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Obergericht BE, BK 2026 544

24. September 2026 · Beschwerdekammer in Strafsachen · Deutsch

Verlängerung Untersuchungshaft

Obergericht BE · BK 2026 544 · Deutsch

Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 26 544
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. September 2026
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Hubschmid Volz
Gerichtsschreiber Rubli
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Entziehens von Minderjährigen, evtl. Entführung, evtl. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 2. September 2026 (KZM 26 1772)

Erwägungen:

1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer/Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, Entziehens von Minderjährigen, evtl. Entführung bzw. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und weiteren Delikten. Im Rahmen dieses Verfahrens versetzte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 6. Juni 2026 für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft (KZM 26 1181). Mit Entscheid vom 2. September 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft um drei Monate, konkret bis zum 2. Dezember 2026 (KZM 26 1772). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 9. September 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 2. September 2026 und seine Haftentlassung. Mit Verfügung vom 14. September 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 15. September 2026 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Vorakten ein und teilte gleichzeitig unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides mit, dass auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet wird. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 16. September 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Von diesen Eingaben wurde den Parteien mit Verfügung vom 18. September 2026 Kenntnis gegeben und gleichzeitig der Verzicht auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels unter Gewährung der Gelegenheit für abschliessende Bemerkungen mitgeteilt. Mit Eingabe vom 23. September 2026 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seiner Beschwerde fest.
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laienbeschwerde knapp formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Zum Sachverhalt bzw. Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer geht aus den Vorakten, insbesondere aus dem staatsanwaltschaftlichen Haftantrag vom 5. Juni 2026 zusammengefasst Folgendes hervor:

Am 13. April 2026 soll der Beschwerdeführer seine Ehefrau am gemeinsamen Domizil in D.________ im Badezimmer zunächst mit der flachen Hand, danach mehrmals ihren Kopf mit Kraft an die Ecke der Badewanne geschlagen und sie mehrfach mit den Füssen in den Rücken getreten haben. Weiter soll er seine Frau mit den Händen gewürgt, ihr mit einem Kleidungsstück vor Mund und Nase das Atmen erschwert und ihr mit defekten Stromkabeln Stromstösse versetzt haben. Nach der Auseinandersetzung mit seiner Frau habe der Beschwerdeführer die gemeinsame zum damaligen Zeitpunkt rund 15 Monate alte Tochter in sein Fahrzeug gesetzt und sei mit ihr in der darauffolgenden Nacht zunächst nach Genf, dann weiter durch Frankreich bis nach Spanien gefahren, wo er dann am 14. April 2026, sich im Grossraum Barcelona aufhaltend, seinen Bruder kontaktiert habe. Am 15. April 2026 habe er schliesslich durch die spanische Polizei festgenommen und die Tochter in behördliche Obhut genommen werden können.

4.
Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
4.1
Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2).

4.2

4.2.1
Das Zwangsmassnahmengericht hatte im Haftanordnungsentscheid vom 6. Juni 2026 (KZM 26 1181) zum dringenden Tatverdacht Folgendes festgehalten: Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Täterschaft des A.________ in Bezug auf die untersuchungsgegenständlichen Vorgänge. So gründet der dringende Tatverdacht des Entziehens von Minderjährigen i.S.v. Art. 220 StGB, eventuell der Entführung i.S.v. Art. 183 StGB, der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB und der Gefährdung des Lebens i.V.m. Art. 129 StGB beim gegenwärtigen Verfahrensstand, mithin etwas weniger als 2 Monate nach der Anhaltung des A.________ in Spanien, zum einen auf den nicht von vornherein als haltlos oder unglaubwürdig erscheinenden belastenden Aussagen der E.________ in Verbindung mit den polizeilich wahrgenommenen Blessuren, zum anderen auf den in ihren Rapporten vom 14. April 2026, 20. April 2026, 27. April 2026 und 20. Mai 2026 wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern.
4.2.2
Im angefochtenen Entscheid gibt das Zwangsmassnahmengericht die soeben zitierten Ausführungen wieder und ergänzt dazu Folgendes (KZM 26 1772, S. 4): Die zitierten Erwägungen haben nach wie vor Gültigkeit. Seither sind keine neuen, den Beschuldigten entlastenden Erkenntnisse oder Umstände zu Tage getreten, welche den dringenden Tatverdacht zu entkräften vermöchten. Vielmehr bestätigte E.________ ihre belastenden Aussagen anlässlich der delegierten parteiöffentlichen Einvernahme vom 09.07.2026 und machte weitere, detaillierte Aussagen zum Vorfall vom 13.04.2026 (vgl. zu den Einzelheiten das entsprechende Einvernahmeprotokoll vom 09.07.2026). Zudem sagte auch der Bruder des Beschuldigten, F.________, aus und erklärte, was er an besagtem Abend habe feststellen können, resp. wie ihm E.________ den Ablauf des Vorfalls vom 13.04.2026 geschildert habe. Des Weiteren führte er u.a. aus, dass sich das Verhalten seines Bruders vor rund sechs bis sieben Monate verändert habe und der Beschuldigte gemäss Auskunft von E.________ seine Medikation abgesetzt habe (vgl. zu den Einzelheiten das entsprechende Einvernahmeprotokoll vom 09.07.2026). Die Aussagen werden in der Gesamtheit durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht als stimmig und glaubwürdig erachtet.
4.3
In seiner Beschwerde begnügt sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den dringenden Tatverdacht mit dem Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft keine greifbaren Beweise gegen ihn vorlegen könne und es sich vielmehr um eine Aussage gegen Aussage Konstellation zwischen ihm und seiner Frau handle.
4.4
Damit vermag der Beschwerdeführer die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen. Zunächst ist hinsichtlich des Vorwurfs des Entziehens von Minderjährigen bzw. der Entführung festzuhalten, dass anhand der Überwachung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers dieser nach seiner überstürzten Abreise vom Familiendomizil und der nachrichtenlosen Abwesenheit während eines Tages schliesslich am 15. April 2026 in Barcelona lokalisiert werden konnte, womit der entsprechende Tatverdacht durch die polizeilichen Feststellungen (vgl. insb. Berichtsrapport vom 20. Mai 2026) objektiviert wird und keineswegs bloss auf den Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers beruht. Dass er mit seiner Tochter nach Barcelona gefahren ist, wird vom Beschwerdeführer sodann auch nicht bestritten (Einvernahme Beschwerdeführer vom 4. Juni 2026 Z. 416 ff.). Hinsichtlich der angeblichen häuslichen Gewalt zum Nachteil der Ehefrau des Beschwerdeführers verweist das Zwangsmassnahmengericht zu Recht auf ihre den Beschwerdeführer stark belastende Aussagen anlässlich ihrer parteiöffentlichen Einvernahme vom 9. Juli 2026. Diese sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt ausreichend, um einen dringenden Tatverdacht auf die untersuchten Delikte zu begründen, zumal sich ihre Vorwürfe mit der von der Polizei am 13. April 2026 am Familiendomizil angetroffenen Situation und den bei ihr festgestellten Verletzungen (vgl. dazu Anzeigerapport vom 27. April 2026) vereinbaren lassen. Letztlich ist für weitere objektive Erkenntnisse diesbezüglich der Eingang des Berichts der vertieften kriminaltechnischen Untersuchung des Domizils und des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin betreffend die körperliche Untersuchung von E.________ abzuwarten.
4.5
Zusammengefasst ist der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer einerseits hinsichtlich des Entziehens von Minderjährigen, evtl. der Entführung, und andererseits hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. versuchten schweren Körperverletzung und Gefährdung des Lebens zum Nachteil seiner Ehefrau derzeit zu bejahen.
4.6
Schliesslich ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft inzwischen ein Verfahren aus dem Kanton Schaffhausen gegen den Beschwerdeführer übernommen hat, bei welchem ihm Diebstahl, Nötigung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vorgeworfen wird. Ob diesbezüglich auch ein dringender Tatverdacht besteht, kann derzeit mit Blick auf das Vorerwähnte offenbleiben, wobei dafürspricht, dass gegen den Beschwerdeführer am 6. März 2026 bereits ein Strafbefehl ausgefällt wurde, wogegen der Beschwerdeführer offenbar Einsprache erhoben hat.
5.
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr.
5.1
Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2026, N. 17 zu Art. 221 StPO).
5.2
Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz zur Fluchtgefahr Folgendes (KZM 26 1772 E. 2.4):

Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hat die Fluchtgefahr im Haftanordnungsentscheid mit einigen Ausführungen (noch) offengelassen. […]. Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und hat soweit ersichtlich keine wirtschaftlichen Verbindungen zur Schweiz, resp. geht zurzeit keiner (beständigen) Erwerbstätigkeit nach. Entgegen der Verteidigung ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschuldigte sich mit seiner Tochter im Sinne einer Kurzschlusshandlung ins Ausland begeben hat, sehr wohl eine Fluchtneigung. Im Lichte der obzitierten einschlägigen Rechtsprechung ist eine Tendenz zu überstürzten Aktionen sowie eine Neigung zu konkreten Fluchtreaktionen betreffend die besonderen persönlichen Merkmale bezüglich der Beurteilung der Fluchtgefahr negativ in Erwägung zu ziehen. Seine psychische Auffälligkeit und die (eigenmächtige) Absetzung der Medikamente sprechen ebenfalls für unkontrollierbare Handlungen und eine damit verbundene, verminderte Greifbarkeit des Beschuldigten. Dass der Beschuldigte seinen Bruder mit der Bitte kontaktierte, er solle ihn in Spanien abholen, lässt die Fluchtneigung nicht minder erscheinen. Insgesamt sind daher wenige Ankerfaktoren ersichtlich. Das Vorhandensein und die Wirkung der von der Verteidigung vorgebrachten Faktoren, die gegen die Fluchtneigung sprechen würden, namentlich die Verankerung in der Schweiz und die Tochter «die er über alles liebt», ist im Lichte der vorliegenden Untersuchung und des Strafvorwurfs sehr fraglich. Auch das Vorbringen betreffend das Verhalten des Beschuldigten im Rahmen eines vergangenen Strafverfahrens vermag nicht zu überzeugen, zumal die Ausgangslage vorliegend eine komplett neue (und andere) ist und ein derartiger Analogieschluss nicht zielführend wäre. Dem Beschuldigten droht im Verurteilungsfall zudem eine obligatorische Landesverweisung, was die Fluchtneigung zu verstärken vermag. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht bejaht somit mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft, die es sich zu eigen macht, und entgegen der Argumentation der Verteidigung vorliegend die Fluchtgefahr.

5.3
Im Beschwerdeverfahren verzichtete der Beschwerdeführer auf Ausführungen zum angerufenen Haftgrund der Fluchtgefahr. Soweit er im Beschwerdeverfahren auch den Haftgrund der Fluchtgefahr vertieft geprüft haben will, kommt er damit seiner Begründungspflicht nicht nach (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Nach einer entsprechend summarischen Prüfung erachtet die Beschwerdekammer den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben. Zur Begründung kann vorab auf die hiervor zitierte Erwägung des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden, in welcher die für die Begründung der Fluchtgefahr wesentlichen Punkte bereits gewürdigt wurden. Ergänzend dazu gibt die Beschwerdekammer zu bedenken, dass die Staatsanwaltschaft die am 14. April 2026 eröffnete Untersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung aufgrund der zwischenzeitlichen Ermittlungsergebnisse mit Verfügung vom 19. August 2026 auf den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung ausgedehnt hat, womit dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine wesentlich schwerere Strafe droht, was den diesbezüglichen Fluchtanreiz zusätzlich akzentuieren dürfte. Weiter droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung auch eine obligatorische Landesverweisung. In diesem Zusammenhang ist gerichtsnotorisch, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (siehe statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2). Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich seine Kernfamilie (Ehefrau und rund 20 Monate alte Tochter) in der Schweiz befindet, trotz der Beteuerungen des Beschwerdeführers, dass er beide liebe, deshalb die bestehende Fluchtgefahr nicht ausreichend zu relativieren, da – wie er in der Beschwerde selbst angibt – derzeit ein Eheschutzverfahren läuft, womit die Zukunft des Familienlebens – auch ungeachtet des untersuchungsgegenständlichen Vorfalles – höchst zweifelhaft ist. Nach dem Gesagten muss derzeit von einer ausgeprägten Fluchtgefahr des Beschwerdeführers ausgegangen werden, zumal er im Rahmen des untersuchungsgegenständlichen Vorfalls bereits konkrete Fluchtneigungen offenbart hat.
5.4
Durch die Staatsanwaltschaft wird weiter der Haftgrund der Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO geltend gemacht. Anders noch als im Haftanordnungsentscheid vom 6. Juni 2026 hat das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Haftverlängerungsentscheid vom 2. September 2026 den Haftgrund der Kollusionsgefahr offengelassen, auch wenn es einzelne Aspekte erwähnt, die für die Weitergeltung auch dieses Haftgrundes sprechen würden. Aufgrund der hiervor erörterten ausgeprägten Fluchtgefahr kann die Beschwerdekammer analog zur Vorinstanz das Vorhandensein von Kollusionsgefahr derzeit offenlassen, zumal das Bundesgericht die kantonalen Instanzen zwar weiterhin grundsätzlich zur Prüfung aller in Betracht kommender Haftgründe verpflichtet, gleichzeitig aber die Alternativität der Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 StPO betont (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_955/2026 vom 25. August 2026 E. 3.3).

6.

6.1
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
6.2
Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte und die im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion erweist sich die vorinstanzliche Haftverlängerung von drei Monaten und damit eine strafprozessuale Haft von insgesamt sechs Monaten ohne Weiteres als verhältnismässig.
6.3
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die staatsanwaltschaftliche Verfahrensführung seit seiner Haftanordnung kritisiert, ist seine Kritik unberechtigt. Im Laufe der letzten Haftperiode hat die Staatsanwaltschaft die parteiöffentlichen Einvernahmen des Opfers sowie des Bruders des Beschuldigten durchführen lassen, zudem sind diverse Ermittlungshandlungen in Gang gesetzt worden, deren Ergebnisse derzeit noch nicht vorliegen (Entsiegelungsverfahren betreffend Mobiltelefonauswertung, kriminaltechnische Untersuchung des Tatortes am Domizil der Familie Sterk, körperliche Untersuchung von E.________ durch das Institut für Rechtsmedizin; vgl. hierzu Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2026 S. 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, das Verfahren nicht mit der für Haftfälle gebotenen Dringlichkeit zu führen. Damit ist zugleich gesagt, dass die noch ausstehenden geplanten oder derzeit laufenden Ermittlungshandlungen eines zeitlichen Aufwands bedürfen, der die dreimonatige Haftverlängerung ohne Weiteres rechtfertigt. Dies gilt nicht zuletzt aufgrund der beabsichtigten forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten (vgl. Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 25. August 2026 Ziff. 3).
6.4
Schliesslich sind mit der Vorinstanz keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die ausgeprägte Fluchtgefahr ausreichend zu bannen vermöchten. Das Bundesgericht erachtet in konstanter Rechtsprechung Ersatzmassnahmen bei einer gewissen Fluchtneigung zwar als geeignete Alternative zur Inhaftierung, bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen allerdings regelmässig als nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 7B_40/2026 vom 30. Januar 2026 E. 3.6.2 m.w.H.; BGE 145 IV 503 E. 3.3). Dies muss auch vorliegend gelten, zumal der Beschwerde diesbezüglich keine Ausführungen zu entnehmen sind.
6.5
Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erweist sich damit als verhältnismässig.
7.
Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 2. September 2026 die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate verlängert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.
Von der Eingabe des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 23. September 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
5.
Zu eröffnen:
-
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
-
Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
-
dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
-
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 24. September 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen
Der Präsident:

Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:

Rubli
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.