Appellationsgericht BS, VD.2025.195
22. Mai 2026 · Appellationsgericht · Deutsch
Planfestsetzungsbeschluss des Regierungsrats (Umgestaltung der Allmend)
Appellationsgericht BS · VD.2025.195 · Deutsch
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2025.195
URTEIL
vom 22. Mai 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. Mia Fuchs und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____ Rekurrentin [...]
B____ Rekurrent [...]
gegen
Regierungsrat Basel-Stadt Staatskanzlei, Marktplatz 9, Postfach, 4001 Basel vertreten durch Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Rechtsabteilung, Münsterplatz 11, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Regierungsrats vom 18. November 2025
betreffend Planfestsetzungsbeschluss des Regierungsrats (Umgestaltung der Allmend)
Sachverhalt
Mit Planfestsetzungsbeschluss vom 18. November 2025 genehmigte der Regierungsrat das Umgestaltungsprojekt für die Allmend im Bereich der Austrasse, der Schützenmattstrasse und des Byfangwegs und wies die Einsprache von A____ (Rekurrentin) und B____ (Rekurrent; beide zusammen: Rekurrierende), den Eigentümern der Liegenschaft Austrasse [...], ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 2. und 22. Dezember 2025 erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit diesem stellten die Rekurrierenden die Anträge auf kosten- und entschädigungsfällige Abänderung des Regierungsratsbeschlusses vom 18. November 2025 betreffend Planfestsetzung Austrasse in dem Sinne, dass auf eine Verschiebung der Tramhaltestelle Holbeinstrasse in unmittelbare Nähe der Liegenschaft Austrasse [...] zu verzichten sei. Stattdessen sei die Haltestelle am heutigen Standort zu belassen. Eventualiter stellten sie den Antrag, die Sache sei zur ergänzenden Prüfung der Lärmimmissionen, der Erschliessungssituation und der Auswirkungen auf eine zonenkonforme Nutzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf Antrag der Rekurrierenden hin erteilte der Instruktionsrichter dem Rekurs mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 die aufschiebende Wirkung. Der Regierungsrat liess mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2026 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragen. Weiter stellte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag, es sei die dem Rekurs vorläufig zuerkannte aufschiebende Wirkung auf die Handlungen im Zusammenhang mit der Haltestelle Holbeinstrasse stadtauswärts sowie mit der Umgestaltung in der Austrasse im Bereich zwischen der Schützenmattstrasse und der Holbeinstrasse zu beschränken. Diesem Antrag entsprach der Instruktionsrichter nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs, das von den Rekurrierenden mit Eingabe vom 3. März 2026 wahrgenommen wurde, mit Verfügung vom 5. März 2026.
Am 22. Mai 2026 führte das Verwaltungsgericht zunächst einen Augenschein vor Ort durch, an welchem der Rekurrent, [...] (Tiefbauamt), [...] (Basler Verkehrsbetriebe [BVB]) und C____ (Bau- und Verkehrsdepartement [BVD]) teilnahmen. In der anschliessenden Verhandlung im Gerichtssaal des Appellationsgerichts beantworteten die Beteiligten zunächst Fragen des Gerichts zum Sachverhalt, und die Parteien erhielten die Möglichkeit, selbst Fragen zu stellen. Schliesslich gelangten der Rekurrent und C____ zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll des Augenscheins und der Gerichtsverhandlung verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte sowie die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
- 1.
- 1.1 Gemäss § 113 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG; SR 730.100) kann gegen Verfügungen und Entscheide im Planfestsetzungsverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben werden. Nach § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) unterliegen Verfügungen des Regierungsrats der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Angefochten ist im vorliegenden Fall ein Beschluss des Regierungsrats, in welchem dieser die Erschliessungspläne Nr. 5914 bis 5917 des Tiefbauamts betreffend die Umgestaltung der Allmend an der Austrasse, der Schützenmattstrasse und am Byfangweg bewilligte, sowie die dagegen gerichtete Einsprache abwies. Somit erweist sich das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde als zuständig, wobei der Entscheid in die Spruchkompetenz des Dreiergerichts fällt (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 und § 99 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100).
- 1.2
- Die Rekurrierenden sind als Eigentümer der an den Planungsperimeter der streitgegenständlichen Umgestaltungen des Strassenraums anstossenden Liegenschaft Austrasse [...] sowie als Adressaten des angefochtenen Beschlusses von diesem berührt und haben insoweit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Zu prüfen ist die Rechtzeitigkeit des Rekurses, die vom Regierungsrat implizit in Frage gestellt worden ist. Rekurse an das Verwaltungsgericht sind binnen 10 Tagen nach Zustellung der Verfügung anzumelden. Gegen Verfügungen, die der betroffenen Person nicht persönlich zugestellt werden, läuft die Rekursfrist dabei vom Tage der Bekanntmachung an (§ 16 Abs. 1 VRPG). Planfestsetzungsbeschlüsse sind gemäss § 112 Abs. 1 des BPG zu publizieren. Einspracheentscheide sind durch Zustellung zu eröffnen (§ 112 Abs. 3 BPG).
Der Einspracheentscheid vom 18. November 2025 wurde den Rekurrierenden am 20. November 2025 zugestellt. Darin wurde festgestellt, dass der Regierungsrat das Umgestaltungsprojekt mit der Festsetzung der Erschliessungspläne Nr. 5914 bis 5917 des Tiefbauamts genehmigt habe. Dieser Planfestsetzungsbeschluss vom 18. November 2025 selber, mit welchem die Einspracheentscheide genehmigt worden sind, ist am 26. November 2025 im Kantonsblatt publiziert worden. Der Rekurs ist mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 erhoben worden. Daraus folgt, dass die Anmeldung nur dann rechtzeitig erfolgt ist, wenn die Frist ab der Publikation des Planfestsetzungsbeschlusses an berechnet wird. Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, folgt aus der gesetzlichen Regelung, dass die Frist zur Anfechtung von Planfestsetzungsbeschlüssen ungeachtet der individuellen Eröffnung mit der Publikation im Kantonsblatt zu laufen beginnt (VGE VD.2011.122 vom 5. Dezember 2012 E. 1.3 mit Hinweis auf VD 691/2003 vom 20. Oktober 2004 E. 1c; zur abweichenden Ausgangslage, wenn ein Planfestsetzungsbeschluss dem Referendum untersteht: VD.2015.153 vom 24. Oktober 2016 E.1.1). Daran ist festzuhalten. Der Rekurs ist folglich rechtzeitig angemeldet und begründet worden. Auf den fristgerecht angemeldeten und begründeten Rekurs ist einzutreten.
- 1.3
- Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach ist zu prüfen, ob der Regierungsrat das öffentliche Recht, vorliegend namentlich das BPG, das Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz [RPG]; SR 700) und die Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder von dem ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus entscheidet das Verwaltungsgericht nach § 8 Abs. 4 VRPG auch über die Angemessenheit einer Verfügung, wenn es dazu durch besondere gesetzliche Vorschrift berufen ist. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG hat das kantonale Recht die volle Überprüfung des Raumplanungsrechts wenigstens durch eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Dies wird mit § 113 Abs. 3 BPG umgesetzt. Gemäss dieser Bestimmung prüfen die Rekursinstanzen die Angemessenheit von Entscheiden im Planfestsetzungsverfahren (VGE VD.2025.264 vom 23. März 2017, VD.2010.120 vom 21. Juni 2012 E. 1.3). Auch eine Rechtsmittelbehörde, die nach der gesetzlichen Ordnung über die Angemessenheit zu entscheiden hat, darf jedoch die Prüfungsdichte reduzieren und sich bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids Zurückhaltung auferlegen, wenn die Natur der Streitsache dies gebietet (VGE VD.2025.70 vom 15. Oktober 2025 E. 1.1.3, VD.2018.87 vom 5. Februar 2019 E. 4.2; vgl. BGE 131 II 680 E. 2.3.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 1533, 1578, 1593 und 1608; Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 49 N 3 ff.; Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 49 N 45; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 456). Eine sachliche Rechtfertigung für eine Reduktion der Prüfungsdichte besteht regelmässig, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme oder Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung oder Gewichtung die entscheidende (Planungs)Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist (VGE VD.2025.70 vom 15. Oktober 2025 E. 1.1.3, VD.2018.87 vom 5. Februar 2019 E. 4.2; vgl. BGE 131 II 680 E. 2.3.2; explizit im Zusammenhang mit der Raumplanung BGer 1C_97/2014 E. 3.3; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., N 2.154; Schwank, a.a.O., S. 456). Zurückhaltung bei der Überprüfung ist in der Regel auch gerechtfertigt, wenn der politische Charakter eines Entscheids besonders augenfällig ist (VGE VD.2025.70 vom 15. Oktober 2025 E. 1.1.3, VD.2018.87 vom 5. Februar 2019 E. 4.2; vgl. Schindler, a.a.O., Art. 49 N 16), und bei Entscheidungen, denen eine komplexe Interessenabwägung vorausgegangen ist (VGE VD.2025.70 vom 15. Oktober 2025 E. 1.1.3, VD.2018.87 vom 5. Februar 2019 E. 4.2; vgl. Schindler, a.a.O., Art. 49 N 12). Die Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanz äussert sich darin, dass sie zwar unangemessene Entscheidungen korrigiert, aber die Wahl zwischen mehreren sachgerechten Lösungen der Vorinstanz überlässt (VGE VD.2025.70 vom 15. Oktober 2025 E. 1.1.3, VD.2024.44 vom 9. April 2025 E. 1.2, VD.2018.87 vom 5. Februar 2019 E. 4.2; vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 3.2; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage, Basel 2022, N 2.154).
Im vorliegenden Fall geht es um (bau)technische Fragen, zu deren Beantwortung das BVD, welches dem als Planungsbehörde agierenden Regierungsrat unterstellt ist, sachkompetent ist. Weiter ist der Entscheid zur Umgestaltung der Austrasse politischer Natur, da der Grosse Rat dem Projekt – auf Antrag des Regierungsrats und einstimmige Empfehlung der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission (UVEK) mit 91 Ja-Stimmen gegen eine Nein-Stimme (drei Enthaltungen, vier Abwesende; grosserrat-basel.ch ↗) – mit Ausgabenbeschluss vom 23. Juni 2022 zugestimmt hat. Schliesslich geht aus dem Bericht des UVEK vom 18. Mai 2022 (bs.ch ↗) und dem Ratschlag des Regierungsrats vom 3. März 2021 (bs.ch ↗) hervor, dass verschiedene Varianten zur Umgestaltung der Austrasse geprüft wurden und der Zustimmung des Grossen Rats zum Projekt eine komplexe Interessenabwägung vorausgegangen ist. Aus diesen Gründen ist bei der Prüfung des angefochtenen Entscheids im Rahmen der Angemessenheitsprüfung Zurückhaltung zu üben.
- 1.4
- Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist dabei allein die mit dem angefochtenen Beschluss genehmigte Verlegung der Tramhaltestelle Holbeinstrasse um ca. 40 Meter in westlicher Richtung in den Bereich der Liegenschaft Austrasse [...]. Im Übrigen ist die genehmigte Umgestaltung der Austrasse, der Schützenmattstrasse und des Byfangwegs mit den neuen generellen Strassenquerprofilen und der Höhenkoten der Strassenlinien nicht beanstandet worden. Diese Beschränkung des Streitgegenstands ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren massgebend.
- 2.
- 2.1 Dem streitgegenständlichen Planfestsetzungsbeschluss liegt die auf der Grundlage des Ratschlags 21.0159.01 vom 3. März 2021 vom Grossen Rat beschlossene Umgestaltung der Tramhaltestellen in der Austrasse zu Grunde. Damit sollten hindernisfreie Tramhaltestellen in Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG, SR 151.3) ermöglicht werden, weshalb vorgesehen wurde, dass die Haltestelle Holbeinstrasse zur Gewährleistung eines vollständigen hindernisfreien Fahrgastwechsels in beiden Richtungen näher zum Byfangweg verschoben wird. Entsprechend wurde im hier gegenständlichen Planfestsetzungsverfahren die Verlegung der heute im Bereich der Liegenschaften Austrasse 12 und Holbeinstrasse 46 liegenden Tramhaltestelle in stadtauswärts weisender Richtung um rund 40 Meter in den Bereich der Liegenschaften Austrasse 14 bis 20 beschlossen.
- 2.2
- Mit Einsprache vom 11. April 2025 machten die Rekurrierenden eine Beeinträchtigung der Wohnqualität durch die Verlegung der Tramhaltestelle in unmittelbare Nähe ihres Wohngebäudes mit einer erhöhten Lärmbelastung und einer gesteigerten Passantenfrequenz geltend. Sie rügten zudem eine damit verbundene Gefährdung der Verkehrssicherheit von Fussgängerinnen, Fussgängern und Velofahrenden, eine Wertverminderung ihrer Immobilie, erhöhte Belastungen durch Lärm, Abfall und Brandgefahr sowie eine Einschränkung der Zugänglichkeit ihrer Liegenschaft. Sie bemängelten ferner ungenügende Mitwirkungsmöglichkeiten der betroffenen Anstösser im Planungsprozess und das Fehlen einer transparenten Alternativenprüfung.
- 2.3
- Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid erwog der Regierungsrat, dass die Verschiebung der Tramhaltestelle Holbeinstrasse um rund 40 Meter in Richtung Westen (stadtauswärts) notwendig sei, um die gemäss Behindertengleichstellungsgesetz geforderte barrierefreie Ausgestaltung als sogenannte Kaphaltestelle mit erhöhter Haltekante realisieren zu können. Am heutigen Standort der Haltestelle befänden sich zwei private Garagenzufahrten, welche den Bau eines durchgehenden, hohen Randabschlusses verhindern würden. Auch eine weitergehende Verschiebung nach Westen sei wegen zwei weiteren privaten Zufahrten ausgeschlossen. Eine Verschiebung hinter die Einmündung des Byfangwegs oder auf die Höhe Auberg würde wiederum zu einem ungenügenden Abstand zur Haltestelle Schützenmattstrasse respektive Heuwaage führen und die betriebliche Effizienz der Tramlinie 6 beeinträchtigen. Es habe damit eine Alternativstandortprüfung stattgefunden, wobei sich die vorgesehene Lage als die einzig funktional und technisch umsetzbare Variante herausgestellt habe. Es habe kein ausreichender planerischer Handlungsspielraum bestanden, welcher eine vorgängige Mitwirkung durch die Quartierbevölkerung gerechtfertigt hätte. Die Mitwirkungsrechte seien aber mit dem öffentlichen Planauflageverfahren vollständig gewahrt worden. Soweit die Rekurrierenden eine Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre rügten, sei es ihre Sache, die Einsehbarkeit der Wohnbereiche mit geeigneten Massnahmen einzudämmen. Im dicht bebauten Gebiet sei es baulich gar nicht möglich, die Einsehbarkeit der Wohnbereiche zu verhindern. Was die geltend gemachte Lärmbelästigung anbelange, so betreffe die Verschiebung allein den Haltestellenstandort. Die Brems- und Anfahrtswege blieben gleich und würden sich aufgrund der Beschränkung der Geschwindigkeit von Tempo 50 auf 30 noch reduzieren. Die grössere Gebäudehöhe am neuen Standort bewirke keine lärmrelevante Verschlechterung, liege die Differenz der Gebäudehöhen an den beiden Standorten doch im Rahmen städtisch üblicher Körnung und habe keinen nennenswerten Einfluss auf die Schallreflexion und -ausbreitung. Die Abteilung Lärmschutz sei als zuständige Fachinstanz daher zu keiner abweichenden Einschätzung hinsichtlich der Lärmsituation bei einer Verschiebung der Haltestelle gekommen. Die Verschiebung der Haltestelle habe ferner keinen Einfluss auf Littering und eine mögliche Brandgefahr, habe doch beides auch am bisherigen Standort nicht bestanden. Zudem sei im Bereich der neuen Haltestelle standardmässig ein Abfallkübel mit Aschenbecher vorgesehen. Allfällige vereinzelte Fälle von unsachgemässer Entsorgung oder Vandalismus lägen im allgemeinen Lebensrisiko städtischen Wohnens und seien vom konkreten Projekt unabhängig. Für die Beurteilung einer Wertverminderung erklärte sich die Vorinstanz als nicht zuständig. Schliesslich erwog sie, dass die geltend gemachte Verschlechterung der Verkehrssicherheit nicht konkret begründet werde und nicht ersichtlich sei. Soweit die Rekurrierenden eine Verschlechterung der Notfallzufahrt und des Güterumschlags rügten, verwies die Vorinstanz zunächst auf die Zweckbestimmung des Trottoirs als Fläche, die Fussgängerinnen und Fussgängern vorbehalten ist (Art. 43 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]). Diese werde zwar dadurch relativiert, dass gemäss Art. 41 Abs. 1 bis der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) das Trottoir mit dem Auto zwecks Güterumschlags und Ein- und Aussteigenlassen von Personen benutzt werden dürfe; es bestehe aber kein Anspruch auf Güterumschlag direkt vor dem Hauseingang. Vorliegend fänden sich in einem 80 Meter-Radius in der Holbeinstrasse und am Byfangweg Parkplätze in der blauen Zone, die dafür genutzt werden könnten. Selbstredend würden für die Zufahrt zum Zweck des Güterumschlags keine weitergehenden Erfordernisse gelten als für die Zufahrt der Rettungskräfte im Notfall.
- 3.
- 3.1 Mit ihren Rekurs halten die Rekurrierenden zunächst an der Rüge, ihre Mitwirkungsrechte seien verletzt worden, fest. Sie beziehen sich dabei auf Art. 4 Abs. 1 und 2 RPG. Sie machen geltend, dass die betroffene Eigentümerschaft der Liegenschaft Austrasse [...] weder frühzeitig noch direkt über die konkrete Planung der Haltestellenverlegung informiert worden sei. Die Planauflage sei im üblichen Rahmen ohne proaktive Information erfolgt. Betroffene müssten nicht nur nachträglich durch die Auflage, sondern frühzeitig, umfassend und verständlich informiert werden.
- 3.2
- Gemäss Art. 4 Abs. 1 RPG unterrichten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen und sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann (Art. 4 Abs. 2 RPG). Die Pläne sind öffentlich aufzulegen (Art. 4 Abs. 3 RPG). Den zuständigen Behörden steht bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 2 RPG ein weiter Handlungsspielraum zu. Das gilt insbesondere auch für die Bestimmung des Kreises, welcher in ein Mitwirkungsverfahren einzubeziehen ist (BGE 133 II 120 E. 3.2). Als Mindestgarantie fordert Art. 4 RPG, dass die Planungsbehörden neben der Freigabe der Entwürfe zur allgemeinen Ansichtsäusserung Vorschläge und Einwände nicht nur entgegennehmen, sondern sich auch materiell damit auseinandersetzen und diese beantworten (BGE 111 Ia 164 E. 2d). Eine individuelle Beantwortung wird allerdings nicht verlangt (BGE 135 II 286 E. 4.1 mit Hinweis auf Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, N 13 zu Art. 4; BGer 1C_243/2017 vom 5. Februar 2018 E. 5.3.4, 1C_101/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.1). Zumindest bei der Änderung von Plänen, die nicht von allgemeinem Interesse ist, kann das Mitwirkungsverfahren mit dem Einspracheverfahren zusammengelegt werden (Zaugg/Ludwig, in: Kommentar Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Band II, 5. Auflage, Bern 2024, Art. 58 N 6 mit Hinweis auf BGE 114 Ia 233 E. 2c/ce; BGer 1C_176/2007 vom 24.1.2008 E. 4.3 f.; VGE BE 22074 vom 18. Juli 2005 E. 3). Im Recht des Kantons Basel-Stadt wird das Recht auf Mitwirkung gemäss Art. 4 Abs. 2 RPG darüber hinaus allgemein durch die jedermann zustehende Möglichkeit, im Rahmen des Planauflageverfahrens Anregungen einzureichen, gewährt (Ratschlag Baugesetz Nr. 8637 vom 7. November 1995 S. 163). Dies gilt für die Bevölkerung im Allgemeinen, während den von der Planung berührten Personen zusätzlich das Recht auf Einsprache zusteht (vgl. § 110 BPG). Ein weiteres Verfahren sieht das kantonale Recht nicht vor (Feldges/Barthe, Raumplanungs- und Baurecht, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, 792).
Vorliegend konnte sich die Quartierbevölkerung sowohl im Rahmen des Planauflageverfahrens als auch an der am 27. Februar 2025 durchgeführten Informationsveranstaltung, anlässlich welcher auf die nun im Streit stehenden Punkte hingewiesen worden ist (vgl. act. 9/4), zum geplanten Umgestaltungsprojekt einbringen. Auch wenn die Planauflage nicht «im offenen Feld», sondern nach erfolgter Durchführung der behördlichen Planung erfolgt ist, konnte im Einspracheverfahren auf diese eingewirkt werden. Eine Verletzung von Art. 4 RPG liegt daher nicht vor (vgl. zur Mitwirkung im gewässerschutzrechtlichen Planungsverfahren VGE VD.2024.40 vom 28. März 2025 E. 3.2.2).
- 4.
- 4.1 Weiter rügen die Rekurrierenden, dass keine ernsthafte Prüfung von Alternativen vorgenommen worden sei. Sie verweisen dabei auf «naheliegende Optionen» wie eine Verschiebung der Haltestelle in Richtung Auberg, welche technisch und funktional hätte geprüft werden können und keine vergleichbar negativen Auswirkungen auf Dritte gehabt hätte. Mit der unterlassenen Variantenprüfung verstosse der Regierungsrat gegen das Transparenz- und Abwägungsgebot.
- 4.2
- Der Vorwurf trifft nicht zu. Der Regierungsrat hat sowohl die Verschiebung der Tramhaltestelle in den Auberg wie auch weiter in Richtung Schützenmattstrasse geprüft. Diese Alternativen hat er deshalb verworfen, weil damit die Haltestelle keinen genügenden Abstand zu den nächsten Haltestellen mehr hätten und daher die betriebliche Effizienz der Tramlinie beeinträchtigt würde. Vor dem Hintergrund dieses Variantenvergleichs hat er festgestellt, dass die vorgesehene Lage die einzig funktional und technisch umsetzbare Variante bilde. Es wurde damit eine Prüfung der möglichen Alternativen vorgenommen. Ob dem entsprechenden Entscheid im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung in Anwendung des ebenfalls als verletzt gerügten Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gefolgt werden kann, wird zu prüfen sein.
- 5.
- Mit ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch die vorgesehene Verlegung der Tramhaltestelle. Staatliches Verhalten muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Grundsätzlich setzt die Verhältnismässigkeit einer staatlichen Massnahme voraus, dass sie zur Erreichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist (Eignung und Erforderlichkeit) und in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel steht (Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; VGE VD.2025.52 vom 18. Dezember 2025 E. 6.1.1; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 514, 521 f., 527 und 555 f.; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 452 f.; Schindler, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 5 BV N 56; Weber-Dürler, Zur neuesten Entwicklung des Verhältnismässigkeitsprinzips, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges Pierre Moor, Bern 2005, S. 593, 593 f.).
- 5.1
- In diesem Zusammenhang bestreiten die Rekurrierenden die Erforderlichkeit der Verlegung der Haltestelle.
- 5.1.1
- Sie rügen dabei zunächst die Feststellung der Vorinstanz, dass die Haltestelle andernorts wegen der bestehenden Garageneinfahrten nicht behindertengerecht ausgestaltet werden könne. Sie machen geltend, dass ein niveaugleicher Einstieg nicht über die gesamte Haltestellenlänge zwingend erforderlich sei. Es genüge aus Sicht der Barrierefreiheit, wenn mindestens ein barrierefreier Zugang pro Richtung vorhanden sei und die Bedürfnisse der Menschen mit eingeschränkter Mobilität sachgerecht berücksichtigt würden. Eine behindertengerechte Lösung sei daher auch am bestehenden Standort mit verhältnismässigem Planungs- und Bauaufwand realisierbar, indem man etwa Teilabschnitte mit Hochbord- sowie Haltestellenmodulen auf dem Trottoir erstellen würde.
- 5.1.2
- Die Rekurrierenden beziehen sich dabei auf einen «Art. 2 Abs. 5 der Verordnung über die technischen Anforderungen an behindertengerechte Bauten (BehiV)». Eine solche Bestimmung existiert nicht. Die Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV; SR 151.31) enthält keinen Art. 2 Abs. 5.
Massgebend ist vielmehr folgende gesetzliche Ausgangslage. Gemäss Art. 5 BehiG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BehiG sind der Bund und die Kantone verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, um Benachteiligungen bei der Benützung des öffentlichen Verkehrs zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen. Unter den Regelungsgegenstand des BehiG fallen auch die Haltestellen der Trams (VGE VG.2024.1 vom 18. August 2025 E. 3.2.3.1). Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a BehiG erlässt der Bundesrat unter anderem Vorschriften über die Gestaltung der Haltestellen (lit. a), der Kommunikationssysteme (lit. b) und der Billettausgabe sowie der Fahrzeuge (lit. c), um ein behindertengerechtes öffentliches Verkehrssystem sicherzustellen. Gestützt auf diese Norm hat er mit der Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV, SR 151.34) die funktionalen Anforderungen an die Einrichtungen, die Fahrzeuge und die Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs festgelegt (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a und b VböV). Zu den Einrichtungen, Fahrzeugen und Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs gehören gemäss Art. 2 Abs. 3 VböV unter anderem die Zugänge zu den Bauten und Anlagen (lit. a), die Orte, an denen ein Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs Fahrgäste ein- oder aussteigen lässt (Haltepunkte; lit. b) und die Perrons (lit. c). Gemäss Art. 3 Abs. 1 VböV sollen Behinderte, die in der Lage sind, den öffentlichen Raum autonom zu benützen, Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs auch autonom beanspruchen können (VGE VG.2024.1 vom 18. August 2025 E. 3.2.2). Dabei gilt es gemäss Art. 11 BehiG jedoch immer das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Unverhältnismässig ist die Beseitigung von Benachteiligungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung dann, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere zum wirtschaftlichen Aufwand (lit. a), zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes (lit. b) oder zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit (lit. c). Nach Art. 6 Abs. 1 BehiV muss zur Beurteilung der Frage, ob ein Missverhältnis im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BehiG vorliegt, in der Interessenabwägung namentlich berücksichtigt werden: Die Zahl der Personen, welche die Baute oder die Anlage benutzen oder die Dienstleistung in Anspruch nehmen (lit. a); die Bedeutung der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung für die Menschen mit Behinderungen (lit. b); der provisorische oder dauerhafte Charakter der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung (lit. c).
Demnach ist der Kanton Basel-Stadt von Bundesrechts wegen verpflichtet, insbesondere die Haltestellen so umzubauen, dass keine Benachteiligung beim Zugang zu einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs besteht. Dabei steht die Pflicht zur Anpassung der Haltestellen zur autonomen Benutzung unter Vorbehalt der Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 11 BehiG.
- 5.1.3
- Es kann offen bleiben, ob vor diesem Hintergrund in jedem Fall eine durchgehende Niveauanpassung bei Tramhaltestellen erfolgen muss. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, sind die Perronhöhen innerhalb von zusammenhängenden Bahnnetzen einheitlich zu gestalten und auf den niveaugleichen Einstieg in das verwendete Rollmaterial im Regionalverkehr abzustimmen. Nur wenn die entsprechenden Werte nicht mit verhältnismässigem Aufwand realisierbar sind, sind Perron-Teilerhöhungen zulässig, solange diese durch alle eingesetzten Zugskompositionen bedienbar sind (BVerwGer A-5882/2023 vom 11. März 2026 E. 8.2 [Bruderholz], A-7569 /2007 vom 19. November 2008 E. 7.3 mit Hinweis auf AB-EBV 34 Ziff. 211). Tatsächlich besteht ein erhebliches Interesse im Sinne der Behindertengleichstellung, dass behinderte Personen dort, wo sie eingestiegen sind, das Tram auch wieder verlassen können. Dies wird nicht gewährleistet, wenn an einzelnen Stationen bloss einzelne Ein- und Ausgänge niveaugleich ausgestaltet werden. Es erscheint daher im Grundsatz nicht sachgerecht, für einzelne Haltestellen auf einer Strassenbahnstrecke nur für einzelne Ein- und Ausgänge einen niveaugleichen Zugang vorzusehen, während die restlichen Haltestellen über Perrons mit durchgehenden Niveaus verfügen, wodurch das Fortkommen von Rollstuhlfahrenden in nicht zu rechtfertigender Weise erschwert würde (BVerwGer A-5882/2023 vom 11. März 2026 E. 8.4 [Bruderholz]). Eine Beschränkung auf eine Haltestelleteilanpassung setzt daher ein sehr gewichtiges entgegenstehendes Interesse voraus.
- 5.1.4
- Unbestritten ist, dass die Verlegung der Haltestelle an den vorgesehenen Standort aufgrund der vorhandenen Garageneinfahrten im Bereich des bisherigen Haltestellenstandortes für die Realisierung eines durchgehenden niveaugleichen Zugangs zum Tram erforderlich ist.
- 5.2
- 5.2.1 Weiter beziehen sich die Rekurrierenden als der Verlegung entgegenstehendes Interesse auf den Lärmschutz. Sie monieren, dass gemäss Art. 36 der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) zwingend eine Lärmprognose hätte erstellt werden müssen. Die geplante Haltestellenverlegung führe zu einer deutlichen Erhöhung der Lärm-immissionen direkt vor ihrer Liegenschaft. Gemäss Art. 43 LSV dürften die Immissionsgrenzwerte in Wohnzonen nicht überschritten werden. Bei öffentlich-rechtlichen Bauprojekten mit einer zu erwartenden Lärmzunahme bestehe eine Prognosepflicht. Das vollständige Fehlen einer lärmtechnischen Abklärung stelle eine Verletzung der behördlichen Abklärungspflicht dar. Am neuen Standort befänden sich wesentlich höhere Mehrfamilienhäuser, die den Schall stärker reflektierten. Die Vorinstanz habe dies ohne technische Abklärung in Verletzung ihrer Abklärungspflicht pauschal verneint. Die Anfahrts- und Bremswege der Trams würden sich verlängern, was zu einer zusätzlichen Lärmbelastung führe. Die Reduktion auf Tempo 30 führe zu keiner Lärmreduktion, «da die Tramhaltestelle ohnehin im Stand (0 km(h) angefahren und verlassen» werde.
- 5.2.2
- Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG). Bei wesentlich geänderten oder erweiterten Anlagen müssen die Lärmimmissionen die Immissionsgrenzwerte (IGW) einhalten (Art. 8 Abs. 2 LSV). Die Erstellung eines Lärmgutachtens ist dabei dann entbehrlich, wenn aufgrund der konkreten Verhältnisse der projektierten Anlage mit einer Unterschreitung der lärmrechtlichen Planungswerte gerechnet werden kann (BGer 1C_496/2022 vom 28. Oktober 2024 E. 4.3.1 f.). Der von den Rekurrierenden in diesem Zusammenhang referenzierte Entscheid BGE 131 II 103 bezieht sich auf die Luftreinhaltung, äussert sich zum Lärmschutz nicht und ist daher nicht einschlägig.
Vorliegend legen die Rekurrenten selber dar, dass die Trams am neuen Standort bei ihrer Liegenschaft die Tramhaltestelle «im Stand» anfahren und verlassen. Sie fahren dort somit langsamer als heute, was notorisch mit weniger Lärm verbunden ist. Wieso dieser geringere Lärm so erheblich stärker reflektiert werden sollte, dass gegenüber der aktuellen Situation eine Erhöhung der Lärmbelastung und eine Überschreitung der Planungswerte verbunden sein sollen, legen die Rekurrierenden nicht dar.
- 5.3
- 5.3.1 Als Verletzung ihrer eigenen Interessen verweisen die Rekurrierenden auf eine Einschränkung ihres einzigen Zugangs zur Liegenschaft. Sie machen geltend, dass ihre Liegenschaft über keinen rückwärtigen Zugang verfüge. Die Haltestelle würde den einzigen Zugang zu ihrer Liegenschaft für Rettungsdienste, Versorgungsfahrzeuge, Handwerker und die Realisierung von künftigen Bauvorhaben einschränken oder vollständig blockieren.
- 5.3.2
- Darin kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Die Festlegung des Ausmasses der Erschliessungsanlagen und die Umschreibung der genügenden Zugänglichkeit von Liegenschaften ist Sache des kantonalen Rechts (BGE 123 II 337 E. 5b mit Hinweis). Eine hinreichende Zufahrt besteht demnach, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützerinnen und Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr, Krankenwagen, Kehrichtabfuhr, Elektrizitäts‑ und Wasserwerke etc.) gewährleistet ist (§ 3 Abs. 1 lit. c BPG). Aus bundesrechtlicher Sicht genügt es, wenn eine Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt. Die befahrbare Strasse muss nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen; vielmehr genügt es, wenn Benützerinnen und Benützer sowie Besucherinnen und Besucher mit dem Motorfahrzeug (oder einem öffentlichen Verkehrsmittel) in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können (BGE 136 III 130 E. 3.3.2, BGer 1C_371/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 5.2.2, 1C_376/2007 vom 31. März 2008 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Diesen Anforderungen wird auch dann entsprochen, wenn im unmittelbaren Bereich vor der Liegenschaft der Rekurrierenden nicht mehr auf das Trottoir gefahren werden kann. Die Liegenschaft bleibt rechtmässig erschlossen und deren Nutzung wird durch den neuen Standort der Haltestelle nicht eingeschränkt. In Notfällen kann praktisch direkt bis zum Eingang der Austrasse [...] vorgefahren werden, da der Verlauf der Austrasse unverändert bleibt. Was die Möglichkeit zum Güterumschlag betrifft, hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass sich im vorliegenden Fall sowohl in der Holbeinstrasse als auch am Byfangweg innerhalb eines 80-Meter-Radius zur Austrasse [...] Parkplätze in der blauen Zone befinden, welche zu diesem Zweck genutzt werden dürfen. Zudem kann auch das nördliche Trottoir – abgesehen vom Haltestellenbereich – durch die Anwohnenden der Liegenschaft Austrasse [...] für den Güterumschlag genutzt werden. Dieses soll verbreitert werden, sodass in Bezug auf LKWs mit einer Breite von 2,5 Metern sogar von einer Verbesserung der Güterumschlagsmöglichkeiten gegenüber dem jetzigen Zustand gesprochen werden kann (vgl. VGE VD.2025.191 vom 22. Mai 2026 E. 4).
- 5.4
- 5.4.1 Schliesslich beklagen die Rekurrierenden eine Zunahme von Littering, Abfall- und Brandgefahr. Haltestellen seien mit erhöhtem Personenaufkommen verbunden, was zu mehr Abfall, Lärm und auch zu erhöhter Brandgefahr durch achtlos entsorgte Zigaretten führe. Besonders kritisch sei dies im Eingangsbereich ihrer Liegenschaft, der direkt an den neuen Haltestellenort angrenzen würde, da sich im Eingangsbereich ein Lüftungsgitter befinde, das direkt in einen Lager-/Lüftungsraum führe. Unsachgemäss entsorgte Zigaretten könnten so einen Brand verursachen.
- 5.4.2
- Darin kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass sich im Bereich einer Tramhaltestelle mehr Menschen aufhalten. Die Rekurrierenden bestreiten die vorinstanzliche Feststellung, wonach am bisherigen Standort in unmittelbarer Nähe zu Wohnbauten keine besondere Gefährdung durch Littering oder Brandvorfälle bekannt geworden wäre, nicht. Ebenfalls nicht bestritten wird, dass im Bereich der neuen Haltestelle standardmässig ein Abfallkübel mit Aschenbecher zur geordneten Entsorgung bereitgestellt werden wird. Darauf kann daher gemäss § 18 Abs. 1 Satz 4 VRPG abgestellt werden. Soweit im Eingangsbereich der Liegenschaft der Rekurrierenden Lüftungsbereiche bestehen, welche beim unsachgemässem Hantieren mit brennenden Gegenstände zu einer Brandgefahr führen sollten, so wäre es so oder anders Sache der Rekurrierenden, diese zu dämmen.
- 5.5
- 5.5.1 Schliesslich machen die Rekurrierenden weiterhin eine Wertverminderung ihrer Liegenschaft infolge der Verlegung der Haltestelle geltend, welche die Vorinstanz zu Unrecht unbeachtet gelassen habe. Mit der geplanten Verlegung der Haltestelle werde die Nutzung ihrer Liegenschaft erheblich beeinträchtigt. Aufgrund der Erschwerung oder Verunmöglichung der Zufahrt zu ihrer Liegenschaft machen die Rekurrierenden eine die Eigentumsfreiheit verletzende, zu entschädigende Eigentumsbeschränkung geltend, da ihre Liegenschaft nicht mehr genügend erschlossen sei. Die eingeschränkte Zugänglichkeit reduziere die Nutzungsmöglichkeiten in qualitativer und quantitativer Hinsicht, erschwere zukünftige bauliche Eingriffe oder Entwicklungen und mindere die Attraktivität für Mietende, potenzielle Erwerber und Investoren. Es werde die alltägliche Nutzung eingeschränkt, die Rettungs-, Liefer- und Handwerkerzufahrten erschwert und ein künftiger zonenkonformer Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Autoeinstellhalle verunmöglicht. Sie beziehen sich dabei auf ihren Sachverstand aufgrund ihrer professionellen Tätigkeit in der Immobilienbewertung.
- 5.5.2
- Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist die Frage des Vorliegens einer materiellen Enteignung nicht im vorliegenden Nutzungsplanverfahren zu klären. Hierfür wäre vielmehr ein separates Expropriationsverfahren anzustrengen.
- 5.5.3
- Immerhin können die Vorhalte aber im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung von Bedeutung sein. Diesbezüglich steht aber fest, dass die Liegenschaft auch nach einer Verlegung der Haltestelle im bisherigen Umfang genutzt werden kann. Allein eine zukünftige Erstellung einer über das Trottoir zu erreichenden Garage wird eingeschränkt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die aufgrund der engen örtlichen Verhältnisse sowieso erschwerte Errichtung einer Neubaute auf der Parzelle der Rekurrierenden durch die Verlegung der Haltestelle weiter massgeblich eingeschränkt würde. Da nach dem Gesagten aufgrund dieser weder zusätzliche Lärm- noch Littering- oder sonstige Immissionsprobleme auftreten dürften, ist auch nicht ersichtlich, wieso die Attraktivität der Baute leiden und die Liegenschaft an Wert verlieren sollte.
- 5.6
- Demnach wird das erhebliche Interesse an der Realisierung eines niveaugleichen Ein- und Ausstiegs im Sinne der Behindertengleichstellung nicht durch überwiegende Interessen der Rekurrierenden übertroffen.
- 6.
- Aus dem vorstehend Erwogenen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens. Angesichts dessen, dass die Verfahren VD.2025.191 und VD.2025.195 aufgrund sich teilweise überschneidender Rechts- und Sachverhaltsfragen gemeinsam verhandelt werden konnten und der durchgeführte Augenschein beide Verfahren betraf, reduziert sich der anteilsmässige Aufwand je Rekurs. Deshalb kann auch nach Wegfall einiger Verfahren, welche bei der Bemessung des Vorschusses Berücksichtigung fanden, auf die Erhebung von den Kostenvorschuss übersteigender Gebühren verzichtet werden. Die Gerichtsgebühr wird demnach gemäss § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'500.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an: - Rekurrierende - Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.