Appellationsgericht BS, BS_APG_BStPra_5_2007_455-456_2006-05-16
16. Mai 2006 · Verwaltungsgericht · Deutsch
Veranlagungsverfahren: Verjährung, Übergangsrecht
Appellationsgericht BS · BS_APG_BStPra_5_2007_455-456_2006-05-16 · Deutsch
Veranlagungsverfahren
Veranlagungsverjährung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai 2006 Verjährung des Steueranspruchs im ordentlichen Veranlagungsverfahren für altrechtliche, d.h. vor Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes abgelaufene Steuerperioden, Übergangsrecht nach § 234 neuStG. Für Steuertatbestände, die sich vor Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes verwirklicht haben, kommt gemäss § 234 neuStG noch das alte Steuergesetz zur Anwendung. Da dieses für die im ordentlichen Verfahren zu erhebenden Steuern weder eine relative noch eine absolute Veranlagungsverjährungsfrist enthält, gelten die in § 27 altStG für das Nach- und Strafsteuerverfahren statuierte relative Veranlagungsverwirkungsfrist von zehn Jahren und eine absolute Veranlagungsverwirkungsfrist von fünfzehn Jahren analog. Im vorliegenden Fall kein Ablauf der relativen Verjährungsfrist, weder nach § 27 altStG noch nach § 212 EG ZGB.
I. Sachverhalt
R. H. deklarierte in der Steuererklärung für 1997 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 45’222.– und machte berufsbezogene Abzüge von insgesamt Fr. 28’615.– geltend. Die Steuerverwaltung taxierte das Einkommen aus «Einzelfirma/freiem Beruf» demgegenüber mit Fr. 60’000.– und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 56’601.– fest. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 20. Januar 1999 ab. Auf Rekurs von R. H. hin bestätigte die Steuerrekurskommission diese Veranlagungsverfügung mit Entscheid vom 27. Januar 2000. Die schriftliche Ausfertigung des Entscheids datiert vom 14. Oktober 2005.
Hiergegen richtet sich der vorliegende, rechtzeitig eingereichte Rekurs von R. H. an das Verwaltungsgericht, mit welchem sie beantragt, es sei die Verjährung der Steuerforderung festzustellen. Eventuell sei der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 27. Januar 2000 aufzuheben und ihr Einkommen für das Jahr 1997 auf maximal Fr. 19’652.– zu veranlagen. In der Rekursantwort beantragt das Finanzdepartement die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin hat hierzu repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
455BStPra 1/2007
- II.
- Entscheidungsgründe
- 3.
- Die Rekurrentin macht geltend, die Steuerforderung aus dem Jahr 1997 sei verjährt. Da vorliegend die Steuerpflicht für einen Tatbestand zu beurteilen ist, welcher sich vor dem Kalenderjahr 2001 verwirklicht hat, findet gemäss § 234 Abs. 1 lit. b des per 1. Januar 2001 in Kraft gesetzten revidierten Steuergesetzes (StG) grundsätzlich das alte Steuergesetz (aStG) Anwendung (VGE vom 23. November 2005 i.S. A.W.) Dieses enthält bezüglich den im ordentlichen Verfahren zu erhebenden Steuern weder eine relative noch eine absolute Veranlagungsverjährungs- resp. Veranlagungsverwirkungsfrist. Nach § 27 aStG gilt jedoch im Nach- und Strafsteuerverfahren eine relative Veranlagungsverwirkungsfrist von 10 Jahren (5 Jahre bei Selbstanzeige) und eine absolute Veranlagungsverwirkungsfrist von 15 Jahren. Nach der neueren Praxis des Appellationsgerichts ist § 27 aStG analog auch auf andere Steuerforderungen anzuwenden (AGE vom 17. Dezember 1996 i.S. K. AG). Sowohl bei analoger Anwendung von § 27 aStG als auch bei Anwendung von § 212 EG ZGB ist die relative Verjährungs- resp. Verwirkungsfrist von 10 Jahren noch nicht abgelaufen. Diese ist während des Rekursverfahrens ohnehin stillgestanden. Die absolute Verwirkungsfrist von 15 Jahren gemäss § 27 aStG läuft im vorliegenden Fall erst am 31. Dezember 2012 ab.
…
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
BStPra 1/2007456