Appellationsgericht BS, VD.2026.35
10. Juni 2026 · Appellationsgericht · Deutsch
Versetzung in eine andere Strafanstalt
Appellationsgericht BS · VD.2026.35 · Deutsch
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelgericht
VD.2026.35
URTEIL
vom 10. Juni 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____ Rekurrent c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Amt für Justizvollzug Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmen- vollzug vom 6. März 2026
betreffend Versetzung in eine andere Strafanstalt
Sachverhalt
A____ befindet sich seit dem 20. August 2024 in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Mit Verfügung vom 6. März 2026 wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt (nachfolgend SMV) die Versetzungsgesuche von A____ vom 4. und 9. Februar 2026 ab.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Rekurrent) mit einem am 20. März 2026 beim SMV eingegangenen Schreiben «Einsprache» erhoben. Der SMV hat die Eingabe am gleichen Tag noch zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht übermittelt. Mit Verfügung vom 23. März 2026 hat der Instruktionsrichter die Eingabe des Rekurrenten als Rekursanmeldung zu den Akten genommen und ihm Gelegenheit zur Rekursbegründung innert Frist bis zum 9. April 2026 gegeben. Eine solche hat der Rekurrent in der Folge jedoch nicht eingereicht.
Erwägungen
- 1.
- 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
- 1.2
- 1.2.1 Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§16 Abs. 3 VRPG).
- 1.2.2
- Der Rekurrent hat den angefochtenen Entscheid des SMV gemäss der Empfangsbestätigung am 10. März 2026 erhalten. Mit einem beim SMV am 20. März 2026 eingegangenen Schreiben hat er erklärt, den Entscheid nicht zu akzeptieren und dagegen Einsprache zu erheben. Er bat um nochmalige Prüfung des Entscheides (act. 3). Innert der ihm mit Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid wie auch vom Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 23. März 2026 mitgeteilten Frist hat der Rekurrent in der Folge aber keine Rekursbegründung eingereicht. Mit einer solchen hat die rekurrierende Person ihren Standpunkt innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Dem Schreiben des Rekurrenten, das als Rekursanmeldung entgegengenommen wurde, kann weder eine solche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid noch eine Darstellung des eigenen Standpunktes entnommen werden. Der Rekurrent beschränkt sich darin auf die Erklärungen, dass er den Entscheid nicht akzeptiere, dagegen Einsprache erhebe und um nochmalige Prüfung bitte. Weitere Ausführung sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. Mithin ist er seiner Begründungspflicht mit besagtem Schreiben nicht nachgekommen, worauf er bereits mit der Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. März 2026 hingewiesen worden ist. Da somit eine Rekursbegründung gänzlich fehlt, ist der Rekurs in Anwendung von § 16 Abs. 3 VRPG als dahingefallen zu erklären.
- 2.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Rekurrent reichte weder eine Rekursbegründung ein noch erklärte er, kein Interesse mehr an der Sache zu haben und sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR), zumal bisher kein Kostenvorschuss erhoben wurde.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an: - Rekurrent - Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.