Appellationsgericht BS, BS_APG_BStPra_4_2000_224-227_1999-04-22

22. April 1999 · Verwaltungsgericht · Deutsch

Rekursverfahren: Berechnung der Rekursfrist

Appellationsgericht BS · BS_APG_BStPra_4_2000_224-227_1999-04-22 · Deutsch

Rekursverfahren
Berechnung der Rekursfrist, Beginn des Fristenlaufs
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1999 Nach ständiger Rechtsprechung gilt ein eingeschrieben versandter Entscheid einer Behörde, der vom Postboten wegen Abwesenheit des Adressaten nicht abgeliefert werden kann, als zugestellt am letzten Tag der mittels Abholungseinladung angezeigten postalischen Abholfrist von sieben Tagen. Diese Zustellungsfiktion gilt allerdings nicht, wenn der Adressat einen zureichenden Grund für das unbenutzte Verstreichenlassen der Abholfrist hat. Ein solcher Grund kann etwa darin liegen, dass der Adressat zufolge Ortsabwesenheit keine Kenntnis von der Abholungseinladung erhalten hat und auch bei genügender Sorgfalt nicht hätte haben können. Der Einwand, die Abholungseinladung könnte vom Postboten nicht richtig übermittelt worden sein, wird vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall mangels hinreichender Anhaltspunkte verneint.

I. Sachverhalt

1.
Dr. P. B. hatte in seiner Steuererklärung für den Kanton Basel-Stadt pro 1990 von seinen Einkünften einen Betrag von Fr. 68’900.– als geleistete Kreditzinsen für die auf seinem unüberbauten Grundstück in S./VD lastenden Hypotheken abgezogen. Mit Steuerausscheidung vom 23. September 1992 teilte ihm die hiesige Steuerverwaltung mit, dass dieser Abzug nicht akzeptiert werde; und in der Folge erging am 9. Oktober 1992 die entsprechende Steuerveranlagung. Nachdem eine hiergegen erhobene Einsprache am 29. November 1993 abgewiesen worden war, gelangte der Steuerpflichtige am 22. Dezember 1993 an die Steuerrekurskommission mit dem Antrag auf Zulassung des geltend gemachten Abzugs für die erwähnten Hypothekarzinsen. In jenem Verfahren wurde der Schriftenwechsel nach Eingang der Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 22. August 1995 geschlossen, und in der Sitzung vom 26. Oktober 1995 beurteilte die Steuerrekurskommission den Rekurs. Dieser Entscheid vom 26. Oktober 1995 wurde am 7. Januar 1999 nach Ausfertigung der schriftlichen Begründung versandt, wobei die Eröffnung an den Rekurrenten durch eingeschriebene Sendung mit Rückschein erfolgte.
2.
Mit Schreiben vom 29. Januar 1999 gelangte Dr. P. B. an das Verwaltungsgericht, mit welchem er Rekurs gegen den ergangenen Entscheid der Steuerrekurskommission anmeldete. In der am 12. Februar 1999 eingereichten Rekursbegründung beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Feststellung, dass die Zinsen für die auf dem unüberbauten Grundstück in S./VD lastenden Hypotheken bei der Bestimmung des steuerbaren Einkommens zum Abzug zuzulassen seien. Demgegenüber begehrt das Finanzdepartement in seiner Rekursantwort, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten. Die Referentin des Verwaltungsgerichts hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
II.
Entscheidungsgründe
1.
a) Die Verwaltung bezeichnet den vorliegenden Rekurs als verspätet, da er nicht entsprechend der Vorschrift von § 16 Abs. 1 VRPG binnen zehn Tagen seit Zustellung der beanstandeten Verfügung beim Verwaltungsgericht angemeldet worden sei. Wie sich aus der Rekursbegründung ergibt, wurde der betreffende Entscheid der Steuerrekurskommission am 7. Januar 1999 an den Rekurrenten versandt, welcher die eingeschriebene Postsendung indessen nicht sogleich in Empfang nahm. Dies führte zur Ausstellung der üblichen Abholungseinladung durch die PTT mit einer Frist von sieben Tagen, welche der Rekurrent jedoch unbenutzt verstreichen liess. Nach Retournierung der Sendung liess die Steuerrekurskommission dem Rekurrenten den Entscheid am 23. Januar 1999 nochmals uneingeschrieben zukommen, wobei sie diesen in ihrem Begleitschreiben unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis darauf aufmerksam machte, dass der ergangene Entscheid nach unterbliebener Abholung der eingeschriebenen Sendung innert der siebentägigen Abholfrist als am letzten Tag dieser Frist zugestellt gelte, womit die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen habe. Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung, welche die Verwaltung auch in ihrer Rekursantwort vertritt, wird vom Rekurrenten indessen bestritten. Nach seinen Ausführungen soll die erwähnte Zustellfiktion nur dann gelten, wenn der Adressat eines Entscheids mit dessen Zustellung habe rechnen müssen, was in seinem Fall angesichts der seit seiner Rekurserhebung verstrichenen Zeit von ca. fünf Jahren bzw. von über drei Jahren seit der Sitzung der Steuerrekurskommission nicht angenommen werden könne.
b)
Wie der Rekurrent zutreffend darlegt, ist für die Anwendung des vom Bundesgericht entwickelten und nach ständiger Praxis der Basler Gerichte auch im kantonalen Recht geltenden Grundsatzes, wonach ein eingeschrieben versandter Entscheid der Behörden als am letzten Tag der postalischen Abholfrist zugestellt gilt, massgeblich, ob von einer Annahmeverweigerung seitens des Adressaten auszugehen ist oder ob dieser zureichende Gründe für die unterbliebene Aushändigung der Sendung anführen kann (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband 1990, Nrn. 84 B. I. und 91 B. I.; BGE 123 III 493, 115 Ia 15; vgl. ferner VGE vom 20. Oktober 1998 i.S. B.S. [= BStPra XV S. 180], vom 14. Februar 1997 i.S. J.Z. [= BStPra XIII S. 456]). Ein zureichender Grund für das unbenutzte Verstreichenlassen der Abholfrist kann zum Beispiel darin liegen, dass der Empfänger zufolge Ortsabwesenheit keine Kenntnis von der Abholungseinladung erhalten hat und auch bei genügender Sorgfalt nicht hätte haben können. In diesem Zusammenhang stellt sich jeweils die Frage, ob der Betroffene aufgrund der Umstände einen Entscheid hätte erwarten und daher Vorkehren zur Ermöglichung einer ordnungsgemässen Zustellung der an ihn gerichteten Postsendungen hätte treffen müssen. Vorliegend behauptet der Rekurrent indessen gar nicht, dass er wegen Abwesenheit oder ähnlicher Gründe nicht in der Lage gewesen sei, den eingeschrieben versandten Entscheid der Steuerrekurskommission auf der Post abzuholen. Vielmehr macht er geltend, er habe den gelben Abholungsavis der PTT wohl infolge eines Irrtums des Pöstlers gar nicht erhalten oder allenfalls in der Flut der Massensendungen übersehen und mit diesen entsorgt. Unter diesen Umständen spielt die Frage, ob er mit der Eröffnung des betreffenden Entscheids hätte rechnen und daher für eine Vertretung zur Entgegennahme desselben hätte besorgt sein müssen, gar keine Rolle; denn auch eine solche Massnahme hätte nach seiner Version nicht dazu geführt, dass die Sendung innert Frist auf der Post abgeholt worden wäre. Diesbezüglich erübrigen sich somit weitere Abklärungen, wobei immerhin anzuführen ist, dass – ungeachtet der zweifellos ungebührlich langen Dauer zwischen der Entscheidfindung durch die Steuerrekurskommission und der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids – der Rekurrent das Verfahren jedenfalls nicht einfach vergessen konnte, da sich die Frage des Schuldzinsenabzugs für ihn mit jeder Steuererklärung neu stellte und einer Klärung durch den zu erwartenden Entscheid bedurfte.
c)
Für die Auffassung des Rekurrenten, wonach der gelbe Abholungszettel vom Postbeamten in einen falschen Briefkasten gelegt und vom betreffenden Nachbarn «aus persönlichen Gründen» nicht weitergeleitet worden sei, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Ein derartiger Fehler der postalischen Zustellung erscheint äusserst unwahrscheinlich, und überdies hätte dazu kumulativ auch noch ein entsprechendes Fehlverhalten des Nachbarn hinzukommen müssen. Davon abgesehen geht aus den Ausführungen des Rekurrenten hervor, dass es sich dabei ohnehin um eine blosse Hypothese handelt, kann er doch selbst nicht ausschliessen, dass die massgebliche Abholungseinladung auch bei ihm in Verstoss geraten sein könnte. Bei dieser Sachlage besteht keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass der Rekurrent aufgrund einer unterbliebenen Zustellung der Abholungseinladung am Empfang der Sendung der Steuerrekurskommission gehindert war. Dies gilt im übrigen um so mehr, als er nicht zum ersten Mal in der vorliegenden Sache eine postalische Abholfrist unbenutzt hat verstreichen lassen, wurde doch bereits der Einspracheentscheid vom 29. November 1993 als nicht abgeholt an die Steuerverwaltung retourniert, worauf ihn diese nochmals, unter Hinweis auf die Rechtslage in bezug auf die Anfechtungsfrist, uneingeschrieben versandte (vgl. Schreiben Steuerverwaltung vom 15. Dezember 1993, Steuerdossier). Unter diesen Umständen können somit vorliegend dem Rekurrenten keine genügenden Gründe hinsichtlich der misslungenen Zustellung des Entscheids der Steuerrekurskommission zugute gehalten werden, sondern ist vielmehr von einer Annahmeverweigerung auszugehen (vgl. dazu auch VGE vom 30. März 1999 i.S. T.K.B.).
d)
Die Steuerrekurskommission hat dem Rekurrenten am 21. Januar 1999 den ergangenen Entscheid vom 26. Oktober 1995 nochmals uneingeschrieben zugesandt, wobei sie ihn in ihrem Begleitbrief im Hinblick auf einen allfälligen Rekurs an das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die Rechtsfolgen der unterbliebenen Abholung der eingeschriebenen Sendung vom 7. Januar 1999, d.h. die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geltende Zustellfiktion, aufmerksam gemacht hat. Da er diese uneingeschriebene Sendung zugestandenermassen am Samstag, 23. Januar 1999, erhalten hat und die Rekursfrist erst am Montag, 25. Januar 1999, ablief, hätte er in jedem Falle noch rechtzeitig seinen Rekurs beim Verwaltungsgericht anmelden können. Im Zweifelsfalle wäre ihm diesbezüglich am betreffenden Montag auch noch eine Erkundigung bei den Steuerbehörden offen gestanden. Dass er demgegenüber die Rechtsbelehrung der Steuerrekurskommission nicht beachtet hat, erscheint um so unverständlicher, als in der Rekursanmeldung keine Begründung für das Rechtsmittel verlangt wird, was ebenfalls aus dem erwähnten Schreiben der Steuerrekurskommission hervorgeht. Somit wäre dem Rekurrenten unabhängig von den Gründen, aus welchen er die an ihn gerichtete eingeschriebene Sendung nicht in Empfang genommen hat, eine fristgerechte Anfechtung möglich gewesen, womit für die verspätete Rekursanmeldung erst recht kein zureichender Grund ersichtlich ist. Unter diesem Gesichtspunkt wäre im übrigen wohl auch ein allfälliges Wiedereinsetzungsgesuch des Rekurrenten erfolglos gewesen, müsste doch die Fristversäumnis in Anbetracht der Umstände als grobe Nachlässigkeit qualifiziert werden.
2.
Aus den obigen Erwägungen folgt, dass der vorliegende Rekurs erst nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht angemeldet worden und daher verspätet ist. Dementsprechend kann darauf nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss wird erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.