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Verwaltungsbehörden BE, 110 2026 49

22. Juli 2026 · Bau- und Verkehrsdirektion · Deutsch

Umnutzung einer Wohnung zu touristischer Vermietung; Sistierung | Interlaken

Verwaltungsbehörden BE · 110 2026 49 · Deutsch

Bau- und Verkehrsdirektion

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BVD 110/2026/49

Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 22. Juli 2026

in der Beschwerdesache zwischen

Herrn C.________
Beschwerdeführer

und

Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Interlaken, Bauverwaltung, General-Guisan-Strasse 43, Postfach, 3800 Interlaken

betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Interlaken vom 18. März 2026 (eBau-Nummer A.________; Umnutzung einer Wohnung zu touristischer Vermietung; Sistierung)

I. Sachverhalt

1.
Auf der Parzelle Interlaken Grundbuchblatt Nr. E.________ befindet sich ein Wohnhaus. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Gesamteigentümer und Gesamteigentümerin der Stockwerkeinheit Nr. B.________. Es handelt sich hierbei um eine 3.5-Zimmerwohnung. Die Parzelle Nr. B.________ liegt in der Wohnzone W3 und teilweise im Ortsbildgestaltungsbereich sowie innerhalb der Baugruppe D Interlaken, Zentrum.

Die Baupolizeibehörde der Gemeinde Interlaken teilte dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 2. Dezember 2025 mit, sie habe festgestellt, dass die Stockwerkeinheit Nr. B.________ (3.5- Zimmerwohnung) auf www.airbnb.ch angeboten werde. Die Umnutzung einer Wohnung zur touristischen Vermietung sei baubewilligungspflichtig. Die Gemeinde Interlaken werde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verfügen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.1 Der Beschwerdeführer reichte am 8. Dezember 2025 eine Stellungnahme ein und erklärte, die Wohnung sei nur kurzzeitig und testweise (Erprobung des Vermietungspotenzials) über eine Online-Plattform angeboten worden. Aktuell werde die Wohnung nicht touristisch vermietet. Das Inserat sei deaktiviert. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, da er an einer rechtskräftig bewilligten touristischen Vermietung der Wohnung interessiert sei, werde er nach den Festtagen ein Baugesuch für die Nutzungsänderung einreichen.2 Der Beschwerdeführer reichte am 28. Januar 2026 (Posteingang) bei der Gemeinde Interlaken ein Baugesuch ein für die «Umnutzung einer Erstwohnung zur touristischen Vermietung, Beherbergung von fünf Gästen».3 Mit Schreiben vom 10. Februar 2026 stellte die Gemeinde verschiedene Mängel fest und passte den Baubeschrieb wie folgt an: «Nachträgliches Baugesuch: Umnutzung einer Erstwohnung zur touristischen Vermietung, Beherbergung von 5 Gästen, total 13 Gäste in der Liegenschaft».4 Am 17. Februar 2026 (Posteingang) reichte der Beschwerdeführer das verbesserte Baugesuch ein.5 Mit Verfahrensprogramm vom 23. Februar 2026 holte die Gemeinde Interlaken einen Fachbericht Brandschutz bei der zuständigen Stelle ein und teilte dem Beschwerdeführer mit, die Publikation erfolge am 26. Februar und am 5. März 2026.6 Der Gemeinderat Interlaken beschloss am 4. März 2026 die Planungszone «Zweitwohnungen 2026». Daraufhin stellte die Gemeinde Interlaken mit Sistierungsverfügung vom 18. März 2026 das Baubewilligungsverfahren für die Dauer der Planungszone «Zweitwohnungen 2026» ein. Zur Begründung erklärte die Gemeinde Interlaken, das Bauvorhaben des Beschwerdeführers beeinträchtige den Planungszweck.

2.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 4. April 2026 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er stellt folgende Anträge:
1.
Die Sistierungsverfügung der Gemeinde Interlaken sei aufzuheben.
2.
Das Baugesuch sei nach der im Zeitpunkt der Einreichung geltenden Rechtslage zu beurteilen und zu bewilligen.
3.
Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,7 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde Interlaken beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde. Die Parteien erhielten anschliessend Gelegenheit, allfällige Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Juni 2026 Schlussbemerkungen ein. Neu stellt er folgende Anträge:
1.
Die Sistierungsverfügung der Einwohnergemeinde Interlaken vom 18. März 2026 sei aufzuheben.
2.
Die Baubewilligungsbehörde sei anzuweisen, das Baubewilligungsverfahren Nr. 2026-D.________ unverzüglich fortzuführen und das Baugesuch nach der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Rechtslage materiell zu beurteilen.
3.
Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Einwohnergemeinde Interlaken zurückzuweisen mit der Anweisung, die Verhältnismässigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erneut zu prüfen und insbesondere mildere Massnahmen oder Ausnahmebewilligungen zu prüfen.
4.
Dem Beschwerdeführer seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Von der Gemeinde Interlaken gingen innert Frist keine Schlussbemerkungen ein.

4.
Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

3 Pag. 33 ff. der Vorakten
4 Pag. 13 ff. der Vorakten
5 Pag. 17 ff. der Vorakten
6 Pag. 7 f. der Vorakten
7 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)

II. Erwägungen

1.
Eintretensvoraussetzungen

Angefochten ist eine Sistierungsverfügung in einem Baubewilligungsverfahren. Bei einer Sistierungsverfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 61 Abs. 1 Bst. c VRPG8). Solche Zwischenverfügungen sind unter anderem dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Der Baugesuchsteller hat grundsätzlich ein Interesse an einer raschen Verfahrenserledigung, weshalb eine allenfalls ungerechtfertigte Sistierung des Verfahrens für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben kann.9 Die Sistierungsverfügung der Gemeinde Interlaken vom 18. März 2026 ist somit selbständig anfechtbar. Der Rechtsmittelweg entspricht demjenigen in der Hauptsache.10 Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG11). Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Baugesuchsteller durch die angefochtene Sistierungsverfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 65 Abs. 1 VRPG).

2.
Planungszone / Sistierung des Baubewilligungsverfahrens
a)
Müssen Nutzungspläne der Ortsplanung angepasst werden, kann der Gemeinderat für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen erlassen (vgl. Art. 27 Abs. 1 RPG12 und Art. 62 Abs. 1 und 3 BauG). Der Gemeinderat kann Planungszonen für zwei Jahre erlassen (vgl. Art. 62 Abs. 3 BauG). In der Planungszone darf nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte (vgl. Art. 27 Abs. 1 RPG und Art. 62a Abs. 1 BauG). Die Planungszone ermöglicht der Behörde, präjudizierende Bauvorhaben in einem Gebiet, dessen Nutzungsordnung sie ändern oder ergänzen will, zu verhindern. Die Planungszone sichert die Planungs- und Entscheidungsfreiheit der Behörden.13 Die Erteilung einer Baubewilligung bedarf deshalb der Zustimmung jener Behörde, welche die Planungszone angeordnet hat (Art. 62a Abs. 1 BauG). Eine Zustimmung ist nur dann zulässig, wenn das Bauvorhaben den Planungszweck nicht beeinträchtigt.14 Wenn keine Zustimmung nach Art. 62a Abs. 1 BauG vorliegt, werden Baubewilligungsverfahren während der Dauer der Planungszone und des Planerlassverfahrens eingestellt (vgl. Art. 62a Abs. 3 BauG). Folglich bestehen die Rechtswirkungen der Planungszone in einer für das bestimmte Gebiet geltenden temporären Bewilligungssperre. Das heisst, die Anwendung des (noch) geltenden Rechts wird im Hinblick auf noch zu erlassendes neues Recht ausgesetzt, wenn ein Bauvorhaben den Planungszweck berührt.15 Die Planungszone wird mit der öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam (vgl. Art. 62a Abs. 1 BauG). Sie gilt in jedem Fall für alle nach der Bekanntmachung eingereichten Baugesuche, die den Planungszweck berühren. Sie kann gegebenenfalls aber auch bereits hängige, das heisst vor der öffentlichen Bekanntmachung der Planungszone eingereichte Baugesuche betreffen. Vorausgesetzt ist, dass die Behörde innert drei Monaten, seitdem die Bauwilligen ein Baugesuch eingereicht oder in Form eines Vorprojektes ihre Bauabsicht mitgeteilt haben, die Planungszone auflegt (vgl. Art. 62 Abs. 2 BauG). Die Mitteilung der Bauabsicht im Sinne von Art. 62 Abs. 2 BauG setzt voraus, dass das Vorprojekt bereits mit 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 9 Vgl. hierzu auch Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 25 10 Michel Daum, a.a.O., Art. 61 N. 15
11 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)
12 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 62-63 N. 1
14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 62-63 N. 13
15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 62-63 N. 4 und 13 einem gewissen Detaillierungsgrad ausgearbeitet ist. Die Baubewilligungsbehörde muss ein hinreichendes Bild des geplanten Projekts erhalten. Beispielsweise genügt eine rein mündliche Erklärung der Bauabsicht ohne nähere Angaben zum Projekt nicht, um die Dreimonatsfrist auszulösen.16
b)
Der Gemeinderat Interlaken hat am 4. März 2026 für die Dauer von zwei Jahren die Planungszone «Zweitwohnungen 2026» erlassen. Der Planungsperimeter umfasst die Wohnzonen, die Mischzonen, die Kernzonen sowie weitere Zonen mit Wohnnutzung gemäss dem Plan «Wirkungsbereich Planungszone» vom Februar 2026. Der Planungszweck lautet wie folgt:

Überprüfen der zulässigen Wohnnutzungen und der Einschränkung der Umnutzung von Erst- in Zweitwohnungen in den Wohnzonen, den Mischzonen sowie den Kernzonen im Hinblick auf die Beschränkung von Zweitwohnungen und der touristischen Vermietung zum Schutz von Erstwohnungen.17 Gemäss der Richtlinie des Gemeinderates Interlaken vom 5. März 2026 für die Erteilung von Bau- und Ausführungsbewilligungen im Perimeter der Planungszone «Zweitwohnungen 2026»18 gilt Folgendes:

a)
In den als Planungszone bestimmten Gebieten darf nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.
b)
Die Umnutzung von Erstwohnungen in Zweitwohnungen ist baubewilligungspflichtig.
c)
Die Umnutzung einer Erst- oder Zweitwohnung zur kurzzeitigen touristischen Vermietung, unabhängig ob gewerblich oder nicht, ist baubewilligungspflichtig.
d)
Sämtliche seit dem 11. Dezember 2025 hängigen Baubewilligungsverfahren im Perimeter der Planungszone werden während der Dauer der Planungszone und des Planerlassverfahrens eingestellt, wenn der Gemeinderat ihnen nicht zustimmt. Eine Zustimmung ist nur dann zulässig, wenn das Bauvorhaben den Planungszweck nicht beeinträchtigt. Es ist Sache des Gemeinderats, die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Hinblick auf die Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens zu beurteilen.
e)
Vor dem 11. Dezember 2025 eingeleitete Baubewilligungsverfahren werden von der Planungszone nicht berührt. Bereits bewilligte Bauvorhaben dürfen ausgeführt werden.
f)
Bauvorhaben, die den Planungszweck nicht berühren, namentlich der Bau von Erstwohnungen und von Gewerbe- oder Hotelbauten, dürfen nach wie vor bewilligt und ausgeführt werden.
g)
Bewilligt werden dürfen auch bauliche Änderungen an bestehenden, aufgrund bisherigen Rechts bewilligten und rechtmässig erstellten Gebäuden. Diese dürfen trotz Planungszone unterhalten, zeitgemäss erneuert und auch umgebaut oder angemessen erweitert werden.
c)
Die Planungszone wurde am 11. März 2026 im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlicht19 und zugleich rechtswirksam (vgl. Art. 62a Abs. 1 BauG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 BauG gilt die Planungszone rückwirkend für alle Baugesuche und für alle Mitteilungen der Bauabsicht in Form eines Vorprojektes, die bis drei Monate vor der öffentlichen Bekanntmachung der Planungszone eingereicht wurden. Das heisst, die Planungszone gilt für alle seit dem 11. Dezember 2025 eingereichten Baugesuche oder Mitteilungen der Bauabsicht in Form eines Vorprojektes.

Wie bereits eingangs erwähnt, wandte sich die Baupolizeibehörde der Gemeinde Interlaken am 2. Dezember 2025 an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau und erteilte Gelegenheit zur Stel- 16 Vgl. zum Ganzen VGE 2020/105 vom 16. Juli 2021 E. 4.3, 2013/162 vom 20. September 2013 E. 3.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 62-63 N. 10a
17 Abrufbar unter www.interlaken-gemeinde.ch > Gemeinde Interlaken > Aktualitäten > Projekte > Eintrag vom 11. März 2026
18 Abrufbar unter www.interlaken-gemeinde.ch > Gemeinde Interlaken > Aktualitäten > Projekte > Eintrag vom 11. März 2026
19 Abrufbar unter www.amtsblatt.be.ch lungnahme und erkundigte sich insbesondere, seit wann die «3.5-Zimmerwohnung im Parterre» touristisch vermietet werde.20 Daraufhin hat der Beschwerdeführer der Bauverwaltung der Gemeinde Interlaken mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 Folgendes mitgeteilt:

Die betreffende Wohnung wurde für eine kurze Zeit testweise über eine Online-Plattform angeboten. Eine dauerhafte touristische Nutzung war nie beabsichtigt. Diese Nutzung war kurzzeitig und diente ausschliesslich der Erprobung des Vermietungspotenzials, jedoch nicht einer dauerhaften Umnutzung. Aktuell wird die Wohnung nicht touristisch vermietet und das entsprechende Inserat ist deaktiviert.

[…]

Da ich künftig an einer rechtmässigen Nutzung interessiert bin, ersuche ich Sie freundlich um Mitteilung, welche Unterlagen für ein vollständiges Baugesuch erforderlich sind, damit ich dieses ordnungsgemäss einreichen kann.

[…]

Ich werde über die Weihnachtszeit ferienhalber abwesend sein und erst am 6. Januar wieder in Interlaken sein. Anschliessend werde ich das Baugesuch für die Nutzungsänderung beantragen […].

Der Beschwerdeführer hat sein Schreiben vom 8. Dezember 2025 als Beschwerdebeilage 2 eingereicht. Mit Ziff. 3 der Instruktionsverfügung vom 8. April 2026 hat das Rechtsamt der Gemeinde Interlaken nicht nur die Beschwerde, sondern auch die Beschwerdebeilage 2 zugestellt. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer ausdrücklich geltend, dass er «sowohl telefonisch als auch schriftlich (insbesondere am 08.12.2025)» mit der Bauverwaltung der Gemeinde Interlaken in Kontakt gestanden habe. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2026 hat die Gemeinde Interlaken das nicht bestritten. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Bauverwaltung das Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2025 vor dem 11. Dezember 2025 erhalten hat.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 8. Dezember 2025 in Form eines Vorprojektes seine Bauabsicht mitgeteilt und damit die dreimonatige Frist für die Auflegung einer Planungszone ausgelöst hat (vgl. Art. 62 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, sein Bauvorhaben sei bereits vor dem 11. Dezember 2025 konkretisiert gewesen. Die Gemeinde scheint demgegenüber der Auffassung zu sein, dass das am 28. Januar 2026 eingereichte Baugesuch massgebend ist. Dazu ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde mit seinem Schreiben vom 8. Dezember 2025 unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er für die Umnutzung der Stockwerkeinheit Nr. B.________ zu einer touristisch vermieteten Wohnung im Januar 2026 ein Baugesuch einreichen wird. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ist vorliegend davon auszugehen, dass die Baubewilligungsbehörde dadurch bereits ein hinreichend detailliertes Bild des geplanten Bauvorhabens erhalten hat. Wie aus dem Schreiben der Gemeinde vom 2. Dezember 2025 – mit dem sie ein baupolizeiliches Verfahren eröffnet hat – hervorgeht, war ihr bekannt, dass die Stockwerkeinheit Nr. B.________ zu diesem Zeitpunkt zur touristischen Vermietung online ausgeschrieben war. Die Gemeinde hat sich denn auch in ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2025 ausdrücklich erkundigt, seit wann die «3-5-Zimmerwohnung im Parterre» touristisch vermietet werde».21 Der Gemeinde war somit bereits hinlänglich bekannt, hinsichtlich welcher Wohnung auf der Parzelle Nr. B.________ eine Umnutzung zur touristischen Vermietung im Raum steht. In seinem Schreiben vom 8. Dezember 2025 spricht der Beschwerdeführer zudem klar nur von einer reinen Umnutzung zur touristischen Vermietung und erwähnt beispielsweise keine baulichen Massnahmen. Der Beschwerdeführer hat sein Bauvorhaben damit genügend detailliert beschrieben. Da es vorliegend um eine Umnutzung einer Erstwohnung zur touristischen Vermietung ohne bauliche Massnahmen geht und die Gemeinde aufgrund des vorgängig eröffneten Baupolizeiverfahrens hätte wissen können und müssen, um welche konkrete Wohnung sowie um welche konkrete Umnutzung es geht, ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 8. Dezember 2025 noch weitere Unterlagen wie beispielsweise Pläne oder eine genauere Umschreibung des Bauvorhabens hätte einreichen müssen. Mit seinem Schreiben vom 8. Dezember 2025 hat der Beschwerdeführer folglich in Form eines Vorprojektes seine Bauabsicht mitgeteilt und dadurch wurde die Dreimonatsfrist nach Art. 62 Abs. 2 BauG ausgelöst. Die öffentliche Auflage der Planungszone ab 11. März 2026 erfolgte somit nach Ablauf der Dreimonatsfrist. Als Folge davon kann die kommunale Planungszone dem Vorhaben des Beschwerdeführers während fünf Jahren nur entgegengehalten werden, wenn sich die Verhältnisse inzwischen wesentlich verändert haben. Letzteres ist weder dargetan noch ersichtlich. Folglich entfaltet die Planungszone für das Bauvorhaben des Beschwerdeführers keine Wirkungen nach Art. 62a BauG. Das Baubewilligungsverfahren war somit nicht nach Art. 62a Abs. 3 BauG einzustellen. Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens und Beurteilung seines Bauvorhabens nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht (Art. 36 Abs. 1 BauG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Gemeinde Interlaken hat das Baubewilligungsverfahren ohne Verzug fortzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss auf die Rügen des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung halte dem Vertrauensschutz (insbesondere auch hinsichtlich der von ihm bereits getroffenen finanziellen Dispositionen) und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht stand, nicht weiter eingegangen werden. Zudem müssen bei diesem Ausgang des Verfahrens auch die mit Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2026 erstmals gestellten Anträge 3 und 4 nicht weiter geprüft werden. Ob diese rechtzeitig erfolgt sind, kann insofern offenbleiben.

3.
Kosten

Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr, die vorliegend auf CHF 1000.00 festgesetzt wird (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV22). Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens gilt die Gemeinde Interlaken als vollständig unterliegend. Der Gemeinde Interlaken können jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. Parteikosten werden keine gesprochen (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)

III.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sistierungsverfügung der Gemeinde Interlaken vom 18. März 2026 wird aufgehoben.
2.
Die Vorakten gehen zurück an die Gemeinde Interlaken zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens.
3.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
IV.
Eröffnung
-
Herrn C.________, eingeschrieben
-
Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Interlaken, Bauverwaltung, mit Beilage gemäss Dispositiv-Ziff. 2, eingeschrieben

Bau- und Verkehrsdirektion

Die Direktorin

Evi Allemann
Regierungsrätin

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.