Appellationsgericht BS, BS_APG_BStPra_3_1998_186-188_1997-08-27
27. August 1997 · Verwaltungsgericht · Deutsch
Verfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Appellationsgericht BS · BS_APG_BStPra_3_1998_186-188_1997-08-27 · Deutsch
Verfahren
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. August 1997
Die Wiederherstellung einer verpassten Rechtsmittelfrist (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) setzt voraus, dass der Säumige durch ein unverschuldetes Hindernis an deren Einhaltung abgehalten worden ist. Die Praxis ist streng. Verlangt wird, dass der Hinderungsgrund höherer Gewalt gleichkommt. Die säumige Partei darf kein Verschulden treffen.
I. Sachverhalt
Weil sie ihre Steuererklärung für das Jahr 1994 nicht rechtzeitig eingereicht hatten, wurden die Ehegatten M. G. K. und S. K. von der Steuerverwaltung am 15. Februar 1996 amtlich eingeschätzt. Gegen die entsprechende Veranlagungsverfügung erhoben sie Einsprache, versäumten es aber, diese innert der bis zum 30. April 1996 erstreckten Frist zu begründen. Erst am 2. Mai 1996 legten sie die von einer Treuhänderin ausgefüllte Steuererklärung in den Hausbriefkasten der Steuerverwaltung. Diese trat mit Entscheid vom 22. Mai 1996 wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist auf die Einsprache nicht ein. Den hiegegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission am 14. Januar 1997 ab.
Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission richtet sich der vorliegende Rekurs der beiden Steuerpflichtigen, mit dem diese sinngemäss Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist und Zulassung der nachträglichen Einsprachebegründung beantragen. Das Finanzdepartement hat mit dem Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf die Einreichung einer Rekursantwort verzichtet; es beantragt Abweisung des Rekurses. Der Referent hat von der Einholung einer Replik und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
- II.
- Entscheidungsgründe
- 1.
- Die Rekurrenten haben zwar gegen die amtliche Einschätzung rechtzeitig Einsprache erhoben, jedoch innert der bis zum 30. April 1996 erstreckten Frist bei der Steuerverwaltung weder die Einsprachebegründung noch die ausgefüllte Steuererklärung eingereicht und auch nicht um eine weitere Fristerstreckung ersucht. Sie machen geltend, diese Säumnis sei nicht von ihnen zu vertreten, sondern auf das Verhalten ihrer Treuhänderin zurückzuführen, welche die Steuererklärung entgegen ihrer Zusage nicht rechtzeitig abgeschlossen habe und am 30. April 1996 infolge Krankheit nicht mehr erreichbar gewesen sei. Sie verlangen daher eine Wiederherstellung der Begründungsfrist und eine Berücksichtigung der nachträglich eingereichten Steuererklärung.
- 2.
- Nach § 17a Abs. 1 des Steuergesetzes (StG) kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Säumige verlangen, der durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung einer Frist abgehalten worden ist. Diese im Jahr 1976 in das Gesetz eingefügte Bestimmung orientiert sich an den Regelungen, wie sie § 34b der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 16 der Strafprozessordnung zugrundeliegen (vgl. den Bericht der Expertenkommission vom Januar 1975, S. 173). Mit dem Erfordernis des "unverschuldeten Hindernisses" lehnt sich § 17a StG direkt an § 34b Abs. 4 ZPO an, welcher im Falle des Versäumens einer Rechtsmittelfrist für eine Wiedereinsetzung die gleiche Voraussetzung nennt. Dies bedeutet, dass für die Auslegung des Begriffs des "unverschuldeten Hindernisses" auf die zivilprozessuale Restitutionspraxis zurückgegriffen werden kann (vgl. BJM 1993, S. 215). Diese legt an die gesetzliche Voraussetzung einen strengen Massstab an, denn sie verlangt, dass das Hindernis höherer Gewalt gleichkomme, d.h. dass die säumige Partei den Nachweis für die objektive Unmöglichkeit der rechtzeitigen Ergreifung des Rechtsmittels zu erbringen hat, wobei sie kein Verschulden, auch kein leichtes, treffen darf (vgl. statt vieler VGE vom 26. März 1996 i.S. H.W. und bereits BJM 1974, S. 200).
- 3.
- Die Rekurrenten versuchen sich mit dem Hinweis auf das Verhalten ihrer Treuhänderin zu entlasten, welche die Bereitstellung der ausgefüllten Steuererklärung abmachungswidrig verzögert habe und am letzten Tag der bis zum 30. April 1996 erstreckten Begründungsfrist krankheitsbedingt nicht erreichbar gewesen sei. Ob diese - nicht näher belegte - Darstellung der Rekurrenten in allen Teilen zutrifft, ist für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend und kann deshalb offen bleiben, zumal sich ein Steuerpflichtiger in der Regel das Verschulden des von ihm bestellten Vertreters (Treuhänder, Steuerberater) wie sein eigenes anrechnen lassen muss (vgl. BJM 1993, S. 217, und VGE vom 26. März 1996 i.S. H.W.). Jedenfalls ist nach den eigenen Angaben der Rekurrenten nicht vorgesehen gewesen, dass die Treuhänderin die Steuererklärung direkt bei der Steuerverwaltung einreiche, sondern die Rekurrenten haben die ausgefüllte Deklaration noch vor Ablauf der Begründungsfrist bei der Treuhänderin abholen und selber der Steuerverwaltung abgeben wollen. Offenbar haben sie bereits während laufender Begründungsfrist, spätestens aber am 30. April 1996, bemerkt, dass sich ihr Vorhaben nicht rechtzeitig werde verwirklichen lassen. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätten sie deshalb bei der Steuerverwaltung um eine - weitere - Fristerstreckung um einige Tage nachsuchen können und müssen. Dies haben sie jedoch nicht getan, sondern die ausgefüllte Steuererklärung erst am Vormittag des 2. Mai 1996 bei der Treuhänderin abgeholt und sie gleichentags in den Hausbriefkasten der Steuerverwaltung gelegt. Dieses Verhalten gereicht ihnen zum Vorwurf und beinhaltet ein gewisses Verschulden. Bei dieser Sachlage liegt kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von § 17a Abs. 1 StG vor, das höherer Gewalt gleichkommt und das für die Rekurrenten die objektive Unmöglichkeit geschaffen hat, die Deklaration oder an deren Stelle ein Fristerstreckungsgesuch einzureichen. Dem Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung vom 22. Mai 1996 und dem angefochtenen Entscheid der Steuerrekurskommission vom 14. Januar 1997 liegen daher weder eine unrichtige Gesetzesanwendung noch eine Ermessensüberschreitung zugrunde. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
- 4.
- ....
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.