Bundesverwaltungsgericht, D-4727/2023
12. Oktober 2026 · Abteilung IV · Deutsch
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2023
Bundesverwaltungsgericht · D-4727/2023 · Deutsch
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4727/2023
Urteil vom 12. Oktober 2026
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2023 / N (…).
Sachverhalt:
- A.
- A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Das SEM führte am 27. Februar 2023 mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA) durch und hörte ihn am 24. April 2023 zu seinen Fluchtgründen an.
A.b.a Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B.______ (Provinz C._______). Im Alter von (…) Jahren sei er mit seiner Familie nach D._______ gezogen. Dort habe er die Schule bis zur (…) Klasse besucht und dann in der (…) eines Onkels sowie in einem (…) gearbeitet. Er habe später ein Militärbüchlein bekommen, in welchem seine Diensttauglichkeit bescheinigt worden sei, und am 1. Januar 2012 die Aufforderung erhalten, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Um der Rekrutierung für den Militärdienst zu entkommen, sei er mit seiner Familie nach E._______ (Provinz D._______) gezogen. Er habe dort wieder als (…) gearbeitet und mehrmals an Demonstrationen gegen das Regime von Baschar al-Assad teilgenommen. Nachdem er von den syrischen Behörden sowohl einen Marschbefehl als auch einen Haftbefehl erhalten habe, sei er nach F._______ (ebenfalls Provinz C._______ gezogen. Dort habe er seine jetzige Ehefrau kennengelernt, sie hätten (…) Kinder. Er habe in der Folge bei seinem Schwiegervater gelebt und als (…) auf dessen Feldern mitgearbeitet. Um einer Einziehung sowohl durch die syrischen als auch durch die kurdischen Streitkräfte zu entgehen, habe er isoliert am Rande des Dorfes gewohnt. Dennoch sei am 4. Februar 2023 eine Patrouille der kurdischen Streitkräfte zu seinem Hause gekommen, um zu überprüfen, ob er tatsächlich dort wohne. Er habe keinen Militärdienst leisten wollen, da er (…) habe, verheiratet sei und (…) Kinder habe. Der Gedanke, in den Kampf geschickt zu werden, habe ihn in grosse Angst versetzt, weshalb er die Nacht im Haus des Cousins, welcher ihn über die Suche der kurdischen Milizen nach ihm informiert habe, verbracht. Auf Anraten seines Vaters hin habe er sich entschlossen, Syrien umgehend in Richtung Türkei zu verlassen. Während der Reise nach Europa habe er erfahren, dass die bewaffneten kurdischen Kräfte erneut nach ihm gesucht hätten.
A.b.b Der Beschwerdeführer reichte nebst seiner Identitätskarte und seinem Militärbüchlein im Original verschiedene in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. 6) aufgelistete Beweismittel in Kopie ein.
- B.
- Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 – eröffnet am 2. August 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
- C.
- Mit Eingabe vom 1. September 2023 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 28. Juli 2023 und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der Einsicht in sämtliche Akten und – nach Gewährung der Akteneinsicht – um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Eventualiter sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.
- D.
- Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 4. September 2023 den Eingang der Beschwerde.
- E.
- Am 6. September 2023 gab der Beschwerdeführer eine am 1. September 2023 vom G.________ ausgestellte Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten.
- F.
- Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 22. September 2023 das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei vom SEM bereits am 6. September 2023 umfassende (auch die von ihm selber eingereichten Beweismittel umfassende) Akteneinsicht gewährt worden, ab. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
- G.
- G.a Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 13. August 2026 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer – unter Hinweis, im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) sei ersichtlich, dass er seit dem (…) erwerbstätig sei – auf, bis zum 28. August 2026 seine aktuellen finanziellen Verhältnisse unter Beilage entsprechender Unterlagen offenzulegen. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, es liege keine prozessuale Bedürftigkeit mehr vor.
G.b Innert der ihm dazu erstreckten Frist teilte der Beschwerdeführer am 1. September 2026 mit, er sei erwerbstätig und werde derzeit nicht mehr vom G._______ unterstützt. Gleichzeitig reichte er einen Arbeitsvertrag vom (…) sowie Lohnabrechnungen für die Monate Mai 2026 bis Juli 2026 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
- 1.1
- Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
- 1.2
- Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
- 1.3
- Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
- 2.
- Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
- 3.
- Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
- 4.
- Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
5.
- 5.1
- Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
- 5.2
- Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
- 6.1
- Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Syria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUAA, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.); International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).
- 6.2
- Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).
- 6.3
- Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
- 6.4
- Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit nach wie vor nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken.
Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.
7.
- 7.1
- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen.
- 7.2
- Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, im vorliegenden Verfahren auf die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 f.) im Zusammenhang mit der Beanstandung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angebrachten Rügen betreffend die Konsultation der Akten der Verwandten des Beschwerdeführers einzugehen.
8.
- 8.1
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr bedürftig ist, ist daher ohne Belang.
- 8.2
- Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'400.– festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
- 1.
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- 2.
- Die Dispositiv-Ziffern 1 - 3 der Verfügung des SEM vom 28. Juli 2023 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- 3.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- 4.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’400.– auszurichten.
- 5.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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