Verwaltungsbehörden BE, 110 2026 17
11. Juni 2026 · Bau- und Verkehrsdirektion · Deutsch
Abstellfläche | Dürrenroth
Verwaltungsbehörden BE · 110 2026 17 · Deutsch
Bau- und Verkehrsdirektion
Reiterstrasse 11
3013 Bern
Telefon +41 31 633 30 31
[email protected]
www.bvd.be.ch/ra
BVD 110/2026/17
Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 11. Juni 2026
in der Beschwerdesache zwischen
Frau A.________
Beschwerdeführerin
und
Einwohnergemeinde Dürrenroth, Gemeindeverwaltung, Kreuzstock, 3465 Dürrenroth betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Dürrenroth vom 22. Dezember 2025 (eBau Nummer B.________; Abstellfläche)
I. Sachverhalt
- 1.
- Die Beschwerdeführerin reichte am 16. August 2025 auf eBau der Gemeinde Dürrenroth ein Baugesuch (eBau Nummer C.________) und wenige Stunden später eine Projektänderung (eBau Nummer B.________) ein. Sinngemäss beantragte sie damit unter anderem die Erteilung einer Bewilligung für das Erstellen eines Abstellplatzes für einen Wohnwagen auf der Parzelle Dürrenroth Grundbuchblatt Nr. D.________. Lediglich die erwähnte Projektänderung reichte sie danach am 18. August 2025 auch als Baugesuch in Papierform ein (Baugesuch Nr. D.________/2025). Die Gemeinde Dürrenroth wies dieses allerdings zurück an die Beschwerdeführerin, da es mangelhaft war. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführerin eine Frist zur Verbesserung ihres Baugesuchs bis zum 22. November 2025.
- 2.
- Innert der angesetzten Frist gab die Beschwerdeführerin erneut eine Projektänderung auf eBau ein (eBau Nummer E.________); auf die Einreichung einer schriftlichen Verbesserung ihres Baugesuchs in Papierform hingegen verzichtete sie.
- 3.
- Nach Ablauf der Frist beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 sinngemäss eine Fristverlängerung. Die Gemeinde Dürrenroth wies die Beschwerdeführerin danach erneut auf die Notwendigkeit der Einreichung der Projektänderung bzw. der Verbesserung in Papierform hin und setzte ihr hierzu eine Nachfrist bis zum 15. Dezember 2025. Die Beschwerdeführerin reagierte innert dieser Nachfrist nicht.
- 4.
- Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 verfügte die Gemeinde Dürrenroth Folgendes: «1. Das Baugesuch Nr. D.________/2025 von A.________ vom 18. August 2025 wird abgewiesen.
- 2.
- Es wird festgestellt, dass die lediglich auf der Plattform E-Bau eingegebenen Dossiers Nr. C.________ und Nr. E.________ nicht rechtsgültig eingereicht wurden; diese Dossiers werden deshalb ebenfalls abgewiesen.
- 3.
- Die Kosten der Verfahren und dieser Verfügung werden auf 650 Franken festgesetzt. Sie werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt.»
- 5.
- Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2026 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 22. Dezember 2025 und macht dabei unter anderem geltend, dass die seitens der Gemeinde Dürrenroth verlangte Gebühr von CHF 650.– zu hoch sei.
- 6.
- Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Februar 2026 mit, dass die Beschwerde nach summarischer Einschätzung verspätet eingereicht wurde. Auf die Durchführung des Schriftenwechsels und das Einholen der Vorakten verzichtete es vorerst. Auch bot das Rechtsamt der Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre Beschwerde ohne Kostenfolge zurückzuziehen.
- 7.
- Mit Stellungnahme vom 10. März 2026 äusserte sich die Beschwerdeführerin unter anderem sinngemäss dahingehend, dass sie ihre Beschwerde rechtzeitig eingereicht habe und diese gutzuheissen sei.
- 8.
- Mit Verfügung vom 16. März 2026 holte das Rechtsamt die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Stellungnahme vom 15. April 2026 beantragt die Gemeinde Dürrenroth, dass auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten sei, eventualiter sei diese abzuweisen.
- 9.
- Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
- 1.
- Zuständigkeit, Legitimation und Form
- a)
- Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
- b)
- Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und ist deshalb befugt, Beschwerde zu führen (Art. 65 Abs. 1 VRPG3).
1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).
2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).
3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
- c)
- Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. Die Beschwerde enthält einen Antrag, eine Begründung so- wie die Unterschrift der Beschwerdeführerin. Die Formvorschriften sind somit eingehalten.
- 2.
- Beschwerdefrist
- a)
- Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde rechtzeitig erhoben hat. Für die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, wann der Beschwerdeführerin der angefochtene Entscheid eröffnet wurde und wann somit die Beschwerdefrist zu laufen begonnen hat. Die Vorinstanz übergab die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2025 tags darauf am 23. Dezember 2025 der Post als eingeschriebene Sendung. Die Sendung wurde der Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2025 in 2500 Biel mittels Abholungseinladung und Frist bis zum 31. Dezember 2025 zur Abholung gemeldet. Da die Beschwerdeführerin die Sendung in der Folge nicht abholte und die siebentätige Abholfrist somit unbenutzt verstreichen liess, wurde sie am 5. Januar 2026 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Vorinstanz zurückgeschickt, wo sie am 8. Januar 2026 eintraf.4
Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin sodann dieselbe Verfügung – datiert vom 22. Dezember 2025 – am 19. Januar 2026 nochmals mittels A-Post zu. Dieses Schreiben ging gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2026 bei ihr ein.
- b)
- Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG). Da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie nicht verlängert werden (vgl. Art. 43 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Zustellung des Entscheides bzw. der Verfügung zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Zur Wahrung der Frist muss die Beschwerde vor Fristablauf der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG). Verfügungen und Entscheide werden grundsätzlich durch die Post zugestellt. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 3 VRPG).5 Diese Zustellfiktion gilt, wenn jemand mit der Zustellung eines Verwaltungsaktes rechnen muss. Das ist insbesondere der Fall in einem hängigen Verfahren, also während eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses. Dieses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten. Das heisst unter anderem, dass sie dafür zu sorgen haben, dass Verfügungen oder Entscheide grundsätzlich zugestellt werden können. Sie sind deshalb verpflichtet, ihre Post entgegenzunehmen oder, falls sie sich nicht an ihrem Wohnsitz aufhalten, dafür zu sorgen, dass sie Post dennoch erhalten. Das bedeutet insbesondere, dass sie sich die Post nachsenden lassen, einen Vertreter bestimmen oder eine Benachrichtigungsadresse mitteilen müssen.6 c) Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar nicht ausdrücklich auf den Vertrauensschutz, sie vertritt aber die Ansicht, dass die Rechtsmittelfrist aufgrund der erneuten Zustellung der Verfügung per A-Post am 20. Januar 2026 erst am 19. Februar 2026 endete und sie ihre Beschwerde mit Postaufgabe am 10. Februar 2026 folglich rechtzeitig eingereicht habe.
4 Siehe hierzu die betreffende Sendungsnachverfolgung sowie das Zustellcouvert in den Vorakten, pag. 93 und 94. 5 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 44 N. 33. 6 Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 6; BGer 6B_324/2020 vom 7. September 2020, E. 1.2, mit weiteren Hinweisen. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass die Behörde nur zu einer einmaligen Eröffnung ihres Verwaltungsakts auf dem Weg der postalischen Zustellung verpflichtet ist. Das gilt vor allem auch, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein erster Zustellungsversuch gescheitert ist und gegebenenfalls die Zustellfiktion greift. Ob die Behörde in einem solchen Fall eine zweite Zustellung mit gewöhnlicher Post in die Wege leiten will, liegt in ihrem Ermessen. Wird ein Verwaltungsakt mehrmals eröffnet, so ist für den Fristenlauf grundsätzlich die erste rechtsgültige individuelle Zustellung massgebend. Im Einzelfall bleibt jedoch der Vertrauensschutz vorbehalten. Durfte die betroffene Person aus einer späteren Bekanntmachung in guten Treuen ableiten, erst diese löse den Fristenlauf aus, so ist sie in ihrem Vertrauen zu schützen.7 Eine solche vertrauensbegründende Auskunft könnte etwa darin bestehen, dass der mit einer vorbehaltlosen Rechtsmittelbelehrung versehene Verwaltungsakt der oder dem (rechtsunkundigen) Betroffenen noch vor Ablauf der Frist erneut zugestellt wird.8 Wer allerdings um die Fehlerhaftigkeit einer Vertrauensgrundlage weiss oder bei pflichtgemässer Sorgfalt um sie wissen müsste, verwirkt hingegen den Vertrauensschutz.9
Der Beschwerdeführerin hätte auffallen müssen, dass der Entscheid der Vorinstanz, der ihr am 20. Januar 2026 nochmals per A-Post zugestellt wurde, auf den 22. Dezember 2025 datiert war und gemäss dessen Dispositivziffer 4 mit eingeschriebener Post eröffnet worden war. Es hätte ihr somit klar sein müssen, dass es sich bei der Zustellung vom 20. Januar 2026 nicht um die Erst-, sondern um eine Zweitzustellung handelte. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdeführerin, die keine juristische Laienperson ist – gemäss den Angaben auf ihrer Homepage sei sie eine «erfahrene, kompetente Rechtsberaterin» mit einem Studienabschluss in Rechtswissenschaften der Universität St. Gallen –, nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die Beschwerdefrist erst durch die spätere Zustellung des Entscheids per A-Post ausgelöst wurde. Ihrem Vorbringen, wonach die Vorinstanz ihr hätte mitteilen müssen, welche der beiden Sendungen die massgebliche Eröffnung bedeutete, ist nicht zu folgen. Vielmehr wäre von ihr bei zumutbarer Sorgfalt zu erwarten gewesen, dass sie ihre Beschwerde noch innerhalb der zum Zeitpunkt der erneuten Zustellung der Verfügung per A-Post immer noch laufenden Rechtsmittelfrist eingereicht hätte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, eine Abholungseinladung erhalten zu haben; führt sie doch in ihrer Beschwerde korrekt aus, wann die Rücksendung an die Vorinstanz erfolgte und demnach über die Sendung offenbar im Bilde war. Wer die postalische Zustellung in Verletzung der Empfangspflicht selber vereitelt, kann sich nicht mit Erfolg auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind damit nicht gegeben.
Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich für die vorliegende Streitigkeit demnach Folgendes: Massgebend ist der erste erfolglose Zustellversuch des Entscheids vom 22. Dezember 2025. Dieser fand am 24. Dezember 2025 (Abholungseinladung) statt. Die siebentägige Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion endete deshalb am 31. Dezember 2025. Da die Beschwerdeführerin die Postsendung nicht abholte, galt der Entscheid auf diesen Zeitpunkt hin als zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann tags darauf am 1. Januar 2026 zu laufen – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kennt das hier anwendbare VRPG keinen Fristenstillstand10 – und endete folglich am 30. Januar 2026. Die Beschwerdeführerin hat ihre am 10. Februar 2026 abgeschickte Beschwerde demnach zu spät eingereicht.
7 Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 16.
8 BGE 115 Ia 12 E. 4; BVR 2003 S. 94 E. 3a; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 57 mit weiteren Hinweisen. 9 VGE 2019/277 vom 8. April 2021 E. 4.2.
10 Vgl. BVR 2018 S. 122 E. 1.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 41 N. 8.
Schliesslich werden seitens der Beschwerdeführerin auch keine plausiblen Gründe geltend gemacht und es sind keine solche ersichtlich, aufgrund derer eine allfällige Fristwiederherstellung nach Art. 43 Abs. 2 VRPG in Frage käme. Zwar bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es rund um die Weihnachtszeit oftmals zu operativen Fehlern bei der Postzustellung kommen soll und das Strasseninspektorat dokumentiert habe, dass an ihrem Briefkasten wiederholt die Namensbeschriftung entfernt worden sei. Allerdings belegt sie diese Vorbringen nicht und weiter ist darauf hinzuweisen, dass die korrekte Beschriftung ihres Briefkastens einzig in ihrer eigenen Verantwortung liegt. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2026 sodann richtig ausführt, hätte die fragliche Sendung bei einem nicht angeschriebenen Briefkasten nicht «zur Abholung» gemeldet werden können, sondern sie wäre von der Post mit dem Vermerk «weggezogen / Adresse unbekannt» retourniert worden.
Die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Verwirkungsfrist. Deren Einhaltung ist unabdingbare Eintretensvoraussetzung. Daher ist auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten.
- 3.
- Rechtmässigkeit der Verfügung vom 22. Dezember 2025
- a)
- In der Sache selbst beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 22. Dezember 2025. Selbst wenn auf ihre Beschwerde eingetreten werden könnte, müsste diese abgewiesen und die Verfügung vom 22. Dezember 2025 bestätigt werden, wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht.
- b)
- Baugesuche sind zusammen mit den erforderlichen Unterlagen nicht nur in elektronischer Form im kantonalen Übermittlungssystem (eBau) einzugeben (Art. 34a Abs. 1 BauG und Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 BewD11), sondern gemäss Art. 10 Abs. 6 BewD auch in Papierform, datiert und unterzeichnet bei der Gemeinde einzureichen. Rechtlich massgebend sind einzig die Unterlagen in Papierform (Art. 10 Abs. 6 BewD). Insbesondere hinsichtlich der Schriftlichkeit (vgl. Art. 31 VRPG) gelten auch im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren die Vorschriften des VRPG. Das Verfahren wird somit zu einem beträchtlichen Teil elektronisch, im Übrigen aber weiterhin auch schriftlich geführt. Zudem bleiben die Papierakten bis zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs massgebend.12
Innert sieben Arbeitstagen nach Eingang der Baueingabe nimmt die Gemeindeverwaltung eine vorläufige formelle Prüfung des Baugesuchs vor (Art. 17 Abs. 1 BewD). Stellt sie bei der vorläufigen Prüfung formelle Mängel fest, weist sie das Gesuch zur Verbesserung zurück und setzt eine angemessene Frist mit dem Hinweis darauf, dass das Gesuch als zurückgezogen gilt, wenn es nicht innert der Frist bei ihr wieder eingereicht wird (Art. 18 Abs. 1 BewD). Reicht die Bauherrschaft in der angesetzten Frist das Gesuch nicht wieder ein, kann das Verfahren abgeschrieben werden. Reicht die Bauherrschaft das Gesuch wieder ein, ohne dass die formellen Mängel behoben werden, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 18 Abs. 4 BewD).
- c)
- Mit Schreiben vom 21. August 2025 teilte die Gemeinde Dürrenroth der Beschwerdeführerin mit, dass das Baugesuch gravierende formelle Mängel aufwies und nicht den Anforderungen an das BewD entsprach.13 Auch wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Gesuch bis zum 22. November 2025 verbessert und auf eBau sowie im Doppel auf Papier erneut eingereicht 11 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 12 Vgl. Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG), Elektronisches Baubewilligungs- und Planerlassverfahren ab 1. März 2022, BSIG-Weisung Nr. 7/721.0/32.6, S. 2.
13 Vorakten, pag. 71 f.
werden müsse. Schliesslich teilte die Gemeinde Dürrenroth der Beschwerdeführerin mit demselben Schreiben mit, dass wenn das Baugesuch innert dieser Frist nicht wieder eingereicht werde, es als zurückgezogen gelte.
Die Beschwerdeführerin unterliess es daraufhin, die formellen Mängel ihres Baugesuchs zu beheben. Zwar gab sie am 22. November 2025 per eBau eine Projektänderung ein und stellte mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 ein Fristerstreckungsgesuch. Allerdings unterliess sie – selbst nach der Ansetzung einer Nachfrist von Seiten der Gemeinde Dürrenroth bis zum 15. Dezember 202514 – die für die Wahrung der Frist massgebliche Einreichung des verbesserten Gesuchs in Papierform. Die korrekt angesetzte, angemessene und sogar verlängerte Frist zur Verbesserung des Baugesuch ist somit verstrichen, ohne dass die Beschwerdeführerin ihr Baugesuch in der richtigen Form und mit den erforderlichen Unterlagen wieder eingereicht hat.15 Die Gemeinde Dürrenroth erliess daraufhin die nun angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2025, mit der sie das Baubewilligungsverfahren abschloss.
Die Gemeinde Dürrenroth ging damit korrekt nach dem in Art. 17 und 18 BewD vorgesehenen Verfahrensablauf vor und kam richtigerweise zum Schluss, dass die verschiedenen Baugesuchsverfahren der Beschwerdeführerin mangels rechtsgültiger und fristgerechter Wiedereinreichung der verbesserten Unterlagen abzuschreiben waren. Zwar hat die Vorinstanz im Dispositiv ihrer Verfügung vom 22. Dezember 2025 irrtümlicherweise festgehalten, die Baugesuche werden «abgewiesen». Es handelt sich dabei offensichtlich um einen Verschrieb, der im Ergebnis allerdings nichts daran ändert, dass die fraglichen Baubewilligungsverfahren damit zu Recht beendet wurden. Die Beschwerde wäre daher in diesem Punkt in materieller Hinsicht abzuweisen.
- d)
- Wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, müsste die Verfügung vom 22. Dezember 2025 auch betreffend die darin von der Vorinstanz erhobenen und seitens der Beschwerdeführerin monierten Gebühren bestätigt werden, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. Die Gemeinde Dürrenroth setzte die Kosten des strittigen Verfahrens auf CHF 650.– fest. In ihrer Stellungnahme vom 15. April 2026 führt sie aus, dass ihr mit der Prüfung und Bearbeitung der Baugesuche der Beschwerdeführerin sowie mit der Ausarbeitung der angefochtenen Verfügung ein Aufwand im Umfang von insgesamt acht Stunden entstanden sei. Die geltend gemachte Gebühr habe die Vorinstanz gestützt auf Art. 28 Abs. 1 sowie Art. 29 Abs. 1–3 des Gebührenreglements16 sowie Ziffer 1 und 2 des dazugehörigen Gebührentarifs17 festgesetzt. Dabei seien drei Stunden auf die Aufwandgebühr I (ausmachend CHF 150.–) und fünf Stunden auf die Aufwandgebühr II (ausmachend CHF 500.–) entfallen.
Wer Dienstleistungen nach dem Gebührenreglement der Gemeinde Dürrenroth veranlasst oder verursacht, schuldet die entsprechenden Gebühren oder Auslagen (Art. 6 GGebR). Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken (Art. 2 Abs. 1 GGbR) und sie muss im Einzelfall verhältnismässig sein (Art. 2 Abs. 3 GGebR). Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschaliert bemessen (Art. 3 Abs. 1 GGebR). Mit den Gebühren nach Aufwand wird der Personal- und Infrastrukturaufwand abgegolten. Sie sind nach der Art der Dienstleistung unterteilt in Aufwandgebühr I für normale Verwaltungstätigkeit und Aufwandgebühr II für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert (Art. 4 Abs. 1 und 2 GGebR). Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, 14 Vgl. eBau-Notifikation vom 8. Dezember 2025 in den Vorakten, pag. 89.
15 Vgl. die entsprechende eBau-Notifikation in den Vorakten, pag. 90.
16 Gebührenreglement der Gemeinde Dürrenroth vom 2. Dezember 2019 (GGebR).
17 Gebührentarif der Gemeinde Dürrenroth vom 6. August 2019.
der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist und sich gemäss den Rapporten ergibt (Art. 4 Abs. 3 GGebR). Für die vorläufige, formelle Prüfung von Baugesuchen, d.h. für die Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit fällt die Aufwandgebühr I an (Art. 28 Abs. 1 GGebR). Auch für die Rückweisung eines Baugesuchs zwecks Verbesserung fällt die Aufwandgebühr I an (Art. 29 Abs. 2 GGebR). Für die Prüfung auf formelle und offensichtliche materielle Mängel sowie die Erstellung eines Nichteintretensentscheids oder einer Abschreibungsverfügung fällt sodann die Aufwandgebühr II an (Art. 29 Abs. 1 und 3 GGebR). Gemäss dem entsprechenden Gebührentarif der Gemeinde Dürrenroth vom 6. August 2019 beträgt die Aufwandgebühr I CHF 50.– pro Stunde und die Aufwandgebühr II CHF 100.– pro Stunde.
Mit Blick auf die obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass die Gemeinde Dürrenroth die nach Aufwand ausgewiesenen Gebühren unter Berücksichtigung der betreffenden rechtlichen Grundlagen korrekt berechnet hat. Auch scheint der geltend gemachte Aufwand von acht Stunden im vorliegenden Fall angemessen und ist mit Blick auf die Vorakten nachvollziehbar. Die Beschwerde wäre daher auch in diesem Punkt in materieller Hinsicht abzuweisen.
- 4.
- Kosten
- a)
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1’000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV18).
- b)
- Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG).
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin kein Anrecht auf Parteikostenersatz. Die Gemeinde Dürrenroth macht in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2026 eine Parteientschädigung von CHF 200.– geltend. Ob sie Anspruch auf Parteikostenersatz hat, richtet sich nach Art. 104 Abs. 4 VRPG. Nach dieser Bestimmung haben Behörden im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG im Beschwerdeverfahren Anspruch auf Parteikostenersatz, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen. Wie die Materialien zeigen, ist die Komplexität der Streitsache für diese Beurteilung von wesentlicher Bedeutung; daneben soll die Grösse der betreffenden Gemeinde eine Rolle spielen.19 Auch wenn die Gemeinde Dürrenroth nicht besonders gross ist, so waren keine derart komplexen Sachverhalts- und Rechtsfragen zu behandeln, dass sich nach dieser Bestimmung ein Parteikostenersatz rechtfertigen würde. Parteikosten werden daher keine gesprochen.
18 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).
19 Vgl. Michel Daum, Teilrevision 2023 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, in BVR 2023 S. 286 ff., S. 293 f. III. Entscheid
- 1.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 2.
- Die Verfahrenskosten von CHF 1’000.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
- 3.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- IV.
- Eröffnung
- -
- Frau A.________, eingeschrieben
- -
- Einwohnergemeinde Dürrenroth, eingeschrieben
Bau- und Verkehrsdirektion
Die Direktorin
Evi Allemann
Regierungsrätin
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.