Appellationsgericht BS, BS_APG_BStPra_7_1997_453-455_1996-08-09
9. August 1996 · Verwaltungsgericht · Deutsch
Verfahren: Einschätzungsveranlagung, Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
Appellationsgericht BS · BS_APG_BStPra_7_1997_453-455_1996-08-09 · Deutsch
Verfahren
Einschätzungsveranlagung, Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. August 1996
Der Steuerpflichtige, der mangels Abgabe der Steuererklärung amtlich eingeschätzt wird, hat im anschliessenden Einsprache- und Rekursverfahren vollständige und beweistaugliche Unterlagen einzureichen, ansonsten an der Einschätzungsveranlagung festgehalten werden muss.
I. Sachverhalt
Der inzwischen in Basel nicht mehr steuerpflichtige V.W. reichte trotz Mahnungen seine Steuererklärungen für die Jahre 1988 und 1989 nicht ein, weshalb ihn die Steuerverwaltung amtlich einschätzte. Hiegegen erhob er rechtzeitig Einsprache, allerdings ohne diese ordnungsgemäss zu begründen. Wegen ungenügender bzw. fehlender Begründung wies die Steuerverwaltung die Einsprache am 7. Oktober 1991 betreffend die Steuern 1988 ab und trat auf die Einsprache betreffend die Steuern 1989 nicht ein. Den vom Pflichtigen hiegegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission am 12. August 1993 ab.
Gegen den am 11. April 1996 eröffneten Entscheid der Steuerrekurskommission richtet sich der vorliegende Rekurs an das Verwaltungsgericht, womit V.W. Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Das Finanzdepartement beantragt in seiner Antwort Abweisung des Rekurses. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Die Referentin hat auf einen zweiten Schriftenwechsel und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
- II.
- Entscheidungsgründe
- 1.
- ...
- 2.
- Der Rekurrent rügt, die amtliche Einschätzung für das Jahr 1988 sei unberechtigterweise erfolgt. Er begründet dies damit, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid bezüglich der Mangelhaftigkeit der eingereichten Unterlagen auf pauschale und generelle Behauptungen abstelle. Die eingereichten Dokumente hätten für eine Steuereinschätzung genügt. Des weiteren sei er niemals aufgefordert worden, konkret bezeichnete Unterlagen beizubringen, und der von ihm angebotene Zeuge sei nicht befragt worden.
Gemäss § 15 StG kann, wenn die vom Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen ungenügend sind, der Steuerbetrag durch Schätzung nach Erfahrungszahlen oder nach dem Lebensaufwand erfolgen. Die Unterlagen sind ungenügend, wenn entweder wichtige Beweismittel fehlen oder wenn vorgebrachte Beweismittel zu Resultaten führen, die den aufgrund der Erfahrung gewonnenen Erkenntnissen offensichtlich widersprechen (vgl. Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, S. 90). Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent zunächst keine Steuererklärung eingereicht, so dass eine amtliche Einschätzung erfolgen musste. Innert der ihm von der Steuerverwaltung angesetzten Frist zur allfälligen Erhebung einer Einsprache bzw. zur Einreichung der vollständig ausgefüllten Steuererklärung hat der Rekurrent zwar weitere, nach Ansicht der Steuerverwaltung jedoch nicht genügende Unterlagen nachgereicht.
Es ist zu prüfen, ob die im Einsprache- und Rekursverfahren nachgereichten Unterlagen genügt hätten, um von der amtlichen Einschätzung abzuweichen. Nach den Abklärungen der Steuerverwaltung weist der in der Steuererklärung deklarierte Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit einerseits nicht wie erforderlich das Gesamtergebnis aus, andererseits enthält die Angabe Zahlen aus einem andern Jahr. Zudem hat der Rekurrent nie eine Erfolgsrechnung des Jahres 1988 zum Betrieb in Zürich eingereicht. Die Steuerverwaltung ist daher, trotz Klärungsversuchen, zum Schluss gelangt, dass die Bilanz 1988 zum Geschäftsbetrieb in Zürich entweder falsch oder dann unverständlich gegliedert sei (vgl. Vernehmlassung des Rechtsdienstes der Steuerverwaltung vom 19. März 1992, S. 4). Nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung muss der Steuerpflichtige Tatsachen, die er zu seinen Gunsten anruft, beweisen; die Steuerverwaltung hat gegebenenfalls zu beweisen, dass vorgebrachte Unterlagen unvollständig, unrichtig oder doch unglaubwürdig sind (vgl. Grüniger/Studer, a.a.O.). Wie oben ausgeführt, hat die Steuerverwaltung ihren Entscheid eingehend begründet und den ihr obliegenden Beweis für die Unvollständigkeit und Unglaubwürdigkeit der eingereichten Unterlagen erbracht.
Dem Rekurrenten, der selber ein Beratungsbüro für Steuersachen betreibt, wäre es zumutbar gewesen, auch ohne Konkretisierung der benötigten Dokumente die zur Veranlagung notwendigen Unterlagen einzureichen. Nach den Abklärungen der Steuerverwaltung wurden denn auch nicht nur notwendige Unterlagen nicht eingereicht, sondern die eingereichten Unterlagen sind teils fehlerhaft. Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass eine Veranlagung aufgrund der eingereichten Unterlagen zu einem falschen Resultat geführt hätte. Der Einwand des Rekurrenten, er sei nie zur Einreichung konkreter Unterlagen aufgefordert worden, ist demnach unbegründet. Des weitern bringt der Rekurrent vor, der von ihm angebotene Zeuge sei nie zur Sache befragt worden, so dass der Entscheid an einem wesentlichen formellen Mangel leide. Grundsätzlich ist die Behörde verpflichtet, einen formrichtig angebotenen Beweis abzunehmen. Ergibt sich aber, dass das Beweismittel nicht tauglich oder nicht erheblich ist, so kann die Behörde davon Abstand nehmen (vgl. Bernhard Madörin, Die Steuereinsprache im Kanton Basel-Stadt, Diss. 1985, S. 91). Vorliegend hätte der vom Rekurrenten beantragte Zeuge Angaben über den Geschäftsbetrieb und die Abrechnung der Filiale in Basel machen sollen. Diese Informationen ergaben sich jedoch bereits aus den eingereichten Abschlüssen der hiesigen Betriebsstätte. Der beantragte Zeuge hätte somit nichts beweisen können, was nicht schon aus den Akten ersichtlich war. Die Behörde hat daher im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme des angebotenen Beweismittels verzichten dürfen.
Der vom Rekurrenten erhobene Vorwurf der Willkür kann sich nur auf das Jahr 1988 beziehen, da hinsichtlich der Einschätzung pro 1989 ein Nichteintretensentscheid ergangen ist und deshalb keine materielle Prüfung stattgefunden hat. In der Rekursbegründung bemängelt der Rekurrent einzelne Zahlen der Einschätzung in quantitativer Hinsicht, nennt jedoch keine anderen Zahlen und reicht auch keine entsprechenden Belege ein. Er geht unter Ziff. 4 lit. c der Rekursbegründung offenbar davon aus, es sei in der amtlichen Einschätzung ein Vermögensertrag minderjähriger Kinder von Fr. 10'000.-- berücksichtigt worden, wozu er sinngemäss geltend macht, er habe gar keine Kinder. Er übersieht dabei, dass der Betrag von Fr. 10'000.-- in Ziff. 6 der Rubrik Einkommen einen angenommenen Ertrag aus Wertschriften und Kapitalanlagen allgemein, d.h. von ihm selbst und seiner Ehefrau, und nicht einen solchen aus Vermögen minderjähriger Kinder betrifft. Aus den von der Verwaltung als Grundlage für die amtliche Einschätzung erstellten Steuererklärungen ergibt sich, dass die vom Rekurrenten im Rekurs unter Ziff. 4 lit. a bis d erhobenen Einwände offensichtlich falsch sind. Es liegen daher keine Anhaltspunkte für Willkür bei der amtlichen Einschätzung vor. Somit erweist sich der Rekurs in diesem Umfang als unbegründet.
- 3.
- ...
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.