Appellationsgericht BS, BS_APG_BStPra_3_2000_158-159_1999-10-27

27. Oktober 1999 · Verwaltungsgericht · Deutsch

Berufsunkosten: Weiterbildungskosten

Appellationsgericht BS · BS_APG_BStPra_3_2000_158-159_1999-10-27 · Deutsch

Berufsunkosten
Weiterbildungskosten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Oktober 1999
Die Kosten für den Besuch zweier Computerkurse, die einer Arbeitnehmerin den Antritt einer neuen Stelle ermöglichen, stehen nicht in einem unmittelbaren und kausalen Zusammenhang mit der gegenwärtigen Einkommenserzielung, sondern dienen der Umstellung im Beruf und stellen damit nicht abziehbare Ausbildungskosten dar.

I. Sachverhalt

In ihrer Steuererklärung für das Jahr 1995 hat M. B. Abzüge von Fr. 901.– für allgemeine Berufsunkosten und Fr. 1’050.– für zwei Informatikkurse als berufliche Weiterbildung geltend gemacht, welche die Steuerverwaltung, abgesehen von der üblichen Pauschale für allgemeine Berufsunkosten in Höhe von Fr. 700.–, nicht zugelassen hat. Die dagegen von M. B. erhobene Einsprache an die Steuerverwaltung blieb ebenso erfolglos wie der Weiterzug an die Steuerrekurskommission. Gegen deren Entscheid vom 29. April 1999 richtet sich der vorliegende Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem M. B. beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien die gegenüber der Steuerverwaltung geltend gemachten Abzüge vollumfänglich zuzulassen. Demgegenüber trägt das Finanzdepartement auf Abweisung des Rekurses an. In der Replik hält M. B. an ihren Ausführungen fest. Auf die Einzelheiten der Parteistandpunkte wird, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

II.
Entscheidungsgründe
2.
Von der Rekurrentin wird zunächst beanstandet, dass der von ihr geltend gemachte Abzug von Fr. 1’050.– für den Besuch von zwei Informatikkursen bei der Steuerveranlagung nicht berücksichtigt worden ist. Sie macht geltend, diese Kurse seien notwendig gewesen, um ihren Arbeitsplatz zu erhalten. Hiergegen führt die Steuerrekurskommission an, die besuchten Computerkurse hätten der Aus- und nicht der Weiterbildung gedient, weshalb die Kosten nicht zum Abzug zuzulassen seien. Rechtliche Grundlage zur Beurteilung dieser Frage bildet § 43 des Steuergesetzes (StG), der die Ermittlung des reinen Einkommens regelt. Gemäss dessen Abs. 1 lit. a können die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten vom Roheinkommen abgezogen werden. Nicht zum Abzug zugelassen sind demgegenüber gemäss Abs. 2 lit. b die allgemeinen Standesauslagen und die 158 BStPra 3/2000
Auslagen für die berufliche Ausbildung. In diesem Sinne führt § 17 Abs. 5 Steuerverordnung (Vo StG) aus, dass die Weiterbildungskosten, nicht jedoch die Ausbildungskosten abzugsfähig sind.

Indem das Steuergesetz in § 43 Abs. 1 lit. a explizit nur die «erforderlichen» Gewinnungskosten zum Abzug zulässt, gilt diese Einschränkung implizit auch für § 17 Abs. 5 Vo StG; d.h. es können ebenfalls lediglich die «erforderlichen» Weiterbildungskosten abgezogen werden. Als solche gelten Kurs- und Berufsunkosten, die nach ihrer Art und Höhe mit einer bestimmten beruflichen Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen und für die Einkommenserzielung eine Notwendigkeit darstellen. Diese Kausalität liegt vor, wenn die Aufwendungen direkt und unmittelbar dem Gewinn, der Erhaltung oder der Steigerung des Berufseinkommens dienen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts: VGE vom 14. Oktober 1980 i.S. E.M., VGE vom 9. September 1977 i.S. T.L. sowie BJM 1988 S. 102, 1984 S. 102, 1983 S. 257, 1982 S. 150, 1956 S. 39). Dagegen fehlt der direkte innere Zusammenhang, wenn die Kosten diesem Ziel nur mittelbar dienen, sei es dass sie der beruflichen Ausbildung zuzurechnen sind, dass sie den Aufstieg, den Wechsel oder die Umstellung im Beruf ermöglichen oder dass sie auf eine bessere Verwertung der beruflichen Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit ausgerichtet sind. Derartigen Aufwendungen für die künftige berufliche Tätigkeit fehlt der direkte Bezug zum gegenwärtigen Einkommen. Sie schaffen einen dauernden Gegenwert und zählen deshalb zu den nicht abzugsfähigen Ausbildungs-, Standes- und Lebenshaltungskosten (vgl. VGE vom 10. März 1998 i.S. J.Z. [= BStPra XIV S. 177] mit weiteren Hinweisen). Dass die Verwaltung an die Abzugsfähigkeit von Berufsunkosten strenge Anforderungen stellt und nicht leichthin erforderliche Weiterbildungskosten annimmt, entspricht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und ist nicht zu beanstanden. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass als abzugsfähige Weiterbildungskosten nur Kurs- und Berufsunkosten gelten, die nach ihrer Art und Höhe mit einer bestimmten beruflichen Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen und für die Einkommenserzielung eine Notwendigkeit darstellen. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kausalität zwischen den besuchten Computerkursen und der beruflichen Tätigkeit nicht gegeben ist. An ihrem neuen Arbeitsplatz ist die Rekurrentin auf EDV-Kenntnisse angewiesen, die sie vor dem Besuch der Kurse nicht besessen hat. Insofern hat der Besuch dieser Kurse eine Umstellung im Beruf ermöglicht und steht nach der dargelegten Praxis nicht in einer kausalen Beziehung zur Einkommenserzielung. Die Computerkurse sind der Aus- und nicht der Weiterbildung zuzuordnen, weshalb der Abzug der entsprechenden Kosten vom steuerbaren Einkommen zu Recht nicht zugelassen worden ist. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.

3.
...

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

BStPra 3/2000 159