 28. August 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 1. September 2026 gab die Verfahrensleitung von den Eingaben des Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft Kenntnis, teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird und gab den Parteien Gelegenheit für abschliessende Bemerkungen. Auf entsprechende Nachfrage hin teilte der Beschwerdeführer am 3. September 2026 mit, dass er auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichtet.
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Staatsanwaltschaft reichte mit der delegierten Stellungnahme vom 28. August 2026 diverse Unterlagen aus den Verfahrensakten ein (vgl. im Einzelnen S. 6 der Stellungnahme). Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3). Im Beschwerdeverfahren erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen, womit das rechtliche Gehör gewahrt ist und die neu eingereichten Unterlagen im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden können.
4.
Zum Sachverhalt bzw. Tatvorwurf ergibt sich aus den Haftakten Folgendes (vgl. Haftantrag vom 7. August 2026 Ziff. 1):

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen am 5. Juli 2026 um 06:49 Uhr einen Einschleichdiebstahl in eine bewohnte Liegenschaft in D.________ (Adresse) begangen zu haben. Er soll das Haus durch das offenstehende Schlafzimmerfenster betreten, nach Deliktsgut durchsucht und ein Portemonnaie mitsamt Inhalt im Wert von mindestens CHF 1'940.00 behändigt haben. Im Zuge der Tatausführung sei der Beschuldigte von der im Bett schlafenden E.________ überrascht worden, wobei er durch das offene Fenster geflüchtet und anschliessend mit dem Fahrrad davongefahren sei. F.________ (nachfolgend: Geschädigter), welcher im Wohnzimmer geschlafen habe, sei dem Beschuldigten zuerst zu Fuss, dann mit dem Fahrzeug gefolgt, habe diesen aber nach kurzer Zeit aus den Augen verloren. Am 6. August 2026 habe sich der Geschädigte dann bei der Polizei gemeldet, da er die Täterschaft des Einschleichdiebstahls wiedererkannt zu haben glaubte, worauf die Polizei den Beschuldigten kurze Zeit später habe anhalten können.

5.

5.1
Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
5.2
Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2).
5.3
Das Zwangsmassnahmengericht erwog im angefochtenen Entscheid zum dringenden Tatverdacht Folgendes (KZM 26 1657 S. 2 f.):

Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des A.________ am untersuchungsgegenständlichen Vorfall vom 5. August 2026. Dazu schickt es voraus, dass es die Glaubwürdigkeit des A.________ insgesamt als schlecht wahrnimmt. Der dringende Tatverdacht des Diebstahls i.S.v. Art. 139 StGB und des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB ergibt sich demnach beim gegenwärtigen Verfahrensstand, mithin rund 2 Tage nach der Festnahme des A.________, im Wesentlichen aus den nicht von vornherein als haltlos erscheinenden, belastenden Schilderungen des F.________ und den ihrem Anzeigerapport samt Nachtrag vom 7. August 2026 wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern; was A.________ selber dagegen vorbringt, vermag das von der Staatsanwaltschaft beschriebene Indizienbündel nicht umgehend zu zerstören. Der dringende Tatverdacht der mehrfachen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 AIG gründet demgegenüber auf der wiederholt festgestellten und polizeilich zur Anzeige gebrachten Anwesenheit des A.________ auf dem Gebiet der Innenstadt der Gemeinde Bern trotz diesbezüglicher Ausgrenzungsverfügung vom 29. April 2026.

5.4
Der Beschwerdeführer verzichtet in seiner Beschwerde auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht und bestreitet vielmehr lediglich den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die ein Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Indem sich der Beschwerdeführer nicht zum dringenden Tatverdacht äussert, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach, soweit er diesen Teil des vorinstanzlichen Entscheids überprüft haben will. Diesbezüglich erfolgt daher nur eine summarische Prüfung.
5.5
Die Beschwerdekammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts an. Der Geschädigte sagte anlässlich seiner delegierten Einvernahme aus, er habe den Täter mindestens 30 Sekunden von vorne bei gutem Licht gesehen und identifizierte den Beschuldigten auf der ihm vorgelegten Fotovorweisung als Täter (Einvernahme Geschädigter vom 7. August 2026 Z. 45-47, Z. 139). Zudem war es der Geschädigte, der am 6. August 2026 eine Meldung bei der Polizei machte, wonach er den Täter des Einbruchs auf der Schützenmatte wiedererkannt habe, was letztlich zur Anhaltung des Beschuldigten führte (vgl. Berichtsrapport vom 7. August 2026). Ein Irrtum in der Person des Täters erscheint mit Verweis auf die genannten Umstände der Konfrontation des Geschädigten mit dem Täter am 5. Juli 2026 unwahrscheinlich; ein Motiv für eine bewusste Falschbezichtigung fehlt gänzlich. Auch wenn der Beschuldigte eine Tatbeteiligung kategorisch abstreitet, reicht die nicht unglaubhafte Belastung durch den Geschädigten im derzeitigen Verfahrensstand aus, um einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten wegen des untersuchten Einschleichdiebstahls zu begründen. Ob sich der Tatverdacht weiter erhärten oder verflüchtigen wird, werden erst die weiteren Ermittlungshandlungen, namentlich die Spurenauswertung des Portemonnaies des Geschädigten, zeigen.
5.6
Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer neben dem hiervor diskutierten Vorfall eine Vielzahl weiterer Delikte vorwirft (vgl. Aufzählung vereinzelter eingestandener Vorfälle in Ziff. 8.2 der Stellungnahme vom 28. August 2026 sowie staatsanwaltschaftliches Aktenverzeichnis vom 26. August 2026). Wie es sich im Einzelnen bezüglich eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer auf Begehung dieser weiteren Delikte verhält, kann derzeit mit Blick auf das Vorliegen des Tatverdachts betreffend den Einschleichdiebstahl vom 5. Juli 2026 offenbleiben.

6.

6.1
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorliegend auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (Bst. a).
6.2
Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse – insbesondere unzutreffende Angaben der beschuldigten Person dazu – dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen).
6.3
Zur Fluchtgefahr erwog das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid Folgendes:

Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO besteht aus der Sicht des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts ebenfalls. A.________ ist eritreischer Staatsangehöriger und wurde mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 25. Oktober 2021 für 7 Jahre des Landes verweisen; seine vorläufige Aufnahme erlosch damit, so dass sich seine Situation in der Schweiz als ausgesprochen prekär gestaltet. Aufgrund des dringenden Tatverdachts namentlich des Diebstahls i.S.v. Art. 139 StGB, des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB und der mehrfachen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 AIG sowie seiner Vorstrafen droht ihm eine empfindliche Sanktion. Entgegen der Auffassung der Verteidigung erfüllt seine Lebensführung - nachdem er über kein festes Domizil verfügt und anscheinend eine längerfristige Drogensucht- bzw. -konsumproblematik kennt - per se die Kriterien des Untertauchens, lebt er doch "auf der Strasse". Für die Strafverfolgungsbehörden ist er dadurch nicht ohne Aufwand greifbar, auch wenn er regelmässig - v.a. im Zusammenhang mit Drogendelikten - aufploppt, um dann allerdings bis zum nächsten Vorfall wieder von der Bildfläche zu verschwinden. Hinzu kommen der bei A.________, der sich um die Schweizer Rechtsordnung zu foutieren scheint, beeinträchtigte Steuerungswille sowie die aufgrund der aktuellen Entwicklung des Strafverfahrens gesteigerte Notwendigkeit, die Erreichbarkeit und Anwesenheit desselben im Rahmen der Untersuchung und damit dessen Verfügbarkeit zwecks weiterer Befragung sowie im Hinblick auf die anstehenden (Sachverhalts-)Abklärungen zu sichern. Im Übrigen bezeichnete er am 7. August 2026 kein Zustelldomizil und verweigerte er die entsprechende Unterschrift. Zusammengefasst führt demnach die Kombination des unsteten Lebenswandels des A.________, der in seiner Ausprägung einem Untertauchen gleichkommt, mit den Ermittlungsbedürfnissen der Strafverfolgungsbehörden, die bedingen, dass sie des A.________ jederzeit verlässlich habhaft sind, zur begründeten Annahme der Fluchtgefahr in Form eines Untertauchens in der Schweiz, weniger einer Ausreise daraus.

6.4
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Entscheidend sei, dass er sich trotz der bereits seit dem Jahr 2021 hängigen Landesverweisung und seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Situation weiterhin im Raum Bern aufhalte. Wollte er sich den Behörden tatsächlich entziehen, so hätte er hierzu längst Gelegenheit gehabt, schliesslich wisse er, dass ihn eine empfindliche Strafe erwarte. Stattdessen werde er regelmässig, teilweise nahezu täglich, im Bereich der Schützenmatte polizeilich kontrolliert, womit den Behörden sein Aufenthaltsort längst bekannt sei. Sein bisheriges Verhalten spreche gerade nicht für ein Untertauchen, sondern dafür, dass er sich weiterhin in einem den Behörden bekannten Umfeld bewege. Weiter genüge der Umstand, dass der Beschwerdeführer über kein festes Domizil verfüge und auf der Strasse lebe für sich allein nicht zur Annahme konkreter Fluchtgefahr. Eine schwierige soziale Situation sei nicht mit einer Absicht gleichzusetzen, sich dem Verfahren zu entziehen. Ebenso wenig vermöge die verweigerte Angabe eines Zustelldomizils eine ernsthafte Fluchtwahrscheinlichkeit zu begründen. Insgesamt bestünden höchstens abstrakte Risiken, nicht aber konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nun plötzlich fliehen oder untertauchen werde.
6.5
Ebenso wie das Zwangsmassnahmengericht geht die Staatsanwaltschaft primär von einer Untertauchensgefahr des Beschwerdeführers aus. Sie bringt mit Stellungnahme vom 28. August 2026 zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer sei im letzten Jahr von der Polizei hauptsächlich in Interlaken und Bern angetroffen worden, ebenso aber auch in Unterseen, Spiez und Basel. Entsprechend treffe nicht zu, dass der Polizei jederzeit bekannt gewesen sei, wo der Beschwerdeführer habe angetroffen werden können, weswegen zum Teil Einvernahmen zu konkreten Vorfällen erst einige Monate später haben stattfinden können bzw. der Beschwerdeführer bereits zur internen Fahndung habe ausgeschrieben werden müssen. Aufgrund bisher Vorgefallenem sei vom Beschwerdeführer auch in Zukunft kein verlässliches und kooperatives Verhalten zu erwarten. Zusammengefasst sei damit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine empfindliche unbedingt ausgesprochene Strafe und eine sehr lange dauernde Landesverweisung drohe, er keinerlei Zukunftsaussichten in der Schweiz habe, sich gegenüber der Polizei nicht als kooperativ und verlässlich gezeigt habe und bei polizeilichen Ermittlungshandlungen, die seiner Anwesenheit bedurften, polizeilich intern zur Fahndung habe ausgeschrieben werden müssen. All dies begründe die grosse Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer entweder durch Absetzen ins Ausland oder aber durch Untertauchen im Inland der Strafverfolgung und dem Vollzug der zu erwartenden Strafe entziehen könnte.
6.6
Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht hat. Vorab ist mit dem Zwangsmassnahmengericht auf die Tatsache zu verweisen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 25. Oktober 2021 für 7 Jahre des Landes verwiesen wurde, womit er über keinen legalen Aufenthaltstitel mehr in der Schweiz verfügt. Dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers lässt sich – neben diversen weiteren Vorstrafen seit 2015 in verschiedenen Kantonen – entnehmen, dass derzeit zusätzlich zum hier diskutierten Vorfall vom 5. Juli 2026 drei weitere Verfahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie Beschimpfung hängig sind. Dem Beschwerdeführer droht damit gerade auch mit Blick auf die zahlreichen Vorstrafen eine empfindliche Sanktion inkl. einer erneuten Landesverweisung, was bereits ein gewichtiges Indiz für Flucht- bzw. Untertauchensgefahr darstellt. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen weder über ein festes Wohndomizil noch über eine Erwerbstätigkeit verfügt, sondern vielmehr auf der Strasse lebt. Damit fehlt es ihm an stabilen sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, die geeignet wären, eine verlässliche Präsenz an einem bestimmten Aufenthaltsort zu gewährleisten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermögen bei dieser Sachlage die Umstände, dass sich der Beschwerdeführer konstant im Bereich der Schützenmatte aufhalte und bisher keine Anstalten unternommen hat, sich den Verfahren zu entziehen, nichts am Vorliegen der Flucht- bzw. Untertauchensgefahr zu ändern. Zum einen ist es eine blosse Parteibehauptung, dass der Beschwerdeführer sich konstant in der Innenstadt Bern im Bereich der Schützenmatte aufhalte und teilweise beinahe täglich dort polizeilich kontrolliert werde, zum anderen dürfte er sich seit dem 29. April 2026 und der Ausgrenzungsverfügung des Migrationsdienstes vom selben Datum gar nicht mehr in diesem Gebiet aufhalten, was ihn herzlich wenig zu kümmern scheint. Der Beschwerdeführer kann aus seinem angeblich konstant rechtswidrigen Aufenthalt in einem Gebiet, das er eigentlich gar nicht betreten dürfte, nichts für sich ableiten. Schliesslich sprechen auch die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch in Zürich delinquierte, zudem ein Verfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen ihn hängig ist (vgl. Strafregisterauszug vom 7. August 2026, Akten KZM 26 1657) und dem Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft auch diverse Delikte, die der Beschwerdeführer in Interlaken begangen haben soll, zu entnehmen sind, klarerweise gegen seinen behaupteten konstanten Aufenthalt im Raum Bern. Gerade vor dem Hintergrund seiner seit Jahren unsteten Lebensführung ist in keinster Weise gewährleistet, dass er für die Strafverfolgungsbehörden zuverlässig erreichbar ist – zumal er es in Vergangenheit nach der Darstellung der Staatsanwaltschaft auch nicht war. Dass diese Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers bereits seit längerer Zeit bestehen, relativiert die Fluchtgefahr nicht, sondern unterstreicht vielmehr deren strukturellen Charakter. Insgesamt ist somit aufgrund der konkreten Verhältnisse ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer im Fall seiner Freilassung dem Strafverfahren durch Untertauchen im Inland entziehen könnte. Die Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.

7.

7.1
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
7.2
Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte erweist sich die für drei Monate angeordnete Untersuchungshaft ohne Weiteres als verhältnismässig. Dasselbe gilt hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 7. August 2026 angeführten zahlreichen anstehenden Ermittlungshandlungen. Entsprechend äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht zur von der Vorinstanz angeordneten Haftdauer.
7.3
Hingegen macht der Beschwerdeführer unter Verhältnismässigkeitsaspekten geltend, selbst wenn von einer gewissen Fluchtgefahr ausgegangen würde, könnte dieser mit einer täglichen Meldepflicht bei der Polizeiwache in Bern am Waisenhausplatz wirksam begegnet werden, weil so den Behörden eine engmaschige Kontrolle seiner Erreichbarkeit ermöglicht würde.

Dem ist zu widersprechen. Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und in jüngerer Zeit etwa in seinem Urteil 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss hier ebenfalls ausgegangen werden, zumal die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden kann. Eine tägliche Meldepflicht auf einer Polizeiwache ist insofern nicht geeignet, eine Flucht bzw. ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, da ihm innerhalb des Meldeintervalls genügend Zeit bliebe, die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen oder aber seinen ohnehin unsteten Aufenthaltsort an eine den Behörden gänzlich unbekannten Ort zu verlegen. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Polizeiwache auch innerhalb des Perimeters liegt, in welchem sich der Beschwerdeführer nicht aufhalten darf, womit die konkret beantragte Ersatzmassnahme bereits aus diesem Grund nicht in Frage kommt. Nach dem Gesagten bestehen keine geeigneten Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die aktuelle Fluchtgefahr zu bannen vermögen.

7.4
Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig.
8.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die von der Staatsanwaltschaft beantragte Untersuchungshaft angeordnet hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4.
Zu eröffnen:
-
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben)
-
Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
-
dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
-
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 4. September 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen
Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid
Der Gerichtsschreiber:

Rubli
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.