Appellationsgericht BS, BS_APG_BStPra_5_2001_271-276_2000-08-02
2. August 2000 · Verwaltungsgericht · Deutsch
Verfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Appellationsgericht BS · BS_APG_BStPra_5_2001_271-276_2000-08-02 · Deutsch
Verfahren
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. August 2000 Die Wiederherstellung einer verpassten Rechtsmittelfrist (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) setzt voraus, dass die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis an deren Einhaltung abgehalten worden ist. Die Praxis ist streng. Verlangt wird, dass der Hinderungsgrund höherer Gewalt gleichkommt. Die Wiedereinsetzung wird durch jegliches Verschulden (auch leichtes) ausgeschlossen. Ist die steuerpflichtige Person vertreten, so muss sie sich das Handeln und allfällige Verschulden ihres Vertreters wie Eigenes anrechnen lassen. Nimmt der Vertreter die Dienste einer Hilfsperson in Anspruch, ist zu prüfen, ob ihr unrichtiges Vorgehen auf eine mangelhafte Organisation des Betriebs, insbesondere eine ungenügende Instruktion und Beaufsichtigung, zurückzuführen ist. Im vorliegenden Falle wurde die Wiedereinsetzung für einen Anwalt, dessen Sekretärin eine Rechtsmittelfrist versehentlich nicht eingetragen hatte, vom Verwaltungsgericht verneint.
I. Sachverhalt
Zwischen der Steuerverwaltung einerseits sowie P. X.–Y. und ihrem Bruder E. Y. andererseits besteht eine Streitigkeit über die steuerliche Behandlung eines Betrags von über CHF 2,4 Mio., welchen die von ihnen als Alleinaktionäre beherrschte I. AG ihnen bzw. ursprünglich ihrem Vater G. Y. als Darlehen gewährt haben soll und den sie nach dessen Tod im Jahre 1982 als Erben bis 1989 jeweils zur Hälfte auch stets als Schulden deklariert haben. Diesbezüglich hat die Steuerbehörde einen Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens durch die Gesellschaft zu Gunsten der beiden Aktionäre im Jahre 1990 angenommen und demzufolge die hälftigen Beträge den im Kanton der Steuer unterliegenden Einkommen der beiden Steuerpflichtigen pro 1990 jeweils als geldwerte Leistungen zugerechnet sowie entsprechende Aufrechnungen bei der Bestimmung der steuerbaren Vermögen per 1. Januar 1991 vorgenommen. Hiergegen haben P. X. und E. Y. zunächst erfolglos Einsprachen geführt und sodann an die Steuerrekurskommission rekurriert, welche jedoch am 28. Oktober 1999 die Rekurse kostenfällig abgewiesen hat. Gleichzeitig wurde in diesem Sinne die umstrittene Steuerfrage auch in Bezug auf die direkte Bundessteuer beurteilt. Die betreffenden Entscheide sind, versehen mit den jeweils geltenden Rechtsmittelbelehrungen, am 8. Februar 2000 dem damaligen Vertreter der Rekurrenten, Dr. F. X., zugestellt worden.
Mit zwei am 7. März 2000 bei der Post aufgegebenen Eingaben an das Verwaltungsgericht hat P. X. Rekurs gegen den am 28. Oktober 1999 hinsichtlich der kantonalen Steuern ergangenen Entscheid der Steuerrekurskommission erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zur Rekursanmeldung von 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheids gestellt. Über dieses Wiedereinsetzungsgesuch wird hier vom Verwaltungsgericht vorweg auf dem Zirkulationsweg entschieden, da vom Ausgang desselben die weitere Behandlung des Rekurses gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 28. Oktober 1999 abhängt. Das Finanzdepartement beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung des Wiedereinsetzungsbegehrens, wozu sich die Gesuchstellerin in ihrer Replik geäussert hat. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für das vorliegende Urteil von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
- II.
- Entscheidungsgründe
- 1.
- a) Die Entscheide der Steuerrekurskommission können nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wobei gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG der Rekurs binnen 10 Tagen nach der Zustellung der betreffenden Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht angemeldet und innert einer gleichzeitig beginnenden, aber erstreckbaren Frist von 30 Tagen schriftlich begründet werden muss. Im vorliegenden Fall hat die Gesuchstellerin die für die Anmeldung ihres Rekurses geltende Frist von 10 Tagen, welche mit der am 8. Februar 2000 erfolgten Zustellung des Entscheids der Steuerrekurskommission an ihren Vertreter zu laufen begonnen und am 18. Februar 2000 geendet hat, unbestrittenermassen versäumt.
- b)
- Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht gesondert geregelt, weshalb dafür gemäss § 21 Abs. 1 VRPG die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung anwendbar sind (vgl. dazu VGE vom 5. November 1990 i.S. A.R.). Die in Fällen der Versäumnis einer Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels massgeblichen Vorschriften finden sich in § 34b Abs. 4 ZPO. Daraus ergibt sich, dass jene Instanz, welche das verspätet erhobene Rechtsmittel zu prüfen hätte, auch über das diesbezügliche Wiedereinsetzungsbegehren zu entscheiden hat, womit vorliegend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist. Ferner sind die in der genannten Bestimmung angeführten formellen Erfordernisse für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsgesuchs hier unbestrittenermassen erfüllt, weshalb auf den entsprechenden Antrag der Gesuchstellerin einzutreten ist.
- 2.
- Nach § 34b Abs. 4 ZPO kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Rechtsmittelfrist nur verlangt werden, wenn der Säumige vom betreffenden Entscheid keine Kenntnis erlangt hat und dies nicht auf eine grobe Nachlässigkeit zurückzuführen ist, oder wenn er an der Einhaltung der Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Beim hier zu beurteilenden Wiedereinsetzungsgesuch steht ausschliesslich die letztgenannte Variante zur Diskussion, liegt doch kein Fall einer fehlenden Kenntnis des beanstandeten Entscheids vor. Ein solcher wäre nämlich nur dann anzunehmen, wenn keine ordnungsgemässe Eröffnung des Entscheids erfolgt ist, so dass die rekursberechtigte Partei gar keine Möglichkeit hatte, diesen zur Kenntnis zu nehmen. Eine unterbliebene oder unaufmerksame Lektüre eines korrekt zugestellten Entscheids fällt hingegen nicht unter diese Vorschrift (VGE vom 13. Juli 1977 i.S. R.V.). Nicht relevant ist sodann der in der Replik erhobene Einwand der Gesuchstellerin, wonach sie selbst nur den Entscheid der Steuerrekurskommission betreffend die Bundessteuer erhalten und zur Kenntnis genommen habe, nicht jedoch denjenigen betreffend die kantonalen Steuern, weil ihr Vertreter, Rechtsanwalt Dr. X., erklärt habe, dass die beiden Entscheide in Bezug auf Sachverhalt und Begründung identisch seien. Da sich jede Prozesspartei das Handeln und allenfalls auch das Verschulden ihres Vertreters wie ihr Eigenes anrechnen lassen muss, kann die Richtigkeit dieser Darstellung und insbesondere die Frage eventueller Kommunikationsfehler zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Vertreter, welcher im Übrigen auch ihr Ehemann ist, offen bleiben (Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, § 12 Rz 12; BJM 1993 S. 217; VGE vom 4. Mai 1990 i.S. H. AG; BGE 114 II 182, 110 Ib 94). Unerheblich ist schliesslich auch, ob das Mandat mit Dr. X., wie die Gesuchstellerin vorbringt, nach der Eröffnung der beanstandeten Steuerentscheide beendigt worden ist, da die Vormerkung der Rechtsmittelfrist für einen allfälligen Weiterzug und die entsprechende Orientierung der Klientschaft für den Fall einer Beendigung des Vertretungsverhältnisses noch zu den Pflichten des Beauftragten im vorangegangenen Verfahren gehört.
Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von § 34b Abs. 4 ZPO liegt nur dann vor, wenn zwingende äussere Umstände das Einhalten der Rechtsmittelfrist verunmöglicht haben, d.h. wenn gleichsam höhere Gewalt zur Fristversäumnis geführt hat. Als derartige objektive Hinderungsgründe gelten z.B. eine plötzliche schwere Erkrankung, ein Unglücks- oder Todesfall in der Familie oder ähnlich unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse. Die Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist wird demgegenüber durch jedes Verschulden der betreffenden Prozesspartei, sei es auch nur ein Leichtes, ausgeschlossen und im Unterschied zu den Fällen der Versäumnis einer richterlichen Frist oder einer Gerichtsverhandlung gemäss § 34b Abs. 1 ZPO nicht bloss durch grobe Nachlässigkeit (vgl. dazu Staehelin/Sutter, a.a.O.; VGE vom 26. März 1996 i.S. H.W., vom 3. Juli 1992 i.S. B.K.; BJM 1987 S. 52, 1974 S. 200; BGE 112 V 255 mit weiteren Hinweisen). Praktisch gleich lautende Regelungen bestehen auch im Verfahrensrecht des Bundes, d.h. in Art. 35 des Bundesrechtspflegegesetzes und Art. 24 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. dazu Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, § 19 N 1169 ff.), sowie im kantonalen Steuerrecht für das verwaltungsinterne Verfahren (§ 17a Abs. 1 StG). Angesichts dieser Bestimmungen erscheint der Einwand der Gesuchstellerin, wonach die Anwendung des strengen zivilprozessualen Massstabs auf die vom Untersuchungsprinzip beherrschten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und insbesondere auf jene über Steuerstreitigkeiten mit der Folge allenfalls erheblicher Eingriffe in das Vermögen der Steuerpflichtigen zumindest in Zweifel gezogen werden müsse, als nicht stichhaltig. Die Untersuchungsmaxime hat im Übrigen ohnehin nichts damit zu tun, dass für die Einlegung von Rechtsmitteln bestimmte gesetzliche Fristen einzuhalten sind, und gelangt überhaupt erst dann zum Tragen, wenn sich die betreffende Prozesspartei zum Weiterzug des ergangenen Entscheids entschlossen und die dafür massgeblichen formellen Erfordernisse eingehalten hat. Auch die Schwere des mit einem Entscheid verbundenen Eingriffs in die Rechtsposition des Adressaten kann nicht dazu führen, dass auf gesetzliche Voraussetzungen für die Behandlung eines Rechtsmittels verzichtet wird, ansonsten diese z.B. in Strafverfahren, in denen meist ein weit schwerwiegenderer Grundrechtseingriff vorliegt als in Steuersachen, praktisch bedeutungslos würden.
- 3.
- a) Zur Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens macht die Gesuchstellerin geltend, die Fristversäumnis sei auf einen durch die Umstände verursachten Irrtum der Sekretärin ihres Vertreters Dr. X. zurückzuführen, worin kein Verschulden im Sinne von § 34 Abs. 4 ZPO liege. Diese habe nämlich, obschon sie ansonsten zuverlässig sei, die beiden gleichzeitig zugestellten Entscheide der Steuerrekurskommission vom 28. Oktober 1999 hinsichtlich der strittigen Aufrechnungen bei der direkten Bundessteuer einerseits und den kantonalen Steuern andererseits zusammen in das Dossier betreffend die Bundessteuer eingeordnet, weil nach Aussen hin kein Unterschied ersichtlich gewesen sei, und dementsprechend auch nur die für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht geltende Frist von 30 Tagen notiert. Aufgrund dieses Fehlers habe Dr. X. den fraglichen Entscheid effektiv gar nicht zur Kenntnis genommen. Zu diesem Vorbringen ist vorweg zu bemerken, dass die Gesuchstellerin, wie erwähnt, zwar die Rechtsfolgen eines allfälligen Verschuldens ihres Vertreters Dr. X. zu tragen hätte, hingegen ein solches von dessen Hilfspersonen ihr nach der Praxis zum kantonalen Recht nicht unmittelbar anzurechnen wäre. Auch in solchen Fällen kann indessen ein Verschulden des Vertreters vorliegen, wenn nämlich das unrichtige Vorgehen der Hilfsperson auf eine mangelhafte Organisation des Betriebs, insbesondere eine ungenügende Instruktion und Beaufsichtigung derselben, zurückzuführen ist (BJM 1993 S. 217 mit weiteren Hinweisen; Staehelin/Sutter, a.a.O.).
- b)
- Soweit vorliegend die Gesuchstellerin mit den erwähnten Ausführungen im Wiedereinsetzungsgesuch zum Ausdruck bringt, dass Dr. X. den in ihrer Sache ergangenen Entscheid der Steuerrekurskommission betreffend die kantonalen Steuern nicht gelesen habe, ist festzuhalten, dass ein solches Verhalten ihm als grobe Fahrlässigkeit und damit als erhebliches Verschulden anzulasten wäre. Selbst wenn nämlich der fragliche Entscheid fälschlicherweise im Dossier betreffend die direkte Bundessteuer eingeordnet worden sein sollte, so ist doch nicht erkennbar, weshalb er ihn dort nicht hätte zur Kenntnis nehmen können, zumal er für die Gesuchstellerin die ergangenen Veranlagungen sowohl hinsichtlich der Steuern des Bundes wie auch jener des Kantons bei der Steuerrekurskommission angefochten hatte und eine gleichzeitige Beurteilung der beiden parallel laufenden Verfahren zu erwarten war. Ferner verlangt es die elementarste Sorgfalt eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters, durch geeignete organisatorische Vorkehren und Instruktionen seiner Angestellten sicherzustellen, dass ihm sämtliche eingegangenen Entscheide in den für die Mandanten geführten Verfahren zur effektiven Kenntnisnahme vorgelegt werden (vgl. dazu VGE vom 31. Januar 1996 i.S. R.S.). Dies hat wohl auch die Gesuchstellerin im Verlaufe des Verfahrens erkannt, ist sie doch von ihrer ursprünglichen Behauptung, wonach Dr. X. den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern nicht zur Kenntnis genommen habe, zumindest sinngemäss abgewichen. Ihre Ausführungen in der Replik, wonach sie selbst von den Zustellungen der Entscheide an ihren Vertreter sofort Mitteilung erhalten habe und er ihr erklärt habe, dass die Rechtsmittelfristen für die in Sachverhalt und Begründung identischen Entscheide notiert seien, setzen nämlich dessen Kenntnis derselben voraus. Unabhängig davon ist aber auch im Umstand, dass Dr. X. vorliegend das Notieren der Rechtsmittelfristen einer Sekretärin überlassen hat, eine mangelhafte Organisation seiner Kanzlei zu erkennen. Wie die Beurteilung des Entscheids und der Chancen eines Weiterzuges sind die Feststellung des allenfalls zu ergreifenden Rechtsmittels und die Berechnung der Rechtsmittelfrist derart wichtig und unter Umständen auch heikel, dass in diesen Punkten keine Delegation an eine Hilfsperson erfolgen darf. Diese mag allenfalls befugt sein, die Rechtsmittelfrist einzutragen, indessen entbindet selbst eine solche Delegation den Anwalt nicht von der Pflicht zur Kontrolle. Diese Grundsätze haben hier um so mehr zu gelten, als die fraglichen Entscheide aus der Sicht des in W./D praktizierenden Dr. X. aus dem Ausland stammten, weshalb er von seiner Angestellten ungeachtet ihrer Zuverlässigkeit erst recht keine selbständige Bearbeitung in Bezug auf die Wahrung der Rechtsmittelfristen erwarten konnte. Damit ist irrelevant, ob der Sekretärin hinsichtlich ihres Versehens ein Vorwurf gemacht werden könnte; vielmehr ist dem Vertreter der Gesuchstellerin selbst aufgrund der in dieser Hinsicht ungenügenden Organisation seines Betriebs ein Verschulden an der Fristversäumnis anzulasten.
Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin vermag auch ihr Einwand in der Replik, wonach die irrtümlich unterbliebene Notierung der nach § 16 VRPG massgeblichen Rechtsmittelfrist auf die gleichzeitige Zustellung der beiden fast gleichlautenden und äusserlich kaum zu unterscheidenden Steuerentscheide zurückzuführen gewesen sei, Dr. X. nicht zu entlasten. Aus dem Entscheid der Steuerrekurskommission betreffend die kantonalen Steuern war nämlich die massgebliche zweistufige Frist für einen Weiterzug an das Verwaltungsgericht ohne weiteres erkennbar, ist doch die Rechtsmittelbelehrung klar und unmissverständlich formuliert wie auch optisch unübersehbar. Sodann hätte Dr. X. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die Anfechtungsfristen in den beiden Urteilen bezüglich der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer unterschiedlich lauteten, zumal er aufgrund früherer Verfahren vor der Steuerrekurskommission über die in Frage kommenden Rechtsmittel Bescheid wissen musste. Dies gilt im Übrigen in gewissem Masse auch für die Gesuchstellerin persönlich, welche über eine juristische Ausbildung verfügt und in anderen Verfahren die Entscheide der Steuerrekurskommission wie auch sonstige gestützt auf öffentliches Recht ergangene Verfügungen jeweils innert der allgemein geltenden Rechtsmittelfrist von § 16 Abs. 1 und 2 VRPG an das Verwaltungsgericht weitergezogen hat (vgl. z.B. VGE vom 18. August 1998 betreffend den im gleichen Zusammenhang, nämlich wegen der steuerlichen Aufrechnung von Erträgen für Zinsen auf dem umstrittenen Darlehen, erhobenen Rekurs der von der Gesuchstellerin und ihrem Bruder beherrschten I. AG). Ihr letzter Rekurs vom 31. Januar 2000, womit sie gemeinsam mit ihrem Bruder und den beteiligten Firmen einen Entscheid des Vorsitzenden der Expropriationskommission vom 17. Januar 2000 fristgerecht beim Verwaltungsgericht angefochten hatte, ist im Übrigen nur wenige Tage vor der Eröffnung des hier strittigen Steuerentscheids erhoben worden. Schliesslich kann entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin die gesetzliche Rechtsmittelfrist von 10 Tagen zur Rekursanmeldung auch nicht als aussergewöhnlich kurz erachtet werden, stellt dies doch vielmehr die nach dem kantonalen Prozessrecht in allen Rechtsgebieten, mit Ausnahme des verwaltungsinternen Steuerverfahrens, übliche Rechtsmittelfrist dar (§ 46 OG, § 38 BauVO; §§ 222 und 243 ZPO, §§ 177 und 187 StPO; vgl. auch im Bundesrecht Art. 272 BStP).
- 4.
- Zusammenfassend folgt aus den obigen Erwägungen, dass ein gemäss § 34b Abs. 4 ZPO relevantes Verschulden des Vertreters der Gesuchstellerin an der Versäumnis der Frist zur Erhebung eines verwaltungsgerichtlichen Rekurses vorliegt, welches ihr anzurechnen ist und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschliesst. Das entsprechende Begehren ist demzufolge abzuweisen.
Die Gesuchstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei sich die Höhe der Gebühr nach dem Aufwand sowie der finanziellen Bedeutung der Streitsache richtet. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss im gleichzeitig eingeleiteten Verfahren betreffend den Rekurs der Gesuchstellerin gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 28. Oktober 1999 zu verrechnen, da jene Zahlung ausdrücklich auch für allfällige Kosten des vorliegenden Wiedereinsetzungsverfahrens erhoben worden ist.
Demgemäss wird erkannt:
Das Wiedereinsetzungsgesuch wird abgewiesen.