Appellationsgericht BS, BS_APG_BStPra_3_2000_180-182_1998-10-20

20. Oktober 1998 · Verwaltungsgericht · Deutsch

Verfahren: Frist

Appellationsgericht BS · BS_APG_BStPra_3_2000_180-182_1998-10-20 · Deutsch

Verfahren
Berechnung der Verfahrensfrist, Beginn des Fristenlaufs
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Oktober 1998
Eine eingeschriebene Postsendung, die dem Zustellungsadressaten wegen Abwesenheit nicht ausgehändigt werden kann, sondern in Form einer Abholungseinladung angezeigt wird, gilt als am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist zugestellt. Diese Zustellungsfiktion gilt allerdings nur, wenn der Adressat die Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten muss, was bei einem hängigen Verfahren grundsätzlich der Fall ist.

Hat die Behörde nach einem ersten (gescheiterten) Zustellversuch mittels eingeschriebener Post, dem Steuerpflichtigen eine zweite (geglückte) Zustellung des Entscheids mit gewöhnlicher Post folgen lassen, so hat dies keinen Einfluss auf den Beginn des Fristenlaufs.

I. Sachverhalt

Die im Jahre 1974 geborene, ledige X. meldete sich per 20. August 1996 als Wochenaufenthalterin in Basel an. Seit dem 28. Juli 1996 arbeitet sie als Receptionistin im Hotel P. in Basel. Mit Verfügung vom 17. Dezember 1996 teilte ihr die Steuerverwaltung mit, sie werde mit Wirkung ab 1. Januar 1997 aufgrund persönlicher Zugehörigkeit als im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig betrachtet. Eine von X. hiergegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung ab. Ihr Rekurs an die Steuerrekurskommission blieb ohne Erfolg.

Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission richtet sich der vorliegende Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit welchem X. sinngemäss Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Feststellung begehrt, dass sie nicht in Basel steuerpflichtig sei. Das Finanzdepartement schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin erhielt Gelegenheit, sich in einer Replik zu äussern. Der Referent hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

II.
Entscheidungsgründe
1.
Bevor auf die (materielle) Frage der Steuerpflicht der Rekurrentin eingegangen werden kann, ist vorab zu prüfen, ob der Rekurs an das Verwaltungsgericht innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von 10 Tagen seit Empfang des angefochtenen Entscheids erhoben worden ist (§ 16 Abs. 1 VRPG). Die Einhaltung der Rekursfrist stellt eine Prozessvoraussetzung dar und ist daher von Amtes wegen zu prüfen.

Der angefochtene Entscheid wurde der Rekurrentin am 10. Juni 1998 eingeschrieben an ihre Basler Adresse an der E.-Str. 18 zugestellt. Da ihr die Postsendung nicht persönlich ausgehändigt werden konnte, erhielt sie eine Abholungseinladung mit Frist bis zum 18. Juni 1998. Nachdem die Sendung bis zum Ablauf dieser Frist nicht abgeholt worden war, wurde sie mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an das Finanzdepartement als Absender zurückgesandt (vgl. Rekursantwortbeilage 4). Die Steuerrekurskommission unternahm in der Folge einen weiteren Zustellversuch und versandte ihren Entscheid, wiederum an die Basler Wohnadresse der Rekurrentin, am 22. Juni 1998 mit gewöhnlicher Post. In einem Begleitschreiben wies sie die Rekurrentin auf ihre Rechtsmittelmöglichkeit sowie die Rechtsmittelfrist im Falle einer nicht abgeholten eingeschriebenen Postsendung hin (Rekursantwortbeilage 5). Entsprechend vertritt sie im vorliegenden Verfahren den Standpunkt, die Rekurrentin habe ihren Rekurs verspätet eingereicht, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Die Rekurrentin hat in ihrer Replik bestätigt, den Entscheid der Steuerrekurskommission am 24. Juni 1998 erhalten zu haben. Sie ist der Auffassung, den Rekurs am 2. Juli 1998 fristgerecht erhoben zu haben.

2.
Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie der Adressat in Empfang nimmt. Wenn der Postbote weder ihn noch eine andere zur Entgegennahme der Sendung berechtigte Person antrifft, legt er eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach. Die Sendung gilt dann im Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung am Postschalter als zugestellt. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die 7 Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 115 Ia 15; VGE vom 14. Februar 1997 i.S. J.Z. [= BStPra XIII S. 456]; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 91 B I. a.). Diese Zustellungsfiktion gilt allerdings nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Dies ist grundsätzlich bei einem hängigen Verfahren der Fall, denn mit der Rechtshängigkeit entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und u.a. dafür zu sorgen, dass ihnen das Verfahren betreffende Entscheide zugestellt werden können (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., m.w.H.).

Diese vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung für kantonale und bundesrechtliche Verfahren entwickelten Prinzipien gelten – in Ermangelung einer eigenen kantonalrechtlichen Lösung – auch im baselstädtischen öffentlichen Verfahrensrecht (VGE vom 4. Mai 1998 i.S. R.S., vom 14. Februar 1997 i.S. J.Z. [= BStPra XIII S. 456]). Sie sind auch im Zivilprozessrecht unbestritten und dienen der Rechtssicherheit, indem sie klar und einfach zu handhaben sind (Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, § 12 Rz. 24; BGE 115 Ia 17).

BStPra 3/2000 181

3.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Auffassung der Rekurrentin, wonach die Rekursfrist erst mit der zweiten (geglückten) Zustellung zu laufen begonnen habe, nicht gefolgt werden kann. Nachdem die Rekurrentin das Rekursverfahren bei der Steuerrekurskommission in Gang gebracht hatte, musste sie mit behördlichen Verfügungen und Entscheidungen rechnen und das Erforderliche vorkehren, damit diese ihr (auch während einer allfälligen Abwesenheit) zugestellt werden können. Der Umstand, dass es die Vorinstanz nicht beim ersten (gescheiterten) Zustellversuch hat bewenden lassen, sondern der Rekurrentin den Entscheid auch noch mit gewöhnlicher Post zugestellt hat, ist für den Beginn der Rekursfrist ohne Einfluss.
4.
Auf den Rekurs ist somit zufolge Verspätung nicht einzutreten. Die Frage der Steuerpflicht kann bei diesem Ergebnis nicht überprüft werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Rekurrentin dessen Kosten zu tragen. Demgemäss wird erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.