Appellationsgericht BS, BES.2023.166
12. Juni 2026 · Appellationsgericht · Deutsch
Gesuch um Konfliktbeilegung im Rahmen der behördlichen Rechtshilfe gemäss Art. 48 Abs. 1 StPO (UT.[...])
Appellationsgericht BS · BES.2023.166 · Deutsch
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.166
ENTSCHEID
vom 12. Juni 2026
Mitwirkende
Dr. Dorrit Schleiminger und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchstellerin Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
Spital A____ Basel Gesuchsgegner [...] vertreten durch Prof. em. Dr. Niklaus Ruckstuhl, Advokat, Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil
Gegenstand
Gesuch um Konfliktbeilegung im Rahmen der behördlichen Rechtshilfe gemäss Art. 48 Abs. 1 StPO (UT.[…])
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen unbekannte Mitarbeitende des Spitals A____ Basel (nachfolgend Spital oder Gesuchsgegnerin) ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von †B____, geb. am […]. †B____ verstarb am 5. Dezember 2017 im Spital an den Folgen einer Hirnmassenblutung.
Mit Verfügung vom 25. März 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zunächst wieder ein. Dagegen erhoben der Ehemann und der Sohn der verstorbenen †B____ Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Entscheid des Appellationsgerichts BES.2020.86 vom 12. April 2022 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Das Appellationsgericht führte in seinem Entscheid aus, dass der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf die Befragung des Spitalpersonals und die Beschaffung der Gedächtnisprotokolle der involvierten Personen rechtswidrig sei. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft am 24. Mai 2022 einen Beschlagnahmebefehl, mit welchem sie sämtliche Gedächtnisprotokolle der involvierten Ärztinnen und Ärzte des Spitals herausverlangte. Gegen den Beschlagnahmebefehl erhob das Spital Beschwerde. Mit Entscheid des Appellationsgerichts BES.2022.86 vom 28. Oktober 2022 wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass die Gedächtnisprotokolle beim Spital stattdessen mittels eines innerkantonalen Rechtshilfeersuchens herauszuverlangen seien. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft das Spital mit Rechtshilfegesuch vom 30. November 2022 erneut um Herausgabe der Gedächtnisprotokolle und verlangte die Personalien der involvierten Belegschaft. Das Spital lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 ab. Mit Schreiben vom 19. September 2023 forderte die Staatsanwaltschaft das Spital mittels eines weiteren innerkantonalen Rechtshilfegesuchs erneut zur Herausgabe der Gedächtnisprotokolle und der Personalien der involvierten Belegschaft auf. Das Spital lehnte das Gesuch mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 wiederum ab.
In der Folge hat sich die Staatsanwaltschaft am 18. Dezember 2023 mit Gesuch um Konfliktbeilegung im Rahmen der behördlichen Rechtshilfe gemäss Art. 48 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ans Appellationsgericht gewandt. Sie beantragt, es sei die Gesuchsgegnerin anzuweisen, sämtliche im Zusammenhang mit dem Versterben von †B____ durch die Belegschaft des Spitals erstellten Gedächtnisprotokolle im Original herauszugeben. Weiter sei die Gesuchsgegnerin anzuweisen, die Personalien und Kontaktdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse, allfälliger neuer Arbeitsort) sechs in der Eingabe namentlich genannter Mitarbeitenden bekanntzugeben, dies alles unter o/e‑Kostenfolge. Ihrem Gesuch beigelegt hat sie einen an Herrn Prof. Dr. med. [...] erteilten Auftrag vom 15. Dezember 2023 betreffend die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens. Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2024 hat das Spital, vertreten durch Prof. em. Dr. Niklaus Ruckstuhl, beantragt, es sei das Konfliktbeilegungsverfahren zu sistieren, bis das eingeholte Ergänzungsgutachten vorliege. Eventualiter sei dem Spital die Frist zur Stellungnahme bis zum 15. März 2024 zu erstrecken. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 hat die Staatsanwaltschaft zum Sistierungsantrag Stellung genommen, wobei sie dessen Abweisung beantragt hat. Mit ergänzenden Eingaben vom 13. und 22. Februar 2024 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass sie die Frist zur Einreichung des Gutachtens bis zum 11. März 2024 habe erstrecken müssen. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 hat die vormalige Verfahrensleiterin das vorliegende Konfliktbeilegungsverfahren sistiert, bis das Appellationsgericht in Besitz des Gutachtens sei, da aufgrund der hohen Arbeitslast kein Entscheid vor dem 11. März 2024 ergehen könne. Mit Eingabe vom 18. März 2024 hat die Staatsanwaltschaft sodann seinerseits einen Sistierungsantrag gestellt. Gestützt auf das unterdessen vorliegende fachmedizinische Gutachten werde sie das Strafverfahren gegen Unbekannt einstellen. Die Sistierung des Verfahrens um Konfliktbeilegung sei daher bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Einstellung des Strafverfahrens aufrechtzuerhalten. Seitens des Spitals wurde mit Eingabe vom 26. März 2024 mitgeteilt, dass keine Einwände gegen das von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Vorgehen bestünden. In der Folge wurde das vorliegende Konfliktbeilegungsverfahren mit Verfügung vom 27. März 2024 sistiert, bis eine rechtskräftige Einstellungsverfügung vorliege.
Am 16. Mai 2024 haben der Ehemann und der Sohn der verstorbenen †B____ im Hauptverfahren UT.[...] Beschwerde erhoben gegen die Staatsanwaltschaft. Sie haben zum einen beantragt, es sei im besagten Strafverfahren eine Rechtsverweigerung sowie eine Rechtsverzögerung der Staatsanwaltschaft festzustellen, insbesondere wegen Nichterfüllung des Entscheids BES.2020.86 vom 12. April 2022. Zum anderen sei die Staatsanwaltschaft umgehend anzuweisen, das Strafverfahren beförderlich voranzubringen und es sei ihr eine Frist von 10 Tagen anzusetzen, um im vorliegenden Konfliktbeilegungsverfahren BES.2023.166 die Fortführung des Verfahrens zu beantragen. Das Appellationsgericht hat die besagte Beschwerde mit Entscheid BES.2024.70 vom 24. Januar 2025 abgewiesen. In den Erwägungen hat es die Staatsanwaltschaft indes darauf hingewiesen, dass sie das Strafverfahren einstellen müsse, sobald sie die Untersuchung als vollständig erachte und nicht beabsichtige, weitere Beweismittel zu erheben oder Anklage zu erheben. In einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen eine Einstellungsverfügung werde – in einer Gesamtschau aller von der Staatsanwaltschaft bis dahin erhobenen Beweise – über einzelne vorgenommene oder unterlassene Beweiserhebungen zu urteilen sein (AGE BES.2024.70 vom 24. Januar 2025 E. 2.4.3).
Mit Verfügung vom 6. August 2025 hat die vormalige verfahrensleitende Präsidentin die Staatsanwaltschaft angefragt, ob im Hauptverfahren inzwischen eine Einstellungsverfügung ergangen sei und falls ja, ob diese in Rechtskraft erwachsen sei. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin mit Eingabe vom 18. August 2025 mitgeteilt, dass das Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sei und sie vielmehr demnächst um Fortführung des vorliegenden Konfliktbeilegungsverfahrens ersuchen werde.
Mit Eingabe vom 28. August 2025 hat die Staatsanwaltschaft sodann die Fortführung des vorliegenden Verfahrens beantragt, wobei sie an ihren ursprünglich gestellten Anträgen um Herausgabe der Gedächtnisprotokolle und Bekanntgabe der Kontaktdaten der aufgeführten Mitarbeitenden des Spitals festhalte. Zugleich hat sie die aktualisierten Verfahrensakten sowie eine Aktennotiz des Rechtsdienstes des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt vom 11. Juli 2025 eingereicht, in welcher mehrere Rechtsfragen der Staatsanwaltschaft beantwortet wurden. Das Spital hat mit Eingabe vom 27. November 2025 dazu Stellung genommen. Es beantragt zunächst, es sei die Aktennotiz des Gesundheitsdepartements vom 11. Juli 2025 aus den Akten zu weisen. Weiter sei das Begehren der Staatsanwaltschaft um Bekanntgabe der geforderten Kontaktdaten für gegenstandlos zu erklären, da diesem mit der angeführten Begründung nunmehr entsprochen worden sei. Schliesslich sei das Begehren um Herausgabe sämtlicher Gedächtnisprotokolle abzuweisen. Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 hat die Staatsanwaltschaft an den ihrerseits gestellten Anträgen vollumfänglich festgehalten. Darüber hinaus hat sie den Verfahrensantrag gestellt, die Gedächtnisprotokolle seien zur Beurteilung des Herausgabeanspruchs durch das Appellationsgericht einzuholen und zu prüfen. Das Begehren betreffend die Bekanntgabe der Kontaktdaten der involvierten Mitarbeitenden könne zudem nicht für gegenstandslos erklärt werden, zumal weitergehende Informationen wie z.B. das Geburtsdatum fehlen würden. Das Spital hat mit Eingabe vom 3. März 2026 die Abweisung des staatsanwaltschaftlichen Verfahrensantrages betreffend die Prüfung der Gedächtnisprotokolle durch das Beschwerdegericht beantragt. Eventualiter sei zuzusichern, dass der Staatsanwaltschaft kein Einblick gewährt werde, bis über deren Beizug zur Krankengeschichte rechtskräftig entschieden sei. Darüber hinaus hat das Spital an seinen Anträgen festgehalten, wobei es in der Begründung die bereits bekannt gegebenen Kontaktdaten der fraglichen Mitarbeitenden mit den jeweiligen Geburtsdaten ergänzt hat.
Am 22. April 2026 hat die verfahrensleitende Präsidentin das Spital angewiesen, der Beschwerdeinstanz bis zum 22. Mai 2026 die Gedächtnisprotokolle zur ausschliesslich gerichtlichen Kenntnisnahme einzureichen. Über die Herausgabe der Protokolle an die Staatsanwaltschaft werde nach entsprechender Prüfung entschieden und bis zum rechtskräftigen Entscheid werde der Gesuchstellerin kein Einblick in die Unterlagen gewährt. Zudem verbleibe die Aktennotiz der Mitarbeiterin des Rechtsdienstes des Gesundheitsdepartements in den Akten. Die darin enthaltene Rechtsauskunft stelle kein Beweismittel dar und sei für die Entscheidfindung nicht massgeblich. Mit Eingabe vom 21. Mai 2026 hat das Spital die vorhandenen vier Gedächtnisprotokolle in anonymisierter Form eingereicht, wobei der Rechtsvertreter in einem separaten Schreiben ergänzende Angaben zur Beweiseignung, zur Qualifikation der Protokolle als Krankengeschichte und zum weiteren Umgang mit den Protokollen angebracht hat. Zeitgleich hat er seine Honorarnote eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
- 1.
- 1.1 Gemäss Art. 194 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Abs. 1). Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Abs. 2). Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons (Art. 48 Abs. 1, 194 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall besteht ein Konflikt zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Spital, eine selbständige öffentliche-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Basel (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Öffentliche Spitäler-Gesetz [öSpG, SG 331.100]), unter anderem über die Herausgabe sogenannter «Gedächtnisprotokolle». Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
- 1.2
- Fraglich erscheint, ob das von der Staatsanwaltschaft gestellte Begehren um Bekanntgabe von Personalien bzw. Kontaktdaten einzelner (ehemaliger) Mitarbeitender des Spitals ebenfalls im Rahmen eines innerkantonalen Rechtshilfe- bzw. Aktenbeizugsverfahrens geltend zu machen ist und damit Gegenstand des vorliegenden Konfliktbeilegungsverfahrens bilden kann. Diese Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben. Das Spital hat spätestens mit Eingabe vom 3. März 2026 sämtliche wesentlichen und ihm bekannten diesbezüglichen Angaben eingereicht (vgl. Beschwerdeakten S. 123), womit das entsprechende Begehren gegenstandslos geworden ist.
- 1.3
- Für das vorliegende Konfliktbeilegungsverfahren sind sinngemäss die Bestimmungen über die Beschwerde anzuwenden. Hinsichtlich Form und Frist fällt eine sinngemässe Anwendung von Art. 396 Abs. 1 StPO mangels entsprechenden Verweises in Art. 194 Abs. 3 StPO allerdings ausser Betracht (Dzierzega Zgraggen, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 194 N 14a; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 194 N 7). Das Verfahren richtet sich nach Art. 397 StPO. Das Beschwerdegericht urteilt mit freier Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2016.146 vom 1. Februar 2017 E. 1.4).
- 2.
- 2.1 Hinsichtlich der Herausgabe der Gedächtnisprotokolle macht die Staatsanwaltschaft zusammengefasst geltend, es handle sich bei den Unterlagen um einen Bestandteil der Patientenakte, weshalb sie ohne Weiteres herausverlangt werden könnten. Um ihren Zweck zu erfüllen, müsse die Krankengeschichte vollständig sein. Die Dokumentation müsse umfassen, was aus medizinischen Gründen zu dokumentieren notwendig und üblich sei. Alle Massnahmen und Beobachtungen, die später medizinisch oder rechtlich von Interesse sein könnten, müssten dokumentiert werden. Vorhandene Protokolle darüber, welche Massnahmen, Strategien und Untersuchungen bei †B____ am Tag ihres Todes getätigt worden seien, seien daher zwingend zur Patientenakte zu nehmen. Die Beschwerdeinstanz könne nach Sichtung der Gedächtnisprotokolle über deren Qualifikation entscheiden (Beschwerdeakten S. 2, 107 f.).
Weiter bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass die Gedächtnisprotokolle auch im Falle einer Qualifikation als interne Akten herauszugeben seien. So überwiege das Interesse an der Aufklärung des im Raum stehenden Tötungsdelikts die betrieblichen bzw. öffentlichen Interessen des Spitals an der Geheimhaltung der Protokolle. Die Protokolle seien zudem beweisgeeignet und notwendig für die Weiterführung des Verfahrens, zumal Einvernahmen der beteiligten Personen nach einer solch langen Dauer nur noch bedingt dazu geeignet seien. Ausserdem sei es durchaus möglich, dass sich aus den Protokollen wesentliche Informationen zum Behandlungsverlauf und dem Erkennen des Gesundheitszustandes von †B____ ergäben. Diese Informationen könnten sich als wesentlich erweisen für die Ergänzung des fachmedizinischen Gutachtens. Selbstverständlich gelte es das Selbstbelastungsprivileg der entsprechenden Mitarbeitenden zu beachten. Das Gericht könne dem aber mit entsprechenden Auflagen und Ausführungsmodalitäten Rechnung tragen, etwa mit einer Siegelung einzelner Protokolle. Auf diese Weise könnten die Aussageverweigerungsrechte gewahrt werden, eine komplette Verweigerung der Rechtshilfe sei dazu nicht nötig (Beschwerdeakten S. 2 f., 76 f.).
- 2.2
- Das Spital entgegnet, die Staatsanwaltschaft verfüge bereits seit Anfang 2018 über die Krankengeschichte von †B____. Sollte sie der Auffassung sein, diese genüge den Anforderungen von § 29 des Gesundheitsgesetzes (GesG, SG 300.100) nicht, so sei sie auf die Rechtsbehelfe gemäss GesG zu verweisen. Die Strafbehörden seien nicht zuständig zur Beurteilung, was Gegenstand der Krankengeschichte sein müsse oder solle und was nicht (Beschwerdeakten S. 16 f.). Darüber hinaus sei unbestritten, dass die herausverlangten Gedächtnisprotokolle auf Geheiss des Vorgesetzten der involvierten Ärzteschaft, also des Chefarztes der Notfallstation, erstellt worden seien. Demgegenüber werde die Krankengeschichte für jede Behandlung automatisch und von selbst erstellt, ohne dass es diesbezüglich einer Weisung des Vorgesetzten bedürfe. Bereits der Umstand, dass die Gedächtnisprotokolle zusätzlich zu den Einträgen in der Krankengeschichte erstellt worden seien, belege, dass sie nicht Bestandteil der Krankengeschichte sein könnten, sondern behördeninterne Akten darstellen würden. Aus den Materialien zum GesG und auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich deutlich, dass nur dasjenige Bestandteil der Krankengeschichte sei, was für die Behandlung erforderlicherweise dokumentiert werden müsse, alles andere aber nicht, und somit die Gedächtnisprotokolle erst recht nicht. Bis dato habe denn auch niemand je beanstandet, dass die Krankengeschichte über die Behandlung von †B____ unvollständig oder ungenügend sein solle. Entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft sei ex ante zu fragen, ob die vorhandene Krankengeschichte vollständig sei. Nur falls die Dokumentation nicht den gesetzlichen Erfordernissen genüge, könnten die Gedächtnisprotokolle je nach Inhalt überhaupt Teil der Krankengeschichte sein. Da die Staatsanwaltschaft solche Lücken in der Krankengeschichte bisher weder behauptet, geschweige denn dargetan habe, sei ihr Herausgabebegehren eine reine fishing expedition, die im Strafverfahren bekanntlich unzulässig sei. Auch die Fachliteratur halte fest, dass Gedächtnisprotokolle und -stützen nicht unter das Auskunftsrecht fallen würden bzw. kein Teil der Krankengeschichte seien, womit sie nicht herausgegeben werden müssten und nicht beweisgeeignet seien. Gedächtnisprotokolle könnten deshalb – allein schon darum, weil sie zeitlich nachträglich, teilweise in erst erheblichem zeitlichem Abstand, erstellt würden – nicht Bestandteil der zu führenden Akte sein. Damit seien sie in casu nicht Bestandteil der Krankengeschichte, sondern verwaltungsinterne Akten, über deren Herausgabe das Spital nach pflichtgemässem Ermessen entscheide (Beschwerdeakten S. 96 ff., 121 ff.).
Weiter macht das Spital geltend, es verweigere die Herausgabe der Gedächtnisprotokolle als Teil der Verwaltungsakte sodann aus guten und vor allem überwiegenden Gründen: Es sei offenkundig, dass die Staatsanwaltschaft die betreffenden Personen befragen wolle, sei es als Auskunftspersonen oder als Beschuldigte. Vor diesem Hintergrund stehe ihnen allerdings ein unbedingtes Aussageverweigerungsrecht zu, welches die Staatsanwaltschaft nun mit den Gedächtnisprotokollen aushebeln wolle, indem bei einer Aussageverweigerung einfach auf die Angaben in den Protokollen zurückgegriffen werden können solle. Diese Aushöhlung der Parteirechte, vor allem des Selbstbelastungsprivilegs, sei unzulässig und dürfe keinen Rechtsschutz finden. Auf jeden Fall sei die Güterabwägung des Spitals nicht zu bemängeln, wenn das Aussageverweigerungsrecht höher gewichtet werde als das Aufklärungsinteresse der Staatsanwaltschaft. Die Gedächtnisprotokolle seien vorliegend auf chefärztliche Weisung erstellt worden. Angestellte seien verpflichtet, dieser Weisung Folge zu leisten und hätten im Widersetzungsfalle personalrechtliche Konsequenzen zu tragen. Unter Beachtung des Selbstbelastungsprivilegs wäre es ein Verstoss gegen die Fürsorgepflicht des Spitals als Arbeitgeberin, wenn es verpflichtet würde, interne Notizen seiner Angestellten zur Führung eines Strafverfahrens gegen diese herauszugeben. Eine Gerichtspraxis, die zur Herausgabe der persönlichen Notizen des Medizinalpersonals verpflichte, würde zu einer gänzlichen Verunmöglichung der internen Fehlerkultur führen und dürfte es – angesichts der damit verbundenen Risiken – in Zukunft erschweren, geeignetes Medizinalpersonal zu rekrutieren und ein funktionierendes internes System zur Patientensicherheit und Qualitätskontrolle aufrechtzuerhalten. Dass diese Güterabwägung richtig sei, bestätige ganz direkt auch die StPO, indem sie keine einschlägigen Ausnahmenfälle vom Aussageverweigerungsrecht von Beschuldigten oder Auskunftspersonen kenne. Selbst wenn sich in den Gedächtnisprotokollen Hinweise für die Notwendigkeit einer sofortigen weitergehenden Untersuchung fänden, so ergebe sich daraus noch nicht, dass der Tod von †B____ vermeidbar gewesen sei. Gemäss dem Gutachten von Prof. Dr. med. [...] sei nämlich nicht klar, ob der fatale Ausgang aufgrund eines Zweitereignisses erfolgt sei oder nicht. Sollte er Ursache eines Zweitereignisses gewesen sein, so verneine der Gutachter eine Kausalität zwischen der unterlassenen sofortigen Untersuchung mittels CT und/oder MRI und dem Tod von †B____, womit jegliche Strafbarkeit entfalle. Damit ändere auch der Beizug der Gedächtnisprotokolle nichts daran, was im Wesentlichen auf die mangelnde Obduktion zurückzuführen sei, weil ohne diese die genaue Todesursache nicht (mehr) festgestellt werden könne. Soweit die Gedächtnisprotokolle vorliegend neben subjektiven Eindrücken auch Ergebnisse von durchgeführten Untersuchungen enthalten würden, sei dies schliesslich nicht mehr und nicht weniger als die Dokumentierungen in der bereits in den Akten befindlichen Krankengeschichte. Insofern sei die Herausgabe der Gedächtnisprotokolle an die Staatsanwaltschaft weder notwendig noch geeignet, um ein Mehr an Informationen zur Verfügung zu stellen (Beschwerdeakten S. 96 ff., 132 f.).
- 3.
- Strittig und in einem ersten Schritt zu klären ist demnach, ob es sich bei den fraglichen Gedächtnisprotokollen um einen Bestandteil der Krankengeschichte oder aber um interne Akten bzw. Verwaltungsakten handelt (vgl. auch AGE BES.2022.86 vom 28. Oktober 2022 E. 2).
- 3.1
- Die ärztliche Tätigkeit unterliegt der Dokumentationspflicht. Gemäss § 29 Abs. 1 GesG legen Fachpersonen im Gesundheitswesen über jede Patientin und jeden Patienten eine Dokumentation – sog. Patientenakte oder Krankengeschichte – an. Diese enthält Angaben über die diagnostischen Abklärungen, Untersuchungen und Ergebnisse sowie die therapeutischen und pflegerischen Massnahmen. Aus der Dokumentation muss ersichtlich sein, wer zu welchem Zeitpunkt einen Eintrag vorgenommen hat. § 15 Abs. 2 lit. d GesG statuiert das Recht der Patientinnen und Patienten auf Einsicht in ihre Dokumentation und § 29 Abs. 3 GesG das Recht auf eine Kopie der Dokumentation, soweit keine schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen. Gemäss dem Ratschlag des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt zum GesG vom 30. August 2010 stellt die Patientendokumentation ein Informationsgefäss dar, welches verschiedensten Zwecken dient. Zum einen stelle sie sicher, dass relevante Informationen zum Status von Patientinnen und Patienten während der Behandlungszeit und auch für spätere Behandlungen zur Verfügung stünden. Zum anderen diene sie der Dokumentation von Abläufen, abgegebenen Informationen oder eines Haftungsausschlusses, die auch zur Absicherung des medizinischen Personals zur Verfügung stünden, welches die Folgen der aus der pflichtwidrig unvollständigen (oder mangelhaften) Dokumentation resultierenden Beweislosigkeit zu tragen habe (Ratschlag des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt zum GesG vom 30. August 2010, S. 43). Das Bundesgericht betont, dass der Zweck der ärztlichen Dokumentationspflicht in erster Linie in der Sicherstellung der korrekten Behandlung, namentlich auch bei der Behandlung durch mehrere Personen oder bei Arztwechsel, liege. Der Aufzeichnungspflicht unterlägen die medizinischen Daten und Fakten, deren Dokumentation für den Behandlungsverlauf notwendig und üblich sei (BGE 141 III 363 E. 5.1 ff.; vgl. zum Ganzen auch Landolt, Handbuch Pflegerecht, Zürich 2023, Rz. 814 ff.; Oberholzer, Die ärztliche Auskunft – unter besonderer Berücksichtigung des Erwachsenenschutzrechts, Zürich 2025, Rz. 17 ff., je mit weiteren Hinweisen). Kein Bestandteil der Krankengeschichte sind demgegenüber rein interne bzw. persönliche Arbeitsmittel ohne Behandlungsrelevanz. Allein die Form einer Notiz (z.B. handschriftlich) qualifiziert diese indes nicht als persönlich. Ebenso unerheblich für die Qualifikation ist die äussere Bezeichnung durch die Ärztin bzw. den Arzt. Entscheidend ist vielmehr der Inhalt der Notiz und deren Zweck, namentlich ob sie patientenbezogene Informationen enthalten, die für die medizinische Behandlung von Bedeutung sind. In der Literatur werden als Beispiele für rein interne Notizen etwa blosse Merkhilfen, die der Ärztin oder dem Arzt helfen, sich an den Patienten zu erinnern, oder persönliche Supervisionsunterlagen aufgeführt (vgl. Aebi‑Müller/Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag, Arztrecht, 2. Auflage, Bern 2024, Rz. 1379; Berger Kurzen, E-Health und Datenschutz, Zürich 2004, S. 77; Schaffner/Szucs, Datenschutz im Schweizer Gesundheitswesen: Die Rechte der Datensubjekte, in: LSR 2024, S. 114, 123 und 129). Auch der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) sowie die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) schliessen Notizen, die von Ärztinnen und Ärzten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden, keine für die Behandlung notwendigen Angaben enthalten und z.B. auch von Hilfspersonen nicht eingesehen und verwendet werden, explizit von der Krankengeschichte aus. Als Beispiel nennen sie reine Gedächtnisstützen (vgl. EDÖB, FAQ Datenschutz – Gesundheit, admin.ch ↗; FMH/SAMW, Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag – Ein Leitfaden für die Praxis, Kapitel 3.6 Auskunfts- und Herausgaberechte an der Krankengeschichte, fmh.ch ↗; beide besucht am 10. Juni 2026).
- 3.2
- Die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin hat das Spital mit Verfügung vom 22. April 2026 angewiesen, dem Beschwerdegericht die vorhandenen Gedächtnisprotokolle zur ausschliesslichen Kenntnisnahme einzureichen, da sich die Qualifikation der Gedächtnisprotokolle als Bestandteil der Krankengeschichte oder aber als interne Akten nicht abstrakt, sondern nur in Kenntnis ihres konkreten Inhalts vornehmen lasse (vgl. in diesem Sinne bereits AGE BES.2022.86 vom 28. Oktober 2022 E. 2.5). Soweit von der Verteidigung geltend gemacht wird, es müsse zunächst die Unvollständigkeit des Patientendossiers nachgewiesen werden, verkennt dies die Prüfungslogik: Ob das Patientendossier unvollständig ist, hängt davon ab, ob die fraglichen Protokolle eigenständige Angaben im Sinne von § 29 Abs. 1 GesG enthalten, etwa zusätzliche Symptome oder Befunde, die nach den Dokumentationspflichten in der Krankengeschichte hätten festgehalten werden müssen (vgl. so bereits die Verfügung vom 22. April 2026, Beschwerdeakten S. 129 f.). Folglich setzt die Durchführung einer Sichtung der Protokolle durch das Gericht nicht voraus, dass die Staatsanwaltschaft bereits die Unvollständigkeit des Patientendossiers nachgewiesen hat. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist die Sichtung der Protokolle zudem – selbst wenn sie nicht als Bestandteil der Krankengeschichte zu qualifizieren sind – für die Interessenabwägung gemäss Art. 194 Abs. 3 StPO relevant (vgl. unten E. 4).
In Bezug auf die inhaltliche Prüfung der vom Spital mit Eingabe vom 21. Mai 2026 eingereichten vier Gedächtnisprotokolle ist sodann Folgendes festzuhalten: Die Protokolle wurden – soweit ersichtlich – in den frühen Morgenstunden des 6. Dezember 2017 erstellt bzw. versandt, mithin rund einen Tag nach der Erstvorstellung von †B____ und wenige Stunden nach deren Versterben (vgl. Akten UT.[...] S. 316). Adressat der versandten Protokolle war Prof. Dr. [...], der (damalige) Vorgesetzte der beteiligten Ärztinnen und Ärzte, was mit der Darstellung des Spitals übereinstimmt, wonach die Erstellung auf dessen Weisung hin erfolgte. Entgegen der Auffassung des Spitals lässt sich aus diesem Umstand für sich allein indessen nichts für die Qualifikation als interne Akten ableiten. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 3.1) sind weder die Form noch die Bezeichnung der Notiz entscheidend für die Qualifikation; massgeblich ist vielmehr einzig deren Inhalt und Zweck. Mithin ist für die Qualifikation unerheblich, dass die Notizen nicht im Rahmen des üblichen Arbeitsablaufs, sondern auf spezielle Weisung des Vorgesetzten hin erstellt wurden und dass sie teilweise unter dem Betreff «Gedächtnisprotokoll» oder «Gedankenprotokoll» versandt wurden. In Bezug auf den Zweck der Notizen ist zunächst in zeitlicher Hinsicht festzustellen, dass die Protokolle, welche die Erstvorstellung von †B____ betreffen, erst nach Eintritt des Todes der Patientin erstellt wurden. Sie konnten daher von vornherein nicht mehr der diagnostischen oder therapeutischen Behandlung dienen. Ihr Entstehungskontext spricht vielmehr dafür, dass sie der nachträglichen Aufarbeitung des Geschehens dienten. So halten die beteiligten medizinischen Fachpersonen in den vorliegenden Gedächtnisprotokollen ihre eigenen Wahrnehmungen sowie ihren jeweiligen Beitrag zur Behandlung fest. Auf diese Weise soll den vorgesetzten Personen ein möglichst vollständiges Gesamtbild des Geschehens vermittelt und eine Grundlage für die interne Aufarbeitung geschaffen werden. Darüber hinaus können die Protokolle den Verfassenden als Erinnerungsstütze dienen. Damit liegt ein von der eigentlichen Behandlungsdokumentation zu unterscheidender Zweck vor, der nicht auf die unmittelbare Patientenversorgung, sondern auf interne Aufarbeitung gerichtet ist. Auch inhaltlich rechtfertigt sich keine andere Einordnung. Zwar enthalten die Gedächtnisprotokolle durchaus Informationen zur Behandlung von †B____. Es finden sich darin indes keine medizinischen Daten und Fakten, die nicht bereits in der Krankengeschichte dokumentiert sind. Zu dieser Feststellung bedarf es keiner medizinischen Würdigung durch das Gericht, sondern lediglich eines inhaltlichen Abgleichs mit der Krankengeschichte (namentlich mit Akten UT.[...] S. 278 f., 286 f.). Soweit die Protokolle darüber hinausgehen, beschränken sie sich im Wesentlichen auf subjektive Schilderungen der beteiligten Mitarbeitenden, namentlich zu ihren jeweiligen Rollen, ihren Interaktionen mit der Patientin und insbesondere deren Ehemann sowie ihre eigenen Überlegungen hinsichtlich weiterer Diagnostik im damaligen Zeitpunkt. Derartige Reflexionen und Rekonstruktionen der eigenen Wahrnehmungen sind – anders als objektivierbare medizinische Befunde – nicht Teil dessen, was nach § 29 Abs. 1 GesG als für die Behandlung notwendige und übliche Information zu dokumentieren ist. Wie von der Lehre zu Recht postuliert, muss es den behandelnden Medizinalpersonen möglich sein, gewisse persönliche Notizen zu anderen legitimen Zwecken als zur Sicherstellung der korrekten Behandlung anzufertigen. Daran ändert nichts, dass sich in solchen Notizen naturgemäss auch Bezüge zu Diagnose- oder Behandlungsfragen finden können. Für die Qualifikation ist entscheidend, ob damit zusätzliche, dokumentationspflichtige medizinische Informationen festgehalten werden, die in die Krankengeschichte hätten aufgenommen werden müssen. Diesfalls wäre von einem unzulässigen Schattendossier auszugehen, das als Teil der Krankengeschichte zu qualifizieren wäre. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Schliesslich ist auch der Zweck derartiger Gedächtnisprotokolle als legitim anzuerkennen. In der medizinischen Praxis stellen sie ein verbreitetes Mittel dar, um bei möglichen Behandlungsfehlern zeitnah Erinnerungen zu sichern und eine interne Aufarbeitung zu ermöglichen, namentlich im Hinblick auf spätere Abklärungen oder Verfahren (vgl. Internetpublikation FMH, Möglicher Behandlungsfehler – Was nun?, fmh.ch ↗, besucht am 10. Juni 2026). Ein solcher Zweck steht in keinem Widerspruch zur Dokumentationspflicht, sondern bewegt sich ausserhalb ihres Anwendungsbereichs, solange – wie hier – keine dokumentationspflichtigen Inhalte vorenthalten werden.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gedächtnisprotokolle im vorliegenden Fall weder nach ihrem Zweck noch nach ihrem Inhalt als Bestandteil der Krankengeschichte im Sinne von § 29 Abs. 1 GesG zu qualifizieren sind und es sich dabei vielmehr um interne Akten handelt.
- 4.
- Folglich ersucht die Staatsanwaltschaft auf dem Weg der innerkantonalen Rechtshilfe um Herausgabe von internen Akten des Spitals.
- 4.1
- 4.1.1 Gemäss Art. 44 StPO sind die Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden. Grundsätzlich ist die Rechtshilfe vorbehaltlos zu gewähren (BGE 149 IV 352 E. 1.3.2, 129 IV 141 E. 3.2.1, in: Pra 2003 Nr. 185 S. 1013 ff., 1017, 123 IV 157 E. 4a). Art. 194 StPO regelt den Beizug von Akten aus anderen Verfahren durch die Strafverfolgungsbehörden. Art. 194 Abs. 1 StPO verpflichtet – als Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO) – Staatsanwaltschaft und Gerichte, Akten anderer Verfahren beizuziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts erforderlich ist (BGer 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2). Die ersuchte Behörde ist nicht befugt zu prüfen, ob die verlangte Massnahme materiell begründet oder aus dem Gesichtspunkt des von der ersuchenden Behörde betriebenen Verfahrens zweckmässig und notwendig ist (BGE 149 IV 352 E. 1.3.2, mit weiteren Hinweisen, 129 IV 141 E. 3.2.1, in: Pra 2003 Nr. 185 S. 1013, ff., 1017, 119 IV 86 E. 2c, 115 IV 67 E. 3b; Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 194 N 15). Art. 194 Abs. 2 StPO verpflichtet die ersuchten Behörden, ihre Akten für das Strafverfahren zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, soweit der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Die Verweigerung der Aktenherausgabe wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen ist als ultima ratio zu verstehen und stellt die Ausnahme dar. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob diesen Interessen nicht durch mildere Massnahmen Rechnung getragen werden kann, indem die Akten etwa nur auszugsweise herausgegeben werden, die Weisung zur vertraulichen Behandlung von einzelnen Aktenstücken herausgegeben wird oder bestimmte Passagen und Namen auf überlassenen Kopien eingeschwärzt werden (BGer 1B_33/2013 vom 19. März 2013 E. 2.1; Dzierzega Zgraggen, a.a.O., 194 StPO N 13; Jositsch/Schmid, in: Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 194 N 5).
- 4.1.2
- Verweigert die ersuchte Behörde die Ausführung der verlangten Handlungen, so hat die für die Konfliktbereinigung zuständige Beschwerdeinstanz die Berechtigung der Gründe der Weigerung im Hinblick auf die Notwendigkeit der Rechtshilfe zu prüfen. Wenn auch die ersuchende Behörde grundsätzlich berechtigt ist, die Einsicht in sämtliche Unterlagen zu verlangen, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können, so müssen doch erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit gestellt werden in Bezug auf interne Unterlagen, das heisst solcher Unterlagen, die innerhalb der ersuchten Behörde einzig zum Zweck erstellt wurden, um die interne Meinungsbildung dieser Behörde zu ermöglichen oder wiederzugeben, wie interne Notizen, Berichte, Anträge, Protokolle interner Besprechungen oder Verhandlungen oder persönliche Notizen. Je ausgeprägter der vertrauliche Charakter solcher Unterlagen ist, desto höhere Anforderungen sind an die Notwendigkeit einer Einsichtnahme für die Zwecke des Strafverfahrens einerseits und an die Wahrung der Vertraulichkeit geeigneten Ausführungsmodalitäten andererseits zu stellen (BGE 129 IV 141 E. 3.2.1 und 3.4.1, in: Pra 2003 Nr. 185 S. 1013, ff., 1017 und 1019 f.; vgl. auch BStGer BB.2021.257 vom 6. Mai 2022 E. 6.2.3).
- 4.2
- Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 3.2), hat die gerichtliche Sichtung der Gedächtnisprotokolle ergeben, dass diese keine medizinischen Daten und Fakten enthalten, die nicht bereits in der Krankengeschichte dokumentiert sind und von den Gutachtern ausgewertet wurden. Nebst dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. med. [...] vom 22. Juli 2019 liegt inzwischen ein zweites fachspezifisches Gutachten von Prof. Dr. med. [...] vom 26. Januar 2024 vor. Beide Gutachten stellen fest, dass aufgrund der anlässlich der Erstvorstellung dokumentierten Symptomatik eine Bildgebung indiziert gewesen wäre und in diesem Rahmen bereits erste Hinweise auf einen erhöhten Hirndruck hätten sichtbar sein müssen. So hätten die festgestellten Symptome auf eine somatische Ursache hingewiesen und eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands sei auf fachärztlicher Sicht zu vermuten gewesen – nicht hingegen ein zeitnaher Todeseintritt (Akten UT.[...] S. 269 f., 272; Akten UT.[...] Ordner IV S. 73 ff.). Rechtlich spricht dies für eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung. Beide Gutachten gelangen indes zum Ergebnis, dass sich nicht feststellen lasse, ob der tödliche Ausgang im Falle einer Bildgebung zum Zeitpunkt der Erstvorstellung hätte verhindert werden können. Dies aufgrund der fehlenden Obduktion sowie der fehlenden Gefässdarstellung in der am 5. Dezember 2017 (anlässlich der Zweitvorstellung) durchgeführten Bildgebung. So sei unklar, was die Blutungsursache gewesen sei und ob die im CT vom frühen Morgen des 5. Dezember 2017 in dieser Ausdehnung zur Darstellung gekommene Blutung nicht erst verzögert im Rahmen eines Zweitereignisses im Laufe der Nacht aufgetreten sei. So hätte es auch trotz optimaler medizinischer Behandlung zu einer plötzlichen und schliesslich im Tod mündenden Verschlechterung kommen können (Akten UT.[...] S. 272; Akten UT.[...] Ordner IV S. 76). Angesichts dessen steht fest, dass den vorliegenden Gedächtnisprotokollen betreffend Kausalitätsfeststellung ebenfalls keine Relevanz zukommt, zumal die Ursachen der Hämorrhagie gemäss Gutachten – wenn überhaupt – nur mittels bildgebender und/oder postmortaler Diagnostik zu erheben gewesen wäre. Da die Protokolle keine medizinischen Daten und Fakten enthalten, die nicht in der Krankengeschichte dokumentiert sind, erweist sich auch der Einwand der Privatklägerschaft im Strafverfahren, die Gutachten seien unvollständig, weil sie gestützt auf die Protokolle keine Ergänzungsfragen hätten stellen können (vgl. Akten UT.[...] Ordner V S. 31), als unbegründet. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Tatbestände der unterlassenen Nothilfe und der Körperverletzung, da die Protokolle auch insoweit keine Angaben enthalten, die über die bereits aktenkundigen Umstände hinausgehen.
Da sich die Vermeidbarkeit des Todeseintritts bzw. einer Verschlechterung des Gesundheitszustands anhand der aktuellen Beweislage nicht belegen lässt und sich aus den Gedächtnisprotokollen diesbezüglich nichts entnehmen lässt, was über das bereits Aktenkundige hinausgeht, ist ihnen auch die Beweiseignung im aktuellen Verfahrensstadium abzusprechen. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei den herausverlangten Dokumenten um interne Verwaltungsakten handelt, sind indes erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Einsichtnahme zu stellen. Dies gilt umso mehr, da das Spital legitime Geheimhaltungsinteressen geltend macht. So steht die Herausgabe der Protokolle – jedenfalls abstrakt gesehen – durchaus in einem Spannungsverhältnis zum strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg («nemo tenetur se ipsum accusare»), wonach niemand gehalten ist, zu seiner eigenen Belastung bzw. Verurteilung beizutragen (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II, SR 0.103.2]; Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 113 StPO). Fest steht nämlich, dass die Protokolle auf Weisung des Vorgesetzten erstellt wurden und insofern jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Mitarbeitenden bei der Erstellung der Protokolle einem Mitwirkungszwang unterstanden. Der genaue Inhalt der Weisung, ob die Mitarbeitenden etwa darauf hingewiesen wurden, dass sie ihre Mitwirkung verweigern dürften (vgl. auch die Internetpublikation FMH, Möglicher Behandlungsfehler – Was nun?, fmh.ch ↗, besucht am 10. Juni 2026, wonach Fehlereingeständnisse in Gedächtnisprotokollen nicht angebracht seien), ist zwar nicht bekannt. Abhängig von der konkreten Natur und des Grades des ausgeübten Drucks, den bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten und dem Gebrauch des Beweismaterials, ist denn auch nicht auszuschliessen, dass auf diese Weise erlangte Beweismittel zu Zwecken der Strafverfolgung je verwendet werden dürften (vgl. etwa BGE 144 I 242 E. 1.2.2, 142 IV 207 E. 8, 140 II 384 E. 3.3; BGer 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3; vgl. auch Donatsch, a.a.O., Art. 194 N 23a). Da die Gedächtnisprotokolle im Hinblick auf die Frage der Vermeidbarkeit des Erfolgs aber gänzlich beweisungeeignet sind, ist dies vorliegend zu verneinen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in den Protokollen keine Selbstbelastungen seitens der Mitarbeitenden erkennbar sind. Darüber hinaus spricht auch das legitime Interesse des Spitals an der internen Aufarbeitung und fachlichen Selbstreflexion zur Sicherung und Verbesserung der Qualität der medizinischen Behandlungen im Sinne des öffentlichen Gesundheitsinteresses gegen die Herausgabe der Protokolle. Eine Befürchtung, dass interne Notizen stets potenziell und ohne Weiteres an die Strafverfolgung gelangen könnten, ist durchaus geeignet, die interne Fehlerkultur zu schädigen. Nicht zuletzt deshalb werden zu Recht erhöhte Anforderungen an deren Herausgabe gestellt. Diese liegen nach dem Erwogenen vorliegend nicht vor.
- 4.3
- Zusammenfassend überwiegen somit die Interessen des Spitals an der Geheimhaltung der Gedächtnisprotokolle die entgegenstehenden Interessen an deren Herausgabe zu Strafverfolgungszwecken. Da selbst die vollständigen und ungeschwärzten Protokolle beweisungeeignet sind, sind auch keine milderen Mittel ersichtlich, welche die Vertraulichkeitsinteressen in hinreichender Weise wahren und gleichzeitig dem Strafverfolgungsinteresse Rechnung tragen könnten. Die Verweigerung der Herausgabe erweist sich damit als verhältnismässig. Folglich ist das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Herausgabe sämtlicher im Zusammenhang mit dem Versterben von †B____ erstellten Gedächtnisprotokollen abzuweisen.
- 5.
- 5.1 Angesichts der untergeordneten Bedeutung des Begehrens um Bekanntgabe der Personalien (vgl. oben E. 1.2) ist nach dem Erwogenen von einem vollumfänglichen Obsiegen des Spitals auszugehen. Weil der Entscheid nach Art. 194 Abs. 3 StPO aber kein Rechtsmittelverfahren im eigentlichen Sinne ist und keine eigene Kostenregelung kennt, kommt hinsichtlich der Kostenregelung ohnehin die Grundregel von Art. 423 StPO zum Tragen. Folglich werden für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben (vgl. OGer BE BK 21 42 vom 26.03.2021 E. 6, BK 19 327 vom 3. Oktober 2019 E. 7; AGE BES.2016.146 vom 1. Februar 2017 E. 4).
- 5.2
- Dem Spital als obsiegende Gesuchsgegnerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der vom Rechtsvertreter des Spitals mit Honorarnote vom 21. Mai 2026 geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 25,1667 Stunden liegt zwar deutlich über dem, was etwa in strafprozessualen Beschwerdeverfahren üblicherweise entschädigt wird. Angesichts der langen Dauer des vorliegenden Konfliktbeilegungsverfahrens und den zahlreichen, teilweise ausführlichen Eingaben erscheinen die geltend gemachten Arbeitsbemühungen vorliegend aber als angemessen. Der geforderte Stundenansatz von CHF 320.– entspricht dabei allerdings nicht der im Kanton praxisgemäss zu berücksichtigenden Entschädigung von CHF 250.– pro Stunde (sog. Überwälzungstarif) für die anwaltliche Bearbeitung durchschnittlich anspruchsvoller Straffälle (vgl. AGE BES.2020.77 vom 31. März 2022 E. 9.2, BES.2020.95 vom 19. April 2021 E. 2.7 und E. 3, DGS.2019.18/DGS.2019.36 vom 22. November 2019 E. 5.2). Ein Grund für die Abweichung vom üblicherweise durch das Gericht bezahlten Stundenansatz wird nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Es kommt daher der reguläre Überwälzungstarif von CHF 250.– zur Anwendung. Ausgehend vom geltend gemachten Zeitaufwand wird die Entschädigung auf CHF 6'291.70, zzgl. Auslagen in Höhe von CHF 62.–, festgesetzt. Auf die Geltendmachung eines Mehrwertsteuerzuschlages hat der Rechtsvertreter explizit verzichtet (Beschwerdeakten S. 125, 140).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Herausgabe der durch die Belegschaft des Spitals A____ Basel im Zusammenhang mit dem Versterben von †B____ erstellten Gedächtnisprotokolle wird abgewiesen.
In Bezug auf das Gesuch um Bekanntgabe von Personalien bzw. Kontaktdaten einzelner (ehemaliger) Mitarbeitender des Spitals wird das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für das Konfliktbeilegungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, Prof. em. Dr. Niklaus Ruckstuhl, wird für das Konfliktbeilegungsverfahren eine Entschädigung von CHF 6'353.70 (einschliesslich Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - Spital A____ Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Dorrit Schleiminger MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.