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Bundesverwaltungsgericht, D-5625/2025

12. Oktober 2026 · Abteilung IV · Deutsch

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2025

Bundesverwaltungsgericht · D-5625/2025 · Deutsch

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-5625/2025

Urteil vom 12. Oktober 2026
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;

Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 24. Juni 2025 / N (…).

Sachverhalt:

A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 23. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte sie am 21. Juni 2023 zu ihren Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Am 26. Oktober 2023 fand eine ergänzende Anhörung statt.

A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in B._______ in der Provinz C._______ aufgewachsen, habe dort die Schule besucht, sei für das vierjährige Gymnasium nach D._______ gegangen und habe im Jahr (…) an der Universität in E._______ Betriebswissenschaften studiert. Sie habe das Studium nach einem Jahr abbrechen müssen und sei gezwungen worden, sich zu verloben. Dabei habe ihr Vater sie geschlagen und unter anderem eine Kanne mit einem heissen Wasser angeworfen, wobei sie sich am Arm verbrannt habe. Es habe eine Zeremonie bei einem F._______ gegeben. Im Jahr (…) sei sie zu einer Freundin nach G._______ geflohen und habe dort für rund drei Monate arbeiten können. Ihre Familie habe sie aber aufgesucht und zurück nach Hause gebracht. Ihrem Verlobten habe sie ebenfalls mitgeteilt, dass sie ihn nicht heiraten wolle, woraufhin er ihr Drohnachrichten geschrieben habe. Anlässlich eines persönlichen Treffens habe er ihr zudem gedroht, sie zu schlagen und sie zu vergewaltigen. Am Tag, als sie ein Hochzeitskleid ausgesucht habe, habe sie den Entschluss gefasst sich umzubringen. In der Nacht habe sie sich in ihrem Zimmer erhängen wollen. Ihre Schwester habe sie aber davon abhalten können und ihr danach geholfen, mit Hilfe von Schleppern in die Schweiz zu fliehen. Im Jahr (…) sei sie legal aus der Türkei ausgereist. Ihre Familie suche seither nach ihr und habe auch eine Vermisstenanzeige aufgegeben. Bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchte sie, dass ihr Verlobter sie vergewaltigen und ihre Familie sie töten würde.

A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre türkische Identitätskarte im Original und je in Kopie einen Versicherungsnachweis ihre Arbeitstätigkeit in G._______ betreffend, das Familienbüchlein ihrer Schwester, die Identitätskarte ihres ältesten Neffen so- wie Fotos einer Brandwunde am Handgelenk und der Verlobungsfeier ein.

B.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2025, eröffnet am 26. Juni 2025, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung und das Visum der Mutter der Beschwerdeführerin bei (beides in Kopie).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2025 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis am 2. September 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 27. August 2025 einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1
Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, der Sachverhalt sei vom SEM nicht korrekt und ungenügend abgeklärt worden. Sie sei seelisch überfordert gewesen und habe tiefe Scham verspürt, weshalb ihre Aussagen bei ihrer Anhörung vom 21. Juni 2023 lückenhaft oder unklar ausgefallen seien. Aus diesem Grund sei die Sache an das SEM zurückzuweisen.
4.2
Die Beschwerdeführerin gab auf die einleitende Frage des SEM in der fraglichen Anhörung, wie es ihr gehe, zwar an, sie fühle sich «etwas gestresst», sie bestätigte aber, es gehe ihr gesundheitlich gut und bejahte, dass sie sich im Stande fühle, die Anhörung durchzuführen (vgl. A18 F3 – F7). Auch geht aus dem weiteren Protokollverlauf nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Fragen nicht verstanden hätte, und ihrem Aussageverhalten ist nicht zu entnehmen, dass sie bei der Beantwortung der Fragen gestresst gewesen wäre oder gewissen Fragen wegen innerer Belastung wie Scham ausgewichen wäre. Es stand der Beschwerdeführerin mit einer Anhörungsdauer von insgesamt 3 ½ Stunden offenkundig auch genügend Zeit zur Verfügung, um ihre Vorbringen darzulegen, und es darf davon ausgegangen werden, dass sie sich in den zwei Pausen von 20 und 15 Minuten hinreichend erholen konnte. Dementsprechend bestätigte sie am Ende der Anhörung auch, sie habe alles sagen können, was sie als wesentlich erachte, und auch die beim Gespräch anwesende Rechtsvertretung brachte keine entsprechenden Anmerkungen an. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres von einer korrekt durchgeführten Anhörung, mithin einem korrekt und – auch zum aktuellen Zeitpunkt – vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen. Die entsprechende Rüge erweist sich damit als unbegründet.

5.

5.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.

6.1
Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, aufgrund der Unstimmigkeiten in den Angaben bei den zeitlichen Abläufen und den unsubstanziierten Aussagen zum Ablauf und den Auswirkungen der Zwangsverlobung sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die genauen Umstände ihrer Verlobung täusche. Gleich verhalte es sich in Bezug auf die Umstände ihrer Ausreise aus der Türkei. In der Folge sei die geltend gemachte Zwangsverlobung als unglaubhaft zu erachten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr in der Türkei eine Zwangsheirat drohe, halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die geltend gemachten körperlichen Übergriffe durch ihren Vater würden mindestens (…) Jahre zurückliegen. Als über (…)-jährige Frau mit überdurchschnittlich guter Ausbildung sei die Beschwerdeführerin nicht dazu gezwungen, zu ihrer Familie nach B._______ zurückzukehren. Diesen Gewaltvorfällen komme zudem als vergangenes Unrecht keine asylrechtliche Relevanz mehr zu. Die Furcht der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr von der Familie weiteren Behelligungen ausgesetzt oder getötet zu werden, sei mangels konkreter Hinweise objektiv nicht begründbar. Darüber hinaus seien die geltend gemachten Vorfälle häuslicher Gewalt als lokal beschränkte Verfolgungsmassnahmen zu deuten, denen sich die Beschwerdeführerin durch den Wegzug in eine weiter entfernte Provinz entziehen könne. Insofern sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
6.2
In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführerin sei von ihrer Familie unter physischen und psychischen Zwang gegen ihren Willen mit einem Mann verlobt worden. Ihre Bitten studieren zu können und selbst über ihr Leben entscheiden zu können, seien ignoriert worden. Als sie sich gegen die Verlobung gewehrt habe, sei sie geschlagen, eingesperrt und zu Gehorsamkeit gezwungen worden. Durch den anhaltenden Druck und die Gewalt habe sie jegliche Hoffnung verloren, weshalb sie einen Suizidversuch unternommen habe. Nur durch das Eingreifen ihrer Schwester habe sie überlebt und mit deren Hilfe und der Unterstützung von Schleppern in die Schweiz fliehen können. Anfang (…) sei ihre Mutter nach Deutschland gereist und habe nach ihr gesucht, indem sie bei diversen Familienmitglieder nach ihr und ihrem Aufenthaltsort gefragt habe. Die Gefahr, erneut von ihrer Familie gefunden und zur Heirat gezwungen oder bestraft zu werden, sei somit aktuell und real. Den von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüchen in ihren Aussagen sei entgegenzuhalten, dass sie sich zum Zeitpunkt der ersten Anhörung in einem Zustand tiefgreifender psychischer Erschöpfung befunden habe. Ein Arzt habe bei ihr denn auch festgestellt, dass ihre Vergesslichkeit auf enormen Stress und traumatische Erfahrungen zurückzuführen sei. In der Folge habe er ihr einige Medikamente verschrieben. Deshalb könne nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen gezweifelt werden. Vielmehr sei es ihr nachvollziehbarerweise nicht möglich gewesen, anlässlich ihrer Anhörungen stets genaue Zeitangaben zu machen, so zum Beispiel betreffend Flucht zur Freundin nach G._______. Die erlebte Gewalt richte sich gezielt gegen ihre Identität als Frau. Da die Türkei im Jahr 2021 offiziell aus der Istanbul-Konvention ausgestiegen sei, seien unter anderem die bestehenden innerstaatlichen Rechtsmittel unzureichend und nicht effektiv überprüfbar.

7.

7.1
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene stellen in weiten Teilen eine Wiederholung des bereits bekannten Sachverhalts dar und beinhalten den Versuch, die vom SEM festgehaltene Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu widerlegen. In der vorliegenden Fallkonstellation kann allerdings die Frage der Glaubhaftigkeit – was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zwangsverlobung und häusliche Gewalt anbelangt – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz mangels Asylrelevanz offen gelassen werden.
7.2
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer gefestigten Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und Zwangsheirat bejaht und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter als in ländlichen Regionen ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist, bleibt zu beobachten, inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen in negativer Weise verändert. Es ist zu betonen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 sowie E-2287/2026 vom 27. Mai 2026 E. 7.2; E- 4803/2025 vom 26. September 2025 E. 5.1; E-4904/2025 vom 23. September 2025 E. 6.2; je m.w.H.).
7.3
Die Beschwerdeführerin hat sich weder wegen der geltend gemachten Zwangsverlobung noch wegen der psychischen und physischen Gewalt durch ihren Vater noch wegen den angeblichen Drohungen durch ihren Verlobten an die türkischen Behörden gewendet. Damit hat sie keinerlei Schritte unternommen, um in ihrer Heimat Schutz zu erhalten. Inwieweit ihr dies nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Aus ihrem Vorbringen, nicht zu glauben, dass der türkische Staat irgendwelche Unterstützung gewähren würde (vgl. SEM-act. (…) F87), vermag sie jedenfalls nichts abzuleiten. Ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignisse betreffend Zwangsverlobung und häuslicher Gewalt glaubhaft erscheinen, spielt schliesslich keine Rolle und kann somit offengelassen werden. Denn massgebend ist, dass sie auch nicht im Ansatz alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um in der Türkei Schutz zu erhalten. Den Verzicht auf die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzinfrastruktur vermag die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar zu erklären und es gelingt ihr auch nicht, die Wirksamkeit von Schutzmassnahmen zu entkräften. Der beschwerdeweise erhobene pauschale Einwand, wonach das Schutzsystem in der Türkei nicht funktioniere, ist nicht stichhaltig und vermag daher nichts an der Ausgangslage zu ändern. Es ist der Beschwerdeführerin sodann, sollte sie nach ihrer Rückkehr in die Türkei erneut bedroht werden oder psychische wie auch physische Gewalt erfahren, zuzumuten, sich hierfür an die zuständigen türkischen Behörden zu wenden und gegebenenfalls einen Anwalt oder eine Anwältin zur Unterstützung ihres Anliegens beizuziehen.
7.4
Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

8.

8.1
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2
Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.1
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

9.3

9.3.1
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2
Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hält ausserdem den Wegweisungsvollzug in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Provinzen Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanliurfa und Elaziğ) nicht für generell unzumutbar und nimmt zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vor (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1).
9.3.3
Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise in der vom Erdbeben betroffenen Provinz C._______, wo sich nach wie vor zahlreiche Verwandte und ihre Familie aufhalten. Die heute (…)-jährige Beschwerdeführerin ist gesund, verfügt über eine abgeschlossene gymnasiale Ausbildung, studierte für ein Jahr Betriebswissenschaften und arbeitete in der Türkei für mindestens drei Monate. Auch angesichts dieser eher geringen beruflichen Erfahrung ist es ihr dennoch zuzumuten, bei einer Rückkehr in die Türkei eine Erwerbstätigkeit zu finden. Mit ihrer älteren Schwester, welche ihr bereits bei der Flucht geholfen hat, steht die Beschwerdeführerin nach wie vor in Kontakt, womit sie von ihr weiterhin Unterstützung, so auch bei der Rückkehr und Reintegration, erfahren dürfte (vgl. SEM-act. (…) F27). Die Beschwerdeführerin wurde sodann bereits für ihre Ausbildung von ihrem Onkel und ihrer Cousine, welche in der Schweiz leben, unterstützt. So hätten sie dabei geholfen, ihre Eltern davon zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin eine Ausbildung machen dürfe. Auch sei ihr Onkel für die Ausbildungskosten aufgekommen (vgl. SEM-act. (…) F60). Es ist daher davon auszugehen, dass er die Beschwerdeführerin erneut (finanziell) unterstützen würde, sollte sie darauf angewiesen sein. Sodann dürfte der Beschwerdeführerin ihre Freundin, welche ihr bereits Unterschlupf gewährt und ihr eine Arbeitsstelle vermittelt hatte, erneut unterstützend zur Seite stehen (vgl. SEM-act. (…) F60). Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
9.4
Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 27. August 2025 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter

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