Appellationsgericht BS, ZB.2026.4
8. Juni 2026 · Appellationsgericht · Deutsch
Getrenntleben
Appellationsgericht BS · ZB.2026.4 · Deutsch
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2026.4
ENTSCHEID
vom 8. Juni 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Nicole Kuster und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Andrin Spring
Parteien
A____ Berufungskläger [...] Ehemann vertreten durch MLaw Hanna Bay, Advokatin, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen
gegen
B____ Berufungsbeklagte [...] Ehefrau vertreten durch MLaw Serife Can, Advokatin, Falknerstrasse 36, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 5. September 2025
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
A____, geboren am [...] (nachfolgend Ehemann, Berufungskläger), und B____, geboren am [...] (nachfolgend Ehefrau, Berufungsbeklagte), sind verheiratet. Gemeinsam sind sie Eltern der inzwischen volljährigen Söhne C____ und D____.
Mit Entscheid vom 23. November 2016 wurde das Getrenntleben der Ehegatten erstmals durch das Zivilgericht Basel-Stadt geregelt. Nachdem das Zivilgericht mit Entscheid vom 10. November 2017 festgehalten hatte, dass die Ehegatten das Zusammenleben wieder aufgenommen haben, wurde das Getrenntleben mit Entscheid vom 21. März 2023 erneut geregelt. Dabei wurde eine Vereinbarung der Ehegatten vom gleichen Tag zu Protokoll genommen und genehmigt. Mit Gesuch vom 28. März 2024 beantragte der Ehemann beim Zivilgericht Basel-Stadt die Abänderung der geltenden Unterhaltsregelung aufgrund veränderter Verhältnisse, da sein Sohn C____ nun bei ihm lebe und sein anderer Sohn D____ eine Lehrausbildung begonnen habe.
Mit Entscheid EA.2016.14431 vom 5. September 2025 verpflichtete das Zivilgericht nach Durchführung einer Verhandlung am 14. Mai 2024 sowie einer weiteren Verhandlung am 5. September 2025 in teilweiser Abänderung des Entscheids bzw. der Vereinbarung vom 21. März 2023 den Ehemann, der Ehefrau für April 2024 CHF 920.– zuzüglich der Kinderzulage Kindesunterhalt für den Sohn D____ und CHF 1'980.– Ehegattenunterhalt sowie ab dem 1. Mai 2024 einen monatlich vorauszahlbaren Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 2'536.– zu bezahlen (Ziff. 1). Weiter hielt das Zivilgericht fest, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 6'334.– basieren, die Ehefrau zufolge attestierter Arbeitsunfähigkeit derzeit kein Einkommen erzielt und sich in einem Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung befindet sowie der Bedarf des Ehemannes CHF 3'436.– und jener der Ehefrau CHF 2'536.– betragen (Ziff. 2).
Nach Eröffnung dieses Entscheids im Dispositiv am 5. September 2025 ersuchte der Ehemann mit Eingabe vom 30. September 2025 um dessen schriftliche Begründung. Diese wurde ihm am 23. Dezember 2025 zugestellt. Am 22. Januar 2026 erhob der Ehemann gegen diesen Entscheid Berufung an das Appellationsgericht. Er stellte folgende Anträge:
«1. Es seien Ziff. 1 und 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 5. September 2025 aufzuheben.
- 2.
- Stattdessen sei der Berufungskläger zu verpflichten, in teilweiser Abänderung des Entscheids bzw. der Vereinbarung vom 21. März 2023 der Ehefrau ab Rechtskraft des Abänderungsentscheids einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'967.– zu entrichten.
- 3.
- Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
- 4.
- Unter o/e-Kostenfolge.»
Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 wies der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts den Antrag des Ehemannes auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verlangte einen Kostenvorschuss von CHF 600.–. Nachdem der Kostenvorschuss geleistet worden war, beantragte die Ehefrau mit Berufungsantwort vom 9. April 2026 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Eventualiter verlangte sie, der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'400.– zu entrichten. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
- 1.
- Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 5. September 2025 bildet die Abänderung von Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten.
- 2.
- 2.1 Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau unterliegt im Eheschutzverfahren dem Dispositionsgrundsatz. Das Gericht darf ihr deshalb nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als der Ehemann anerkannt hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO; BGE 149 III 172 E. 3.4.1). Es darf insbesondere selbst dann nicht über das Rechtsbegehren der Ehefrau hinausgehen, wenn dem unterhaltspflichtigen Ehemann noch verfügbare Mittel verbleiben, die er an sich mit der Ehefrau zu teilen hätte (vgl. BGE 149 III 172 E. 3.4.1). Der Dispositionsgrundsatz verbietet dem Gericht hingegen nicht, den eigentlichen Sinn des Rechtsbegehrens zu ermitteln. Dabei hat es eine objektive Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Licht der Begründung vorzunehmen (BGer 5A_657/2014 vom 27. April 2014 E. 8.1).
- 2.2
- 2.2.1 Die anwaltlich vertretene Ehefrau hat in der Verhandlung des Zivilgerichts vom 5. September 2025 den folgenden Antrag gestellt: «In Abänderung von Ziff. 1 des Entscheids vom 21.3.23 bzw. Ziff. 5 der Vereinbarung vom 21.3.23 sei der EM zu verpflichten, an den Unterhalt [der] EF einen monatlichen UB von CHF 2400 zu bezahlen.»
Der Abänderungsentscheid wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft, das heisst ab Eintritt der Rechtskraft. Im Einzelfall kann das Gericht aus Billigkeitserwägungen von diesem Grundsatz abweichen und eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuchs anordnen (BGer 5A_341/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 3.1, 5P.385/2004 vom 23. November 2004 E. 1.1; Fankhauser/Buser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 3. Auflage, Basel 2026, Art. 179 N 6; Isenring/Kessler, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 179 ZGB N 8; vgl. BGer 5A_263/2020 vom 6. Juli 2020 E. 3.3.3). Eine weitergehende Rückwirkung kommt nur bei Vorliegen eines ganz besonderen Grundes in Betracht (BGer 5A_341/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 3.1; Fankhauser/Buser, a.a.O., Art. 179 N 6; vgl. BGer 5A_263/2020 vom 6. Juli 2020 E. 3.3.3).
Im vorliegenden Fall hat sich die Ehefrau zur Frage einer allfälligen Rückwirkung der beantragten Abänderung im erstinstanzlichen Verfahren nicht geäussert. Unter diesen Umständen ist bei objektiver Betrachtung nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass sie keine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtrückwirkung des Abänderungsentscheids verlangt hat. Da betreffend die Frage, ab wann die Abänderung eines Eheschutzentscheids wirkt, ein in Rechtsprechung und Lehre anerkannter Grundsatz gilt, kann aus dem Umstand, dass sie sich dazu nicht geäussert hat, entgegen der Ansicht der Ehefrau (vgl. Berufungsantwort Rz. 10) auch nicht geschlossen werden, dass ihr Rechtsbegehren unklar, unbestimmt oder unvollständig sei. Daher bestand auch kein Anlass zur Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO.
Somit ist davon auszugehen, dass die Ehefrau die Erhöhung des Ehegattenunterhaltsbeitrags (implizit) nur mit Wirkung für die Zukunft beantragt hat. Indem das Zivilgericht mit dem angefochtenen Entscheid vom 5. September 2025 den Ehegattenunterhaltsbeitrag rückwirkend ab April 2024 abgeändert hat, hat es der Ehefrau viel mehr zugesprochen, als sie beantragt hat. Damit hat es den Dispositionsgrundsatz gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO verletzt, wie der Ehemann zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Rz. 14–16). Die Meinung der Ehefrau, das Gericht dürfe betreffend die Rückwirkung vom Dispositionsgrundsatz abweichen (Berufungsantwort Rz. 16), ist unbegründet. Insbesondere rechtfertigt der Vorrang der ehelichen Unterhaltspflicht vor der Sozialhilfe (vgl. dazu Berufungsantwort Rz. 15) keine Ausnahme von diesem Grundsatz. Nach dem Dispositionsgrundsatz darf der Ehefrau der höhere Ehegattenunterhaltsbeitrag erst ab dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zugesprochen werden.
- 2.2.2
- Das Zivilgericht hat den Dispositionsgrundsatz gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO auch dadurch verletzt, dass es der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'536.– zugesprochen hat. Da die Ehefrau unmissverständlich bloss einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'400.– beantragt hat, ist die Zusprechung eines höheren Unterhaltsbeitrags offensichtlich ausgeschlossen, wie der Ehemann zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Rz. 16c).
- 3.
- 3.1 Wenn die Voraussetzungen für eine Abänderung eines Eheschutzentscheids betreffend Unterhalt erfüllt sind, setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest. Dabei sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, der aktuellen Situation anzupassen, ohne dass diesbezüglich eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegen müsste (AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 3.3; vgl. BGer 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016 E. 4, 5A_745/2015, 5A_755/2015 vom 15. Juni 2016 E. 4.1.1 und 9.2.3; Fankhauser/Buser, a.a.O., Art. 179 N 5a).
- 3.2
- Bei der Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags im Abänderungsverfahren darf das Gericht keine Versäumnisse der Parteien im ursprünglichen Verfahren ausgleichen. Daher hat es Berechnungsgrundlagen, die bereits im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids vorgelegen haben, aber von den Parteien nicht vorgebracht worden sind, nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer 5A_745/2015, 5A_755/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.2.3). Die Ehefrau macht unter Berufung auf diese Rechtsprechung geltend, der Ehemann dürfe die Wohnkosten und die Krankenkassenprämie, die das Zivilgericht in ihrem Bedarf berücksichtigt hat, im Berufungsverfahren nicht beanstanden, weil er im Zeitpunkt des Entscheids diese Punkte nicht gerügt habe (Berufungsantwort Rz. 17). Dieser Einwand ist unverständlich. Der Bruttomietzins und die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Ehefrau haben sich seit dem Entscheid beziehungsweise der Vereinbarung vom 21. März 2023 verändert und die aktuellen Beträge wurden von der Ehefrau im erstinstanzlichen Abänderungsverfahren behauptet und bewiesen. Zudem haben sich seit dem ursprünglichen Entscheid auch die für die Aufteilung der Wohnkosten massgebenden Umstände verändert, indem der ältere Sohn seine Ausbildung abgeschlossen hat. In welchem Umfang die Wohnkosten und die Krankenversicherungsprämie bei der Unterhaltsbemessung im Bedarf der Ehefrau zu berücksichtigen sind, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht von Amts wegen zu beantworten hat.
- 3.3
- 3.3.1 Wenn sich Kinder in der Obhut eines Elternteils befinden, werden die Wohnkosten gemäss der Praxis des Appellationsgerichts nach «grossen und kleinen Köpfen» auf den Elternteil und die Kinder aufgeteilt (vgl. AGE ZB.2025.11 vom 27. Oktober 2025 E. 3.2.1.1.2 und 3.2.2.1.2, ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 4.5.3.3; vgl. auch Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich 2023, N 997, zur Zürcher Praxis). Diese Aufteilung gilt auf jeden Fall bei minderjährigen Kindern, die kein Erwerbseinkommen erzielen, dürfte aber grundsätzlich bei allen Kindern, die mit einem Elternteil zusammenwohnen und gegenüber ihren Eltern Anspruch auf Kindesunterhalt haben, angemessen sein und damit insbesondere auch bei volljährigen Kindern mit eigenem Erwerbseinkommen, die noch keine angemessene Ausbildung haben. Jedenfalls ein Kind, das mit einem Elternteil zusammenwohnt und gegenüber seinen Eltern weder Anspruch auf Kindesunterhalt noch Anspruch auf Verwandtenunterstützung hat, ist bei der Verteilung der Wohnkosten hingegen als «grosser Kopf» zu berücksichtigen (vgl. BGE 132 III 483 E. 5; Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 117 ZPO N 159; Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N 2.102). Dies gilt insbesondere auch für arbeitslose Kinder (Six, a.a.O., N 2.102).
- 3.3.2
- Die beiden Söhne der Eheleute, C____ (geboren am [...]) und D____ (geboren am [...]), sind inzwischen volljährig. Der ältere Sohn hat eine Lehre abgeschlossen. Der jüngere Sohn absolviert eine Lehre, die er voraussichtlich im August 2026 abschliessen wird, und verdient rund CHF 1'100.– pro Monat. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Eheleute in der Verhandlung des Zivilgerichts vom 5. September 2025 wohnen beide Söhne bei der Ehefrau (angefochtener Entscheid E. 2.2.3). Gemäss dem Ehemann lebt die Ehefrau weiterhin mit den beiden Söhnen zusammen (Berufung Rz. 22a). Die Ehefrau behauptet zwar, der ältere Sohn sei auf Wohnungssuche und beim Verein für Gassenarbeit Schwarzer Peter angemeldet (Berufungsantwort Rz. 18). Zudem hat sie einen Vertrag zwischen dem älteren Sohn und dem Verein […] vom 25. November 2025 betreffend eine Meldeadresse eingereicht (Berufungsantwortbeilage 7). Dass der ältere Sohn tatsächlich schon bei ihr ausgezogen sei, behauptet sie aber nicht einmal. Damit ist davon auszugehen, dass die Ehefrau zurzeit weiterhin mit beiden Söhnen zusammenwohnt. Der ältere Sohn verfügt über eine angemessene Ausbildung und hat gegenüber seinen Eltern weder einen Anspruch auf Kindesunterhalt noch einen Anspruch auf Verwandtenunterstützung. Folglich ist er bei der Aufteilung der Wohnkosten als «grosser Kopf» zu berücksichtigen, wie der Ehemann zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Rz. 22b). Die Behauptung der Ehefrau, er erhalte lediglich Taggelder der Arbeitslosenkasse (Berufungsantwort Rz. 18), ändert daran auch bei Wahrunterstellung nichts. Dass das Zivilgericht den jüngeren Sohn, der sich noch in Ausbildung befindet, nur als «kleinen Kopf» berücksichtigt hat, ist hingegen nicht zu beanstanden. Folglich sind im Bedarf der Ehefrau entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2.6) und der Ehefrau (vgl. Berufungsantwort Rz. 18) nicht die Hälfte, sondern bloss zwei Fünftel der Wohnkosten und damit ein Wohnkostenanteil von CHF 659.– zu berücksichtigen, wie der Ehemann zu Recht geltend macht (Berufung Rz. 22a).
- 3.4
- 3.4.1 Die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Ehefrau beläuft sich auf CHF 576.–. Das Zivilgericht hat bei der Unterhaltsbemessung die gesamte Prämie im Bedarf der Ehefrau berücksichtigt. Der Ehemann macht geltend, es sei nur die Differenz zwischen der Prämie und der Prämienverbilligung zu berücksichtigen, weil die Ehefrau Anspruch auf eine solche habe, wenn sie sich von der Sozialhilfe ablösen kann (Berufung Rz. 22b). Die Ehefrau wendet dagegen ein, das Zivilgericht habe zu Recht die ganze Prämie berücksichtigt, weil sie aktuell von der Sozialhilfe unterstützt werde und unklar sei, ob und wann sie sich von der Sozialhilfe ablösen könne (Berufungsantwort Rz. 19). Dieser Einwand ist unbegründet. Der Unterhaltsbeitrag, welcher der Ehefrau mit dem vorliegenden Entscheid zugesprochen wird, deckt ihren Bedarf und ist höher als ihr von der Sozialhilfe berücksichtigter Bedarf. Damit steht fest, dass die Ehefrau ab dem Zeitpunkt, in dem der vorliegende Entscheid in Rechtskraft erwächst, von der Sozialhilfe abgelöst werden wird. Folglich macht der Ehemann zu Recht geltend, dass bei der Unterhaltsbemessung die Prämienverbilligung zu berücksichtigen ist, auf welche die Ehefrau ohne Berücksichtigung der Unterstützung durch die Sozialhilfe Anspruch hat (vgl. zur Berücksichtigung von Prämienverbilligungen statt vieler AGE ZB.2023.22 vom 27. Juli 2023 E. 2.2).
- 3.4.2
- Für die Ermittlung und Berechnung eines Anspruchs auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien bilden die Ehefrau und der jüngere Sohn eine massgebliche wirtschaftliche Haushaltseinheit (vgl. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen [SoHaG, SG 890.700] sowie § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen [SoHaV, SG 890.710]). Das massgebliche Einkommen dieser Haushaltseinheit beinhaltet die Unterhaltsbeiträge des Ehemanns für die Ehefrau und das Erwerbseinkommen des jüngeren Sohns (vgl. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d sowie § 7 Abs. 1 und 2 SoHaG sowie § 16 Abs. 1 lit. a und lit. c Ziff. 6 SoHaV). Auf dem monatlichen Nettolohn des jüngeren Sohns von CHF 1'023.– (ZivGer act. 179/7) wird jedoch ein jährlicher Freibetrag von CHF 12'000.– gewährt (vgl. § 18 Abs. 1 SoHaV). Selbst bei einem Unterhaltsbeitrag von CHF 2'400.– pro Monat hätte die Ehefrau folglich Anspruch auf einen Beitrag an die Krankenversicherungsprämie von CHF 444.– pro Monat (vgl. Anhang zu § 22 Abs. 2 Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO, SG 834.410]). Nach Abzug dieser Prämienverbilligung verbleiben von der Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Ehefrau CHF 132.–. Nur dieser Betrag ist bei der Unterhaltsbemessung in ihrem Bedarf zu berücksichtigen.
- 3.5
- Gemäss den insoweit von keiner Partei beanstandeten Erwägungen des Zivilgerichts hat der Ehemann der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag in Höhe ihres Bedarfs ohne Steuern zu bezahlen und ist der Überschuss dem Ehemann zur Bezahlung von Steuern und Darlehensschulden zu belassen (angefochtener Entscheid E. 2.2.6). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt jedoch, dass der Bedarf der Ehefrau entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht CHF 2'536.– (Grundbetrag CHF 1'000.– + Wohnkostenanteil CHF 824.– + Krankenversicherungsprämien KVG CHF 576.– + Selbstbehalt/Franchise CHF 50.– + U-Abo CHF 86.–), sondern CHF 1'927.– (Grundbetrag CHF 1'000.– + Wohnkostenanteil CHF 659.– + Krankenversicherungsprämien KVG CHF 132.– + Selbstbehalt/Franchise CHF 50.– + U-Abo CHF 86.–) beträgt. Da er von einer Prämienverbilligung von bloss CHF 404.– ausgeht, beantragt der Ehemann jedoch, dass der Unterhaltsbeitrag auf CHF 1'967.– festgesetzt wird. Nach dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) darf das Gericht der Ehefrau nicht weniger zusprechen.
- 4.
- 4.1 4.1.1 Die Ehefrau beantragt für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin.
- 4.1.2
- Aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB ist der eine Ehegatte gehalten, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen (BGE 148 III 21 E. 3.1, 142 III 36 E. 2.3; BGer 5A_174/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.2; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 7.1.1, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.8). Der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) stützt sich auf das materielle Eherecht (BGE 148 III 21 E. 3.1; BGer 5D_66/2020 vom 14. August 2020 E. 3.3, 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 6.3; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 7.1.1). Im Eheschutzverfahren kann der eine Ehegatte beantragen, dass der andere Ehegatte statt zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags verpflichtet wird (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 7.1.1; OGer ZH LE170012 vom 26. Juni 2017 E. 4.4, LE130048 vom 21. Oktober 2013 E. 4a; vgl. Weingart, provisio ad litem – Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Markus et al. [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche, Bern 2018, S. 677, 681). Der Anspruch auf Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags stützt sich ebenfalls auf das materielle Eherecht (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 7.1.1; OGer ZH LE170012 vom 26. Juni 2017 E. 4.4). Soweit eine Prozesskostenvorschusspflicht besteht, geht diese dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 142 III 36 E. 2.3; BGer 5A_174/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.2; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 7.2.1.3, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.8). Wenn der Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, oder seine Prozesskostenvorschusspflicht nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten durchsetzbar ist, entfällt die Subsidiarität des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006 E. 1.2; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 7.2.1.3, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.8; Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO N 35; Emmel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 117 N 5; Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 117 N 31; Weingart, a.a.O., S. 687; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 168). Solange Ungewissheit besteht, ob der gesuchstellende Ehegatte vom anderen Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss verlangen kann, gilt er nicht als bedürftig im Sinn von Art. 117 ZPO (BGer 5A_174/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.2; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 7.2.1.3; Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO N 38; Maier, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra.ch 2019 S. 818, 832). Der um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchende Ehegatte hat deshalb entweder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses bzw. –beitrags zu stellen oder im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich darzulegen, weshalb seiner Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses bzw. –beitrags verzichtet werden kann. Fehlt ein entsprechender Antrag oder eine entsprechende Begründung, so kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eines anwaltlich vertretenen Ehegatten ohne Weiteres abgewiesen werden (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 7.2.1.3; vgl. BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1, 5A_556/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2; OGer ZH LE170012 vom 26. Juni 2017 E. 6.2; Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO N 38; Weingart, a.a.O., S. 682; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 170).
- 4.1.3
- Die anwaltlich vertretene Ehefrau hat weder beantragt, dass der Ehemann zur Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses oder -beitrags verpflichtet werde, noch dargelegt, weshalb es im vorliegenden Fall zulässig sein sollte, auf die Geltendmachung eines solchen zu verzichten. Folglich ist ihr Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Weiteres abzuweisen (vgl. AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 7.2.2.1).
- 4.2
- 4.2.1 Die Ehefrau als vollständig unterliegende Partei hat gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Ein Anlass, in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (vgl. dazu statt vieler AGE ZB.2025.11 vom 27. Oktober 2025 E. 7.1.1) vom Erfolgsprinzip abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.
- 4.2.2
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 2, § 10 Abs. 2 Ziff. 1 und § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festgesetzt.
- 4.2.3
- Das Honorar der Rechtsvertreterin des Ehemanns bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Die Rechtsvertreterin des Ehemanns hat die Nachreichung einer Honorarnote zwar in Aussicht gestellt (Berufung Rz. 27), aber keine solche nachgereicht. Unter diesen Umständen wird ihr Aufwand praxisgemäss geschätzt. Für das Aktenstudium, die Analyse des angefochtenen Entscheids, die Instruktion und die Berufungsschrift erscheint ein geschätzter Zeitaufwand von rund sechs Stunden angemessen. Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz für die Parteientschädigung in durchschnittlichen Fällen wie dem vorliegenden von CHF 250.– resultiert aus diesem Aufwand ein Honorar von CHF 1'500.–. Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 hat der Ehemann Beweismittel zur Glaubhaftmachung seiner prozessualen Bedürftigkeit nachgereicht. Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 hat der Verfahrensleiter den Antrag des Ehemanns auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren mangels prozessualer Bedürftigkeit abgewiesen. Unter diesen Umständen hat die Ehefrau dem Ehemann den mit der Eingabe vom 10. Februar 2026 verbundenen Aufwand seiner Rechtsvertreterin nicht zu entschädigen. Hingegen ist eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 45.– zu berücksichtigen. Insgesamt beträgt die Parteientschädigung damit CHF 1'545.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Die Ziffern 3–7 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 5. September 2025 (EA.2016.14431) sind in Rechtskraft erwachsen.
- 2.
- In Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 5. September 2025 (EA.2016.14431) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
«1. In teilweiser Abänderung des Entscheids bzw. der Vereinbarung vom 21. März 2023 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'967.00 als Ehegattenunterhalt zu bezahlen.
- 2.
- Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 6'334.00 (100%-Pensum). Die Ehefrau erzielt derzeit zufolge attestierter Arbeitsunfähigkeit kein Einkommen und befindet sich im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung. Der Bedarf des Ehemannes ohne Steuern beträgt CHF 3'436.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 1'560.00, Krankenversicherungsprämien KVG CHF 540.00, Selbstbehalt / Franchise CHF 50.00, U-Abo CHF 86.00). Der Bedarf der Ehefrau ohne Steuern beträgt CHF 1'927.00 (Grundbetrag CHF 1'000.00 (in Wohngemeinschaft mit den beiden erwachsenen Söhnen), Wohnkostenanteil CHF 659.00, Krankenversicherungsprämien KVG nach Abzug der Prämienverbilligung CHF 132.00, Selbstbehalt / Franchise CHF 50.00, U-Abo CHF 86.00).»
- 3.
- Die Berufungsantwort vom 9. April 2026 einschliesslich Beilagen wird dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt.
- 4.
- Das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- 5.
- Die Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 600.– und hat dem Berufungskläger eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 1'545.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 125.15, zu bezahlen. Die Gerichtskasse hat dem Berufungskläger den Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren von CHF 600.– zurückzuerstatten.
Mitteilung an: - Berufungskläger - Berufungsbeklagte - Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Andrin Spring
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.