Appellationsgericht BS, BS_APG_BStPra_1_2009_422-426_2008-06-30

30. Juni 2008 · Verwaltungsgericht · Deutsch

Steuerbefreiung: Familienstiftung

Appellationsgericht BS · BS_APG_BStPra_1_2009_422-426_2008-06-30 · Deutsch

422 BStPra 1/2009
Basel-Stadt
Entscheide
Steuerbefreiung
Familienstiftung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. Juni 2008 Eine Stiftung, deren primäre Zwecksetzung und Aktivität in der Unterstützung von Familienangehörigen besteht, kann mangels eines offenen Destinatärkreises nicht wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreit werden.

I. Sachverhalt:

Der Familienfonds X. ist eine Stiftung mit Sitz in Basel. Bis Ende 2005 ist er von der Steuerpflicht befreit gewesen. Am 7. März 2006 hat die Steuerverwaltung festgestellt, er sei keine juristische Person mit gemeinnütziger Zwecksetzung, und die Aufnahme in die Steuerpflicht ab 1. Januar 2006 verfügt. Die dagegen erhobene Einsprache des Familienfonds X. hat die Steuerverwaltung am 29. November 2006 abgewiesen. Gegen diesen Einspracheentscheid rekurrierte er bei der Steuerrekurskommission mit dem Begehren um Befreiung von der Steuerpflicht und der Begründung, er verfolge gemeinnützige Zwecke gemäss § 66 lit. f StG. Die Steuerrekurskommission hat den Rekurs am 21. Juni 2007 (Versand 27. November 2007) kostenfällig abgewiesen. Hiergegen richtet sich der vorliegende, rechtzeitig angemeldete und begründete Rekurs, womit der Rekurrent die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Befreiung von der Steuerpflicht beantragt; unter Kostenfolge. Die Steuerverwaltung schliesst mit Vernehmlassung vom 11. März 2008 auf Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hält mit Replik vom 15. Mai 2008 an seinen Begehren fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

II.
Entscheidungsgründe:
2.
Die Stiftung «Familienfonds X.» geht zurück auf Stiftungen der Herren A.X. vom 17. Februar 1739 und B.X. vom 11. Januar 1773. Sie bezweckt gemäss § 3 ihrer Statuten «die Zuwendung von Unterstützungen nach Massgabe der Stiftungsurkunde und Statuten». Die §§ 16–18 der Statuten lauten:

§ 16
Die Verwendung des Stiftungsvermögens geschieht unter Vorbehalt des § 17 durch Verteilung der Zinsen.

Diese erfolgt:

in erster Linie an die Nachkommen des Herrn A.X., sofern sie der Unterstützung bedürftig sind;

in zweiter Linie an die übrigen Nachkommen des Stammvaters H.X.2, sofern sie der Unterstützung bedürftig sind;

in dritter Linie an die Armen der Stadt Basel.

Daneben darf der Stiftungsertrag zur Förderung des Familienzusammenhaltes, insbesondere zur Fortführung der Familiengeschichte verwendet werden. (…) Was nach Deckung allfälliger Kapitalverluste, nach Erledigung der gestellten Anträge und Begehren und nach Abzug der Verwaltungskosten übrig bleibt, soll an hiesige wohltätige Anstalten für Arme verteilt werden.

§ 17
Sollten Nachkommen sich in Not befinden, zu deren Behebung die Zinsen nicht hinreichen, so kann der Vorstand beschliessen, dass zu ihrer Unterstützung das Vermögen angegriffen werde. (...)

§ 18
Unter Nachkommen im Sinne der §§ 16 und 17 sind zu verstehen:

Die Nachkommen der obgenannten Vorfahren, welche Kraft dieser Abstammung den Namen X., X.1 oder X.2 tragen, oder als Ledige getragen haben. Die Kinder dieser Nachkommen.

Die Witwen und Witwer dieser Nachkommen, solange sie sich nicht wieder verheiratet haben.

3.
Die Steuerrekurskommission hat erwogen, dass der Rekurrent als Familienstiftung gemäss Art. 335 Abs. 1 ZGB definitionsgemäss nicht gemeinnützig sei und daher nicht gemäss § 66 lit. f StG von der Steuer befreit werden könne. Ob eine Familienstiftung ausnahmsweise wegen Gemeinnützigkeit von der Steuer zu befreien sei, könne offen bleiben, da ein solcher Ausnahmefall nicht vorliege. Denn der Rekurrent bezwecke gemäss Statuten in erster Linie die Unterstützung von Familienmitgliedern, sodann die Förderung des Familienzusammenhalts, insbesondere durch Fortschreibung der Familiengeschichte, und erst danach die Unterstützung «der Armen der Stadt Basel». Auch sei der Destinatärkreis nicht offen.
4.
Der Rekurrent macht geltend, seine Statuten würden ausschliesslich vom Gedanken der sozialen Fürsorge getragen, was im ursprünglichen Namen «Armenfonds X.» zum Ausdruck gekommen sei. Spender der Stiftung hätten immer wieder die Unterstützung der Armen erwähnt; so B.X., der seines Vaters Willen überliefert habe, dass «man der Armen nicht vergessen» solle. Von 1995 bis 2006 habe die Stiftung CHF 70’800.– als uneigennützige Zuwendungen an bedürftige Menschen oder wohltätige Institutionen ausgerichtet. Seit Oktober 2006 sei T.X. mit CHF 48’000.– unterstützt worden. 2007 hätten der Verein N. und das F. je CHF 5’000.– erhalten. Die Stiftung unterstütze Bedürftige uneigennützig und damit gemeinnützig, was sie von anderen Familienstiftungen unterscheide. Die von den Vorinstanzen beanstandeten Ausgaben für die Führung des Familienbuchs (auch als Pflege der Familiengeschichte bezeichnet) und des Archivs dienten historisch-wissenschaftlichen Zwecken. Der Destinatärkreis sei offen, da der Kreis der Nachkommen der Stifter, welche potentielle Destinatäre seien, heute über 1000 Personen umfasse, die überdies in aller Welt verstreut seien. Der Kreis der potenziellen Destinatäre sei um ein Mehrfaches weiter als derjenige anderer als gemeinnützig anerkannter Organisationen, wie etwa der Konzertreisestiftung der Knabenkantorei Basel oder der Wohlfahrtsstiftung Theater Basel. Der Rekurrent habe von 1995 bis 2007 namhafte Beträge, nämlich insgesamt CHF 28’700.–, an wohltätige Institutionen bezahlt.
5.1
Die vorliegend für eine Steuerbefreiung zentrale Frage betrifft die gemeinnützige Zwecksetzung. Das Verwaltungsgericht hat sich damit im AGE vom 27. Oktober 1999 i.S. F. befasst und die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wie folgt umschrieben: «Nach der Rechtsprechung ist die Zwecksetzung einer juristischen Person dann als gemeinnützig oder wohltätig anzusehen, wenn ihre Leistungen altruistisch zum Wohle dritter Personen erbracht werden. Dieser Gemeinsinn fehlt, wo die Verfolgung des Zwecks zugleich den persönlichen Interessen der Beteiligten dient. Selbsthilfeorganisationen sind daher grundsätzlich nicht gemeinnützig und wohltätig. Die Betriebsrechnungen echt gemeinnütziger Vereine lassen als Standard-Kennzahlen einen Verwaltungsaufwand von ca. 10% der Gesamtausgaben neben ca. 90% wohltätiger Vergabungen erkennen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Steuerpflicht sind nicht erfüllt, wenn eine juristische Person zwar auch zugunsten von Dritten wohltätig ist, ihre primäre Tätigkeit jedoch auf die individuellen Verhältnisse ihrer Mitglieder ausgerichtet ist (…). Auch nach der Praxis des Bundesgerichts wird eine Steuerbefreiung nur bei ausschliesslich gemeinnützigem Zweck gewährt. Diese Voraussetzung fehlt dann, wenn die juristische Person zwar eine gemeinnützige Zielsetzung verfolgt, damit aber auch Erwerbszwecke oder sonst eigene unmittelbare Interessen beziehungsweise solche ihrer Mitglieder verfolgt» (VGE vom 27. Oktober 1999 i.S. F., S. 3f.). Gemeinnützig ist mithin, was von allgemeinem Nutzen ist. Dem entspricht die Forderung nach einem offenen Destinatärkreis.
5.2
Die Leistungen des Rekurrenten gehen gemäss Statut in erster Linie an bedürftige Nachkommen des Herrn A.X., in zweiter Linie an die übrigen bedürftigen Nachkommen des Stammvaters H.X.2 und, wie die Steuerverwaltung zutreffend geltend macht, erst in dritter Linie an den offenen Destinatärkreis der Armen der Stadt Basel. Aus dem Statut ergibt sich die Gemeinnützigkeit somit nicht.
5.3
Die Gemeinnützigkeit ergibt sich auch nicht aus der Vergabepraxis des Rekurrenten. Die ins Recht gelegten Jahresrechnungen 1995/1996 bis 2005/2006 weisen für die 6 Jahre 1995/96, 1996/97, 1997/98, 2000/01, 2001/02 und 2004/05 keine Vergabungen an die Armen der Stadt Basel oder andere nicht der Familie X. angehörende Empfänger aus. Für 1998/99 sind «Gaben» von CHF 750.– verbucht, deren Empfänger nicht genannt werden. In einzelnen Jahren sind CHF 100.– «zur freien Verfügung» des Verwalters oder des Vorstehers gestellt worden; ob sie einem offenen Destinatärkreis zu Gute gekommen sind, ist unbekannt und kann angesichts der Geringfügigkeit auch offen bleiben. Namhaftere «Unterstützungen» an Dritte sind nur geflossen in den Jahren 2002/03 (CHF 5’000.– an einen Padre A. in Brasilien und CHF 200.– an eine nicht näher bezeichnete gemeinnützige Organisation), 2003/04 (CHF 3’000.– an das Tageshaus W.) und 2005/06 (CHF 10’000.– an die Vereinigung A.). Erst für das Jahr 2007, also im unmittelbaren Umfeld der vorliegenden Auseinandersetzung um die Steuerbefreiung, sind offensichtlich gemeinnützige Vergabungen von je CHF 5’000.– an den Verein N. und an das F. belegt. Demgegenüber haben Angehörige der Familie X. 1995/96 CHF 24’600.–, 1996/97 CHF 9’600.–, 1997/98 CHF 1’950.–, 2003/04 CHF 3’300.–, 2005/06 CHF 12’000.–, sowie 2006/07 und 2007/08 je CHF 24’000.– bezogen. Diese Zahlen sind im Verhältnis zu einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtaufwand in den Jahren 1995 bis 2006 von ca. CHF 23’630.– (vor allfälligen Steuern) zu betrachten. Damit kann offensichtlich keine Rede davon sein, dass der Rekurrent seine Mittel ausschliesslich oder vorwiegend für gemeinnützige Zwecke einsetzen würde.
5.4
Näher wäre einer vorwiegenden Gemeinnützigkeit zu kommen, wenn Vergabungen an Mitglieder der Familie X. ebenfalls als gemeinnützig zu gelten hätten. Der Rekurrent scheint das beliebt machen zu wollen, wenn er ausführen lässt, die Familienmitglieder bildeten mit ca. 1000 in alle Welt verstreuten Personen einen Destinatärkreis, der mindestens so offen sei, wie derjenige der Konzertreisestiftung der Knabenkantorei Basel oder der Wohlfahrtsstiftung Theater Basel. Wo die Destinatäre zu finden sind – ob konzentriert auf engem Raum oder in alle Welt verstreut –, sagt aber nichts aus über die Offenheit des Destinatärkreises. Sodann mögen die erwähnten Stiftungen zwar nur die Unterstützung eines beschränkten Kreises von Mitgliedern oder Mitarbeitern bezwecken; dem Chor der Knabenkantorei kann aber jeder beitreten, der die Voraussetzungen dazu erfüllt, und Mitarbeiter des Theaters kann werden, wer dem Profil einer freien Stelle entspricht. Demgegenüber wird man Mitglied der Familie X. ausschliesslich durch Geburt oder Heirat. Bei der Familie ist daher der Kreis der möglichen Destinatäre beschränkt, was bei den erwähnten anderen Stiftungen nicht der Fall ist. Leistungen an Mitglieder der Familie X. bezwecken mit anderen Worten nicht, die Armen der Stadt Basel zu unterstützen, sondern die Mitglieder der Familie X. davor zu bewahren, solche zu werden. In diesem Sinne sind sie nicht gemeinnützig.
5.5
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass ein wesentlicher Teil der Stiftungsaktivität auf die Familiengeschichte und die Familientage entfällt. Selbst wenn die dafür aufgewendeten Mittel teilweise oder sogar weitgehend aus Spenden generiert werden und damit das Stiftungsvermögen wenig belasten, können auch diese Aktivitäten nicht als gemeinnützig betrachtet werden.
6.
Es fehlt nach dem Gesagten an einem ausschliesslich oder vorwiegend gemeinnützigen Stiftungszweck, weshalb die Vorinstanzen dem Rekurrenten zu Recht die Steuerbefreiung verweigert haben.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.