Appellationsgericht BS, BS_APG_BStPra_7_2001_418-424_2000-05-24

24. Mai 2000 · Deutsch

Steuerbezug: Rechtsöffnungsverfahren, Einreden

Appellationsgericht BS · BS_APG_BStPra_7_2001_418-424_2000-05-24 · Deutsch

Steuerbezug
Rechtsöffnungsverfahren: Einreden der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verjährung und der Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels
Urteil des Appellationsgerichts (Ausschuss) des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2000
Eine kurze Urteilsberatung im Verfahren um Erteilung der Rechtsöffnung bedeutet nicht notwendigerweise, dass sich das Gericht mit den für die Entscheidfindung wesentlichen Fragestellungen nicht auseinandergesetzt habe und deswegen der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Auch bei einer kurzen Urteilsbegründung lässt sich nicht unbedingt eine Verletzung des Gehörsanspruchs ableiten: das Gesetz sieht für die Rechtsöffnung nur ein summarisches Verfahren vor; zudem dürfen an die Begründung eines Urteils keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden. Im Rechtsöffnungsverfahren kann die Verjährung des Steueranspruchs nicht geltend gemacht werden, wenn sie bereits vor dem Erlass des zu vollstreckenden Urteils eingetreten ist, da die Beurteilung dieser Frage ins Erkenntnis- und nicht ins Vollstreckungsverfahren gehört. Ebensowenig kann im Rechtsöffnungsverfahren die Verletzung verfassungsmässiger oder von der EMRK garantierter Grundrechte durch das zu vollstreckende Urteil geltend gemacht werden; eine Ausnahme gilt nur für die sog. unverjährbaren und unverzichtbaren Rechte.

I. Sachverhalt

Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer eröffnete C. B. am 13. September 1989 Nach- und Strafsteuern für die 20., 21. und 22. Wehrsteuerperiode. Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs von C. B. hiess die kantonale Rekurskommission für eidgenössische Abgaben mit Entscheid vom 17. November 1992 teilweise gut und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an die Verwaltung zurück. Im übrigen wies sie den Rekurs ab. Mit Urteil vom 21. November 1994 bestätigte das Bundesgericht diesen Entscheid. Hierauf erliess die Steuerverwaltung eine neue Veranlagung der Nach- und Strafsteuern. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Steuerrekurskommission und mit Entscheid vom 27. November 1998 auch das Bundesgericht ab. Zwischenzeitlich erhob C. B. mit Eingabe vom 20. April 1995 Beschwerde wegen einer Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR). Diese erkannte mit Entscheid vom 1. Juli 1998, dass im Nach- und Strafsteuerverfahren das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden ist. Mit «Resolution intérimaire» vom 19. Februar 1999 schloss sich das Ministerkomitee des Europarates dieser Feststellung an und beschloss eine weitere Prüfung der Beschwerde. Unter anderem gestützt auf den Entscheid der EKMR reichte C. B. beim Bundesgericht ein Revisionsbegehren ein, auf das dieses mit Entscheid vom 27. August 1999 nicht eintrat.

Mit den Zahlungsbefehlen Nr. 99/104658, 99/104659 und 99/104660 vom 2. August 1999 leitete die Steuerverwaltung für die eingangs genannten Wehrsteuerperioden die Betreibung ein. Nach Erhebung des Rechtsvorschlages durch C. B. verlangte sie mit Begehren vom 12. November 1999 die Rechtsöffnung in den drei genannten Betreibungen. In der Verhandlung vom 8. Februar 2000 bewilligte das Dreiergericht für alle drei Zahlungsbefehle die definitive Rechtsöffnung und auferlegte dem Schuldner die jeweiligen Gerichtskosten.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 18. Februar 2000, mit der C. B. deren kostenfällige Aufhebung, die Abweisung der Begehren auf Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung und eventualiter die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz beantragt. Die Steuerverwaltung und der Vorsitzende des Dreiergerichts schliessen mit ihren Vernehmlassungen vom 20. März 2000 respektive 11. April 2000 auf Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 15. Mai 2000 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Begehren fest.

II.
Entscheidungsgründe
1.
Gegen den inappellablen Entscheid des Dreiergerichts ist gemäss § 242 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO die Beschwerde wegen Verfahrensmängeln und Willkür an das Appellationsgericht zulässig. In Bezug auf die Kognition des Appellationsgerichts ist festzuhalten, dass Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn bei freier Überprüfung des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheides auch eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Sie liegt nur bei einer qualifizierten Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheide vor. Diese können somit nur dann aufgehoben werden, wenn sie schlechthin unhaltbar sind, sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lassen, gegen klares Recht verstossen, sinn- und zwecklos sind oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (vgl. statt vieler BGE 125 II 10 E. 3a S. 15; AGE vom 7. Juli 1998 i.S. G.B.; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, a.a.O., § 21 Rz. 87).
2.
a) Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit einen Verfahrensmangel geltend. Er rügt, dass sich das Dreiergericht anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 8. Februar 2000 nicht mit den Ausführungen seines Vertreters auseinandergesetzt habe. Dessen mündlicher Vortrag sei weder protokolliert noch in der schriftlichen Fassung zu den Akten genommen worden. In der knapp fünf Minuten dauernden Urteilsberatung sei eine Auseinandersetzungen mit diesen dem Gericht zuvor nicht vorliegenden Ausführungen nach menschlichem Ermessen nicht möglich gewesen. Darin liege eine Verweigerung der Kenntnisnahme seiner Argumente. Schliesslich sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör auch durch das Fehlen einer schriftlichen Urteilsbegründung verletzt worden, zumal sich die mündliche Urteilsbegründung im Hinweis erschöpft habe, dass der Rechtsöffnungstitel an keinen schweren Mängeln leide. Damit sei ihm die Möglichkeit genommen worden, sich sachgerecht gegen den angefochtenen Entscheid zur Wehr zu setzen.
b)
Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet das rechtliche Gehör. Aus diesem Anspruch fliessen unter anderem auch die Ansprüche auf vorgängige Stellungnahme und Anhörung in einem Verfahren, auf deren Berücksichtigung durch die zuständige Instanz und auf Begründung des Entscheides (J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, 509 f.).

Unbestritten ist zunächst, dass sich der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter vor der Vorinstanz hat äussern dürfen. Erstellt ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch, dass das Dreiergericht das von seinem Vertreter eingereichte Manuskript seines Plädoyers zu den Akten genommen hat. Soweit daher auch im Rechtsöffnungsverfahren in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung in der Zivilprozessordnung ein direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteter verfassungsrechtlicher Anspruch besteht, dass die für den Ausgang des Verfahrens wichtigen Erklärungen der Parteien protokolliert werden müssen (vgl. BGE 126 I 15 E. 2a/aa S. 126; 124 V 241 Erw. 2), wozu im mündlichen Verfahren zweifellos auch die Vorträge der Parteien gehören, so ist diesem damit Rechnung getragen worden. Auch der Anspruch auf Berücksichtigung der Ausführungen der Parteien durch das Gericht ist nicht verletzt worden, hat das Gericht doch eine Beratung durchgeführt und seinen Entscheid vom Vorsitzenden begründen lassen. Auch wenn die Beratung nur fünf Minuten gedauert haben sollte, so kann aus dieser Dauer nicht geschlossen werden, dass sich das Gericht nicht mit den für den Entscheid wesentlichen Fragenstellungen auseinandergesetzt hat. Eine darüber hinaus gehende Berücksichtigungspflicht besteht nicht. Hätte der Vertreter des Beschwerdeführers eine eingehendere Auseinandersetzung mit seinen Ausführungen durch das Gericht sicherstellen wollen, so wäre es ihm im übrigen offengestanden, diese dem Gericht vorgängig mit einer schriftlichen Eingabe zur Kenntnis zu bringen, zumal ihm die Vorladung zur Verhandlung vom 8. Februar 2000 bereits am 13. Dezember 1999 zugegangen war.

Schliesslich ist auch der Anspruch auf Begründung nicht verletzt worden. Zunächst ist festzustellen, dass § 213 Abs. 5 i.V.m. § 214 Abs. 1 ZPO im Verfahren vor dem Dreiergericht nur eine kurze Begründung vorsieht. Dies entspricht Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG, welcher für das Rechtsöffnungsverfahren ein summarisches Verfahren vorsieht. Mehr lässt sich auch aus Art. 29 Abs. 2 BV nicht ableiten. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine allzu hohen Ansprüche an die Begründung eines Urteils gestellt werden. Das Gericht muss daher kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid abstützt. Es muss genügen, dass die unterliegende Partei weiss, warum entgegen ihren Anträgen entschieden worden ist. Die Begründung muss ihr damit die Gelegenheit geben, den Entscheid sachgerecht anzufechten (BGE 121 I 57; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 357). Dass die mündliche Begründung des vorinstanzlichen Urteils diesen Anforderungen genügt hat, zeigt die vorliegende Beschwerde. Sie beweist, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen ist, mit detaillierten Rügen formeller und materieller Art seine Beschwerde zu begründen. Zudem macht er selber geltend, dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründet habe, dass der vorgelegte Rechtsöffnungstitel keine schweren Mängel aufgewiesen habe. Dies war denn auch der Kern der Begründung.

c)
Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass der Entscheid der Vorinstanz keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 242 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO aufweist.
3.
a) Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im weiteren auch geltend, dass der angefochtene Entscheid auch inhaltlich mangelhaft und willkürlich im Sinne von § 242 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO sei. Er rügt in diesem Zusammenhang, dass sich das Dreiergericht «in schwerwiegender Weise gegen zwingendes Völkerrecht und die absolute Verjährung von Forderungen hinweggesetzt» habe. Es habe «die Entscheide der zuständigen Strassburger Organe welche die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention im Verfahren gegen den Beschwerdeführer bestätigten, als entscheidende Tatsachen ausser Acht gelassen» (Beschwerde S. 10).
b)
Der Beschwerdegegner hat die definitive Rechtsöffnung gestützt auf eine Veranlagung über Nach- und Strafsteuern (Beilage 5 zum Rechtsöffnungsgesuch) beantragt. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache und die Rekurse wiesen die Steuerverwaltung (Beilage 6 zum Rechtsöffnungsgesuch), die Steuerrekurskommission (Beilage 7 zum Rechtsöffnungsgesuch) und mit Entscheid vom 27. November 1998 auch das Bundesgericht (Beilage 8 zum Rechtsöffnungsgesuch) ab. Es handelt sich deshalb um einen Entscheid einer Verwaltungsbehörde des Bundes im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (SchKG-Staehelin, Art. 80 N 99). Die Veranlagungsverfügung ist formell rechtskräftig, da sie dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen eröffnet worden ist und durch kein ordentliches Rechtsmittel mehr angefochten werden kann (SchKG-Staehelin, Art. 80 N 110).

Gegen die Erteilung der Rechtsöffnung ruft der Beschwerdeführer nun aber gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die Verjährung der zu vollstreckenden Forderung an. Im Rechtsöffnungsverfahren kann die Verjährung aber nur beachtet werden, wenn sie erst nach dem Erlass des zu vollstreckenden Entscheides eingetreten ist (BGE 123 III 213 E. 5b/cc S. 219; SchKG-Staehelin, Art. 81 N 21; Jaeger/Walder/Kull/ Kottmann, SchKG, 4. Aufl. 1997, Art. 81 N 9). Nachdem das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 27. November 1998 (Beilage 8 zum Rechtsöffnungsgesuch, S. 12 ff.) die Verjährungseinrede des Beschwerdeführers verworfen hatte, hätte dieser gegenüber dem Dreiergericht dartun müssen, dass die Verjährung seit jenem Urteil eingetreten sei. Dies behauptet er aber gerade nicht. Sowohl vor dem Dreiergericht wie auch mit der vorliegenden Beschwerde macht er im Gegenteil geltend, die Verjährung sei entgegen der Annahme des Bundesgerichts schon lange vor dessen Entscheid eingetreten (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Dies durfte das Dreiergericht aber in Anwendung von Art. 81 Abs. 1 SchKG nach dem Gesagten nicht überprüfen, hätte es ansonsten im Vollstreckungsverfahren doch den Entscheid des Bundesgerichts in der Sache selbst überprüfen müssen. Dies entspricht aber nicht der Funktion der Rechtsöffnung als Teil des Vollstreckungsverfahrens. Die Verjährungseinrede des Beschwerdeführers zielt deshalb ins Leere und ist vom Dreiergericht daher zu Recht nicht berücksichtigt worden.

c)
Im weiteren rügt der Beschwerdeführer, das Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 1998 (Beilage 8 zum Rechtsöffnungsgesuch) verstosse gegen zwingendes Völkerrecht. Es vermöge daher den Voraussetzungen von Art. 80 SchKG an einen definitiven Rechtsöffnungstitel nicht zu genügen. Die definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG ist dann zu verweigern, wenn das als Rechtsöffnungstitel dienende Urteil nichtig ist (SchKG-Staehelin, Art. 80 N 128). Nichtig sind Verfügungen und die im darauffolgenden Rechtsmittelverfahren ergangenen Gerichtsentscheide dann, wenn ihnen ein schwerer Mangel anhaftet, der offensichtlich oder zumindest leicht zu erkennen ist. Zudem darf die Rechtssicherheit durch die Anerkennung der Nichtigkeit eines Entscheides nicht ernsthaft gefährdet werden (Rhinow/ Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 40 B IV.). Verfahrensmängel führen dabei nur in seltenen Fällen zur Nichtigkeit eines Entscheides (SchKG-Staehelin, Art. 80 N 128). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bewirkt nur ausnahmsweise die Nichtigkeit des Entscheides (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 81 B. VII.).

Nicht zu genügen vermag für die Verweigerung der Rechtsöffnung allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 2. Aufl. 1980, § 138). Dies gilt auch für die Verfahrensgarantien der EMRK. Auch wenn es sich bei den verfassungsmässigen Rechten aufgrund ihres Verfassungsranges um qualifizierte Rechtsansprüche des Einzelnen handelt, ist deren Verletzung durch die Ergreifung von Rechtsmitteln im Erkenntnisverfahren geltend zu machen. Sie kann dagegen nicht mehr im Vollstreckungsverfahren gerügt werden. Eine Ausnahme bilden allein die sogenannten unverjährbaren und unverzichtbaren Grundrechte, deren Verletzung heute zu Recht als besondere Nichtigkeitsgründe erkannt sind (Häfelin/ Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Aufl. Zürich 1998, Rz. 1687c; Gadola, Die unverzichtbaren und unverjährbaren Grundrechte als verfahrensrechtliches Scheinproblem, in: recht 1995, 34 ff.).

Im vorliegenden Fall hat die Europäische Menschenrechtskommission mit Entscheid vom 1. Juli 1998 festgestellt, dass das am 9. Dezember 1983 eingeleitete, vom 14. Januar 1987 bis zum 25. August 1989 und damals noch hängige Nach- und Strafsteuerverfahren gegen den Beschwerdeführer dessen in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf Verhandlung einer strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verletzt hat. Obwohl sich das Ministerkomitee mit «Résolution intérimaire» vom 19. Februar 1999 dieser Feststellung angeschlossen hat, steht ein abschliessender Entscheid des Ministerkomitees noch aus.

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Entscheid des Ministerkomitees «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» zu einer Revision des Bundesgerichtsentscheides vom 27. November 1998 führen werde, so kann daraus gerade nicht auf dessen Nichtigkeit als Rechtsöffnungstitel geschlossen werden. Kann ein Mangel eines Urteils durch Revision geltend gemacht werden, so ist dieser Weg zu beschreiten. Er kann nicht im Rechtsöffnungsverfahren einredeweise gegen den Rechtsöffnungstitel vorgebracht werden (vgl. auch SchKG-Staehelin, Art. 80 N 14).

Selbst wenn das Ministerkomitee den Entscheid des EKMR im übrigen bestätigen wird, muss dies nicht zwingend zur revisionsweisen Aufhebung des Bundesgerichtsentscheides vom 27. November 1998 führen. Den Vertragsstaaten der EMRK steht ein breiter Spielraum zu, wie sie den Entscheidungen der Strassburger Organe nachkommen wollen (BGE 124 I 274 E. 3b + e S. 277 f., 280 ff.). Im heutigen Zeitpunkt steht deshalb noch nicht fest, ob das Ministerkomitee nach seiner «Résolution intérimaire» vom 19. Februar 1999 den Fall durch die Zusprechung einer «gerechten Entschädigung» gemäss Art. 41 EMRK abschliessen wird, wie dies der Vertreter des Beschwerdeführers in seinem Vortrag vor der Vorinstanz in Aussicht genommen hat (Ziff. II. A 8). Sprechen die europäischen Organe aber aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots dem Beschwerdeführer eine angemessen erscheinende Wiedergutmachung zu, so kommt eine Herabsetzung der Strafsteuern durch eine Revision nach Art. 139a OG nicht mehr in Frage (BGE 123 I 329 E. 3 S. 336).

Zudem ist zu beachten, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots allein nicht geeignet ist, einen schweren Fehler des zu spät ergangenen Entscheides selbst zu bewirken. Zudem handelt es sich bei der von den Strassburger Organen festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht um einen klaren und für jedermann leicht erkennbaren Fehler. Auch wenn die EKMR ihren Entscheid einstimmig gefasst hat, so gilt es zu beachten, dass zur Beurteilung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auf eine Vielzahl von Faktoren wie die Schwierigkeit der Abklärungen, die Komplexität der Sache und das Verhalten der Parteien abgestellt werden muss. Auch aus diesen Gründen kann nicht von der Nichtigkeit des Bundesgerichtsentscheides vom 27. November 1998 ausgegangen werden.

Schliesslich ist auf den Bundesgerichtsentscheid vom 27. August 1999 (Beilage 9 zum Rechtsöffnungsgesuch) hinzuweisen. Darin hat das Bundesgericht festgestellt, dass es den Entscheid der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 1. Juli 1998 nicht übersehen, sondern die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtlich anders gewürdigt habe (E. 3d S. 5). An diese Beurteilung ist der Rechtsöffnungsrichter gebunden.

d)
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die zu vollstreckende Forderung nicht verjährt, der Entscheid des Bundesgerichts vom 27. November 1998 nicht nichtig ist und deshalb einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel bildet. Der Vorinstanz kann daher keine Willkür im Sinne von § 242 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO vorgeworfen werden.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten.

Demgemäss wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.