Appellationsgericht BS, BS_APG_BStPra_7_1997_456-459_1997-02-14

14. Februar 1997 · Verwaltungsgericht · Deutsch

Rekursverfahren: Berechnung der Rechtsmittelfrist

Appellationsgericht BS · BS_APG_BStPra_7_1997_456-459_1997-02-14 · Deutsch

Rekursverfahren
Berechnung der Rechtsmittelfrist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Februar 1997
Ein eingeschriebener Entscheid, den der Postbote dem abwesenden Adressaten nicht aushändigen kann, gilt als am letzten Tag der 7-tägigen postalischen Abholungsfrist zugestellt. Diese Zustellungsfiktion gilt allerdings nur, wenn die Zustellung des behördlichen Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Dies ist grundsätzlich bei einem hängigen Verfahren der Fall, trifft aber dann nicht zu, wenn die mit dem Verfahren betraute Behörde bis zu ihrem Entscheid übermässig lange Zeit hat verstreichen lassen.

I. Sachverhalt

Am 7. April 1991 erhob J. X. gegen die von der Steuerverwaltung erlassene Steuerveranlagung vom 22. März 1991 Einsprache. Gegenstand derselben bildete die Frage, ob die Kosten für ein Nachdiplomstudium in Unternehmensführung an der Hochschule St. Gallen für die Steuern pro 1988 zum Abzug zuzulassen seien. Am 17. Mai 1993 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Dagegen rekurrierte J. X. mit Eingabe vom 25. August 1993 an die Steuerrekurskommission. Mit Entscheid vom 30. August 1995 trat diese auf den Rekurs nicht ein, da der Rekurrent die Rekursfrist versäumt habe und kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliege. Hiergegen richtet sich der vorliegende, rechtzeitig erhobene Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit welchem J. X. die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur materiellen Entscheidung an die Steuerverwaltung, eventualiter an die Steuerrekurskommission, beantragt. Das Finanzdepartement schliesst in seiner Antwort auf Abweisung des Rekurses. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Referent hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beratung des Verwaltungsgerichts hat am 14. Februar 1997 stattgefunden.

II.
Entscheidungsgründe
1.
...
2.
a) Es ist unbestritten, dass der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung am 17. Mai 1993 eingeschrieben an den Rekurrenten verschickt wurde und am 18. Mai beim Postamt Basel 28 eintraf. Da der Rekurrent indessen vom 13. Mai bis 28. Juli 1993 in den USA weilte und während dieser Zeit sämtliche Post auf dem Postamt zurückbehalten liess, nahm er den Entscheid der Steuerverwaltung erst am 29. Juli 1993, zusammen mit den übrigen Postsendungen, in Empfang. Während sich der Rekurrent auf den Standpunkt stellt, die Rekursfrist von 30 Tagen habe erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Empfangs zu laufen begonnen und sei mit dem am 25. August 1993 eingereichten Rekurs gewahrt worden, erachtet die Steuerrekurskommission den Rekurs als verspätet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat sie abgelehnt, da der Auslandaufenthalt des Rekurrenten, der das Einspracheverfahren eingeleitet habe, kein unverschuldetes Hindernis und somit keinen Entschuldigungsgrund darstelle.
b)
Gemäss § 29 Abs. 1 StG steht dem Betroffenen gegen Einspracheentscheide der Verwaltung innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides der Rekurs an die Steuerrekurskommission offen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die formelle Frage, ob der Rekurrent diese Rekursfrist eingehalten hat.

Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie der Adressat tatsächlich in Empfang nimmt. Wenn der Postbote weder ihn noch eine andere zur Entgegennahme der Sendung berechtigte Person antrifft, legt er eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach. Die Sendung gilt dann im Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung am Postschalter als zugestellt. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die 7 Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 115 Ia 15; Urteil Vorinstanz S. 3 m.H. auf die kantonale Rechtsprechung; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 91 B I. a.). Diese Zustellungsfiktion gilt allerdings nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Dies ist grundsätzlich bei einem hängigen Verfahren der Fall, denn mit der Rechtshängigkeit entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und u.a. dafür zu sorgen, dass ihnen das Verfahren betreffende Entscheide zugestellt werden können (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., m.w.H.). Die blosse Erteilung eines Postrückbehaltungsauftrags genügt diesen Anforderungen nicht und hat auf den Beginn einer Beschwerdefrist keinen Einfluss (BGE 107 V 190).

Die Anwendung dieser vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung für kantonale und bundesrechtliche Verfahren entwickelten Prinzipien im baselstädtischen Verfahrensrecht ist - in Ermangelung einer eigenen kantonalrechtlichen Lösung - nicht zu beanstanden. Sie sind auch im Zivilprozessrecht unbestritten und dienen der Rechtssicherheit, indem sie klar und einfach zu handhaben sind (Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, § 12 Rz. 24; BGE 115 Ia 17).

c)
Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der Rekurrent gegen die am 22. März 1991 erlassene Steuerveranlagung am 7. April 1991 Einsprache bei der Steuerverwaltung erhoben. Gleichzeitig ersuchte er um eine Frist von 2 Monaten zur Einreichung der Einsprachebegründung. Nachdem die Steuerverwaltung auf dieses Gesuch nicht reagierte, der Rekurrent jedoch in der Folge für mehrere Monate in die USA reiste und anschliessend einen WK zu absolvieren hatte, ersuchte er die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 18. Juni 1991 erneut um eine angemessene Fristerstreckung. Nachdem ihm diese gewährt worden war, reichte er die Einsprachebegründung am 27. November 1991 ein. Erst am 17. Mai 1993, und somit rund 1 1/2 Jahre später, wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab.

Diese Umstände relativierten vorliegend die Pflicht des Rekurrenten, dafür besorgt zu sein, dass ihm die das Steuerverfahren betreffenden behördlichen Mitteilungen zugestellt werden können. Wie bereits erwähnt, ist Voraussetzung der Zustellungsfiktion bei nicht abgeholten eingeschriebenen Postsendungen, dass der Rekurrent mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung des behördlichen Akts rechnen muss. Dies konnte von ihm vorliegend, rund eineinhalb Jahre nach Einreichung der Einsprachebegründung, nicht mehr erwartet werden. Der Rekurrent, der während dieser Zeit von der Steuerverwaltung nie über den Stand des Verfahrens orientiert worden war, durfte die Sache vielmehr "vergessen". Es traf ihn auch nicht die Pflicht, sich bei der Steuerverwaltung zu erkundigen, ob während seiner Ortsabwesenheit allenfalls mit der Zustellung des Einspracheentscheides zu rechnen sei, lagen doch keinerlei Anhaltspunkte vor, aus denen er auf eine baldige Zustellung des Entscheides hätte schliessen müssen (vgl. demgegenüber etwa BGE 107 V 189). Als offensichtlich unhaltbar erscheint in diesem Zusammenhang die Argumentation der Vorinstanz, "dass je länger ein Verfahren bisher gedauert hat, desto grösser die Wahrscheinlichkeit wird, dass ein Entscheid ergeht" (Rekursantwort S. 5). Dies hätte vorliegend zum praktischen Ergebnis geführt, dass der Rekurrent seit Beginn des Verfahrens im Jahre 1991 und damit seit mittlerweile 6 Jahren während sämtlichen (längeren) Ortsabwesenheiten taugliche Vorkehren zur rechtzeitigen Kenntnisnahme von Postsendungen hätte treffen müssen. Dies kann von ihm auch bei Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht erwartet werden, umso mehr, als die lange Verfahrensdauer überwiegend auf das wenig speditive Vorgehen der bisher mit dem Verfahren betrauten Behörden zurückzuführen ist.

d)
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der rein formellen Betrachtungsweise der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung erst mit dem tatsächlichen Empfang durch den Rekurrenten am 29. Juli 1993 als zugestellt gilt. Sein Rekurs an die Steuerrekurskommission vom 25. August 1993 ist daher rechtzeitig innert der 30-tägigen Rekursfrist erfolgt. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist daher aufzuheben und zum materiellen Entscheid an diese zurückzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben und ist dem Rekurrenten für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu Lasten des Finanzdepartementes zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt:

In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 30. August 1995 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Steuerrekurskommission zurückgewiesen.