Appellationsgericht BS, BS_APG_BStPra_8_2003_538-544_2002-03-15

15. März 2002 · Verwaltungsgericht · Deutsch

Interkantonales Steuerrecht: Steuerdomizil

Appellationsgericht BS · BS_APG_BStPra_8_2003_538-544_2002-03-15 · Deutsch

Basel-Stadt
Entscheide
Interkantonales Steuerrecht
Steuerdomizil
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. März 2002 Feststellung des Steuerdomizils und der persönlichen Steuerpflicht bei Wochenaufenthalt. Bejahung des Lebensmittelpunktes im Kanton Basel-Stadt für einen seit Jahren in der Region domizilierten und erwerbstätigen Grenzwächter, der trotz weiterhin im Kanton ausgeübter Erwerbstätigkeit einen Wohnsitzwechsel nach Zug infolge Verlagerung der Lebensbeziehungen geltend machte.

I. Sachverhalt

X., geboren 18. März 1956, wuchs bei seinen Eltern in Zug auf und besuchte dort die Schulen. Ab 1. Oktober 1980 arbeitete er als Grenzwächter bei der Eidgenössischen Zollverwaltung in Basel und hinterlegte am 13. April 1981 von C. her kommend seine Schriften in Basel. Er ist ledig. Nachdem er zunächst mit seiner damaligen, aus Zug stammenden Freundin in Basel wohnte, meldete er sich am 30. November 1986 gemeinsam mit ihr nach A. (BL) ab, wo das Paar eine gemeinsame Wohnung bezog. Bis zum 31. Dezember 1995 lebte X. mit dieser Partnerin und später mit einer neuen Freundin, die er ebenfalls in der Region Zug kennen gelernt hatte, in A. Als die zweite Beziehung Ende 1995 auseinander ging, begründete er per 1. Januar 1996 erneut seinen Wohnsitz in Basel und wurde hier wieder steuerpflichtig. Per 1. März 1997 meldete er sich nach Zug ab und hinterlegte dort seine Schriften. Gleichzeitig meldete er sich in Basel als Wochenaufenthalter an. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt anerkannte den Wochenaufenthalterstatus jedoch nicht und verfügte am 17. April 1998, dass die Steuerpflicht des X. kraft persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Basel-Stadt mit Wirkung ab 1. März 1997 weiter-bestehe. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos, wie auch der Rekurs an die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 10. Januar 2001 abgewiesen wurde. Während des Einsprache- bzw. Rekursverfahrens meldete sich X. am 13. Juli 1998 erneut nach A. ab, wo er sich auf diesen Zeitpunkt als Wochenaufenthalter anmeldete.

Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 10. Januar 2001 richtet sich der vorliegende, rechtzeitig erhobene Rekurs an das Verwaltungsgericht. X. verlangt damit die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Feststellung, dass er seit dem 1. März 1997 keinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt mehr habe. Das Finanzdepartement schliesst in seiner Rekursantwort auf Abweisung des Rekurses, während der Rekurrent in seiner Replik an den früheren Rechtsbegehren festhält. Auf die Einholung einer Duplik hat der Referent verzichtet. An der Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2002 ist der Rekurrent befragt worden und sind sein Rechtsbeistand sowie der Vertreter des Finanzdepartements zum Vortrag gelangt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen, soweit sie für den Fall von Bedeutung sind.

II.
Entscheidungsgründe
1.
a) Gegen die Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Dieses ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses funktionell wie auch sachlich zuständig. Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Rekurrenten offensichtlich erfüllt, so dass auf den Rekurs einzutreten ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach § 8 Abs. 1 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Unter dem Titel der Anwendung öffentlichen Rechts bezieht sich die Überprüfung des Verwaltungsgerichts auch auf die korrekte Berücksichtigung der Gerichtspraxis zu verfassungsmässigen Rechten, hier insbesondere die aus dem verfassungsmässigen Doppelbesteuerungsverbot gemäss Art. 46 Abs. 2 aBV und 127 Abs. 3 BV abgeleiteten Garantien.
b)
Vorliegend geht es um die Beurteilung der Steuerpflicht für einen Zeitraum, welcher vor der Steuerperiode 2001 liegt. Gemäss § 234 des per 1. Januar 2001 in Kraft gesetzten revidierten Steuergesetzes (StG; SG 640.100) findet dieses somit keine Anwendung, sondern es ist noch das alte Steuergesetz (aStG) massgeblich. Der neue § 3 Abs. 1 StG regelt die Steuerpflicht natürlicher Personen aufgrund von persönlicher Zugehörigkeit inhaltlich allerdings übereinstimmend mit dem früheren § 1 Abs. 1 lit. a aStG.
2.
a) Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet die Frage, ob der Rekurrent vom 1. März 1997, ab welchem Datum er in Basel noch als Wochenaufenthalter gemeldet war, bis zum 13. Juli 1998, dem Zeitpunkt seiner Abmeldung nach A., kraft persönlicher Zugehörigkeit weiterhin der Steuerhoheit des Kantons Basel-Stadt unterstanden hat und damit hier steuerpflichtig gewesen ist. Die persönliche Zugehörigkeit einer natürlichen Person ist laut § 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 aStG gegeben, wenn diese «im Kanton Wohnsitz hat oder tatsächlich hier wohnt». Dabei bleiben nach § 1 Abs. 1 aStG abweichende bundesrechtliche und staatsvertragliche Bestimmungen vorbehalten. Bei interkantonalen Verhältnissen ist demnach insbesondere das Verbot einer Doppelbesteuerung zu beachten, welche gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossen würde. Eine solche ist in Form der sogenannten aktuellen Doppelbesteuerung verwirklicht, wenn ein Steuerpflichtiger von zwei oder mehr Kantonen zugleich für das gleiche Steuerobjekt und für den gleichen Zeitraum zu Steuern herangezogen wird; für das Vorliegen einer sogenannten virtuellen Doppelbesteuerung genügt es bereits, dass ein Kanton in Missachtung der zum Doppelbesteuerungsverbot entwickelten Grundsätze eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zustünde (BGE 125 I 54 E. 1b, 116 Ia 127 E. 2a).
b)
Das Bundesgericht hat in einer langjährigen Rechtsprechung zu Art. 46 Abs. 2 aBV und neuerdings zu Art. 127 Abs. 3 BV Kollisionsnormen entwickelt, welche zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelbesteuerung zu berücksichtigen sind. Gemäss dieser bundesgerichtlichen Praxis steht die Besteuerung des Einkommens und des beweglichen Vermögens unselbständig erwerbender Personen demjenigen Kanton zu, in welchem sich deren Steuerdomizil befindet. Darunter ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB zu verstehen, d.h. der Ort, an welchem sich die betreffende Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt (BGE 125 I 54 E. 2, 125 I 458 E. 2b, 121 I 14 E. 4a m.w.H.; vgl. auch BJM 1993 S. 220 ff. sowie statt vieler VGE vom 22. August 1997 i.S. E.N. m.w.H.). Das Bundesgericht stellt freilich nicht im Sinne einer starren Regel auf den zivilrechtlichen Wohnsitz ab, sondern misst den wirtschaftlichen Gegebenheiten ein etwas grösseres Gewicht bei, als sie es im Rahmen von Art. 23 Abs. 1 ZGB hätten. So ist namentlich der Arbeitsort geeignet, Wohnsitz zu begründen (BGE 125 I 54 E. 2b, 121 I 14 E. 4a m.w.H.).
3.
a) Der Rekurrent macht geltend, er sei aufgrund seines Berufes als Grenzwächter gezwungen gewesen, seinen Heimatkanton im Alter von 24 Jahren zu verlassen, zumal die Eidgenössische Zollverwaltung von den Grenzwächtern verlange, dass diese zumindest über eine Schlafstelle in der Nähe ihres Arbeitsortes verfügten. Obwohl er 1980 eine Stelle im Raum Basel angetreten habe, seien seine Kontakte zu der Region Zug jedoch nie abgebrochen. Er habe dort stets enge Beziehungen zu seiner Verwandtschaft, nach dem Tod seiner Eltern insbesondere zu seiner Schwester, unterhalten und dort auch seine jeweiligen Partnerinnen kennen gelernt. Vor allem nach dem Ende einer längeren Beziehung Ende 1995 habe er sich wieder verstärkt in Richtung seines Heimatkantons Zug orientiert. Er sei seit Anfang 1996 nur noch in zwei Zimmern in einem der sogenannten Ledigenhaushalte der Zollverwaltung in Basel eingemietet gewesen, welche im Wesentlichen die Funktion einer blossen Übernachtungsmöglichkeit gehabt hätten. Seine gesamten freien Tage habe er dagegen in der Region Zug verbracht, was erst recht dazu geführt habe, dass er seine Kontakte im Raum Basel verloren bzw. keine neuen Kontakte mit hier Ansässigen geknüpft habe.

Diese Ausrichtung auf den Heimatkanton habe sich zusätzlich verstärkt, als er dort Ende 1996 die Bekanntschaft mit seiner jetzigen Lebensgefährtin gemacht habe. Zwar sei er nach seinen früheren Erfahrungen nicht bereit gewesen, sofort mit der neuen Freundin in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen, doch sei es ihm aufgrund dieser Partnerschaft ein noch grösseres Bedürfnis, sich so viel wie möglich in der Region Zug aufzuhalten. Im Sinne einer Übergangslösung habe er deshalb die Gelegenheit wahrgenommen, ab dem 1. März 1997 ein Zimmer bei seinem Onkel in Zug beziehen zu können. So sei es nur folgerichtig gewesen, dass er seine Schriften am 1. März 1997 nach Zug verlegt habe. Per 1. Juli 1998 habe er dann eine eigene 2-Zimmerwohnung in B. gemietet. Tatsächlich sei somit davon auszugehen, dass er seit dem 1. März 1997 seinen steuerrechtlich massgeblichen Wohnsitz im Kanton Zug habe und vom Kanton Basel-Stadt nicht mehr mit Steuerforderungen belangt werden dürfe.

b)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Ermittlung des Steuerdomizils einer Person, die sich abwechslungsweise an zwei Orten aufhält – namentlich wenn ein Arbeits- und ein sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen – darauf abzustellen, zu welchem der beiden Orte die Person stärkere Beziehungen unterhält. Die Festlegung erfolgt in diesem Sinne gleich wie bei der Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes. Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich dabei nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen, während die bloss erklärten Wünsche des Steuerpflichtigen nicht ausschlaggebend sind. Der steuerliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BGE 125 I 54 E. 2a, 123 I 289 E. 2b). Dem polizeilichen Domizil kommt bei dieser Beurteilung keine entscheidende Bedeutung zu. Das Hinterlegen der Schriften und das Ausüben der politischen Rechte können lediglich Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden (BGE 125 I 54 E. 2, 123 I 289 E. 2a m.w.H.). Zu beachten ist, dass das Bundesgericht, wie vorstehend ausgeführt, bei der Ermittlung des steuerlichen Wohnsitzes den wirtschaftlichen Verhältnissen eine verstärkte Bedeutung zumisst, so dass bei einer unselbständig erwerbstätigen Person in der Regel der Arbeitsort, von dem aus sie für längere oder unbestimmte Zeit der täglichen Erwerbsarbeit nachgeht, das Steuerdomizil bildet (BGE 125 I 54 E. 2b, 121 I 14 E. 4a; Praxis 87 [1998] Nr. 4 E. 2b; Locher, Die Praxis der Bundessteuern, II. Teil: Doppelbesteuerung, § 3 I B, 1a, m.w.H.). Eine Ausnahme besteht nach ständiger Rechtsprechung für verheiratete Steuerpflichtige, die täglich oder an den Wochenenden regelmässig zu ihrer Familie zurückkehren. Hier werden die persönlichen und familiären Bande in der Regel für stärker erachtet als jene zum Arbeitsort, so dass die Besteuerung am Aufenthaltsort der Familie erfolgt (BGE 125 I 54 E. 2b). In Bezug auf Ledige behält diese Praxis ihre grundsätzliche Bedeutung. Die beruflichen Interessen dürfen nicht vor die affektiven Beziehungen gestellt werden, bloss weil der Steuerpflichtige unverheiratet ist (Praxis 87 [1998] Nr. 4 E. 2b; BGE 111 Ia 41 E. 3). Allerdings werden die Kriterien, nach welchen anstelle des Arbeitsorts der Familienort als Steuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt – dies gemäss der Erfahrung, dass die Bindung zu Eltern oder Geschwistern regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten. Gerade bei Steuerpflichtigen, die längst nicht mehr in einem jugendlichen Alter sind und entsprechend schon lange nicht mehr mit ihrer elterlichen Familie zusammenwohnen, ist daher vermehrt zu beachten, ob weitere als nur familiäre Beziehungen tatsächlich ein Übergewicht zugunsten eines vom Arbeitsort entfernten Domizils zu begründen vermögen oder ob die gegebenen Verhältnisse vielmehr darauf hinweisen, dass der Arbeitsort auch als steuerrechtlich relevanter Wohnsitz zu gelten hat. Zu den bei dieser Abwägung zu berücksichtigenden Faktoren zählen namentlich ein besonderer Freundes- und Bekanntenkreis, besondere gesellschaftliche Beziehungen, ein eigenes Haus bzw. eine eigene Wohnung oder das Zusammenleben in einem Konkubinatsverhältnis am einen oder anderen Ort (BGE 125 I 54 E. 2b; Praxis 87 [1998] Nr. 4 E. 2b). Je älter ein Steuerpflichtiger ist und je länger das Arbeitsverhältnis am Ort der Erwerbstätigkeit dauert, desto eher ist zudem davon auszugehen, dass dieser auch die Bedeutung eines Lebensmittelpunktes hat und damit das Steuerdomizil bildet (BGE 125 I 54 E. 2b; VGE vom 22. August 1997 i.S. E.N., vom 19. August 1994 i.S. M.T., vom 18. März 1994 i.S. B.A. und vom 13. Januar 1993 i.S. R.K.).
c)
Im Verfahren betreffend die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes ist es zunächst Sache des Steuerpflichtigen, jene Tatsachen, die für seine Verbundenheit mit dem Familienort sprechen, zu behaupten und nachzuweisen. Gelingt es ihm, enge Beziehungen zum Ort der Familie nachzuweisen, so obliegt es dem Kanton, in welchem er sich während der Arbeitswoche aufhält und der Ansprüche aufgrund seiner eigenen Steuerhoheit geltend macht, den Beweis für überwiegende persönliche Beziehungen am Arbeitsort zu erbringen (Praxis 87 [1998] Nr. 4 E. 2b; VGE vom 17. November 1999 i.S. M.R. und vom 22. August 1997 i.S. E.N. m.w.H., Locher, a.a.O., § 3 I B 2b). Die Beweispflicht der kantonalen Behörden wird dabei einerseits durch die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, andererseits aber auch durch die Berücksichtigung allgemeiner Lebenserfahrungen gemildert, zumal sich die Verwaltung regelmässig ausserstande sehen wird, den direkten Nachweis über ein bestehendes soziales Netz des Steuerpflichtigen zu führen.
4.
a) Der Rekurrent vermag einerseits glaubhaft darzulegen, dass er seit seinem Wegzug nach Basel weiterhin Beziehungen in seinem Herkunftskanton aufrecht erhalten hat und dass er nach dem frühen Tod seiner Eltern insbesondere auch den Kontakt zu seiner Schwester pflegte, die das Ereignis schwer verkraften konnte und in Wohnheimen untergebracht wurde. Auch erscheint es durchaus plausibel, dass die Beziehungen zu seinen Freunden und Verwandten im Kanton Zug jeweils wieder an Bedeutung und Intensität gewonnen haben, wenn eine Freundschaft mit einer Frau in die Brüche gegangen ist. Auf der anderen Seite ist aber zu beachten, dass der Rekurrent bereits am 13. April 1981 Wohnsitz in Basel genommen hat und zusammen mit seiner ebenfalls aus Zug kommenden Freundin hier bzw. ab 1986 im benachbarten A. gewohnt hat. Als er nach dem Ende dieser Beziehung eine neue Partnerin im Kanton Zug kennen gelernt hat, ist er mit dieser ebenfalls in A. zusammengezogen und hat nicht etwa eine gemeinsame Wohnung in seinem Heimatkanton gesucht. Ebenso ist er auch nach Beendigung dieser Partnerschaft in der Region wohnhaft geblieben und hat seine Schriften per 1. Januar 1996 wieder nach Basel verlegt. Mindestens bis zum 28. Februar 1997, mithin während rund 16 Jahren, hat er demnach unbestrittenermassen in Basel und der nächsten Umgebung gelebt und Wohnsitz gehabt. Dass er in dieser ganzen Zeit «nie Kontakt zu Einheimischen» gehabt habe, wie er an der Verwaltungsgerichtsverhandlung ausführt, kann ihm nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht geglaubt werden. Er räumt denn auch anlässlich seiner Befragung vor dem Verwaltungsgericht ein, dass seine Freundin, mit welcher er zusammengewohnt hatte, viele Kollegen aus der Region Basel besessen habe, die hin und wieder zu dem Paar auf Besuch gekommen seien. Obschon es zutreffen mag, dass die Aufnahme und Pflege neuer Kontakte für den Rekurrenten aufgrund seiner unregelmässigen Arbeitszeiten als Grenzwächter erschwert war, wie er geltend macht, so können diese Arbeitszeiten doch nicht dazu geführt haben, dass er in 16 Jahren, während denen er von seinem 25. bis zu seinem 41. Altersjahr in ein und derselben Region gewohnt und gearbeitet hat, hier keine persönlichen Beziehungen geknüpft hat (vgl. dazu den ähnlich gelagerten Fall eines Nachtwächters, VGE vom 27. Januar 1989 i.S. P.H.). Tatsächlich ist es ihm nach eigenen Angaben auch ohne weiteres gelungen, Kontakte in seinem Herkunftskanton aufrecht zu erhalten und dort neue Freundschaften zu schliessen, obwohl ihm dabei seine eingeschränkte und unregelmässige zeitliche Verfügbarkeit erst recht zu schaffen machen musste – so konnte er nicht einfach jedes Wochenende in Zug verbringen, sondern musste seine Aufenthalte dort nach seiner Freizeit richten, die entsprechend den verschobenen Arbeitszeiten beim Grenzwachdienst auf die verschiedensten Wochentage fallen konnte. Dies erweist sich aber ganz offensichtlich nicht als Hindernis für den Aufbau eines sozialen Netzes – weder im Kanton Zug noch im Kanton Basel-Stadt.
b)
Der Rekurrent bestreitet nicht, bis zum 28. Februar 1997 während vielen Jahren den Schwerpunkt seiner Lebensinteressen und damit sein Steuerdomizil in Basel bzw. A. gehabt zu haben. Er macht jedoch geltend, per 1. März 1997 habe sich sein Lebensmittelpunkt, als Abschluss einer graduellen Entwicklung, nach Zug verlagert. Seit diesem Zeitpunkt halte er sich nur noch zum Arbeiten in Basel auf und verbringe sämtliche freien Tage in Zug. Die Fahrkarten, Parkscheine und Quittungen von Restaurants und Warenhäusern, die er zum Nachweis dieser Entwicklung ins Recht legt, datieren allerdings praktisch ausnahmslos vom Jahr 1998, zum grössten Teil ab Mitte Juli 1998, und vermögen daher zum vornherein in keiner Weise seinen häufigen oder gar regelmässigen Aufenthalt in Zug für den hier relevanten Zeitraum von März 1997 bis 13. Juli 1998 zu belegen. Ebenso fallen die eingereichten Rechnungen, deren früheste vom 31. Juli 1998 datiert und sich auf einen gleichentags erteilten Auftrag bezieht, als Beweismittel bezogen auf den fraglichen Zeitraum ausser Betracht.

Als Beleg für den behaupteten Wohnsitzwechsel führt der Rekurrent vor allem an, dass er ab dem 1. März 1997 ein Zimmer bei seinem Onkel in Zug habe «als seine Wohnung benützen» dürfen. Von einer eigenen Wohnung konnte dabei indessen auch gemäss den eigenen Schilderungen des Rekurrenten keine Rede sein, vielmehr ging es stets nur um die als vorübergehende Lösung gedachte Möglichkeit, in einem Zimmer in der Wohnung seines Onkels zu logieren. Inwiefern der Komfort und die Intimität in diesem einen Zimmer grösser gewesen sein sollten als in den zwei Zimmern, die der Rekurrent in einem der Ledigenhaushalte der Zollverwaltung gemietet hatte, leuchtet nicht ein. Zwar erklärt der Rekurrent, es habe sich bei den in Basel gemieteten Zimmern «keineswegs um eine Wohnung im klassischen Sinne» gehandelt und die Bewohner des oberen Stockwerks hätten in das eine Zimmer hineinsehen können, «wenn dieses offen stand» (Verhandlungsprot. S. 3), doch trifft dies beides zweifellos auch für das Zimmer zu, welches ihm der Onkel in dessen Wohnung zur Verfügung gestellt hatte. Immerhin hatte der Rekurrent es vorgezogen, in Basel zwei Zimmer zu mieten – die gleiche Anzahl Räume, wie sie ihm auch in seiner später in B. gemieteten Wohnung zur Verfügung standen – während er sich bei seinem Onkel in Zug mit nur einem Zimmer begnügen musste. Was seine Übernachtungsmöglichkeiten in Zug vor dem 1. März 1997 anbelangt, so muss zudem davon ausgegangen werden, dass er schon damals vornehmlich privat unterkam – es ist angesichts der von ihm geschilderten häufigen Besuche bei Freunden und Verwandten bzw. seiner Freundin in der Region Zug nicht anzunehmen, dass er jedes Mal in einem Hotel weilte. Insofern hat sich seine Situation per 1. März 1997 kaum gewandelt. Insgesamt ist jedenfalls zu diesem Zeitpunkt keine grundlegende Veränderung in den Verhältnissen eingetreten, die eine Zäsur in steuerlicher Hinsicht rechtfertigen würde.

c)
Als weiteres Indiz für seine überwiegende Bindung an den Kanton Zug führt der Rekurrent schliesslich ins Feld, dass er sich in den Zivildienst der Eidgenössischen Zollverwaltung habe wählen lassen und so per 1. April 1999 seine Versetzung an den Dienstort Flughafen Zürich-Kloten erreicht habe. Dies habe er nur veranlasst, um seine Arbeit näher bei seinem tatsächlichen Lebensmittelpunkt, der Region Zug, ausüben zu können. Dazu ist zunächst festzustellen, dass sich aus dieser erst im April 1999 erfolgten Versetzung kaum Schlüsse betreffend die Lebensinteressen des Rekurrenten im zwei Jahre vorher liegenden Zeitpunkt seiner behaupteten Wohnsitznahme in Zug ziehen lassen. Sodann hat sich anlässlich der Befragung des Rekurrenten an der Verwaltungsgerichtsverhandlung ergeben, dass dieser schon nach etwa zehn Monaten die Arbeitsstelle in Zürich-Kloten wieder verliess, weil ihm die Arbeit im Innendienst nicht zusagte. Seither ist er im mobilen Grenzposten R. eingesetzt – erneut in der Nähe von Basel. Sein Interesse an einer Tätigkeit auf dem Grenzposten hat das Interesse, näher bei Zug arbeiten zu können, offensichtlich überwogen.
5.
Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Verwaltung zu Recht davon ausgegangen ist, der Rekurrent habe während seines langjährigen Aufenthalts in der Region Basel hier ein massgebliches soziales Netz aufgebaut und er habe sich, wie es der normalen Entwicklung als erwachsene Person entspricht, von seiner Familie gelöst und nicht ausschliesslich oder überwiegend nach seinem Herkunftskanton Zug ausgerichtet. Dem Rekurrenten ist es insbesondere nicht gelungen darzulegen, inwiefern sich seine Bindung an den Kanton Zug per 1. März 1997 derart verstärkt haben sollte, dass eine Verlegung des steuerlich relevanten Wohnsitzes anzunehmen wäre. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt richtig festgestellt und die massgeblichen Gesetzesbestimmungen korrekt angewendet. Der Rekurs erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Rekursverfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.