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Bundesverwaltungsgericht, D-4638/2026

12. Oktober 2026 · Abteilung IV · Deutsch

Verweigerung vorübergehender Schutz | Fristwiederherstellung und Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3236/2025 vom 24. April 2026

Bundesverwaltungsgericht · D-4638/2026 · Deutsch

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-4638/2026

Urteil vom 12. Oktober 2026
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Vincent Rittener, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien

1.
A._______, geboren am (…),
2.
B._______, geboren am (…),
3.
C._______, geboren am (…),
Ukraine,
(…),
Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Fristwiederherstellung und Revision;

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3236/2025 vom 24. April 2026 / N (…).

Sachverhalt:

A.
Die Gesuchstellenden suchten am 20. Februar 2024 um vorübergehenden Schutz in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 2. April 2025 lehnte das SEM diese Gesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3236/2025 vom 24. April 2026 ab.
B.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2026 gelangten die Gesuchstellenden erneut ans Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie, die Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs sei wiederherzustellen und ihnen in Revision des rubrizierten Urteils vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses).
C.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2026 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren – ab und forderte die Gesuchstellenden auf, bis zum 13. August 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 2’000.– zu leisten. Gleichzeitig forderte er den volljährigen Sohn B._______ auf, dem Gericht innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Vollmacht zugunsten seiner Mutter A._______ oder ein von ihm unterzeichnetes Exemplar des Gesuchs einzureichen.
D.
Am 10. August 2026 reichte B._______ innert Frist eine entsprechende Vollmacht zu den Akten.
E.
Am 13. August 2026 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. PAT-RICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 24 N 6).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel – wie auch hier – in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG).

3.

3.1
Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
3.2
Die Gesuchstellenden machen zunächst eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäss Art. 121 Bst. d BGG geltend, welche innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides geltend zu machen ist (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Frist wurde unbestrittenermassen nicht eingehalten. Mit der Eingabe vom 1. Juli 2026 wird daher zugleich um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht. Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs führen die Gesuchstellenden an, aufgrund mangelnder Kenntnisse des schweizerischen Rechtssystems nicht davon ausgegangen zu sein, dass das letztinstanzliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts noch in Revision gezogen werden könne, zumal sie sich erst seit kurzem in der Schweiz aufhielten und der deutschen Sprache nicht mächtig seien. Ausserdem sei es ihnen aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen von C._______ und unter Gesamtwürdigung der schwierigen Umstände bei der drohenden Ausweisung nach Frankreich nicht zumutbar gewesen, rechtzeitig eine Drittperson mit der Wahrung ihrer Rechte zu beauftragen.

Zur Untermauerung ihrer Ausführungen reichen die Gesuchstellenden medizinische Unterlagen von C._______ vom 5./15. Mai 2026 zu den Akten.

3.3
Eine versäumte (gesetzliche oder behördliche) Frist wird wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG).
3.4
Ausgehend von der Annahme, dass das Hindernis spätestens mit der Eingabe vom 1. Juli 2026 weggefallen ist, sind die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist.
3.5
Sodann ist mit Bezug auf das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses folgendes festzuhalten: Soweit die Gesuchstellenden zur Begründung ihres Fristwiederherstellungsgesuchs geltend machen, sie seien sich der einschlägigen Rechtslage nicht bewusst gewesen, vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln stellt grundsätzlich kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG dar (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., Art. 24 N 29). Vorliegend ist weder dargetan noch ersichtlich, dass besondere, von den Gesuchstellenden nicht zu vertretende Umstände vorgelegen hätten, welche sie daran gehindert hätten, sich rechtzeitig über die geltende Rechtslage zu informieren oder gegebenenfalls rechtskundige Unterstützung beizuziehen. Insbesondere vermag das Vorbringen, dass sie aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen von C._______ nicht in der Lage gewesen seien, rechtzeitig die Dienste einer Drittperson in Anspruch zu nehmen, das Gericht nicht zu überzeugen, zumal es sich nicht um eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung, sondern um einen geplanten Eingriff handelte. Ebenso wenig leuchtet ein, inwiefern die nicht weiter substantiierten schwierigen Umstände bei der drohenden Ausweisung nach Frankreich sie hätten daran gehindert haben sollen, ihre Angelegenheiten zu besorgen.
3.6
Im Ergebnis vermögen die Gesuchstellenden nicht darzutun, dass sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen.

4.

4.1
Die Gesuchstellenden machen sodann den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträglich erfahrene Tatsachen oder aufgefundene Beweismittel) geltend und legen in diesem Zusammenhang wiederum die medizinischen Unterlagen von C._______ vom 5./15. Mai 2026 sowie ein Schreiben einer Privatperson aus Frankreich vom 25. Juni 2026 ins Recht.
4.2
Die Frist zur Geltendmachung eines solchen Revisionsgrundes (innert 90 Tagen nach deren Entdeckung) ist zwar eingehalten, jedoch ist auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen – unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel – nicht einzutreten. Wird nach dem Urteil eine vorbestandene Tatsache (erstmals) geltend gemacht und mit einem nachträglich entstandenen Beweismittel belegt, kann diese als neu im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und folglich als potenziell revisionsbegründend erachtet werden, da das Beweismittel nicht als Anknüpfungspunkt für die Revision dient, sondern allein dem Nachweis der neuen Tatsache (vgl. dazu BVGE 2024 VI/2 E. 3.5–3.7). Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird auch nicht geltend gemacht. Auf das fristgerecht gestellte Revisionsgesuch ist folglich nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2’000.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

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