Verwaltungsbehörden BE, 2026.GSI.751
11. August 2026 · Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion · Deutsch
Sozialhilfe: Gesuch um individuelle Unterkunft (Nichteintretensentscheid)
Verwaltungsbehörden BE · 2026.GSI.751 · Deutsch
Kanton Bern
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Referenz: 2026.GSI.751 / vb
Beschwerdeentscheid vom 11. August 2026 in der Beschwerdesache
A. Beschwerdeführer
gegen
B. Vorinstanz
betreffend Gesuch um individuelle Unterkunft
(Verfügung der Vorinstanz vom 26. Mai 2026)
2026.GSI.751
I. Sachverhalt
A. (fortan: Beschwerdeführer) verfügt über den Ausweis N (Asylsuchende) und wird (nachfolgend: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt. Er lebt
1
- 1.
- seit dem 9. April 2025 von B.
in der Kollektivunterkunft C.
- 2.
- Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel in eine um individuelle Unterkunft abgewiesen.2
- 3.
- Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 17. Juli 2026) Beschwerde bei der GSI erhoben. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Gesuchs um individuelle Unterbringung.3 4. Da der Beschwerde die angefochtene Verfügung nicht beilag, hat die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI Ieitet,4 das Anfechtungsobjekt und den Zustellnachweis mit E-Mail vom 20. Juli 2026 bei der Vorinstanz eingeholt.5 5. Da die Beschwerde ausserdem nicht unterschrieben war, forderte die Rechtsabteilung des Generalsekretariats der GSI den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juli 2026 auf, seine Beschwerde bis zum 29. Juli 2026 mit seiner Unterschrift zu verbessern, andernfalls gelte die Beschwerde als zurückgezogen (Art. 33 Abs. 2 VRPG6). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich innert gleicher Frist zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern.
- 6.
- Der Beschwerdeführer reichte innert Frist eine unterschriebene neue Version seiner Beschwerde inklusive Stellungnahme betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ein. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1 Angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2026
2 Angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2026
3 Undatierte Beschwerde inkl. Couvert mit Poststempel
4 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Januar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekretariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI)
5 E-Mail vom 20.07.2026
6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
Kanton Bem
2026.GSI.751
II. Erwägungen
- 1.
- Sachurteilsvoraussetzungen
- 1.1
- Die Behörden entscheiden in der Sache, wenn die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 20a Abs. 2 VRPG7). Als Verfahrensvoraussetzungen werden die Vorbedingungen bezeichnet, die erfüllt sein müssen, damit die Behörde ein Gesuch oder ein Rechtsmittel zu behandeln und darüber zu befinden hat.® Auf das Gesuch oder Rechtsmittel wird in der Regel nicht eingetreten, wenn die Voraussetzung zu Beginn des Verfahrens fehlt.9
- 1.2
- Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Soziales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFGi°). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Mai 2026. Die GSI ist somit zur Beurteilung der undatierten Beschwerde, die am 17. Juli 2026 der Schweizerischen Post übergeben wurde, zuständig.
- 1.3
- Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG).
- 1.4
- Verfügungen der Vorinstanz können mit Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der GSI angefochten werden (Art. 57 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 67 VRPG). Die Frist beginnt unter Vorbehalt der Zustellfiktion am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 41 i.V.m. Art. 44 VRPG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 VRPG). Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche (Verwirkungs-)Frist. Verspätung hat unter Vorbehalt der Fristwiederherstellung (Art. 43 Abs. 2 VRPG) die Verwirkung des Rechts, den missliebigen Akt anzufechten, zur Folge; auf das Rechtsmittel kann nicht eingetreten werden (Art. 20a Abs. 2 VRPG).^ 1.5 Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Mai 2026 wurde am 2. Juni 2026 zum Versand aufgegeben und dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2026 zugestellt.12 Die 30-tägige Frist hat demnach 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Ven/valtungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
8 Michel Daum, in: Kommentar zum bemischen VRPG, 2. Auflage 2020 (nachfolgend: Kommentar zum VRPG), Art. 20a N. 33
9 Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N 43
10 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 11 Ruth Herzog, Kommentar zum VRPG, Art. 67 N. 5
12 Sendungsverfolgung
2026.GSI.751
am Tag nach der Zustellung, d.h. am 9. Juni 2026, zu laufen begonnen. Der letzte Tag der 30-tägigen Frist ist somit der 8. Juli 2026. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde gemäss Briefmarke bzw. Poststempel auf dem Couvert am 17. Juli 2026 der schweizerischen Post übergeben.i3 Damit wurde die Beschwerde verspätet eingereicht und auf die Beschwerde ist mangels erfüllter Prozessvoraussetzung nicht einzutreten.
- 1.6
- Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme zusammengefasst geltend, dass er sich zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde in einer aussergewöhnlich belastenden gesundheitlichen Situation befunden habe. Er leide seit längerer Zeit an einer schweren depressiven Erkrankung. Zusätzlich bestehe der ärztlich dokumentierte Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Er befinde sich seit längerer Zeit in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung und nehme regelmässig ärztlich verschriebene Medikamente ein. Diese Erkrankungen würden seine Konzentration, seine Belastbarkeit, seine Fähigkeit zur Organisation sowie seine Möglichkeit, komplexe ven/valtungsrechtliche Verfahren ohne anwaltliche Unterstützung fristgerecht zu bewältigen, beeinträchtigen. Hinzu komme, dass Deutsch nicht seine Muttersprache sei. Seine Deutschkenntnisse würden für komplizierte rechtliche Verfahren nur eingeschränkt ausreichen. Trotz dieser erheblichen Belastungen habe er sein Rechtsmittel selbst verfasst und eingereicht, sobald ihm dies gesundheitlich möglich gewesen sei. Er ersuche deshalb darum, diese aussergewöhnlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen.14
- 1.7
- Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss um die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht, gilt das Folgende: Gesetzliche Fristen wie die Beschwerdefrist können nicht erstreckt werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 67 VRPG). Ist eine Partei durch einen anderen Gnjnd als die mangelhafte Eröffnung unverschuldetenNeise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses dämm ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 43 Abs. 2 VRPG). Hinreichende Gründe stellen insbesondere schwere Erkrankung im Sinne einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung bzw. Unfall dar.15 Die Wiederherstellung der Frist setzt weiter voraus, dass die Partei am Handeln innert der Frist gehindert war. Gefordert wird klare Schuldlosigkeit. Es gilt mithin ein strenger Massstab. Danach schliesst jedes Verschulden die Wiederherstellung aus, selbst wenn dies im Einzelfall zu Härten führen kann.16 Auch ein erst vor Fristablauf auftretendes Hindernis kann eine entschuldbare Säumnis bewirken. Denn es ist den Parteien unbenommen, Prozesshandlungen in der letzten Phase des Fristenlaufs vorzunehmen.i7 Die verhinderte Person hat die Gründe für die Säumnis darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln zu untenmauem (Mitwirkungspflicht, Art. 20 VRPG). Im Zusammenhang mit dem praktisch wichtigen Hinderungsgrund der schweren 13 Couvert der Beschwerde
14 Undatierte Stellungnahme (Postaufgabe: 29. Juli 2026)
15 Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 14
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Krankheit sind Arztzeugnisse besonders bedeutsam. Sie unterliegen der freien Beweiswürdigung, wobei unter anderem zu berücksichtigen ist, wie zeitnah die ärztliche Beurteilung ist. Äussert sich ein Arztzeugnis lediglich allgemein über den Gesundheitszustand, genügt dies den Anfordenjngen von Art. 43 Abs. 2 VRPG nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass im Zeugnis dargelegt wird, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch nicht jemand anderen damit betrauen konnte.i8
- 1.8
- Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte bestätigen, dass er an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und einem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung Ieidet.19 Sie belegen aber nicht, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, seine Beschwerde fristgerecht einzureichen. Auch kann aus den in den Berichten genannten Diagnosen nicht geschlossen werden, weshalb der Beschwerdeführer am fristgerechten Handeln verhindert worden ist, während er die Prozesshandlung neun Tage später trotz der wohl unveränderten gesundheitlichen Einschränkungen offensichtlich ohne Weiteres vornehmen konnte. Die geltend gemachten Erkrankungen stellen folglich keinen hinreichenden Grund im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPG dar, der eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würde.
- 1.9
- Auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass er nicht deutscher Muttersprache sei und seine deutschen Sprachkenntnisse für komplizierte rechtliche Verfahren nur eingeschränkt ausreichen würden, stellt keinen Grund für eine Wiederherstellung der Frist dar. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Hierauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung hingewiesen. Auch bei eingeschränkten Deutschkenntnissen ist es zumutbar, sich innerhalb von 30 Tagen entsprechend zu organisieren, um die Beschwerde fristgerecht einzureichen. So gibt es heutzutage beispielsweise zahlreiche Übersetzungshilfen, die online und kostenlos zur Verfügung stehen. Organisatorische Unzulänglichkeiten rechtfertigen keine Wiederherstellung der Frist.20 1.10 Es ist somit festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer aufgeführten Gründe keine hinreichenden Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VRPG darstellen, die eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden. Nach dem Geschriebenen ist auf die Beschwerde mangels erfüllter Prozessvoraussetzungen nicht einzutreten (Art. 20a Abs. 2 VRPG).
- 2.
- Kosten
- 2.1
- Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und 18 Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 22
19 Arztbericht vom 6. März 2026; Arztbericht vom 2. September 2025
2026.GSI.751
Art. 4 Abs. 2 GebV2i). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.22
- 2.2
- Parteikosten sind keine angefallen und demzufolge keine zu sprechen (Art. 104 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG).
- III.
- Entscheid
- 1.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 2.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- 3.
- Parteikosten werden keine gesprochen.
- IV.
- Eröffnung
- —
- Beschwerdeführer, per Einschreiben
- —
- Vorinstanz, per Einschreiben
Gesundheits-, Sozial- und
Integrationsdirektion
Pierre Alain Schnegg
Regierungspräsident
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12,3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
21 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)
22 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360