Bundesverwaltungsgericht, A-4822/2024
13. Oktober 2026 · Abteilung I · Deutsch
Energie (Übriges) | Gutschrift EVS
Bundesverwaltungsgericht · A-4822/2024 · Deutsch
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4822/2024
Urteil vom 13. Oktober 2026
Besetzung
Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
Repartner Produktions AG,
Via da Clalt 12, 7742 Poschiavo, vertreten durch
Dr. Stefan Rechsteiner, Rechtsanwalt, und/oder Dr. Livia Camenisch, Rechtsanwältin, Vischer AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Pronovo AG,
Dammstrasse 3, 5070 Frick,
Vorinstanz.
Gegenstand
Energie (Übriges); Gutschrift Einspeisevergütungssystem.
Sachverhalt:
- A.
- A.a Die Repartner Produktions AG betreibt das Wasserkraftwerk Klosters. Im Oktober 2015 wurde das Kraftwerk als «K Repower AG Klosters - Erneuerung KW» (heute: «K Repartner Produktions AG Klosters - Erneuerung KW»; Projekt Nr. 119818) in das Einspeisevergütungssystem (EVS) aufgenommen (damals: kostendeckende Einspeisevergütung, KEV). Am 2. Mai 2016 wurde der Betreiberin eröffnet, dass die Anlage jedes Jahr eine Mindeststromproduktion von 27'215’116 kWh erreichen müsse. Sei dies nicht der Fall, bekomme die Anlage einstweilen keine Vergütung mehr. Auf den 1. Januar 2020 wechselte die Betreiberin in die Direktvermarktung. A.b Im Jahr 2022 leistete die Repartner Produktions AG der Pronovo AG vier Akontozahlungen zugunsten des Netzzuschlagfonds von insgesamt Fr. 2'093'660.14.
A.c Das Wasserkraftwerk Klosters unterschritt im Jahr 2022 die erforderliche Mindeststromproduktion. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 stellte die Pronovo AG fest, dass die Anlage die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung gemäss Art. 3a aEnV für das Jahr 2022 nicht eingehalten habe (Dispositiv-Ziff. 1), die Anlage im Kalenderjahr 2022 21'809’198 kWh Strom produziert habe (Dispositiv-Ziff. 2), der Betreiberin für das Jahr 2022 keine Einspeiseprämie ausbezahlt werde (Dispositiv-Ziff. 3) und die gegebenenfalls zu viel erhaltene Einspeiseprämie zurückzuerstatten sei, wobei eine allfällige Rückforderung separat verfügt werde (Dispositiv-Ziff. 4).
A.d Am 4. Januar 2024 erhob die Repartner Produktions AG gegen die Verfügung der Pronovo AG vom 5. Dezember 2023 Einsprache bei der Pronovo AG. Sie beantragte, die Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung sei aufzuheben und ihr seien von der Pronovo AG die für das Jahr 2022 geleisteten Akontozahlungen, insgesamt Fr. 2'093'660.14 zurückzuerstatten zuzüglich Zins von 5 % seit Erhebung der Einsprache. Da das Wasserkraftwerk die Mindeststromproduktion 2022 nicht erreicht habe, habe sie in diesem Jahr keinen Anspruch auf Teilnahme am EVS. Deshalb sei sie für dieses Jahr nicht zur Zahlung des übersteigenden Teils im Sinne von Art. 21 Abs. 5 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) an den Netzzuschlagfonds verpflichtet und die entsprechenden Akontozahlungen seien ihr zurückzuerstatten. Die Pronovo AG teilte der Repartner Produktions AG am 9. Januar 2024 die Eröffnung des Einspracheverfahrens Nr. 4-119818/2024 mit.
- B.
- Am 15. Juni 2024 stellte die Pronovo AG der Repartner Produktions AG ein Schreiben mit dem Titel «EVS Gutschrift» zu. Darin wurde in einer tabellarischen Darstellung ein «Betrag brutto» von Fr. 165'761.85 zur Auszahlung bis 30. Juni 2024 ausgewiesen.
- C.
- C.a Am 15. Juli 2024 erhob die Repartner Produktions AG bei der Pronovo AG Einsprache gegen das Schreiben vom 15. Juni 2024. Dabei beantragte sie, die «Verfügung» vom 15. Juni 2024 sei anzupassen und es sei ihr auch der Rest der für das Jahr 2022 geleisteten Akontozahlungen zurückzuerstatten, nämlich Fr. 1'933'830.11 zuzüglich Zins von 5 % seit Erhebung der Einsprache am 4. Januar 2024 und den Zinsbetrag von 5 % auf Fr. 159'830.03 für den Zeitraum vom 4. Januar 2024 bis zur Rückzahlung dieses Betrags. Zudem stellte sie den Verfahrensantrag, das zu eröffnende Einspracheverfahren sei mit dem Verfahren Nr. 4-119818/2024 zu vereinigen.
Die Repartner Produktions AG führte in ihrer Einsprache einleitend aus, sie betrachte das Schreiben vom 15. Juni 2024 materiell als Einspracheentscheid, der die Teilabweisung des Rechtsbegehrens Ziff. 2 ihrer Einsprache vom 4. Januar 2024 (Verfahren Nr. 4-119818/2024) zum Gegenstand habe. Sie werde gegen diesen «Einspracheentscheid» Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Da es dem Schreiben an einer prozessualen Bezeichnung mangle, erhebe sie aus prozessualer Vorsicht zudem Einsprache bei der Pronovo AG.
C.b Am 17. Juli 2024 bestätigte die Pronovo AG, sie habe das Schreiben der Repartner Produktions AG vom 15. Juli 2024 als Einsprache entgegengenommen und unter der Nr. 74-119818/2024 ein Einspracheverfahren eröffnet. Mit verfahrensleitender Verfügung vom gleichen Datum vereinigte die Pronovo AG die Einspracheverfahren Nrn. 4-119818/2024 und 74- 119818/2024.
- D.
- Am 29. Juli 2024 reichte die Repartner Produktions AG (Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen das Schreiben der Pronovo AG (Vorinstanz) vom 15. Juni 2024 ein. Sie beantragt, der «Einspracheentscheid» der Vorinstanz vom 15. Juni 2024 sei anzupassen und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr auch den Rest der für das Jahr 2022 geleisteten Akontozahlungen zurückzuerstatten, nämlich Fr. 1'933'830.11 zuzüglich Zins von 5 % seit Erhebung der Einsprache am 4. Januar 2024 sowie den Zinsbetrag von Fr. 3'808.75.
- E.
- Die Vorinstanz reichte am 22. Oktober 2024 eine Vernehmlassung ein. Darin beantragt sie, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen.
- F.
- Am 18. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und am 21. Februar 2025 die Vorinstanz eine Duplik. Am 24. April 2025 stellte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
- 1.1
- Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat.
Gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend das Einspeisevergütungssystem kann innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache bei der Vorinstanz erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 EnG). Die Einspracheentscheide der Vorinstanz können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 66 Abs. 2 EnG).
- 1.2
- Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
- 1.3
- Die Beschwerdeführerin führt Beschwerde gegen das Schreiben der Vorinstanz vom 15. Juni 2024. Sie macht geltend, es handle sich dabei um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und einen Entscheid im Einspracheverfahren Nr. 4-119818/2024. Die Vorinstanz verneint den Verfügungscharakter des Schreibens und dessen Qualifizierung als Einspracheentscheid.
- 1.4
- Zu prüfen ist deshalb, ob es sich beim Schreiben der Vorinstanz vom 15. Juni 2024 um eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 31 in Verbindung mit Art. 5 VwVG und um eine vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Einsprache im Sinne von Art. 66 EnG handelt.
1.5
- 1.5.1
- Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, bei dem Schreiben vom 15. Juni 2024 handle es sich um eine Abrechnung, welche die von ihr für das Jahr 2022 geleisteten Akontozahlungen im Einspeisevergütungssystem zum Gegenstand habe. Die Abrechnung sei zwar nicht in Verfügungsform beziehungsweise Entscheidform ergangen. Sie erfülle aber alle Strukturmerkmale des materiellen Verfügungsbegriffs nach Art. 5 VwVG. Die Abrechnung sei einseitig und hoheitlich durch die Vorinstanz erfolgt. Sie betreffe eine individuelle Adressatin und einen konkreten Einzelfall und sei in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes ergangen. Schliesslich drücke der Begriff «Abrechnung» aus, dass die Angelegenheit damit finanziell definitiv geklärt sei.
Aus dem Schreiben der Vorinstanz vom 15. Juni 2024 gehe hervor, dass ihr nach Auffassung der Vorinstanz aus dem Einspeisevergütungssystem 2022 eine Rückzahlung von Fr. 159'830.03 zustehe. Die Abrechnung betreffe damit die für das Jahr 2022 geleisteten Akontozahlungen und damit den Streitgegenstand des Einspracheverfahrens Nr. 4-119818/2024. Die Abrechnung sei deshalb als Einspracheentscheid zu beurteilen. Die Vorinstanz habe mit dem Schreiben vom 15. Juni 2023 die Anträge der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren Nr. 4-119818/2024 unberücksichtigt gelassen und entsprechend materiell teilweise abgewiesen. Ein Vorbehalt des rechtshängigen Einspracheverfahrens fehle auf dem Schreiben. Das Schreiben sei deshalb als Einspracheentscheid zu qualifizieren.
- 1.5.2
- Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Schlussrechnung EVS sei im Rahmen der automatisierten jährlichen Überprüfung generiert worden. Die Höhe der Akontozahlungen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 sei auf der Basis der Stromproduktion 2021 festgelegt worden. In der Schlussrechnung EVS seien die von der Beschwerdeführerin geleisteten Akontozahlungen mit den gemessen an der tatsächlichen Produktion zu erbringenden Zahlungen verglichen worden. Die Akontozahlungen der Beschwerdeführerin seien zu hoch gewesen, weshalb ihr eine entsprechende Gutschrift erteilt worden sei. Es habe sich um eine Rückzahlung aufgrund der tieferen effektiven Produktion gehandelt, nicht um eine teilweise Gutheissung ihres Standpunktes im Einspracheverfahren. Die Schlussrechnung vom 15. Juni 2023 erfülle die formalen Anforderungen an einen Einspracheentscheid nicht. Ihr sei keine Abweisung des Antrags auf vollständige Rückzahlung der Akontozahlungen mangels Teilnahme am Einspeisevergütungssystem im Jahr 2022 zu entnehmen. Es würden einzig die geleisteten Akontozahlungen im Vergleich mit der effektiven Schuld anhand der tatsächlichen Produktion im Jahr 2022 abgerechnet. Die Beschwerdeführerin habe zudem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gewusst, dass noch kein Einspracheentscheid ergangen sei. Die Akontozahlungen zu Gunsten des Netzzuschlagfonds seien auch nicht Gegenstand der dem Einspracheverfahren Nr. 4-119818/2024 zugrundeliegenden Verfügung vom 5. Dezember 2023 gewesen. Weder in dieser Verfügung noch in der Rechnung vom 15. Juni 2024 sei die Rechtsfrage der Teilnahme der Beschwerdeführerin am Einspeisevergütungssystem behandelt worden. Das Schreiben vom 15. Juni 2024 ändere nichts daran, dass die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage noch unbeantwortet sei, ob sie angesichts der Nichteinhaltung der Mindeststromproduktion für das Jahr 2022 am Einspeisevergütungssystem teilgenommen habe.
1.6
- 1.6.1
- Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind. Um als Verfügung und demnach als Anfechtungsobjekt vor Bundesverwaltungsgericht zu gelten, muss der angefochtene Akt insbesondere die Regelung von Rechten und Pflichten zum Gegenstand haben (BGE 141 II 233 E. 3.1 und 135 II 38 E. 4.3). Damit eine Verfügung vorliegt, ist somit unter anderem notwendig, dass das Handlungsziel der Behörden die Regelung, das heisst die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung des Betroffenen ist (Urteile des BVGer A-2352/2022 vom 26. August 2024 E. 1.2.2 und A-1972/2021 vom 18. Januar 2023 E. 6.2.1). Als Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG).
Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Für die Qualifizierung eines Schreibens als Verfügung ist grundsätzlich nicht massgeblich, ob die Verfügung als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht (BGE 143 II 268 E. 4.2.1).
Gemäss Rechtsprechung haben im Bereich der Massenverwaltung beispielsweise Rechnungsstellungen oder Zahlungsaufforderungen eines Gemeinwesens in der Regel keinen Verfügungscharakter (Urteile des BGer 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.3 und 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.3; Urteil des BVGer B-16/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 1.3). Eine erstmalige Rechnungsstellung kann zwar bereits als vollstreckbare Verfügung ausgestaltet sein, doch ist im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich, dass dies für den Adressaten klar ersichtlich ist (Urteile des BGer 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.3 und 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.3). Zur Erkennbarkeit einer Verfügung trägt insbesondere das Einhalten der Formvorschriften bei. In diesem Sinne rechtfertigt sich in solchen Fällen aus Gründen der Transparenz der Rückgriff auf den formellen Verfügungsbegriff (vgl. FELIX UHLMANN/MATTHIAS KRADOLFER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 5 Rz. 107; vgl. auch Urteil des BGer 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.3).
- 1.6.2
- Die dargestellte Rechtsprechung ist auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar, da das automatisch generierte Schreiben der Vorinstanz vom 15. Juni 2024 im Rahmen der Massenverwaltung bezüglich «Einspeisevergütungssystem» erging.
Von der Form des Schreibens der Vorinstanz her deutet nichts auf einen Verfügungscharakter des Schreibens hin: Das Schreiben enthält den Titel «EVS Gutschrift». Die in Monate gegliederte tabellarische Aufstellung weist einen «Betrag brutto» von Fr. 165'907.46 aus, wovon sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin Fr. 159'830.03 auf das hier betroffenen Kraftwerk beziehen. Das Schreiben ist weder als Verfügung noch als Einspracheentscheid bezeichnet. Es enthält weder eine ausdrückliche Anordnung (Dispositiv) noch eine Rechtsmittelbelehrung oder eine Begründung. Des Weiteren umfasst es keinen ausformulierten Text, ausser einem Verweis auf die Veröffentlichung der verwendeten Referenzmarktpreise und einem Hinweis, der Beleg sei für Steuerzwecke aufzubewahren. Das Schreiben widerspricht damit allen Formvorschriften, die an Verfügungen gestellt werden: Es ist weder als solche bezeichnet noch enthält es eine Begründung oder eine Rechtsmittelbelehrung. Es deutet mithin nichts darauf hin, dass die Vorinstanz mit dem Schreiben rechtswirksam Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin regeln wollte. Es ist damit weder als vollstreckbare Verfügung ausgestaltet noch als solche erkennbar. Im Gegensatz zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin enthält das Schreiben auch den Begriff «Abrechnung» nicht; entsprechend kann sie aus der Bedeutung dieses Begriffs nichts ableiten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Schreiben keine auf Rechtswirkung gerichtete Willenserklärung der Vorinstanz darstellt. Es sollte die Rechtsbeziehung mit der Beschwerdeführerin nicht verbindlich regeln, sondern ihr lediglich formlos mitteilen, dass eine Gutschrift zu ihren Gunsten erfolgen werde.
Dem Schreiben der Vorinstanz vom 15. Juni 2024 ist damit der Verfügungscharakter abzusprechen; es handelt sich nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG.
- 1.7
- Selbst wenn das Schreiben vom 15. Juni 2024 als Verfügung zu qualifizieren wäre, würde es sich dabei nicht um einen das Verfahren Nr. 4- 119818/2024 abschliessenden Einspracheentscheid handeln. Zwar betrifft das Schreiben – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht – ebenso wie das Einspracheverfahren Nr. 4-119818/2024 die Akontozahlungen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 im Rahmen des EVS. Jedoch erging die Gutschrift vom 15. Juni 2024 aus einem anderen Grund (Anpassung der Akontozahlungen an die tatsächlichen Produktionszahlen) und bezog sich in keiner Weise auf das laufende Einspracheverfahren: Das Schreiben nimmt weder auf die Verfügung vom 5. Dezember 2023 noch auf die Einsprache vom 4. Januar 2024 oder auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Rückzahlung der Akontozahlungen oder deren Argumentation Bezug. Ebenso wenig enthält es die Nummer des laufenden Einspracheverfahrens oder die bisherigen Verfahrensschritte. Nichts an dem Schreiben deutet darauf hin, dass die Vorinstanz damit das Einspracheverfahren Nr. 4-119818/2024 abschliessen wollte und die Einsprachebegehren der Beschwerdeführerin mit dem Schreiben als behandelt ansah. Dass das Schreiben keinen ausdrücklichen Vorbehalt des laufenden Einspracheverfahrens enthielt, ändert daran nichts. Es ist damit offensichtlich, dass die Vorinstanz mit dem Schreiben vom 15. Juni 2024 nicht beabsichtigte, die Einsprachebegehren der Beschwerdeführerin zu behandeln und das Einspracheverfahren abzuschliessen.
Diese Schlussfolgerung wird auch durch die Reaktion der Vorinstanz auf die «Einsprache» der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2024 gestützt: Die Vorinstanz bestätigte der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2024 die Eröffnung eines (zweiten) Einspracheverfahrens unter der Nummer 74- 119818/2024. Mit verfahrensleitender Verfügung vom gleichen Tag teilte sie der Beschwerdeführerin zudem mit, sie habe die beiden Einspracheverfahren antragsgemäss vereinigt. Dies zeigt, dass die Vorinstanz das Einspracheverfahren Nr. 4-119818/2024 nach ihrem Schreiben vom 15. Juni 2024 nicht als abgeschlossen ansah, sondern beabsichtigte, das Verfahren weiterzuführen. Dies war für die Beschwerdeführerin spätestens zu diesem Zeitpunkt auch erkennbar.
- 1.8
- Nach dem Gesagten stellt das Schreiben der Vorinstanz vom 15. Juni 2024 weder eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG noch einen Einspracheentscheid der Vorinstanz nach Art. 66 Abs. 2 EnG dar. Es ist damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin sind ihre materiellen Anträge damit nicht zu beurteilen.
Die Vorinstanz wird in den vereinigten Einspracheverfahren Nrn. 4- 119818/2024 und 74-119818/2024 materiell über die Anträge der Beschwerdeführerin in ihren Einsprachen vom 4. Januar 2024 und vom 15. Juli 2024 zu befinden haben.
2.
- 2.1
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse – wie hier – 100-50'000 Franken (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse zwischen Fr. 1'000'000 und 5'000'000 beträgt die Gerichtsgebühr zwischen Fr. 7'000 und 40'000 (Art. 4 VGKE). Der Streitwert beträgt hier Fr. 1'933'830.11. Angesichts des geringen Aufwands für die Erledigung des Verfahrens durch einen Nichteintretensentscheid und der zwei zu diesem Verfahren parallelen Verfahren A-4821/2024 und A-4823/2024 rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE eine Ermässigung der Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.– für das vorliegende Verfahren. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dem Kostenvorschuss von Fr. 26'000.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 24'000.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin angesichts ihres Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Auch die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
- 1.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 2.
- Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 26'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 24'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
- 3.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 4.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stephan Metzger Tobias Grasdorf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- –
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- –
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Belegnummer: […]; Einschreiben)
- –
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)