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Appellationsgericht BS, BES.2026.43

9. Juni 2026 · Appellationsgericht · Deutsch

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (Verfügung BG 7B_807/2026 vom 3. August 2026)

Appellationsgericht BS · BES.2026.43 · Deutsch

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2026.43

ENTSCHEID

vom 9. Juni 2026

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Andrin Spring

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer [...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts vom 9. März 2026 ([...])

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Juli 2025 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 120.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitstrafe von 2 Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 5.80 auferlegt.

Mit Schreiben vom 2. März 2026 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten am 6. März 2026 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie an dem Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte. Mit Verfügung vom 9. März 2026 fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung der Einsprache und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Gegen diese Nichteintretensverfügung richtet sich die mit Eingabe vom 17. März 2026 (Postaufgabe) an das Appellationsgericht Basel-Stadt gerichtete Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. März 2026 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren zur Anwendung (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zu bejahen.
1.4
Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung vom 9. März 2026 wurde dem Beschwerdeführer am 10. März 2026 zugestellt (Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, Akten der Staatsanwaltschaft, S. 60). Die 10-tägige Beschwerdefrist endete somit am 20. März 2026. Die Beschwerde wurde am 17. März 2026 der Schweizerischen Post aufgegeben und erfolgte folglich rechtzeitig. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz ist. Es kann somit ausschliesslich geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. März 2026 eingetreten ist. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls thematisierte Frage, ob der Schuldspruch im Strafbefehl vom 24. Juli 2025 zu Recht ergangen ist, ist folglich nicht Verfahrensgegenstand.
2.2
Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der am 24. Juli 2025 erlassene Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2025 zugestellt wurde (Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, Akten der Staatsanwaltschaft, S. 54). Der letzte Tag der zehntägigen Einsprachefrist fiel somit – da es sich beim 10. August 2025 um einen Sonntag handelte (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO) – auf den 11. August 2025. An diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft eingehen oder der Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Indessen wurde die Einsprache erst am 2. März 2026 der Post übergeben und damit offensichtlich verspätet erhoben (Akten der Staatsanwaltschaft, S. 25).

2.3
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, weder aus dem Strafbefehl vom 24. Juli 2025 noch aus den weiteren Schreiben sei hinreichend klar zu entnehmen gewesen, an welche Stelle die Einsprache zu richten gewesen sei, weshalb ihm eine fristgerechte Einsprache nicht möglich gewesen sei. Er habe telefonisch Kontakt aufgenommen, sei indes immer weitergeleitet worden, ohne dass ihm jemand habe Auskunft geben können.
2.4
Im Strafbefehl ist lediglich ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache vorgeschrieben (Art. 353 Abs. 1 lit. i StPO). Weiter ist erforderlich, dass darin hinzuweisen ist, dass die Einsprache gegenüber der Staatsanwaltschaft zu erheben ist (Daphinoff, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 353 StPO N 25).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Strafbefehl eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, in welcher ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass gegen den Strafbefehl innert zehn Tagen schriftlich Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu erheben ist. Zudem war dem Briefkopf des Strafbefehls die genaue Postadresse der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu entnehmen (Akten der Staatsanwaltschaft, S. 14 f.). Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Strafbefehl ein Informationsblatt zugestellt, welches weitere Erläuterungen zum Vorgehen bei einer Einsprache sowie eine Vorlage für die Einsprache enthielt, mit dem Hinweis, dass die vollständig ausgefüllte Einsprache zusammen mit dem Strafbefehl an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Strafbefehlsabteilung, Binningerstrasse 21, 4001 Basel versendet werde muss (Akten der Staatsanwaltschaft, S. 8 f.). Bezeichnenderweise reagierte der Beschwerdeführer erst in schriftlicher Form, nachdem ihm am 10. Februar 2026 ernsthafte Konsequenzen in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung angedroht worden waren (Akten der Staatsanwaltschaft, S. 21). Demnach erscheint die verspätete Einsprache nicht auf fehlende Informationen im Zusammenhang mit dem Strafbefehl zurückzuführen zu sein, sondern vielmehr auf das Ausbleiben einer rechtzeitigen Reaktion des Beschwerdeführers. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach es ihm nicht möglich gewesen sei, fristgerecht Einsprache zu erheben, ist nach dem Gesagten weder belegt noch plausibel. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben.

3.
3.1 Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit infolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten und die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Strafgericht Basel-Stadt - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Andrin Spring

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.