Appellationsgericht BS, BS_APG_BStPra_7_1997_449-452_1997-06-06
6. Juni 1997 · Verwaltungsgericht · Deutsch
Verfahren: Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, Nachweis der Kosten für ein Arbeitszimmer
Appellationsgericht BS · BS_APG_BStPra_7_1997_449-452_1997-06-06 · Deutsch
Verfahren
Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, Nachweis der Kosten für ein Arbeitszimmer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Juni 1997
An der Feststellung des für die Veranlagung massgeblichen Sachverhalts trifft die steuerpflichtige Person eine umfassende Mitwirkungspflicht. Bei Berufsauslagen hat sie nicht nur deren Höhe, sondern auch ihre Eigenschaft als Gewinnungskosten nachzuweisen. Der Steuerpflichtige, welcher einen Abzug für ein Arbeitszimmer geltend macht, erfüllt seine Mitwirkungspflichten nicht, wenn er es unterlässt, den Fragebogen der Verwaltung für Lehrkräfte zu beantworten oder auf andere geeignete Weise Auskunft zu geben, sondern sich stattdessen mit allgemeinen Ausführungen zur Situation bei Lehrern begnügt.
I. Sachverhalt
L.M. ist als Lehrer am Gymnasium X. in Basel tätig. In seiner Steuererklärung für das Jahr 1991 nahm er Abzüge u.a. für die Anschaffung eines Computers samt Software und Literatur sowie für die Benützung eines Arbeitszimmers als Gewinnungskosten vor. Die Steuerverwaltung verweigerte den Abzug für die Kosten des Computers, der Software und Literatur, soweit sie über die pauschalierten Berufsunkosten hinaus gehen, liess hingegen das Arbeitszimmer vorerst zur Hälfte zu und veranlagte ihn mit Fr. 108'906.--. Gegen diese Veranlagung vom 6. Juli 1992 erhob L.M. Einsprache. Auf einen dem Steuerpflichtigen zugestellten Fragebogen über die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers reagierte dieser nicht, worauf die Steuerverwaltung im Einspracheverfahren die Verweigerung eines Abzuges für einen Computer, Software und Literatur bestätigte, den Abzug für ein Arbeitszimmer vollumfänglich verweigerte und das steuerbare Einkommen auf Fr. 111'609.- - festsetzte. Gegen diesen Entscheid vom 20. Januar 1994 rekurrierte L.M. an die Steuerrekurskommission. Diese wies den Rekurs in ihrer Sitzung vom 15. Juni 1995 ab.
Gegen den am 30. Juli 1996 eröffneten Entscheid hat L.M. rechtzeitig rekurriert mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Festsetzung des steuerbaren Einkommens pro 1991 auf Fr. 102'486.-- . Das Finanzdepartement schliesst auf Abweisung des Rekurses. Der Referent hat auf einen zweiten Schriftenwechsel und auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet. Die Beratung des Verwaltungsgerichts hat am 6. Juni 1997 stattgefunden.
- II.
- Entscheidungsgründe
- 1.
- ...
- 2.
- Unter den Parteien ist streitig, ob sich das steuerbare Einkommen des Rekurrenten pro 1991 für die Benützung eines Arbeitszimmers um Fr. 3'373.-- und für die Anschaffung eines Computers samt Software und Literatur um Fr. 5'750.-- als Gewinnungskosten reduziert.
Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a StG werden zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens vom Roheinkommen abgezogen "die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten". Gemäss § 17 Abs. 4 StVO (in der bis zum 12. Dezember 1992 gültigen Fassung) ist ein Abzug für die berufliche Benützung eines privaten Zimmers dann gegeben, wenn der Arbeitgeber keine Arbeitsräume zur Verfügung stellt und wenn ein wesentlicher Teil der Berufstätigkeit in privaten Räumlichkeiten erfolgen muss.
Den Steuerpflichtigen trifft gemäss § 12 StG bei der Festsetzung der Steuern eine umfassende Mitwirkungspflicht. Er muss insbesondere über die für die vollständige und richtige Veranlagung erforderlichen Punkte Auskunft erteilen, Belege vorlegen etc. Hinsichtlich der Gewinnungskosten muss er die Eigenschaft von Auslagen als Gewinnungskosten und deren Höhe dartun, damit ein Abzug vorgenommen werden kann (VGE vom 21 April 1995 i.S. B.P., vom 29. April 1983 i.S. D.St.).
Wenn der Rekurrent einen Abzug für die berufliche Benützung seiner privaten Räumlichkeiten vornehmen will, muss er folglich darüber Auskunft geben, dass ihm der Arbeitgeber keine Arbeitsräume zur Verfügung stellt, und entsprechende Belege vorbringen. Der Rekurrent hat zugegebenermassen den von der Steuerverwaltung ausgearbeiteten Fragebogen über Arbeitszimmer für Lehrkräfte nicht ausgefüllt und im Verfahren vor der Steuerverwaltung auch die verlangte Bestätigung des zuständigen Schulrektorats nicht beigebracht. Das gleiche gilt unbestrittenermassen für den neu konzipierten Fragebogen. Die Auskunftspflicht braucht aber nicht notwendigerweise durch Ausfüllen eines Fragebogens befolgt werden; der Steuerpflichtige kann ihr auch in anderer Form nachkommen. Diesbezüglich fehlen indessen zweckdienliche Angaben des Rekurrenten. In seiner Einsprache vom 22. Juli 1992 begnügt er sich mit allgemeinen Ausführungen, wonach, von ein paar wenigen Ausnahmen abgesehen, an den Basler Schulen keine Arbeitszimmer existieren würden, in denen die Lehrkräfte die zweiten ca. 50 % ihrer Dienstpflicht erledigen können. Wie es sich mit den konkreten Verhältnissen für den Rekurrenten am Gymnasium X. verhält, wo der Rekurrent Schule gibt, wird damit nicht ausgeführt. Auch lag der Vorinstanz keine diesbezügliche Bestätigung des Rektorats vor. Der Rekurrent macht denn auch nicht geltend, er sei seiner Auskunftspflicht auf andere Weise als durch das Ausfüllen des Fragebogens nachgekommen. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, es sei allgemein bekannt, dass in den Schulhäusern in Basel eine Raummisere bestehe und die Schulhäuser abends, an Wochenenden und während der Ferien nicht zugänglich seien und dass jede Lehrkraft auf die Benützung eines Arbeitszimmers angewiesen sei. Damit wird erneut eine allgemeine Behauptung aufgestellt, welche die Auskunft über die konkreten Verhältnisse des Rekurrenten am Gymnasium X. nicht ersetzen kann, zumal der Rekurrent selber zugibt, dass in einigen Fällen für die Lehrkräfte Arbeitszimmer in den Schulhäusern zur Verfügung stünden. Eine solche Möglichkeit ist auch für den Rekurrenten denkbar. So ist insbesondere nicht auszuschliessen, dass er als Chemielehrer über einen Laborraum verfügt, in welchem er seine Arbeit ausserhalb der Lektionen verrichten könnte.
Was die mit der Rekursbegründung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eingereichte Betätigung des Rektors des Gymnasiums X. vom 25. November 1993 anbelangt, so kann dieser Beleg als unzulässiges unechtes Novum nicht berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend ohnehin nur zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund der Verhältnisse im betreffenden Steuerjahr, also im Jahre 1991, richtig entschieden hat. Mangels Nachweises fehlender Arbeitsräume, in welchen der Rekurrent seine Berufsarbeiten ausführen kann, und der Notwendigkeit, für die Erfüllung seiner Arbeit private Räumlichkeiten zu benützen, hat die Vorinstanz den Abzug zu Recht verweigert, weshalb der Rekurs in diesem Punkt abgewiesen werden muss.
Auch beim Abzug des Computers samt Software und diverse Literatur im Betrage von Fr. 3'373.-- begnügt sich der Rekurrent mit allgemeinen Angaben über die Bedürfnisse der Lehrkräfte. In seiner Einsprachebegründung vom 22. Juli 1992 hat er immerhin ausgeführt, dass es sich in seinem Fall hauptsächlich um ein eigenes Chemielehrmittel handle, das ca. im Zweijahresturnus aufgrund der in der Zwischenzeit mit Hilfe des Computers zusammengetragenen und strukturierten Unterlagen vollständig überarbeitet und mit Computer/Drucker produziert werde.
In der vorliegenden Rekursbegründung kommt der Rekurrent auf diesen Punkt nicht zurück, sondern begnügt sich wiederum mit allgemeinen Ausführungen über die Notwendigkeit für Lehrkräfte, sich für die zeitgemässe Ausübung ihres Berufes einen Computer anzuschaffen. Wie es sich damit genau verhält, kann offen bleiben, denn dem Rekurrenten und seiner als Vikarin tätigen Ehefrau hat die Steuerverwaltung einen pauschalierten Abzug für Berufsauslagen von Fr. 1'050.-- zugebilligt. Zieht man davon den praxisgemäss zugelassenen Hälfteanteil von aufgerundet Fr. 370.-- für die vom Rekurrenten und seiner Ehefrau angeschaffte Literatur ab, so verbleiben immerhin noch Fr. 680.-- für den von den Ehegatten gemeinsam verwendeten Computer samt Software als Auslagen für ein Jahr. Dies erscheint ausreichend, da der Computer vom Rekurrenten und seiner Frau auch für private Zwecke benützt wird und wie bei den abziehbaren Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstätte nicht einfach die Hälfte des Kaufpreises für das im betreffenden Jahr angeschaffte Gerät, sondern nur pauschalierte Kosten für die Benützung des Geräts im betreffenden Jahr abziehbar sind. Der angefochtene Entscheid lässt sich daher auch in diesem Punkt nicht beanstanden, weshalb der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist.
- 3.
- Dem Ausgang des Rekursverfahrens entsprechend hat der Rekurrent dessen Kosten zu tragen. Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.