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Obergericht BE, BK 2026 540

22. September 2026 · Beschwerdekammer in Strafsachen · Deutsch

Anordnung Untersuchungshaft

Obergericht BE · BK 2026 540 · Deutsch

Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 26 540
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. September 2026
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichterin Gutmann
Gerichtsschreiber Pittet
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 5. September 2026 (KZM 26 1868)

Erwägungen:

1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, in dessen Rahmen er durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) mit Entscheid vom 5. September 2026 für drei Monate in Untersuchungshaft versetzt wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 11. September 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die sofortige Haftentlassung, eventualiter die Beschränkung der Untersuchungshaft auf einen Monat. Mit Verfügung vom 14. September 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren, bot dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten bei. Am 15. September 2026 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft reichte am 17. September 2026 eine delegierte Stellungnahme ein. Am 22. September 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, auf abschliessende Bemerkungen zu verzichten.
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht.
3.
Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
3.1
Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafgericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.1).
3.2
Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung zunächst auf den Haftantrag und führt dann aus, was folgt:

Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des A.________ an den untersuchungsgegenständlichen Vorgängen. Der dringende Tatverdacht des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG ergibt sich beim gegenwärtigen Verfahrensstand, mithin etwas mehr als 3 Tage nach der Festnahme des A.________, aus den in dem Haftantrag und dem Ermittlungsbericht vom 3. September 2026 wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern – in Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit sowie des Umstands, dass im Haftanordnungsverfahren weniger hohe Anforderungen an die notwendige Begründung als im Stadium der Haftverlängerung gestellt werden, muss es der Staatsanwaltschaft nämlich erlaubt sein, ebenfalls auf von der Kantonspolizei Bern bloss in groben Zügen weitergeleitete Ergebnisse zu verweisen. Die Wiedergabe der Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern ist Ausfluss von Art. 307 Abs. 3 i.V.m. Art. 76 ff. StPO, die die Rapportierungs- und Dokumentationspflicht der Kantonspolizei Bern statuieren und dieser auftragen, jene laufend in schriftlichen Berichten zuhanden der Staatsanwaltschaft festzuhalten. Entgegen der Einschätzung der Verteidigung stützt er sich entsprechend zum einen auf die Angaben des D.________ namentlich zur Paketlieferung, die Anlass zum Strafverfahren gab, und dadurch die Umstände der Festnahme, zum anderen auf die in der von A.________, E.________ und F.________ mitbenutzten Wohnung sichergestellten Drogen und -utensilien sowie Vermögenswerte und die Auffindungssituation derselben. In Kombination mit der vorgenannten Paketlieferung ist, anders als die Verteidigung annimmt, ohne Weiteres eine dokumentierte Verbindung des A.________ zu Drogen von der Art der sichergestellten vorhanden. Bei ihm besteht damit eine verdachtsbegründende Nähe zu den inkriminierten Sicherstellungen, die auf eine Verwicklung desselben in die untersuchungsgegenständlichen Vorgänge hindeutet. Gestützt darauf vermögen die Vorbringen der Verteidigung das von der Staatsanwaltschaft präsentierte Indizienbündel nicht umgehend zu zerstören. Dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht müssen denn auch nicht konkrete Anhaltspunkte für eine massgebliche Beteiligung des A.________ am unterbreitet werden: Indizien für eine Beteiligung in einer wie auch immer gearteten Weise genügen beim gegenwärtigen Verfahrensstand, zumal in der vorliegenden Konstellation allein die Zurverfügungstellung der Wohnung zwecks Vornahme von Drogengeschäften durch F.________ und E.________ strafrechtlich relevant gewesen sein dürfte.

3.3
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich aus den Haftakten kein konkreter Hinweis darauf ergibt, dass die in den untervermieteten Räumen aufgefundenen Betäubungsmittel und Gegenstände ihm zuzuordnen wären. Er habe keinen Zugang zu den beiden Zimmern gehabt. In den gemeinsam genutzten Räumlichkeiten und im Zimmer des Beschwerdeführers seien keine Betäubungsmittel oder Gegenstände aufgefunden worden, welche den erhobenen Tatverdacht begründeten. Umgekehrt bestreitet der Beschwerdeführer den Tatverdacht hinsichtlich des Pakets mit Cannabis nicht. Es lasse sich jedoch kein Konnex zu den in den untervermieteten Räumen sichergestellten Betäubungsmitteln und Gegenständen herstellen, da es sich dabei um sog. harte Drogen und Gegenstände handle, die auf Vermögensdelikte hinweisen könnten.
3.4
Die Staatsanwaltschaft – auf deren Ausführungen in Haftantrag und Stellungnahme verwiesen werden kann – hält zu Recht fest, dass D.________, der Empfänger des Cannabis-Pakets, den Beschwerdeführer ziemlich genau bezeichnen konnte. Dies ist nur mit Mühe mit der Darstellung des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen, wonach ihm der Name D.________ nichts sage (polizeiliche Einvernahme vom 3. September 2026, Z. 167). Gestützt auf die Aussagen von D.________ bestand ein hinreichender Tatverdacht für eine Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers.
3.5
Der grösste Teil der interessierenden Gegenstände wurde im Zimmer E (Benennung gemäss Polizei) gefunden. Es ist unbestritten, dass es sich dabei um das Zimmer von E.________ und F.________ handelt (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. September 2026, Z. 659; polizeiliche Einvernahme E.________ vom 3. September 2026, Z. 94 f.; polizeiliche Einvernahme F.________ vom 3. September 2026, Z. 90, 108). Der Beschwerdeführer erklärte in der polizeilichen Einvernahme, keine Ahnung vom Zimmer E zu haben (polizeiliche Einvernahme Beschwerdeführer vom 3. September 2026, Z. 403), und brachte in der Beschwerde vor, keinen Zugang zu diesem Zimmer zu haben. In der Beilage der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. September 2026 finden sich zwei Pläne der Wohnung, einen vorgedruckten und einen selbstgezeichneten. Auf beiden bezeichnet er das Zimmer E (auch) als Wohnzimmer.

E.________ äusserte, dass es sich um das Wohnzimmer handle, es sei kein Zimmer für sie allein (polizeiliche Einvernahme E.________ vom 3. September 2026, Z. 85, 111 f., 685), alle hätten Zugang dazu, es sei immer offen (polizeiliche Einvernahme E.________ vom 3. September 2026, Z. 108, 610, 685, 698, 821 f.). Auch F.________ brachte vor, dass alle Zugang zu ihrem Zimmer hätten. Es habe zwar einen Schlüssel, sie würden aber nicht abschliessen (polizeiliche Einvernahme F.________ vom 3. September 2026, Z. 111 f.). Familie und Freunde des Beschwerdeführers würden das Zimmer betreten und sich hinsetzen (polizeiliche Einvernahme F.________ vom 3. September 2026, Z. 116-129).

Die Mietverhältnisse des Zimmers E sind zum jetzigen Zeitpunkt unklar. Die Aussagen dazu, wer das Zimmer untermietet, gehen auseinander (polizeiliche Einvernahme Beschwerdeführer vom 3. September 2026, Z. 753, 781-788; polizeiliche Einvernahme E.________ vom 3. September 2026, Z. 62, 676 f., 685; polizeiliche Einvernahme F.________ vom 3. September 2026, Z. 45-55, 889-898). Ebenfalls ist unklar, ob E.________ bei F.________ oder umgekehrt Letzterer bei Ersterem wohnt; es erscheint anhand der Aussagen auch möglich, dass sie das Zimmer zusammen bezogen haben (polizeiliche Einvernahme F.________ vom 3. September 2026, Z. 49, 135; polizeiliche Einvernahme E.________ vom 3. September 2026, Z. 171, 676 f., 685; polizeiliche Einvernahme Beschwerdeführer vom 3. September 2026, Z. 75, 79; Hafteröffnung Beschwerdeführer vom 3. September 2026, Z. 49). Ebenfalls auseinander gehen die Aussagen dazu, ob ein Mietzins für das Zimmer E bezahlt wird. E.________ und F.________ verneinen dies (polizeiliche Einvernahme E.________ vom 3. September 2026, Z. 126; Hafteröffnung E.________ vom 3. September 2026, Z. 56; polizeiliche Einvernahme F.________ vom 3. September 2026, Z. 78, 158). Der Beschwerdeführer spricht zunächst von CHF 600.00 pro Person, dann von CHF 500.00 pro Zimmer. Er erhalte das Geld fürs Zimmer E von F.________, mit E.________ habe er gar nichts besprochen (polizeiliche Einvernahme Beschwerdeführer vom 3. September 2026, Z. 82, 781-791).

Der Beschwerdeführer will keine Betäubungsmittel in der Wohnung festgestellt haben (polizeiliche Einvernahme Beschwerdeführer vom 3. September 2026, Z. 311). Auch zu den übrigen Sicherstellungen im Zimmer E kann er nichts sagen (polizeiliche Einvernahme Beschwerdeführer vom 3. September 2026, Z. 395-607). E.________ erklärt, nicht zu wissen, wem die Betäubungsmittel gehören (polizeiliche Einvernahme E.________ vom 3. September 2026, Z. 610). Sie wisse auch nicht, woher das Geld stamme und wem es gehöre (polizeiliche Einvernahme E.________ vom 3. September 2026, Z. 697). F.________ machte keine Angaben zu den Sicherstellungen im Raum E; er verweigerte grösstenteils die Aussage (polizeiliche Einvernahme F.________ vom 3. September, Z. 302-620).

3.6
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Beteiligten teilweise stark voneinander abweichen. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, dass er Zugang zum Zimmer E gehabt haben soll, bezeichnet es jedoch auf beiden Plänen (auch) als Wohnzimmer. Es wäre zwar denkbar, dass er damit den ursprünglich angedachten Zweck des Zimmers angab, dies erscheint zum jetzigen Zeitpunkt und vor dem Hintergrund der übrigen Aussagen aber wenig plausibel. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Zimmer E auch als Wohnzimmer benutzt wurde und der Beschwerdeführer somit auch Zugang zu den dort gelagerten Betäubungsmitteln und Gegenständen hatte. Im jetzigen frühen Verfahrensstadium genügt dies auch, um einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich Besitzes von Betäubungsmitteln (oder einer der verwandten Begehungsvarianten von Art. 19 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz [BetmG; SR 812.121]) anzunehmen. Angesichts der gefundenen Menge von 136.08g brutto Kokain(gemisch) und der Gehaltsstatistik 2025 der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM (abrufbar unter sgrm.ch ↗ Statistiken/Cocain_und_Heroin/Cocain_Heroin_Gehaltsstatistik_SGRM_2025.pdf; abgerufen am 18. September 2026) lautet der dringende Tatverdacht auf eine qualifizierte Menge von Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG. Doch auch wenn man den dringenden Tatverdacht hinsichtlich eigener Täterschaft verneinen wollte, ist mit der Staatsanwaltschaft aufgrund der unklaren Untervermietungssituation mindestens von einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form von Logisgabe auszugehen.
4.
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet die Kollusionsgefahr nicht. Praxisgemäss beschränkt sich die Beschwerdekammer daher auf eine summarische Prüfung, weil in einer Beschwerde genau anzugeben ist, welche Punkte eines Entscheids angefochten werden und welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. a und b StPO), und diese Formvorschrift vorliegend nicht erfüllt ist, soweit die vorinstanzliche Bejahung der Kollusionsgefahr angefochten sein will.
4.1
Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_12/2025 vom 22. Januar 2025; je mit Hinweisen).
4.2
Das Zwangsmassnahmengericht verweist ebenfalls auf den Haftantrag und führt zur Begründung aus, was folgt:

Damit ist aber auch gesagt, dass in Anbetracht des gegenwärtigen Verfahrensstands, der noch anstehenden Ermittlungen, der hier zu berücksichtigenden freundschaftlichen Bande und der Aussagen des A.________, der E.________ und des F.________ die Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO gegeben ist. Die polizeilichen Beobachtungen und Feststellungen sowie die bisher erhobenen Aussagen sind zu objektivieren. Weitere Personen, darunter weitere mutmasslich beteiligte sowie Lieferanten und Abnehmer, sind zu befragen bzw. zuerst zu ermitteln. A.________, E.________ und F.________ sind ebenfalls weiter einzuvernehmen. Bei A.________ existiert neben der konkreten Verdunkelungsmöglichkeit – es dürfte für ihn ein Leichtes sein, mit den zu befragenden bzw. zuerst zu ermittelnden Personen in Kontakt zu treten und mit ihnen Absprachen zu treffen – die Neigung dazu, den Umfang seines Tatbeitrags, auf den sich der dringende Tatverdacht des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG bezieht, möglichst gering zu halten. A.________ hat damit nach wie vor ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran, weitere mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Unter diesen Umständen muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, d.h. es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass A.________, würde er jetzt freigelassen, mit einzelnen von ihnen in Kontakt treten und sie davon abhalten könnte, ihn weiter zu belasten. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht gibt weiter zu bedenken, dass im Falle des dringenden Tatverdachts des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG den Aussagen der beteiligten Personen grosses Gewicht zukommt und dass es gilt, eine Gefährdung der diesbezüglich heiklen Beweisführung zu verhindern, zumal die zu erhebenden Personenbeweise von zentraler Bedeutung und im vorliegenden Kontext besonders kollusionsanfällig sind. Dass bei den zur Diskussion stehenden Vorwürfen in der vorliegenden Konstellation häufig versucht wird, Auskunftspersonen und Zeugen einzuschüchtern und zu beeinflussen, ist gerichtsnotorisch (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2010 vom 22. März 2010 E. 2.5). In der Untersuchung geht es nach wie vor darum, Personen zu befragen bzw. zuerst zu ermitteln. Weiter sind Erkenntnisse aus den Sicherstellungen zu gewinnen und auszuwerten. Auch wenn A.________ darauf nicht direkt kolludierend agieren kann, so trifft dies nicht auf die gestützt auf die auszuwertenden Ergebnisse notwendig werdenden Ermittlungshandlungen zu. So erscheint es in Anbetracht der Schwere und Eigenart der untersuchten Straftaten sowie des Umstands, dass der gesamte Sachverhalt noch nicht präzis abgeklärt werden konnte, gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass A.________ die Möglichkeit hatte, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Dies alles sind konkrete Hinweise auf die Kollusionsgefahr, die damit nicht nur theoretischer Natur ist. Die präzise Abklärung des Sachverhalts, zu der die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, dient immerhin der rechtlichen Qualifikation der gegen A.________, E.________ und F.________ erhobenen Vorwürfe. Die Kollusionsgefahr ist demzufolge zu bejahen, solange die Ermittlungen laufen und nicht genau feststeht, in welchem Umfang A.________, E.________ und F.________ delinquiert haben sollen.

4.3
Nach einer summarischen Prüfung schliesst sich die Beschwerdekammer der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts an. So schildert der Beschwerdeführer insbesondere, dass er den bisher nicht ermittelten G.________ gut kenne (polizeiliche Einvernahme Beschwerdeführer vom 3. September 2026, Z. 770 f.). Da dieser auch in der fraglichen Wohnung wohnen soll, sind unbeeinflusste Aussagen von grosser Bedeutung für das Verfahren. Die freundschaftliche Beziehung kann als konkreter Anhaltspunkt für die Annahme von Kollusionsgefahr gewertet werden (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2026, N. 29 zu Art. 221 StPO). Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Beeinflussungsversuche bei dringendem Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel gerichtsnotorisch häufig (Urteil des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.3). Angesichts des frühen Verfahrensstandes, der vielen nötigen Ermittlungshandlungen, darunter viele besonders kollusionsanfällige Einvernahmen, sowie der aufgrund der qualifizierten Menge an Betäubungsmitteln drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe ist Kollusionsgefahr zu bejahen.
5.
Nach dem Gesagten kann mit dem Zwangsmassnahmengericht offengelassen werden, ob auch Fluchtgefahr gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2026 in E. 2.4). Es kann allerdings festgehalten werden, dass die Dokumentierung dieses Haftgrundes im Haftantrag der Staatsanwaltschaft nicht ausreicht, um diese zum jetzigen Zeitpunkt bejahen zu können.

6.

6.1
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO).
6.2
Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
6.3
Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Dauer der Untersuchungshaft sei auf einen Monat zu beschränken. Dies müsse reichen, um die geplanten Untersuchungshandlungen durchzuführen, damit eine Neubeurteilung des Tatverdachts erfolgen könne. Angesichts der vergleichsweise dünnen Beweislage und der Tatsache, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine erhöhten Anforderungen an den Tatverdacht zu stellen seien, erschienen drei Monate unverhältnismässig.
6.4
Ersatzmassnahmen, welche geeignet erscheinen, die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die drohenden kolludierenden Handlungen können sinnvollerweise einzig durch die strafprozessuale Haft genügend verhindert werden.

Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Selbst bei einer allfällig aufgrund Gehilfenschaft gemilderten Strafe (Art. 25 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]) droht somit vorderhand keine Überhaft. Damit ist auch gesagt, dass ein grosses öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, welches die Interessen des Beschwerdeführers zu überwiegen vermag. Für die geplanten Ermittlungshandlungen kann auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach ein Monat für deren Durchführung reiche, kann nicht gefolgt werden. So ist es gerichtsnotorisch, dass die digital-forensische Auswertung der Mobiltelefone und Übersetzung allfälliger Nachrichten einige Zeit in Anspruch nimmt. Weiter sind für die parteiöffentlichen Einvernahmen der Beteiligten Termine mit den drei Verteidigungen zu suchen. Ausserdem konnte G.________ noch gar nicht ermittelt, geschweige denn parteiöffentlich einvernommen werden. Schliesslich präsentiert sich die Beweislage zum jetzigen Zeitpunkt nicht so dünn, wie der Beschwerdeführer behauptet, der dringende Tatverdacht kann zum jetzigen Zeitpunkt problemlos bejaht werden (E. 3.6).

Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich damit als erforderlich und verhältnismässig.

7.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.
Vom Verzicht auf Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 22. September 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
5.
Zu eröffnen:
-
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________ (per Einschreiben)
-
Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
-
dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident H.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
-
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 22. September 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen
Der Präsident:

Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:

Pittet
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.