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Bundesverwaltungsgericht, D-4914/2026

12. Oktober 2026 · Abteilung IV · Deutsch

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2026

Bundesverwaltungsgericht · D-4914/2026 · Deutsch

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-4914/2026

Urteil vom 12. Oktober 2026
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann;

Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Russland,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz;

Verfügung des SEM vom 16. Juni 2026 / N (…).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer stellte am 6. August 2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Gleichentags fand eine schriftliche Kurzbefragung und am 30. August 2024 eine mündliche Befragung zu seinen Gesuchsgründen statt.

Anlässlich der Befragung gab er an, er sei russischer Staatsangehöriger und habe von 2015 bis 2022 seinen festen Wohnsitz auf der Krim gehabt. Er habe jedoch über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt, sondern lediglich eine einfache Anmeldung gehabt. Am 24. Februar 2022 sei er aus der Ukraine ausgereist (via Moskau nach Minsk) und habe sich in verschiedenen Ländern aufgehalten. Am 29. Juli 2024 sei er über Belarus, Russland, Mexiko, Spanien, Frankreich und Österreich in die Schweiz eingereist. Er habe ausserhalb der Russischen Föderation gelebt, weil er zweimal geschlagen worden sei, wahrscheinlich durch Angehörige der Polizei oder des FSB und Drohungen erhalten habe. Er sei dreimal im Krankenhaus gewesen. Er sei wegen seiner Posts gegen die Behörden auf Instagram bedroht worden, vermutlich durch Angehörige des FSB. Die Drohungen und Schläge habe er nicht zur Anzeige gebracht. In Russland sei er weder angeklagt noch verurteilt worden und habe auch sonst keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er gehe davon aus, dass er abgesehen von seinen Instagram-Posts auch wegen seiner Zugehörigkeit zu den B._______ verhaftet werden würde. Neben seinen regimekritischen Posts habe er sich im Jahr (…) an einer Demonstration zum Schutz von C._______ in Moskau beteiligt.

B.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2026 – eröffnet am 19. Juni 2026 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder in einen anderen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde, an. Zudem wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen und dieser mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.

Mit der Beschwerde wurden unter anderem diverse fremdsprachige Dokumente (mit jeweiliger Übersetzung durch den Beschwerdeführer) eingereicht.

C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. Juli 2026 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.4
Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Soweit er auf Beschwerdeebene die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt, ist davon auszugehen, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer damit sinngemäss nebst der Gewährung des Schutzstatus (auch) die Durchführung eines Asylverfahrens beantragt.
1.5
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 VwVG) und das SEM hat diese auch nicht entzogen. Auf den entsprechenden Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1
Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.2
Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Dieser Erlass ist durch neue Allgemeinverfügungen vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) sowie vom 19. August 2026 (BBl 2026 2204; in Kraft seit 20. August 2026) aufgehoben respektive abgelöst worden. Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a.
schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b.
schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c.
Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
4.3
Die Gewährung vorübergehenden Schutzes für Personen gemäss Ziff. I gilt nur, wenn sie vor Verlassen der Ukraine ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation der allgemeinen Gewalt einer konkreten Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt sind (Ziff. II Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025).

5.

5.1
Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer als russischer Staatsangehöriger nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, da er zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs auch nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel in der Ukraine verfügt habe. Sein russischer Reisepass sei überdies bis zum (…) 2028 gültig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrige es sich, die Frage seines letzten Wohnsitzes vor Verlassen der Ukraine einer vertieften Prüfung zu unterziehen. Der Wegweisungsvollzug in die Russische Föderation sei sodann zulässig, zumutbar und möglich.
5.2
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, seine gesundheitlichen Probleme und die schwer-wiegenden Folgen der erlittenen physischen Übergriffe seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er leide an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei.

6.

6.1
Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis der angefochtenen Verfügung an, soweit damit das Gesuch um vorübergehenden Schutz abgelehnt wird (Ziffer 1 des Dispositivs). Dem hält der Beschwerdeführer nichts entgegen und aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine unzutreffende Beurteilung durch das SEM.
6.2
Das SEM hat das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

7.

7.1
Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG), wobei eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen wäre, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-7001/2023 vom 19. August 2024 E. 5.1 m.w.H.). Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Diesbezüglich gilt ein weiter Verfolgungsbegriff, der über die ernsthaften Nachteile nach Art. 3 AsylG hinausreicht (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 m.w.H.).
7.2
Bereits in der Befragung vom 30. August 2024 gab der Beschwerdeführer an, er sei zweimal geschlagen worden und habe Drohungen erhalten, weil er auf Instagram Posts gegen die Behörden veröffentlicht habe. Er denke, dass der FSB (Russischer Inlandheimdienst/Geheimpolizei: Anmerkung des Gerichts) Urheber gewesen sei (vgl. SEM-Akten act. […]- 10/10 F25 ff. sowie F44 ff.). Er habe wenig Kontakt mit seinen Angehörigen, sie hielten ihn für einen Verräter (vgl. SEM-Akten a.a.O. F34). Er habe Angst vor einer Rückkehr in die russische Föderation, ihn erwarte das Gefängnis (vgl. SEM-Akten a.a.O. F42 und F48). Er sei unter einer kleinen Anzahl Menschen und im Internet politisch oder religiös aktiv gewesen, einmal sei er in Moskau an einer Demonstration zum Schutz von Nawalny beteiligt gewesen (vgl. SEM-Akten a.a.O. F50 ff.). Mit diesen Äusserungen lässt er deutlich erkennen, dass er im Sinne von Art. 18 AsylG in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, weshalb seine Äusserungen als Asylgesuch zu qualifizieren sind. Zudem hat der Beschwerdeführer (wie vorstehend erwähnt) im Beschwerdeverfahren um Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie um Asylgewährung ersucht.
7.3
Das Stellen eines Asylgesuchs berechtigt zum Aufenthalt in der Schweiz (Art. 42 AsylG); die Durchführung des Vollzugs einer allenfalls nach dem Asylverfahren erneut anzuordnenden Wegweisung (Art. 44 AsylG) bedarf einer vertieften Prüfung. Aus diesem Grund ist die vom SEM verfügte Wegweisung (samt angeordnetem Wegweisungsvollzug) aufzuheben.
8.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung vom 16. Juni 2026 sind aufzuheben, und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Fortsetzung als ordentliches Asylverfahren an das SEM zurückzuweisen. Hierfür sind ihm die Akten zu überweisen. Das SEM wird angewiesen, die geltend gemachten Asylgründe rechtsgenüglich – insbesondere unter Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mittels Durchführung einer Anhörung gemäss Art. 29 AsylG – auf ihre Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit zu prüfen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist somit gegenstandslos geworden.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – hälftiges Obsiegen – wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm indessen antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. Zudem ist grundsätzlich der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 VGKE). Da dem nicht rechtlich vertretenen Beschwerdeführer jedoch keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung des SEM vom 16. Juni 2026 gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2026 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 2, 3 und 5 aufgehoben, und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an das SEM zurückgewiesen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen