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Bundesverwaltungsgericht, B-5871/2025

14. Oktober 2026 · Abteilung II · Deutsch

Zulassung Pflanzenschutzmittel | Gesuch um Bewilligungserweiterung

Bundesverwaltungsgericht · B-5871/2025 · Deutsch

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-5871/2025

Urteil vom 14. Oktober 2026
Besetzung
Richter Christoph Errass (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Stefanie Rusch.

Parteien
X._______ SA,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV,
Vorinstanz.

Gegenstand
Gesuch um Bewilligungserweiterung.

Sachverhalt:

A.
A.a Die X._______ AG ist mitunter Inhaberin einer Bewilligung zur Verwendung des Pflanzenschutzmittels Gazelle SG (W-6581). Am 15. Januar 2020 beantragte die X._______ AG, gestützt auf die Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, aPSMV, AS 2010 2331), beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) eine Erweiterung dieser Bewilligung für das Pflanzenschutzmittel Gazelle SG (P 7800, nachfolgend: G.) für die Verwendung gegen Blattläuse (Röhrenläuse) in Futter- und Zuckerrüben.

A.b Mit Änderung vom 17. November 2021 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV, AS 2021 760) wurde per 1. Januar 2022 das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV, nachfolgend: Vorinstanz) als Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 71 Abs. 1 aPSMV; s. zur bisherigen Zuständigkeit des BLW Art. 71 Abs. 1 aPSMV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung). In der Folge wurde das Gesuch der X._______ AG vom 15. Januar 2020 zur Bearbeitung an die Vorinstanz überwiesen.

A.c Am 2. März 2023 teilte die Vorinstanz der X._______ AG mit, dass dem Gesuch keine Rückstandsdaten für Acetamiprid in Futter- und Zuckerrüben beigelegt worden seien. Sie forderte die X._______ AG daher auf, entsprechende repräsentative Rückstandsstudien bis zum 31. Mai 2023 nachzureichen.

A.d Die X._______ AG kündigte je mit Schreiben vom 23. März 2023 und vom 4. April 2023 die Nachreichung der fehlenden Rückstandsdaten durch die Herstellerin an. Am 12. September 2023 teilte ihr die Vorinstanz per E-Mail mit, die Unterlagen seien nicht eingegangen.

A.e Mit E-Mail vom 28. August 2024 gelangte die Vorinstanz erneut an die X._______ AG und bat um die Zusendung der Rückstandsdaten. Zusätzlich wies sie die X._______ AG darauf hin, dass auch die Unterlagen zur Beurteilung des Umweltverhaltens fehlten und ihr gemeinsam mit den Rückstandsdaten bis zum 30. November 2024 zu übersenden seien. A.f Nachdem die X._______ AG die Frist ungenutzt hat verstreichen lassen, setzte die Vorinstanz der X._______ AG mit Verfügung vom 7. Mai 2025 letztmalig Frist, die Unterlagen der Beurteilungsbereiche Rückstände und Umweltverhalten bis zum 18. Juni 2025 nachzureichen oder ihr mitzuteilen, ob sie das Gesuch zurückziehen wolle. Die Vorinstanz drohte der X._______ AG diesbezüglich an, ohne fristgerechte Rückmeldung das Gesuch abzuweisen.

A.g Die X._______ AG reichte daraufhin die Rückstandsdaten fristgerecht ein. Die Unterlagen zum Umweltverhalten stellte sie der Vorinstanz nach Ablauf der Frist am 14. Juli 2025 zu.

A.h Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch der X._______ AG vom 15. Januar 2020 gestützt auf Art. 23 Abs. 2 aPSMV ab.

B.
B.a Die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 4. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juli 2025 aufzuheben und ihr Gesuch um Erweiterung ihrer Bewilligung für das Pflanzenschutzmittel G. vom 15. Januar 2020 zur Weiterbearbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass sie die geforderten Rückstandsdaten fristgerecht zugestellt und auch die Unterlagen zum Umweltverhalten am 14. Juli 2025 nachgereicht habe. Im Übrigen sei die Abweisung nicht verhältnismässig.

B.b Die Vorinstanz liess sich nach einmaliger Fristerstreckung am 17. Oktober 2025 mit dem Antrag vernehmen, die Beschwerde vom 4. August 2025 vollumfänglich abzuweisen. Ihrer Ansicht nach habe die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verletzt, da sie die verlangten Unterlagen zum Beurteilungsbereich Umweltverhalten nicht fristgerecht eingereicht habe. B.c Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, bis zum 24. November 2025 zu replizieren. Sie liess die Frist ungenutzt verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Beschwerde ist einzutreten: Es handelt sich um eine frist- und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde (Art. 37 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) gegen eine Verfügung nach Art. 5 VwVG einer Bundesbehörde (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG) im Bereich des Landwirtschaftsrechts (vgl. Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1]). Es liegen keine Ausnahmen nach Art. 32 VGG vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert.
2.
Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juli 2025. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Gesuchs um Erweiterung ihrer Bewilligung des Pflanzenschutzmittels G. ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht nachgekommen ist. Sie hat deshalb das Gesuch gestützt auf Art. 23 Abs. 2 aPSMV abgewiesen.

3.

3.1
Das Bundesverwaltungsgericht prüft nach Art. 49 Bst. a–c VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit. Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend die unrichtige Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG, der aPSMV sowie von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
3.2
Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 152 II 375 E. 4.2; 152 II 49 E. 4; 150 II 334 E. 4).
3.3
Mit Blick auf die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Pflanzenschutzmittelverordnung sind jene Normen massgebend, die bei Erlass der Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juli 2025 in Kraft standen. Die Pflanzenschutzmittelverordnung wurde seither totalrevidiert und insbesondere die hier interessierenden Bestimmungen zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln wurden angepasst (vgl. insbesondere Art. 22–37 Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 [PSMV, SR 916.161]; hingegen unverändert mit Blick auf die Abweisung eines Gesuchs Art. 33 Abs. 2 PSMV, s. hierzu nachstehend E. 5.3). Zumal die Vorinstanz ihre Verfügung vom 3. Juli 2025 noch unter altem Recht erlassen hat, ist jene Pflanzenschutzmittelverordnung anwendbar, die zu diesem Zeitpunkt Geltung hatte, namentlich die aPSMV (in der Fassung vom 1. Juli 2025; s. auch Urteile des BVGer B-5554/2024 vom 4. Juni 2026 E. 4.10 ff. und B-8813/2025 vom 10. August 2026 E. 4.1 ff.).

4.

4.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr Gesuch um Erweiterung ihrer Bewilligung für das Pflanzenschutzmittel G. zu Unrecht abgewiesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt, sondern die geforderten Rückstandsdaten fristgerecht eingereicht und der Vorinstanz unterdessen auch die Unterlagen zum Beurteilungsbereich Umweltverhalten zugestellt.
4.2
Das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels setzt voraus, dass es die Voraussetzungen nach Art. 17 aPSMV erfüllt und von der Zulassungsstelle, namentlich dem BLV (Art. 71 Abs. 1 aPSMV), bewilligt worden ist. Wer ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen möchte, hat daher beim BLV entweder selbst oder durch eine Vertreterin ein Gesuch um Bewilligung oder um Änderung einer Bewilligung zu stellen (Art. 21 Abs. 1 aPSMV). Das BLV prüft vorab die Vollständigkeit des Gesuchs (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 aPSMV). Sofern Unterlagen fehlen oder ungenügend sind, räumt das BLV der Gesuchstellerin eine angemessene Frist zur Ergänzung ein (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 aPSMV). Werden die erforderlichen Unterlagen nicht fristgemäss geliefert, «so weist [das BLV] das Gesuch ab» (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 aPSMV). Ist das Gesuch vollständig, leitet das BLV das Gesuch gemeinsam mit den massgebenden Unterlagen an die Beurteilungsstellen, namentlich das BLW, das BLV, das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO; Art. 72 Abs. 1 Bst. a–d aPSMV), zur materiellen Bewertung des Pflanzenschutzmittels nach Art. 17 sowie Anhang 9 aPSMV weiter (Art. 23 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 aPSMV). Die Beurteilungsstellen teilen dem BLV nach Abschluss der Prüfung ihre Ergebnisse der Bewertung mit (Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 Bst. b aPSMV), woraufhin das BLV in Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen (Art. 73 Abs. 1 Bst. c aPSMV) in Form einer Verfügung über die Bewilligung des Gesuchs und damit die Zulassung des Pflanzenschutzmittels entscheidet (Art. 18 Abs. 1 aPSMV).
4.3
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei ihren Mitwirkungspflichten gehörig nachgekommen, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn obwohl ihr eine Abweisung des Gesuchs mit Verfügung vom 7. Mai 2025 angedroht worden war, hat sie in Kenntnis darüber, dass ihr bei Verstreichen-lassen der Frist ein Rechtsverlust droht, die Nachreichung der Unterlagen versäumt. Der Vorinstanz kann diesbezüglich nicht angelastet werden, keine weitere Nachfrist gewährt zu haben, hat die Beschwerdeführerin schliesslich bereits die Rückstandsdaten erst nach mehrfacher Nachfrage und über zwei Jahre nach erstmaliger Aufforderung nachgereicht (s. vorstehend Bst. A.c–A.g). So musste die Vorinstanz auch hinsichtlich der Daten zum Umweltverhalten nicht mit einem kooperativeren Verhalten rechnen; sie hat mildere Mittel zu Genüge ausgeschöpft (s. aber nachstehend E. 5.3). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen am 14. Juli 2025 der Vorinstanz nachträglich zugestellt hat, war die Frist zu diesem Zeitpunkt doch längst verstrichen. Vielmehr spricht die Nachreichung der Daten zum Umweltverhalten für die Angemessenheit der über 30-tägigen Frist, zumal die Beschwerdeführerin nach Abweisung des Gesuchs ohne weiteres in der Lage war, die Unterlagen innert elf Tagen nachzuliefern. Wenn die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausging, ist dies nicht zu beanstanden.

5.

5.1
Kommt eine Gesuchstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann die Behörde in einem Verfahren, das die Parteien durch eigenes Begehren einleiten oder in dem sie selbständige Begehren stellen können (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG), nicht eintreten, wenn gewisse weitere Voraussetzungen vorliegen, die hier aber nicht zu behandeln sind (s. im Einzelnen statt vieler KRAUSKOPF/WYSSLING, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2022, Art. 13 N. 86 ff.). Neben der Nichteintretensfolge kann die Behörde die Unterlassung der Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigen (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 271]). Dabei tritt die Behörde auf das Gesuch ein und prüft es insbesondere gestützt auf die Akten. Eine Abweisung eines Gesuchs erschöpft sich daher nicht in einer blossen «Sanktionierung» einer fehlenden Mitwirkung.

5.2

5.2.1
Indes ist die Vorinstanz auf das Gesuch eingetreten, jedoch ohne es einer inhaltlichen Beurteilung zu unterziehen (vgl. Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 und Anhang 9 aPSMV) oder aufgrund der Akten zu entscheiden. Sie hat einzig die Vollständigkeit der Unterlagen, wie sie im Verfügungszeitpunkt vorgelegen haben, nach Art. 21 aPSMV geprüft und das Gesuch mit der – wohlgemerkt prozessualen – Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflichten (Art. 13 Abs. 2 VwVG) verletzt. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz, indem sie sich weder zu den seitens der Beschwerdeführerin fristgerecht eingereichten noch zu den am 14. Juli 2025 verspätet vorgelegten Unterlagen äusserte, den Sachverhalt überhaupt nicht erstellt hat.
5.2.2
Das Bundesverwaltungsgericht hat von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 37 VVG i.V.m. Art. 12 ff. und Art. 49 Bst. b VwVG; BGE 119 V 347 E. 1; 143 II 425 E. 5.1; 151 II 687 E. 5.6.1.1), wie er sich im Zeitpunkt des Entscheids verwirklicht hat und bewiesen ist (BGE 136 II 165 E. 5.2). Auch ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Entscheidungsreife vorliegt (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Gleichwohl kann sich ausnahmsweise die Rückweisung an die untere Instanz rechtfertigen, wenn mitunter Spezialfragen wirtschaftlicher, wissenschaftlicher oder technischer Art zu beantworten sind, in denen die Vorinstanz über besondere Fachkompetenz verfügt, die dem Gericht selbst abgeht. Das Bundesverwaltungsgericht kann und soll dieses technische Ermessen insofern respektieren, als es seine Prüfungsdichte beschränkt (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; 142 II 451 E. 4.5.1; 141 II 14 E. 8.3; BENJAMIN SCHINDLER, Verwaltungsermessen, Gestaltungskompetenzen der öffentlichen Verwaltung in der Schweiz, 2010, S. 341 ff. N. 452 ff., s. insbesondere S. 355 f. N. 470 f.) und insbesondere keine Fachfragen präjudiziert, zu deren Beantwortung die fachlich besser geeignete Vorinstanz noch nicht Stellung genommen hat (BGE 129 II 331 E. 3.2).
5.2.3
Im Gegensatz zur Vorinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht weder eine Fachbehörde in Umweltsachen noch Spezialistin in Bezug auf chemikalienrechtliche Aspekte von Pflanzenschutzmitteln. Es kann nicht Sache des Gerichts sein, Gesuchsunterlagen, die üblicherweise aufgrund ihrer hohen Technizität an diverse Fachstellen zur Beurteilung ausgelagert werden (vgl. Art. 72 aPSMV), selbst dahingehend zu prüfen, ob und inwiefern sich die im betreffenden Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe mitunter auf Umwelt, Landwirtschaft sowie die Gesundheit und Sicherheit der Verwenderinnen und Verwender auswirken oder zur Bekämpfung von Rohrläusen in Futter- und Zuckerrüben taugen. Infolge ihrer Kenntnisse der tatsächlichen Verhältnisse ist hierfür die Vorinstanz die geeignete Entscheidinstanz sowie liegt es in ihrer Zuständigkeit, die Gesuchsunterlagen an die einzelnen Beurteilungsstellen weiterzuleiten (Art. 23 Abs. 3 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 1–2 aPSMV, s. vorstehend E. 4.2). Aus diesem Grund, zur Wahrung des Instanzenzuges sowie der richterlich zu fördernden Prozessökonomie ist es geboten, die Sache zur Sachverhaltsabklärung und -feststellung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.3
Bleibt anzufügen, dass die Vorinstanz in Anbetracht des Vorstehenden nur dann auf das Gesuch hätte eintreten dürfen, wenn sie es auch materiell – in casu zwar nur gestützt auf die wenigen Akten – beurteilt hätte. Die Beschwerdeführerin behauptet daher zurecht, dass die Abweisung des Gesuchs den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) verletzt. Wohl ist die Vorinstanz dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 aPSMV gefolgt, wonach ein Gesuch abzuweisen ist, sofern die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht eintreffen. Prima vista räumt Art. 23 Abs. 2 aPSMV somit kein Ermessen ein, sondern sieht in einer solchen Konstellation zwingend die Erledigung durch Sachentscheid vor («Muss-Vorschrift»; s. auch Erläuterungen des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 26. Oktober 2009 zur Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung [PSMV, SR 916], S. 6: «Wird diese Frist nicht eingehalten, wird der Antrag abgelehnt.»). Dieses formalistische Verständnis hält einer gesetzeskonformen Auslegung (vgl. BGE 131 V 263 E. 5.1; 136 V 84 E. 4.3.2) jedoch nicht stand. Denn im Gegensatz zur restriktiven Interpretation, wonach Art. 23 Abs. 2 aPSMV per se zu einer Abweisung führt, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht geliefert werden, stellt Art. 13 Abs. 2 VwVG die Art der Erledigung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörden (BGE 108 V 229 E. 2: «Kann-Vorschrift»). Diese haben im Einzelfall anhand des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) zu entscheiden, ob ein Nichteintretens- oder ein Sachentscheid mit einer gestützt auf die vorhandenen Akten materiellen Beurteilung zu einem für den Gesuchstellenden günstigeren Ergebnis führt (BGE 108 V 229 E. 2; weiterführend BERNHARD RÜTSCHE, Zwischen Rationalität und Werturteil: Begriff und Methodik der Interessenabwägung, ZSR 143/2024 II, S. 5 ff., 10 ff. und 40). Art. 23 Abs. 2 aPSMV vermag diesen Ermessensspielraum nicht bundesrechtskonform auszumerzen, zumal weder das LwG eine zwingende Rechtsfolge im Sinne einer lex specialis normiert (so beispielsweise Art. 8 Abs. 3bis Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) noch ein öffentliches Interesse oder Interessen Dritter ersichtlich sind, die einen Sachentscheid erfordern (vgl. KRAUSKOPF/WYSS-LING, a.a.O., N. 89; WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, VwVG Kommentar, 2022, Art. 13 N. 41). Auch darüber hinaus besteht kein Anlass, der Formulierung von Art. 23 Abs. 2 aPSMV ein derart enges Verständnis zugrunde zu legen, das zu einer materiellen Erledigung der Sache zwingt, obwohl ein Nichteintreten aufgrund einer fehlenden materiellen Beurteilung korrekt ist. Die Norm ist daher entgegen ihrem Wortlaut und in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG als «Kann»-Vorschrift zu verstehen, die es dem Ermessen der Behörde überlässt, im Einzelfall und unter Würdigung der Gesamtumstände die für den Gesuchstellenden günstigere Rechtsfolge zu wählen (s. hierzu auch BGE 108 V 229 E. 2 betreffend das Verhältnis von Art. 13 Abs. 2 VwVG und Art. 72 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201, in der Fassung bis 30. Juni 1992]). Entsprechend ist die Vorinstanz gehalten, Art. 23 Abs. 2 aPSMV im Rahmen der Rückweisung der Sache beziehungsweise Art. 33 Abs. 2 PSMV in zukünftigen Fällen (s. vorstehend E. 3.3) im vorstehend genannten Sinne anzuwenden.
5.4
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juli 2025 aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsabklärung und -feststellung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

6.1
Die Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1), weshalb der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten, sofern sie anwaltlich vertreten sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten, sodass ihr keine Parteientschädigung zu entrichten ist. Vorinstanzen sind nicht entschädigungsberechtigt (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zur Sachverhaltsabklärung und -feststellung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern EDI.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Errass Stefanie Rusch
Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 27. Oktober 2026