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Appellationsgericht BS, BS_APG_BStPra_2_2008_249-250_2007-06-06

6. Juni 2007 · Verwaltungsgericht · Deutsch

Berufskosten: Aus- und Weiterbildung

Appellationsgericht BS · BS_APG_BStPra_2_2008_249-250_2007-06-06 · Deutsch

249BStPra 2/2008
Berufskosten
Aus- und Weiterbildung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Juni 2007 Die Kosten für Kurse im Zusammenhang mit der Erlangung des Facharzttitels FMH für Psychiatrie und Psychotherapie durch eine Assistenzärztin stellen keine abziehbaren Weiterbildungs-, sondern steuerlich nicht absetzbare Ausbildungskosten dar.

I. Sachverhalt

Mit Verfügung vom 6. November 2003 hat die Steuerverwaltung Basel-Stadt die kantonalen Steuern von Dr. med. D. S. festgelegt und dabei die von der Steuerpflichtigen geltend gemachten berufsbezogenen Gewinnungskosten in Zusammenhang mit dem Erlangen des Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie nicht zum Abzug zugelassen. Für die entsprechenden Kurse, Supervisionen und Fachliteratur hatte sie per 2002 CHF 21’438.– in ihrer Steuererklärung als Gewinnungskosten vom Einkommen abgezogen. Eine gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache hat die Steuerverwaltung am 22. März 2004 abgewiesen. Den Einspracheentscheid hat Dr. med. D. S. an die Steuerrekurskommission weitergezogen, welche in Gutheissung des Rekurses die von der Rekurrentin geltend gemachten CHF 21’438.– als Weiterbildungskosten anerkannt und bei der kantonalen Steuer 2002 zum Abzug zugelassen hat. Hiergegen hat die Steuerverwaltung beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Aufwendungen von Dr. med. D. S. im Betrag von CHF 21’438.– nicht zum Abzug bei den kantonalen Steuern pro 2002 zuzulassen. Die Steuerverwaltung führt aus, dass die Ausbildung der Steuerpflichtigen, welche damals als Assistenzärztin bei den psychiatrischen Diensten K. B. angestellt war und sich zusätzlich den Titel FMH für Psychiatrie und Psychotherapie erwerben wollte, als Aus- und nicht als Weiterbildung zu qualifizieren sei. Die Steuerrekurskommission hat in ihrer Vernehmlassung zum Rekurs unter Hinweis auf einen von der Steuerverwaltung zitierten Entscheid vom 17. Oktober 2005 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die beigeladene Dr. med. D. S. beantragt in ihrer Vernehmlassung die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Steuerverwaltung hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

II.
Entscheidungsgründe
2.
Die Steuerverwaltung beruft sich in ihrer Rekursbegründung auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 17. Oktober 2005 (2A.182/2005). In jenem Fall ging es um eine Ärztin mit Doktortitel. Sie war in einer psychiatrischen Klinik als Assistenzärztin tätig, strebte aber den Facharzttitel im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie an. Insofern ist die Ausgangslage dieselbe wie im vorliegenden Fall. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass in dieser Konstellation die Kosten für die Erlangung des Facharzttitels (welche in jenem Fall CHF 7’350.– für das Jahr 2002 betragen haben) nicht abziehbare Ausbildungskosten darstellten. Der Entscheid betraf den Kanton Thurgau. Allerdings ist die gesetzliche Ausgangslage für den Kanton Basel-Stadt analog (die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten sind abziehbar gemäss § 27 Abs. 1 lit. d StG, Ausbildungskosten sind nicht abziehbar gemäss § 34 lit. b StG) und entspricht auch der Formulierung in Art. 9 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG). Die Beigeladene betont in ihrer Vernehmlassung zwar, die Frage der Abzugsfähigkeit der Kosten sei in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings ist – wie erwähnt – die Ausgangslage der Rekurrentin dieselbe wie diejenige, welche dem Bundesgerichtsentscheid zugrunde lag. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass eine gleiche Interpretation der Bestimmungen über die abziehbaren Weiterbildungs- und Umschulungskosten im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung geboten sei. Es besteht diesbezüglich daher kein Freiraum. Der von der Beigeladenen genannte Vergleichsfall des diplomierten Wirtschaftsprüfers, der einen Lehrgang zum diplomierten Steuerexperten absolviert, könnte zudem aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslagen ohnehin nicht einfach auf ihre Situation übertragen werden. Bei der weiteren Parallele, die sie zieht, nämlich der Ausbildung eines Juristen zum Anwalt, ist zu bemerken, dass hier keine Kurskosten oder Supervisionskosten in vergleichbarem Ausmass anfallen. Vielmehr hat der Jurist Praktika zu absolvieren, für welche er nur bescheiden entlöhnt wird. Es wäre daher auch in diesem Fall schwierig, eine Parallele zu den Ausbildungskosten zum FMH-Arzttitel zu ziehen.

Demgemäss wird erkannt:

In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 21. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

BStPra 2/2008250