Verwaltungsgericht BE, 200 2026 621
24. August 2026 · EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern · Deutsch
Rechtsverweigerungsbeschwerde und Gesuch um superprovisorische Massnahmen vom 12. August 2026 (vbv 61/2026)
Verwaltungsgericht BE · 200 2026 621 · Deutsch
SH 200 2026 621
ACT/ZID/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 24. August 2026
Verwaltungsrichter Ackermann
Gerichtsschreiber Zimmermann
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt B.________
Beschwerdegegnerin
Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau
Vorinstanz
betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde und Gesuch um superprovisorische Massnahmen vom 12. August 2026 (vbv 61/2026)
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
- 1.
- Mit Schreiben vom 23. Juni 2026 meldete sich A.________, geboren 2004, erneut zum Sozialhilfebezug bei der Stadt B.________ (fortan Beschwerdegegnerin) an (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne [act. II], durchsichtiges Faszikel "Beilagen Beschwerdegegnerin", Beilage 1). Am 24. Juli 2026 erhob sie Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne, wobei sie unter anderem superprovisorisch eine Sofortauszahlung von Geldern beantragte (act. II pag. 1 ff.).
- 2.
- Mit Zwischenentscheid vom 30. Juli 2026 wies die stellvertretende Regierungsstatthalterin das Gesuch um superprovisorische Massnahmen ab (act. II pag. 8 ff.).
- 3.
- Daraufhin gelangte A.________ (fortan Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. August 2026 (in den Gerichtsakten) an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) und beantragte nebst anderem, es seien ihr superprovisorisch Gelder auszuzahlen. Die GSI leitete diese Eingabe am 13. August 2026 an die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern weiter, welche das Schreiben wiederum am 17. August 2026 an das Verwaltungsgericht weiterleitete.
- 4.
- Das Verwaltungsgericht hat die Akten der Regierungsstatthalterin eingeholt.
- 5.
- Da die stellvertretende Regierungsstatthalterin über den Antrag auf superprovisorische Massnahmen bereits entschieden hat (Zwischenentscheid vom 30. Juli 2026; act. II pag. 8 ff.), ist die Rechtverweigerungsbeschwerde, welche superprovisorische Massnahmen zum Thema hat, gegenstandslos. Die Eingabe der Beschwerdeführerin wird deshalb als Beschwerde gegen den Zwischenentscheid vom 30. Juli 2026 (act. II pag. 8 ff.) an die Hand genommen.
- 6.
- Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 lit. a (im Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) sowie Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]).
Zwischenentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 VRPG unter anderem dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Als nicht wieder gutzumachender Nachteil wird praxisgemäss ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung oder des Zwischenentscheids verstanden. Damit ist nicht ein irreparabler Schaden gemeint. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches, etwa bloss wirtschaftliches Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1; MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 39). Dies ist hier zu bejahen.
Da die Beschwerdeführerin zudem am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG) und die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten sind (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
- 7.
- Die stellvertretende Regierungsstatthalterin hat das Gesuch um superprovisorische Massnahmen wegen mangelnder Kooperation der Beschwerdeführerin abgewiesen (act. II pag. 9 Ziff. 2 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführerin hat in ihrer erneuten Anmeldung keinerlei Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse gemacht, sondern allein darauf hingewiesen, ihre Daten seien bereits bekannt (act. II, durchsichtiges Faszikel "Beilagen Beschwerdegegnerin", Beilagen 1 und 2); weiter ist sie zum Besprechungstermin mit der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2026 nicht erschienen (act. II, durchsichtiges Faszikel "Beilagen Beschwerdegegnerin", Beilage 7). Ohne die notwendigen aktuellen Daten ist es nicht möglich und zulässig, Sozialhilfeleistungen superprovisorisch zuzusprechen.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ein Schriftenwechsel ist nicht durchzuführen.
- 8.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen.
- 9.
- Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und -entscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide so- wie gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- 1.
- Die Eingabe vom 12. August 2026 wird als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der stellvertretenden Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 30. Juli 2026 an die Hand genommen.
- 2.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 3.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen.
- 4.
- Zu eröffnen (R):
- -
- A.________
- -
- Stadt B.________, Abteilung Soziales
- -
- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.