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Obergericht BE, BK 2026 541

29. September 2026 · Beschwerdekammer in Strafsachen · Deutsch

Anordnung Untersuchungshaft; Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung, Vergewaltigung etc.

Obergericht BE · BK 2026 541 · Deutsch

Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 26 541
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. September 2026
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiber Emch
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft
Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, 2501 Biel
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung, Vergewaltigung etc.

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 7. September 2026
(ARR 26 144)

Erwägungen:

1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BJS 20 9191) wegen mehrfacher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Drohung und Vergewaltigung zum Nachteil D.________ (nachfolgend: D.________/Opfer). Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) versetzte den Beschwerdeführer mit Entscheid ARR 26 144 vom 7. September 2026 für eine Dauer von 6 Wochen, d.h. bis am 14. Oktober 2026, in Untersuchungshaft. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. B.________ am 11. September 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren:

Der Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 07. September 2026 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Verfügung vom 14. September 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren, gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten bei. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 15. September 2026 auf eine Stellungnahme und verwies auf seinen Entscheid. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute die Regionale Staatsanwaltschaft am 15. September 2026 mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben für das Beschwerdeverfahren. Am 18. September 2026 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 23. September 2026 Schlussbemerkungen ein und beantragte die Edition des Einvernahmeprotokolls des Opfers vom 22. September 2026. Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. September 2026 abschliessende Bemerkungen ein und teilte dabei die sofortige Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft mit und beantragte daher, das vorliegende Haftbeschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben. Auf eine Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Schlussbemerkungen der Staatsanwaltschaft wurde mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet.

2.

2.1
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person durch die Anordnung der Untersuchungshaft grundsätzlich unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO).
2.2
Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss indessen im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie (vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 204 vom 12. Mai 2022 E. 3.3; BK 21 583 vom 4. März 2022 E. 2.2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244). Liegt von Beginn weg kein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, so tritt die Beschwerdekammer gemäss konstanter Rechtsprechung auf die Beschwerde nicht ein, es sei denn, es wird ein das Verfahren beeinflussender Nachteil (z.B. offensichtliches Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht oder es stellt sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 304 vom 16. August 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Lag im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor und fällt dies erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weg, so ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben.
2.3
Der Beschwerdeführer war durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Nach der inzwischen angeordneten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft fehlt es diesem jedoch an einem aktuellen praktischen Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Besondere Umstände, die es im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 140 IV 74 E. 1.3.3 und BGE 136 I 274 E. 1.3) nahelegen könnten, die Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses zu behandeln, sind nicht ersichtlich. Das Verfahren ist demnach als gegenstandslos abzuschreiben.
3.
Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist über die Verlegung der Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen. Die Prozessaussichten sind nicht im Einzelnen zu prüfen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_121/2022 vom 7. Juni 2022 E. 3 und 1B_268/2022 vom 5. Juli 2022 E. 1.2). Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Erledigung des Verfahrens geführt haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_397/2022 vom 13. Februar 2023 E. 3; 1B_290/2022 vom 23. November 2022 E. 3; 1B_268/2022 vom 5. Juli 2022 E. 1.2).
4.
Die Staatsanwaltschaft reichte mit der Stellungnahme vom 24. September 2026 das Protokoll der Einvernahme des Opfers vom 22. September 2026 als Beilage ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3). Der Beschwerdeführer hatte die Edition dieses Protokolls in seinen Schlussbemerkungen beantragt, was sich durch die Einreichung seitens Staatsanwaltschaft erübrigt hat. Sein entsprechender Beweisantrag ist daher obsolet geworden.

5.

5.1
Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
5.2
Nach summarischer Prüfung erachtet die Beschwerdekammer den dringenden Tatverdacht wegen mehrfacher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Drohung und Vergewaltigung im vorliegenden Fall für nicht ausreichend begründet, um die Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten zu rechtfertigen.
5.2.1
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sämtliche Vorwürfe komplett abstreitet und in der Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Er unterbreitet zudem die Hypothese, dass der Vorwurf gegen ihn als Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin im gegen sie geführten Verfahren wegen Sozialhilfebetrugs erhoben worden ist.
5.2.2
Das Opfer belastet den Beschwerdeführer in erster Linie durch direkte Anschuldigungen. Bei der Würdigung der Aussagen des Opfers kommen allerdings beträchtliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben auf. Die Schilderung der Vorwürfe erfolgt im Allgemeinen recht abstrakt und oberflächlich, teils zeigen sich darin auch Widersprüche. Gleichzeitig haftet der Darstellung zu weiten Teilen ein aggravierender und unrealistisch anmutender, stereotyper Eindruck an. Auch in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Opfers fehlt es an Detailreichtum und die Schilderungen bleiben sehr vage. Zu den drei Kollegen gaben weder es noch die Auskunftsperson irgendwelche Beschreibungen ab. Es ist mit Blick auf die Akten augenfällig, dass das Opfer psychisch schwer belastet wirkt. So musste die zweite Einvernahme abgebrochen werden, da es stark weinte und sich nicht mehr beruhigen konnte. Dieser Umstand belegt jedoch die Vorwürfe gegen den Beschuldigten nicht. Das Opfer hat im Rahmen seiner Einvernahme auch eingestanden, sich in der Vergangenheit bereits selbst Schnittwunden mit einem Messer zugefügt und auf diese Weise versucht zu haben, sich das Leben zu nehmen (EV vom 28. Mai 2020, Z. 479 ff.). Die zweifellos starke psychische Belastung kann sich durchaus auf das Aussageverhalten auswirken, sie vermag jedoch die zuvor dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht aus der Welt schaffen. Den Aussagen hinsichtlich der konkreten Vorwürfe mangelt es an Realkennzeichen und sie enthalten gar Lügensignale. Durch das Protokoll der Einvernahme des Opfers vom 22. September 2026 werden die bestehenden Zweifel zusätzlich verstärkt. Zentral für die Würdigung der Vorwürfe ist insbesondere auch der Zeitpunkt des Entstehens derselben. So erfolgten die Anschuldigungen im Rahmen eines gegen das Opfer geführten Strafverfahrens wegen Sozialhilfebetrugs. Die Schilderungen mit den gewaltvollen Nötigungshandlungen wären – sofern diesen geglaubt würde – geeignet, ihm eine allfällige strafrechtliche Verantwortung für allfälliges Fehlerhalten im Bezug von Sozialhilfe abzunehmen.
5.2.3
Die Auskunftsperson E.________ wurde am 1. Juli 2020 zur Sache einvernommen. Bei ihr handelt es sich gemäss eigenen Angaben um eine Freundin des Opfers. Sie bestätigte in ihren Aussagen zu weiten Teilen die Vorwürfe des Opfers, so auch zu den drei Kollegen, die das Opfer ständig begleitet haben sollen. Bei ihren Aussagen zeigen sich gleichermassen dieselben Anzeichen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben zweifelhaft erscheinen lassen. So bleibt auch sie in ihren Erzählungen eher vage und stereotyp, dazu sind unrealistisch anmutende, aggravierende Tendenzen zu erkennen. Eine Vergewaltigung will sie nicht direkt beobachtet haben, allerdings gibt sie zu Protokoll, dass sie einmal in der Nacht beim Opfer zuhause gewesen sei, als der Beschuldigte und die drei Kollegen das Opfer vergewaltigt hätten (EV vom 1. Juli 2020, Z. 131 ff.). Die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben wird darüber hinaus insbesondere dadurch beeinträchtigt, dass der von ihr angeblich miterlebte Polizeieinsatz an der Adresse des Beschuldigten mitten in der Nacht, in welcher die Vergewaltigung stattgefunden haben soll, in den Systemen der Polizei nirgends aufgezeichnet ist, wie die Staatsanwaltschaft selbst in ihrem Haftantrag eingesteht. Es ist praktisch ausgeschlossen, dass der fragliche Polizeieinsatz nicht protokolliert wurde bzw. in ein Journal Eingang gefunden hat, wenn ein entsprechender Einsatz stattgefunden hätte.
5.2.4
Gestützt auf die kurzen Erwägungen der Beschwerdekammer wäre die Beschwerde mutmasslich gutzuheissen gewesen.

6.

6.1
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei vorliegender Gegenstandslosigkeit sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'800.00, aus den zuvor dargelegten Gründen vom Kanton Bern zu tragen.
6.2
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht in Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Aufgrund des mutmasslichen Verfahrensausgangs, des mutmasslichen Obsiegens des Beschuldigten, besteht für denjenigen Teil der amtlichen Entschädigung, welcher auf das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt, keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.
Von den abschliessenden Bemerkungen der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beweisantrag des Beschwerdeführers obsolet geworden ist.
3.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden vom Kanton Bern getragen.
5.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht keine Rückzahlungspflicht.
6.
Zu eröffnen:
-
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________ (per Einschreiben)
-
Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
-
dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
-
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
-
dem Opfer, v.d. Rechtsanwalt G.________ (auszugsweise; per A-Post) Bern, 29. September 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen
Der Präsident:

Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:

Emch
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.