Appellationsgericht BS, BS_APG_BStPra_4_2002_251-254_2002-03-08
8. März 2002 · Deutsch
Steuerbezug: Rechtsöffnungsverfahren
Appellationsgericht BS · BS_APG_BStPra_4_2002_251-254_2002-03-08 · Deutsch
Basel-Stadt
Rechtsprechung
Steuerbezug
Rechtsöffnungsverfahren: Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
(Ausschuss) vom 8. März 2002
Die Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung für eine Verfügung setzt deren formelle Rechtskraft und Vollstreckbarkeit voraus. Die formelle Rechtskraft tritt ein, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegen die Verfügung ergriffen werden kann. Die Vollstreckbarkeit einer Verfügung tritt in der Regel im gleichen Zeitpunkt ein, ihr Eintritt kann unter Umständen jedoch später erfolgen. Einem ordentlichen Rechtsmittel kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, die so lange andauert, bis die Unrechtmässigkeit des erhobenen Rechtsmittels durch einen Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz festgestellt worden ist. Das gilt auch, wenn die Verfügung mit einem nicht mehr zulässigen Rechtsmittel angefochten wird. Hat wie im vorliegenden Fall die Steuerverwaltung eine gegen eine Veranlagungsverfügung gerichtete, jedoch erst nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist eingereichte Eingabe als Einsprache statt als Wiedereinsetzungsgesuch behandelt, so ist sie bei diesem Vorgehen zu behaften und die Vollstreckbarkeit (und damit auch die Rechtsöffnungsfähigkeit) der Verfügung zu verneinen. Die verspätete Einsprache hebt die Vollstreckbarkeit der Veranlagungsverfügung für so lange auf, als über die Frage, ob auf die Einsprache überhaupt einzutreten war, nicht definitiv entschieden worden ist. Diese Folge gilt zumindest dann, wenn dem Steuerpflichtigen kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann.
I. Sachverhalt
Da die Ehegatten H. und M. M. für die Steuerperioden 1996 bis 1998 keine Steuererklärungen abgegeben hatten, mussten sie von der Steuerverwaltung amtlich eingeschätzt werden. Die entsprechenden sechs Steuerveranlagungen für die kantonalen und die direkten Bundessteuern wurden H. M. am 19. Dezember 2000 eröffnet. Dieser erhob dagegen innert gesetzlicher Frist keine Einsprache. Da in den Folgemonaten keine Zahlungen geleistet wurden, leitete die Steuerverwaltung anfangs August 2001 die Betreibung ein. H. M. erhob gegen alle sechs zugestellten Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag und liess durch seinen Treuhänder, die T. AG, am 27. August 2001 ein Schreiben verfassen, dem er die Steuererklärungen für die Jahre 1996 bis 1999 beilegte. In diesem Brief bat die T. AG die Steuerverwaltung, die amtlichen Einschätzungen zu «sistieren» und die Ehegatten M. auf Grund der eingereichten Steuererklärungen neu zu veranlagen. Mit Entscheid vom 3. September 2001 trat die Steuerverwaltung nicht auf das als Einsprache behandelte Begehren ein mit dem Hinweis, die 30-tägige Frist zur Erhebung einer Einsprache sei abgelaufen, weshalb auf das vorliegende Gesuch nicht eingetreten werden könne. Hiergegen erhoben die Ehegatten M. Beschwerde an die Steuerrekurskommission, welche bis heute hängig ist. Am 17. September 2001 stellte der Kanton Basel-Stadt in den Betreibungen Nr. 01/107149, 01/107150, 01/107151, 01/105372, 01/105373 und 01/105374 je das Begehren um kostenfällige Beseitigung der von H. M. erhobenen Rechtsvorschläge und die Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung. Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 30. Oktober 2001 wurden diese Begehren abgewiesen. Gegen diese Entscheide des Dreiergerichts richten sich die vorliegenden, rechtzeitig erhobenen Beschwerden des Kantons Basel-Stadt. Er beantragt damit die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Rechtsöffnungsentscheide und deren Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, allenfalls die Entscheidung durch das Appellationsgericht unter Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung. Der Beschwerdegegner hat sich innert gesetzter Frist zur Sache nicht vernehmen lassen. Das Dreiergericht schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerden. Der Kanton Basel-Stadt hat dazu repliziert. Der Referent hat die sechs Beschwerdeverfahren zu einem zusammengelegt.
- II.
- Entscheidungsgründe
- 1.
- Gegen den inappellablen Entscheid des Zivilgerichts betreffend Bewilligung oder Verweigerung der Rechtsöffnung ist praxisgemäss die Beschwerde an das Appellationsgericht gemäss § 242 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO wegen Verfahrensmangel und Willkür zulässig (Marie-Louise Stamm, Beschwerdefähige Entscheide nach der Praxis des Basler Appellationsgerichts zu § 242 ZPO, BJM 1986, S. 8). In Bezug auf die Kognition des Appellationsgerichts ist festzuhalten, dass Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn bei freier Überprüfung des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheides auch eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Sie liegt nur bei einer qualifizierten Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheide vor. Diese können somit nur dann aufgehoben werden, wenn sie schlechthin unhaltbar sind, sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lassen, gegen klares Recht verstossen, sinn- und zwecklos sind oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (vgl. statt vieler BGE 125 II 10 E. 3a S. 15; AGE vom 7. Juli 1998 i.S. G.B.; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich1992, § 21 Rz 87).
- 2.
- Die Steuerverwaltung kann amtliche Einschätzungen vornehmen, wenn der Steuerpflichtige keine Steuererklärung einreicht (§ 158 Abs. 2 StG). Gegen die diesbezügliche Veranlagung kann der Betroffene Einsprache erheben (§ 160 ff. StG). Unterlässt er es, dieses Rechtsmittel zu ergreifen, erwächst die Veranlagungsverfügung in formelle Rechtskraft. Damit wird sie gemäss § 17 EGSchKG betreibungsrechtlich einem Urteil gleichgestellt, welches Grundlage einer definitiven Rechtsöffnung sein kann.
Gemäss Art. 81 SchKG kann die Rechtsöffnung nur gegenüber vollstreckbaren Urteilen gewährt werden. Es stellt sich daher die Frage, ob die sechs Veranlagungsverfügungen vollstreckbar sind oder nicht. Dazu ist vorab der Begriff der formellen Rechtskraft von demjenigen der Vollstreckbarkeit abzugrenzen.
- 3.
- a) Ein Entscheid ist formell rechtskräftig, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegen ihn ergriffen werden kann. Diese Rechtskraft tritt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein, sofern der Entscheid bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten worden ist. Sie kann auch nicht durch die verspätete Ergreifung eines Rechtsmittels wieder rückgängig gemacht werden (BGE 100 III 79).
Die Vollstreckbarkeit eines Entscheides tritt in der Regel frühestens im Zeitpunkt ein, in dem der Entscheid formell rechtskräftig wird. Es gibt jedoch Ausnahmen: So kann ein Entscheid vorläufig vollstreckbar sein, obwohl er noch nicht formell rechtskräftig ist oder es ist möglich, dass formell rechtskräftige Entscheidungen noch nicht vollstreckbar sind. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn im Verfahren eines ausserordentlichen Rechtsmittels die aufschiebende Wirkung bewilligt wird (Daniel Staehelin, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München, 1998, N. 8 zu Art. 80).
Die definitive Rechtsöffnung darf nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen der formellen Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit erfüllt sind (Daniel Staehelin, a.a.O., N. 7 zu Art. 80).
- b)
- Die Steuerverwaltung hat das Schreiben der T. AG vom 27. August 2001 als verspätet erhobene Einsprache behandelt. Dabei ist sie zu behaften, wenn auch dieses Vorgehen seltsam anmutet, wäre es doch naheliegender gewesen, die Eingabe als Wiedereinsetzungsgesuch entgegenzunehmen. Damit stellt sich aber die Frage, welche Wirkung dieser Einsprache zukommt. Rechtzeitig eingereichten Einsprachen kommt unbestrittenermassen aufschiebende Wirkung zu (Grüninger/ Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 1970, S. 98). Zu klären bleibt aber, ob diese, auch wenn sie verspätet erhoben wurden, dieselbe Wirkung entfalten.
- aa)
- Im Zivilprozess gilt die Regel, dass der Suspensiveffekt in jedem Appellationsverfahren eintritt, unabhängig davon, ob gegen den Entscheid überhaupt eine Appellation zulässig ist oder nicht (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, N. 1.c zu Art. 334 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Aufl., Zürich 1997, N 1 zu § 260 ZPO; ebenso offenbar BGE 100 III 78, unter Bezugnahme auf Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., S. 500 ). Einem ordentlichen Rechtmittel, welchem von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, behält diese somit in einem provisorischen Sinn, als dass der Suspensiveffekt solange andauert, bis die Unrechtmässigkeit des erhobenen Rechtsmittels durch einen Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz festgestellt worden ist (vgl. Cour de Justice vom 5. November 1987, in: SJ 1988, S. 144). Es muss nun aber geprüft werden, ob sich diese Regeln auch ins Verwaltungsrecht übertragen lassen.
- bb)
- Da zwischen Verwaltungsprozess und Zivilprozess kein grundsätzlicher Gegensatz, sondern Wesensverwandtschaft besteht (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 52), sollen bei gleichartigen Interessenlagen in den beiden Gebieten dieselben Lösungen gelten (Zollikofer, Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Bundes und des Kantons Aargau, Diss. Zürich 1981, S. 115). Demnach löst die Verfügung, welche mit einem unzulässigen Rechtsmittel angefochten wird, «gleichwohl die aufschiebende Wirkung aus, solange das Gesetz nicht etwas Gegenteiliges anordnet» (a.a.O.). Ähnlich wird das Problem im deutschen Recht gehandhabt (vgl. Löwer, Haben unzulässige Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung?, Deutsches Verwaltungsblatt, 1963, S. 343 ff.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., München 1998, N. 49 zu § 80 VwGO). Allerdings wird dort die Berufung auf die aufschiebende Wirkung unter besonderen Umständen als rechtsmissbräuchlich betrachtet (Kopp/Schenke, a.a.O.).
- c)
- Aufgrund dieser Darlegungen ergibt sich, dass die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen davon ausgehen durfte, dass die sechs Veranlagungsverfügungen nicht vollstreckbar sind. Zwar gilt auch im schweizerischen Verwaltungsrecht das Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs. Dieses Verbot wird zur Bewilligung von Rechtsöffnungsgesuchen führen können, wenn die beklagte Partei ein ordentliches Rechtsmittel mit offensichtlicher Verspätung und in der Absicht der Verhinderung der Vollstreckbarkeit eingereicht hat. Im vorliegenden Fall liegt ein solcher Rechtsmissbrauch nicht vor. Der Beschwerdegegner hat seine Eingabe nicht als Einsprache bezeichnet. Er wollte vielmehr offensichtlich ein Wiedereinsetzungsgesuch stellen. Wenn die Steuerverwaltung die Absicht des Beschwerdegegners nicht beachtet und dessen Eingabe als (verspätete) Einsprache entgegengenommen hat, muss sie auch die Rechtsfolgen auf sich nehmen, die eine solche rechtliche Qualifikation mit sich bringt. Diese Rechtsfolgen bestehen namentlich darin, dass die verspätete Einsprache zwar nicht die formelle Rechtskraft wieder herstellt, jedoch die Vollstreckbarkeit der Veranlagung für solange aufhebt, als über die Frage, ob auf die Einsprache überhaupt einzutreten war, nicht definitiv entschieden worden ist.
- 3.
- Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet. Sie sind deshalb abzuweisen. Diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten.
Demgemäss wird erkannt:
Die Beschwerden werden abgewiesen.