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Verwaltungsbehörden BE, 110 2025 145

19. Mai 2026 · Bau- und Verkehrsdirektion · Deutsch

Abstellplatz für Anhänger | Rumisberg

Verwaltungsbehörden BE · 110 2025 145 · Deutsch

Bau- und Verkehrsdirektion

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BVD 110/2025/145

Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 19. Mai 2026

in der Beschwerdesache zwischen

Herrn A.________
Beschwerdeführer

und

Einwohnergemeinde Rumisberg, Mattenbodenweg 11, 4539 Rumisberg

betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Rumisberg vom 14. Oktober 2025 (eBau-Nummer B.________; Abstellplatz für Anhänger)

I. Sachverhalt

1.
Mit E-Mail vom 22. Mai 2023 informierte die Gemeinde Rumisberg den Beschwerdeführer über den von ihr festgestellten Missstand auf der Parzelle Rumisberg Grundbuchblatt Nr. C.________. So sei festgestellt worden, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers mehrere Fahrnisbauten für mehr als drei Monate deponiert worden seien. Die Gemeinde wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass solche Fahrnisbauten ab einer Dauer von 3 Monaten baubewilligungspflichtig seien. Sie forderte ihn dazu auf, für die festgestellten Bau- und Wohnwagen ein Baugesuch einzureichen. Am 12. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer ein entsprechendes (nachträgliches) Baugesuch für die Fahrnisbauten ein. Da das Baugesuch den Formerfordernissen auch nach Überarbeitung durch den Beschwerdeführer nicht genügte, trat die Gemeinde darauf nicht ein und schrieb das Verfahren ab. Gleichzeitig stellte sie ihm den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung in Aussicht. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 27. September 2024 verpflichtete die Gemeinde den Beschwerdeführer, sämtliche widerrechtlich abgestellten Fahrzeuge auf seinem Grundstück zu entfernen, in einem gedeckten Unterstand bzw. Raum einzustellen oder dem Fahrzeugabbruchgewerbe zuzuführen.
2.
Am 5. November 2024 reichte der Beschwerdeführer erneut ein (nachträgliches) Baugesuch für die Anhänger ein. Die Gemeinde holte daraufhin die erforderlichen Amts- und Fachberichte ein. Gegen das Vorhaben ging eine Einsprache ein. Am 10. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf zum Bauentscheid zugestellt. Am 24. Juni 2025 erteilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Anhänger unter Auflagen. Die Bewilligung wurde befristet bis 31. Dezember 2025. Sollte bis am 15. Dezember 2025 ein formell und materiell korrektes und vollständiges Baugesuch bei der Gemeinde eingereicht werden, könne die Frist bis zum Abschluss des Umbauvorhabens an der Liegenschaft G.________weg 2, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027 erstreckt werden. Die Anzahl der bewilligten Anhänger wurde auf die per 26. Mai 2025 aufgestellten Anhänger (2 Wohnwagen, 1 Bauwagen und 2 Brückenwagen) festgesetzt. Die Gemeinde hielt fest, es dürften keine weiteren Fahrzeuge/Anhänger abgestellt werden. Die weiteren von der Gemeinde verfügten Auflagen betrafen unter anderem die Nutzung des Grundstücks des Beschwerdeführers, die Anforderungen an die Anhänger sowie die Anforderungen an das Lagern von Materialien. Der Bauentscheid konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden und wurde ihm mittels A-Post Plus nochmals an eine andere Adresse zugestellt.
3.
Am 4. August 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) eine «vorsorgliche» Beschwerde gegen den Entscheid der Gemeinde Rumisberg vom 24. Juli 2025 ein und ersuchte um sofortige, kostenfreie Sistierung des Verfahrens. Da für das Rechtsamt der BVD gestützt auf eine summarische Beurteilung unklar war, ob die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen genügt, wurde zunächst auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 6. August bzw. vom 12. August 2025 dazu aufgefordert mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalte und gegebenenfalls eine verbesserte Beschwerde einzureichen. Er wurde ausserdem darauf hingewiesen, dass Antrag und Begründung bei fristgebundenen Eingaben innert der Rechtsmittelfrist eingereicht werden müssen. Am 25. August 2025 reichte der Beschwerdeführer per E-Mail eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 26. August 2025 wies ihn das Rechtsamt darauf hin, dass Parteieingaben schriftlich zu erfolgen haben. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, dem Rechtsamt die Stellungnahme innert angesetzter Frist per Post zukommen zu lassen. Am 9. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 15. September 2025 eröffnete das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, das Beschwerdeverfahren BVD 110/2025/100, ordnete den Schriftenwechsel an und holte die Vorakten ein.
4.
Statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, erliess die Gemeinde Rumisberg gestützt auf Art. 71 Abs. 1 VRPG2 am 14. Oktober 2025 einen neuen Entscheid, mit welchem sie den Entscheid vom 24. Juni 2025 aufhob und durch den neu vorliegenden Entscheid ersetzte. Der Entscheid wurde von der Gemeinde ausführlicher begründet als der ursprüngliche Entscheid vom 24. Juni 2025 und dem Beschwerdeführer per Einschreiben an die von ihm angegebene Adresse eröffnet. Das Vorhaben wurde befristet bis 28. Februar 2026. Zudem wurde verfügt, dass sich die Befristung des Vorhabens bis zum Abschluss des Umbaus des Hauptgebäudes, spätestens aber bis 31. Dezember 2027 verlängere, wenn bis 31. Januar 2026 ein formell und materiell korrektes und vollständiges Baugesuch bei der Gemeinde eingereicht werde. Für die Anzahl bewilligter Anhänger wurde auf die an der Begehung vom 26. Mai 2025 festgestellten Anhänger (2 Wohnanhänger, 1 Bauwagen und 2 Brückenwagen) abgestellt. Es wurde festgehalten, dass keine weiteren Fahrzeuge/Anhänger abgestellt werden dürften und dass die bewilligten Anhänger auf der dafür ausgewiesenen Fläche von max. 90 m2 gemäss amtlicher Plankorrektur vom 8. Oktober 2025 aufzustellen seien.

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 stellte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens in Aussicht, da die Gemeinde den Begehren des Beschwerdeführers mit dem neuen Entscheid soweit ersichtlich nachgekommen sei. Die Verfügung vom 22. Oktober 2025 wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt und deshalb zusätzlich mit A-Post verschickt. Am 31. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellung- 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).

2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). nahme ein. Mit Abschreibungsverfügung vom 12. November 2025 schrieb die BVD das Verfahren BVD 110/2025/100 aufgrund Gegenstandslosigkeit als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab.

5.
Am 17. November 2025 gingen beim Rechtsamt zwei Schreiben des Beschwerdeführers – beide datiert vom 12. November 2025 – ein (Postaufgabe 15. November 2025). Im mit «Aktualisierung und Verkürzung» betitelten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer eine Korrektur des Entscheids der Gemeinde Rumisberg vom 14. Oktober 2025 in Bezug auf die Anzahl bewilligter Bauwagen auf seinem Grundstück. Ausserdem stellte er einen Antrag hinsichtlich Kostenteilung. Mit Verfügung vom 18. November 2025 nahm das Rechtsamt das Schreiben vom 12. November 2025 als Beschwerde entgegen, ordnete den Schriftenwechsel an und holte die Vorakten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2025 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids.
6.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 9. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf Zustellung der Akten bestehe. Er wurde auf die Möglichkeit der Akteneinsicht vor Ort aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht auf Akteneinsicht keinen Gebrauch. Das Rechtsamt stellte dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen jedoch eine Kopie des Aktenverzeichnisses zu den Vorakten der Gemeinde zu.
7.
Am 3. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, in welcher er zusätzliche Rechtsbegehren stellte und ergänzende Ausführungen zu seiner Beschwerde machte.
8.
Aus den Akten geht nicht hervor, wie viele Wagen zum Zeitpunkt der Begehung vom 26. Mai 2025 auf dem Grundstück des Beschwerdeführers abgestellt waren. Mit Verfügung vom 4. März 2026 bat das Rechtsamt die Gemeinde, vor Ort zu prüfen, wie viele Wohn-, Bau- und weitere Wagen sich derzeit auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befinden und ihre Ergebnisse in einem Bericht festzuhalten. Dem Bericht beizulegen sei ein Situationsplan, in welchem die Position der jeweiligen Wagen mitsamt einer Beschriftung, um welche Art von Wagen es sich handle, einzuzeichnen sei. Aus dem Plan solle insbesondere hervorgehen, welche Wagen sich innerhalb der im von der Gemeinde am 14. Oktober 2025 genehmigten Plan in pinker Farbe schraffierten Fläche befinden würden. Sodann wurde die Gemeinde gebeten mitzuteilen, ob in Bezug auf die abgestellten Wagen eine Differenz zwischen der jetzigen Situation und der Situation anlässlich der Begehung vom 26. Mai 2025 erkennbar sei und wenn ja, welche. Die Gemeinde wurde gebeten, ihrem Bericht eine Fotodokumentation der Begehung beizulegen.
9.
Am 20. März 2026 reichte die Gemeinde einen entsprechenden Bericht ein. Diesem ist zu entnehmen, dass derzeit sechs Wagen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers stehen. Dem Bericht legte die Gemeinde Fotos der entsprechenden Wagen, einen Situationsplan, in welchem deren Position eingezeichnet ist, und einen Situationsplan, in welchem eine denkbare Anordnung der Wagen auf der von der Gemeinde am 14. Oktober 2025 genehmigten Fläche eingezeichnet ist, bei. Bei den Wagen handelt sich um zwei Wohnwagen, zwei Bauwagen und zwei Brückenwagen. Die Gemeinde hielt in ihrem Bericht unter anderem fest, mangels Fotodokumentation zum Augenschein vom 26. Mai 2025 würden der Gemeinde die Beweismittel für den damaligen Zustand fehlen. Um dem Beschwerdeführer entgegenzukommen, habe die Gemeinde beschlossen, im Sinne einer pragmatischen Lösung neu sechs Wagen zu genehmigen. An der Fläche gemäss amtlicher Korrektur vom 8. Oktober 2026 werde festgehalten.
10.
Mit Verfügung vom 27. März 2026 teilte das Rechtsamt mit, dass es gestützt auf die Stellungnahme der Gemeinde davon ausgehe, dass dem Begehren des Beschwerdeführers (Anpassung der Anzahl bewilligter Bauwagen) entsprochen werden könne und die Sache insofern nicht mehr strittig sei. Da die Gemeinde nicht neu verfügt hat, stellte das Rechtsamt in Aussicht, einen Beschwerdeentscheid zu fällen und den angefochtenen Bauentscheid entsprechend anzupassen.
11.
Mit Schlussbemerkungen vom 13. April 2026 hält die Gemeinde an der im Bauentscheid angesetzten Befristung des Vorhabens bis längstens 31. Dezember 2027 fest. Am 14. April 2026 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein, in welchen er insbesondere beantragte, der Bauentscheid der Gemeinde sei auch noch in weiteren Punkten anzupassen und der ihm entstandene wirtschaftliche Schaden müsse beurteilt werden.
12.
Auf die Rechtsschriften sowie die Vorakten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II. Erwägungen

1.
Eintretensvoraussetzungen
a)
Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
b)
Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung erteilt. Die Anzahl bewilligter Wagen wurde mittels Auflage beschränkt. Der Beschwerdeführer ist mit der Anzahl bewilligter Bauwagen nicht einverstanden. Er ist daher durch den vorinstanzlichen Bauentscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert.
c)
Gemäss Art. 32 Abs. 2 VPRG muss die Beschwerde einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen. Hierbei handelt es sich um Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. An die Begründung werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll.4 Hier geht aus der Beschwerde hervor, inwiefern der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid vom 14. Oktober 2025 nicht einverstanden ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten.
d)
Bei fristgebunden Eingaben müssen Antrag und Begründung innert der Rechtsmittelfrist eingereicht werden (Art. 33 Abs. 2 VRPG). Darauf wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. August 2026 im Verfahren RA Nr. 110/2025/100 denn auch ausdrücklich aufmerksam gemacht. Bei einer Beschwerde handelt es sich um eine fristgebundene Eingabe im Sinne von Art. 33 Abs. 2 VRPG. Antrag und Begründung müssen folglich innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 BauG). Mit Beschwerde vom 15. November 2025 stellte der Beschwerdeführer sinngemäss den Antrag, die Baubewilligung vom 14. Oktober 2025 sei hinsichtlich der 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).

4 VGE 2024/57 vom 4. Juli 2024 E. 1.4; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 17 und 22 sowie Art. 33 N. 20.

Anzahl Bauwagen zu korrigieren. Ausserdem beantragte er sinngemäss, der ihm entstandene Aufwand müsse bei der Kostenverteilung angemessen berücksichtigt werden. Weitere Anträge stellte er innert Rechtsmittelfrist nicht. Die Anträge im Schreiben vom 3. März 2026 sowie vom 14. April 2026 erfolgten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet. Auf die Anträge im Schreiben vom 3. März 2026 sowie vom 14. April 2026 ist demnach nicht einzutreten. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.

e)
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 14. April 2026 vorbringt, gemäss der ihm zugestellten «Chronologie» (Aktenverzeichnis) seien die Vorakten unvollständig, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass keine stichhaltigen Anhaltspunkte vorliegen, welche auf eine unvollständige Aktenführung durch die Gemeinde hindeuten würden. So sind in den Vorakten unter anderem auch die vom Beschwerdeführer in der Beilage zur Stellungnahme vom 14. April 2026 erwähnten E-Mails vom 11. November 2025 sowie diverse schriftliche Eingaben vorhanden (vgl. unter anderem «Chronologie» Punk 9, 57 und 58). Zwar hat die Vorinstanz die Vorakten vollständig einzureichen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers verlangt das Gesetz von der Vorinstanz aber keine schriftliche «Bestätigung der Vollständigkeit» der Vorakten. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Rechtsamt dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit zur Akteneinsicht gewährt hat. Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht.
2.
Anzahl bewilligter Bauwagen
a)
Der Beschwerdeführer fordert in seiner Beschwerde eine Korrektur des Bauentscheids der Gemeinde vom 14. Oktober 2025 hinsichtlich der Anzahl bewilligter Bauwagen. Er stellt sich auf den Standpunkt, anlässlich der Begehung vom 26. Mai 2025 seien zwei Bauwagen auf seinem Grundstück gestanden und nicht wie von der Gemeinde im Entscheid festgehalten nur ein Bauwagen.
b)
Die Gemeinde hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2026 fest, unter Berücksichtigung der gegebenen Ausgangslage und um dem Beschwerdeführer entgegenzukommen, habe sie beschlossen, im Sinne einer pragmatischen Lösung neu sechs Wagen zu genehmigen.

Gestützt auf die Stellungnahme der Gemeinde kann dem Antrag des Beschwerdeführers somit entsprochen werden und die Sache ist demnach nicht mehr strittig. Der angefochtene Bauentscheid ist in Gutheissung der Beschwerde entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers abzuändern (Bewilligung von 2 Bauwagen statt einem).

c)
Überdies wird festgestellt, dass sowohl die dem Beschwerdeführer mit Bauentscheid vom 14. Oktober 2025 angesetzte Frist zur Einreichung eines formell und materiell korrekten und vollständigen Baugesuchs für den Umbau des Hauptgebäudes auf Parzelle Nr. C.________ bis 31. Januar 2026 als auch die zeitliche Befristung des Vorhabens im Bauentscheid vom 14. Oktober 2025 bis 28. Februar 2026 während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen sind. Die Gemeinde ersuchte die BVD in ihren Stellungnahmen vom 2. und 20. März 2026 um Ansetzung einer neuen, angemessenen Frist. Der Beschwerdeführer stellte in Bezug auf die Fristen innert Rechtsmittelfrist keine Anträge. Die BVD erachtet es als angemessen, die Frist zur Einreichung des Baugesuchs für den Umbau des Hauptgebäudes analog der von der Gemeinde gesetzten Frist auf den 31. August 2026 festzusetzen. Die Dauer der Befristung der Baubewilligung wird analog der von der Gemeinde gesetzten Frist verlängert auf den 30. September 2026. Sodann verlängert sich die Baubewilligung gemäss dem angefochtenen Entscheid im Falle der fristgerechten Einreichung des Baugesuchs für das Hauptgebäude bis zum Ende des Umbaus, längstens aber bis am 31. Dezember 2027. Diese Frist wird nicht neu festgesetzt. Da diese Frist noch längstens nicht abgelaufen ist und der Beschwerdeführer dazu innert Rechtsmittelfrist keinen verbindlichen Antrag gestellt hat, besteht für die BVD kein Anlass, diese zu verlängern. Dies umso mehr, als die Realisierung des Hauptvorhabens dem Beschwerdeführer nach Ablauf der befristeten Baubewilligung auch ohne die Anhänger möglich wäre .
3.
Kosten
a)
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde weiter, es müsse «in der Gesamtrechnung die Kostenverteilung fair berücksichtigt werden». Ihm sei aufgrund der nachträglichen wesentlichen Abänderung des Bauentscheids viel Aufwand entstanden. In seinem Schreiben vom 14. April 2026 konkretisiert der Beschwerdeführer, für den Augenschein sei eine Summe von 3 x CHF 200.– veranschlagt worden. CHF 3000.– pauschal geltend zu machen, sei sodann keine rechtmässige Amtsführung, auch wenn die Kosten nachher aus gutem Grund nicht eingefordert worden seien. Der ihm entstandene wirtschaftliche Schaden müsse beurteilt werden.
b)
Ob sich der Antrag des Beschwerdeführers auf die Kosten des Baubewilligungsverfahrens oder auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens bezieht, geht aus seinen Ausführungen nicht klar hervor. Soweit sich sein Antrag auf die ihm mit Bauentscheid vom 14. Oktober 2025 auferlegten Kosten des Baubewilligungsverfahrens im Umfang von CHF 1727.20 beziehen sollte, ist er darauf hinzuweisen, dass die Bauherrschaft gestützt auf Art. 52 BewD die Kosten des Baubewilligungsverfahrens zu tragen hat. Daran ändert die Tatsache, dass der Entscheid angepasst werden musste und dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben grosser Aufwand entstanden ist, nichts. Dadurch, dass der Beschwerdeführer ein Baugesuch eingereicht hat, hat er die Kosten des Baubewilligungsverfahrens verursacht. Er hat daher die angefallenen Kosten zu tragen. Sodann ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde den Aufwand, welcher ihr durch die Anpassung des ursprünglichen Bauentscheids vom 24. Juni 2025 entstanden ist, dem Beschwerdeführer korrekterweise nicht in Rechnung gestellt hat. Auch die vom Beschwerdeführer beanstandeten Kosten für den Augenschein vom 26. Mai 2025 sowie diverse weitere Kostenpunkte sind dem Beschwerdeführer nicht verrechnet worden, wie aus der Gebührenzusammenstellung der Gemeinde zum Bauentscheid vom 14. Oktober 2025 hervorgeht (Aufgelistet unter «Nicht in Rechnung gestellte Leistungen»).5 So betragen die Kosten des Baubewilligungsverfahrens – wie im ursprünglichen Entscheid vom 24. Juni 2025 – weiterhin CHF 1727.20 (bestehend aus der Baubewilligungsgebühr der Gemeinde und den Kosten für die Fachberichte Gewässerschutz und Denkmalpflege). Die von der Gemeinde erhobenen und in der Gebührenzusammenstellung detailliert aufgeführten Gebühren verfügen über eine genügende gesetzliche Grundlage im Gebührenreglement und erscheinen insgesamt angemessen.
c)
Sollte sich der Antrag des Beschwerdeführers auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens beziehen, so ist unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ohnehin keine Verfahrenskosten auferlegt werden und auf seine Ausführungen zur Kostenteilung daher nicht näher eingegangen werden muss.
d)
Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV6). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskos- 5 Vgl. Gebührenzusammenstellung der Gemeinde zum Bauentscheid vom 14. Oktober 2025, Beilage zum Entscheid pag. 54 ff. der Vorakten.

6 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).

ten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Wer dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VPRG). Die Gemeinde hat sich mit Stellungnahme vom 20. März 2026 bereit erklärt, neu sechs Wagen anstelle von fünf zu bewilligen. Damit hat sie sich dem Antrag des Beschwerdeführers unterzogen und dafür gesorgt, dass das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist. Sie gilt somit als unterliegend und hat daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Da die Gemeinde nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten trägt daher der Kanton Bern.

e)
Da keine der Parteien anwaltlich vertreten war, sind keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 VPRG). Auch die Voraussetzungen von Art. 104 Abs. 2 VRPG sind hier nicht erfüllt. Es sind somit keine Parteikosten zu sprechen.
III.
Entscheid
1.
Dispositivziffer 3.2, Abschnitt 2 und 3 des Bauentscheids der Gemeinde Rumisberg vom 14. Oktober 2025 werden von Amtes wegen wie folgt geändert (Änderungen unterstrichen):

Zeitliche Befristung:

Das Vorhaben ist befristet bis 30. September 2026.

Bedingte Verlängerung:

Wird bis 31. August 2026 ein formell und materiell korrektes und vollständiges Baugesuch bei der Gemeindeverwaltung Rumisberg für den Umbau des Hauptgebäudes auf Parzelle Nr. C.________ eingereicht, verlängert sich die Befristung des Vorhabens bis zum Ende des Umbaus, längstens aber bis am 31. Dezember 2027.

2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dispositivziffer 3.2, Abschnitt 5 des Bauentscheids der Gemeinde Rumisberg vom 14. Oktober 2025 wird wie folgt geändert (Änderungen unterstrichen):

Anzahl Anhänger:

Bewilligt werden insgesamt sechs Wagen (2 Wohnanhänger, 2 Bauwagen und 2 Brückenwagen). Es dürfen keine weiteren Fahrzeuge/Anhänger abgestellt werden. Die Anhänger sind auf der dafür ausgewiesenen Fläche von max. 90 m2 gem. amtlicher Plankorrektur vom 8. Oktober 2025 aufzustellen.

Im Übrigen wird der Bauentscheid der Gemeinde Rumisberg vom 14. Oktober 2025 bestätigt.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteikosten gesprochen.
IV.
Eröffnung
-
Herrn A.________, eingeschrieben
-
Einwohnergemeinde Rumisberg, eingeschrieben

Bau- und Verkehrsdirektion

Der Direktor

Christoph Neuhaus
Regierungspräsident

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.