Bundesverwaltungsgericht, E-2165/2021
12. Oktober 2026 · Abteilung V · Deutsch
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 1. April 2021
Bundesverwaltungsgericht · E-2165/2021 · Deutsch
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2165/2021
Urteil vom 12. Oktober 2026
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung und Wegweisungsvollzug;
Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 1. April 2021 / N (…).
Sachverhalt:
I.
- A.
- A.a Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger kurdisch alevitischer Zugehörigkeit aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ – stellte am 27. August 1990 sein erstes Asylgesuch. Er machte geltend, in den 1980er-Jahren mehrfach von der türkischen Polizei festgenommen und gefoltert worden zu sein, teils wegen seines zu einem späteren Zeitpunkt inhaftierten (…), teils wegen eigener regimekritischer Aktivitäten (u.a. als Sympathisant der DEV-Sol [Devrimci Sol, Revolutionäre Linke; seit 1993: DHKP-C {Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi, Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front}] und Mitglied der Organisation HASAT/HA-SAD). Nachdem im Frühjahr 1990 Kollegen festgenommen worden seien und seinen Namen preisgegeben hätten, sei er nach D._______ geflüchtet. Dort habe er von seiner Vorladung auf das Polizeipräsidium erfahren, weshalb er im August 1990 aus der Türkei ausgereist sei.
A.b Am 31. März 1992 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurück, weshalb das damalige Bundesamt für Migration BFM (heute SEM) das Asylverfahren mit Verfügung vom 8. April 1992 abschrieb. Am 1. April 1992 reiste der Beschwerdeführer kontrolliert aus der Schweiz aus.
II.
- B.
- Unter dem Namen seines (…) E._______ stellte der Beschwerdeführer am 1. Juli 1992 ein zweites Asylgesuch. Das BFM trat infolge Verheimlichung der wahren Identität mit Verfügung vom 5. November 1992 auf dieses nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Am 6. November 1992 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz in die Türkei ausgeschafft.
III.
- C.
- Am 21. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein drittes Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person vom 25. Oktober 2019 und der Anhörung vom 28. November 2019 gab er im Wesentlichen an, er habe zuletzt in C._______ gelebt. Ungefähr Ende des Jahres 20(…) hätten (…) Mitglieder der DHKP-C im Cem-Haus (Gebetshaus) an einer Versammlung teilgenommen und danach bei ihm übernachtet. Sieben bis zehn Tage später habe er erfahren, dass diese (…) Personen in F._______ verhaftet worden seien. Als es am (…) Mai 20(…) in C._______ zu einer behördlichen Operation gegen die DHKP-C gekommen sei, hätten die Behörden gemäss Angaben seines Nachbarn seine Wohnung durchsucht und im Quartier nach ihm gefragt. Aus Angst vor einer Festnahme sei er nicht mehr in seine Wohnung zurückgekehrt und am (…) Oktober 20(…) mit einem (…) illegal aus der Türkei ausgereist. Zudem habe er an 1. Mai-Demonstrationen sowie an Veranstaltungen und Konferenzen der HDP (Halkların Demokratik Partisi) teilgenommen. Ausserdem sei er seit ungefähr (…) Jahren in den sozialen Medien aktiv und in diesem Zusammenhang von zivilen Faschisten im Internet bedroht und von den türkischen Behörden fichiert worden. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er inhaftiert zu werden.
- D.
- Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 4. Dezember 2019 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt und der Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zugewiesen.
- E.
- E.a Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 (A37) ersuchte das SEM den Beschwerdeführer aufgrund dessen Heirat vom (…) Januar 2020 mit einer ausländischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung C bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde seinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend zu machen und sein Asylgesuch nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund dessen Aussichtslosigkeit zurückzuziehen. Mit Schreiben vom (…) Juni 2020 und (…) Juni 2020 an das SEM hielt er an seinem Asylgesuch fest und reichte eine unterzeichnete Erklärung vom (…) Juni 2020 ein.
- F.
- Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 8. November 2019, 26. November 2019, 28. (Ergänzung des Gerichts: November 2019), 29. November 2019, 5. Dezember 2019, 30. Oktober 2020, 17. November 2020, 28. Januar 2021, 26. Februar 2021, 19. März 2021 (teilweise mit kurzen Erläuterungen) und teilweise auf entsprechende Aufforderung des SEM (Schreiben vom 25. November 2020, 14. Januar 2021 und 4. März 2021) unter anderem folgende Dokumente beim SEM ein (alle in Kopie mit Ausnahme von BM 1, BM 5 und BM 12; Übersetzungen von BM 7 [in BM 13], BM 8 [in BM 10], BM 9 [in BM 11], BM 14 [in BM 15], BM 16 [in BM 19], BM 17 [zusammengefasste Übersetzung in BM 20], BM 22 bis BM 33):
- -
- türkische Identitätskarte des Beschwerdeführers;
- -
- Aufenthaltstitel seiner Exfrau (BM 6);
- -
- diverse medizinische Unterlagen aus der Türkei (BM 1-4; BM B) und der Schweiz (A16, A21; A27; A44; A45; A57);
- -
- Mitgliedschaftsbestätigung des alevitisch-bektaschitischen Vereins vom (…) März 2019 (BM 5),
- -
- Internetartikel Hurriyet und Bursaport aus dem Jahr 2019 (BM 8-11);
- -
- Zahlungsbeleg für die Mitgliedschaft in einem alevitischen Verein (BM 12); Dokumente betreffend das Strafverfahren wegen Beleidigung von Amtsträgern (Ermittlungsnr: […], Ermittlungsdossiernr: […], Anklageschriftennr: […], Dossiernr: […]; nachfolgend: Dossiernr: […]):
- -
- Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (…) Oktober 2020 (BM 24);
- -
- Klagezulassungsprotokoll des 8. Strafgerichts C._______ vom (…) Oktober 2020 (BM 31);
- -
- Facebook-Auszüge (BM 7 und 13);
- -
- Auszüge aus e-Devlet (BM 14-16, BM 19);
- -
- Schreiben des türkischen Anwalts (BM 33).
- G.
- Mit Verfügung vom 1. April 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Mehrfachgesuch ab und stellte fest, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden fällt.
- H.
- Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde waren unter anderem Facebook-Auszüge mit Stichtag 16. April 2021 beigelegt (vgl. Beschwerdeschrift Beilage 4; in Kopie).
- I.
- Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 wurde eine Fürsorgebescheinigung nachgereicht.
- J.
- Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, bestellte lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin und forderte den Beschwerdeführer zur Übersetzung der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel sowie die Vorinstanz zur ordnungsgemässen Paginierung der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel auf.
- K.
- Am 17. Juni 2021 gab der Beschwerdeführer die geforderten Übersetzungen zu den Akten.
- L.
- Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2021 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz nochmals auf, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel innert Frist ordnungsgemäss zu paginieren und zu beschriften sowie eine Vernehmlassung einzureichen.
- M.
- Am 28. Juli 2021 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.
- N.
- Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 11. August 2021 zur Vernehmlassung Stellung.
- O.
- Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2022 mit der Einreichung zweier ärztlicher Berichte und der Anfrage nach dem Verfahrensstand wurde am 11. Februar 2022 beantwortet.
- P.
- Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2022 ersuchte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer um Mitteilung eines Beschwerderückzugs aufgrund zwischenzeitlich erteilter Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.
- Q.
- Q.a Mit Eingabe vom 14. November 2022 wurde ein Mandatswechsel zu Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, angezeigt. Der Eingabe lag eine Vollmacht des Beschwerdeführers bei.
Q.b Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2022 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf einen Wechsel der amtlichen Rechtsvertretung ab.
- R.
- Mit Eingaben vom 13. Dezember 2022, 23. Mai 2023, 16. August 2023, 19. August 2024, 30. September 2024 und 3. Oktober 2024 machte der Beschwerdeführer Ergänzungen zu seinen Asylvorbringen sowie zu seinem Gesundheitszustand und reichte weitere Unterlagen ein:
- -
- zu seiner Gesundheit ärztliche Berichte sowie einen Vorbescheid des Sozialversicherungszentrum G._______ vom (…) April 2024 und eine Verfügung der IV-Stelle G._______ vom (…) Juli 2024 (act. 21; act. 25; act. 28);
- -
- undatierter türkischsprachiger Online-Artikel (act. 26);
- -
- Strafregisterauszug vom 14. August 2024 (act. 30 Beilage 4; in türkischer Sprache); Dokumente betreffend das Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Ermittlungsnr: […]; Ermittlungsdossiernr: […], Anklageschriftennr: […]; Dossiernr: […]; in türkischer Sprache):
- -
- Auszug e-Devlet (act. 29);
- -
- Antrag auf Vorführbefehl vom (…) April 2024 (act. 30 Beilage 3);
- -
- Vorführbefehl vom (…) April 2024 (act. 30 Beilage 2);
- -
- Anklageschrift vom (…) September 2024 (act. 30 Beilage 1).
- S.
- Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2024 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, eine Duplik einzureichen. Mit Duplik vom 28. November 2024 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
- T.
- Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Triplik ein. Der Eingabe waren eine aktualisierte Kostennote sowie folgende türkische Gerichtsdokumente beigelegt:
Dokumente betreffend das Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Dossiernr: […]; in türkischer Sprache):
- -
- Auszug e-Devlet (act. 34 Beilage 1);
- -
- UYAP-Auszug (act. 34 Beilage 2);
Dokument betreffend das Strafverfahren wegen Beleidigung von Amtsträgern (Dossiernr: […]; in türkischer Sprache):
- -
- UYAP-Auszug (act. 34 Beilage 2).
- U.
- Mit Eingaben vom 25. März 2025, 22. Mai 2025, 23. Oktober 2025, 11. November 2025, 5. Januar 2026, 10. März 2026, 25. März 2026, 16. April 2026, 19. Mai 2026 und 18. Juni 2026 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Informationen zukommen, reichte nebst bereits eingereichten Dokumenten weitere türkische Dokumente ein und ersuchte mit der Eingabe vom 22. Mai 2025 um Übersetzung der mit dieser Eingabe eingereichten türkischen Dokumente:
- -
- ärztlicher Bericht;
- -
- zwei Schreiben des Beschwerdeführers (undatiert [act. 44]; vom 15. April 2016 [recte:
15. April 2026; act. 48]);
- -
- UYAP-Auszug betreffend die Verfahren mit den Dossiernummern (…), (…), (…) (act. 47);
Dokumente betreffend das Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Dossiernr: […]; in türkischer Sprache):
- -
- Auszug e-Devlet (act. 37);
- -
- Verhandlungsprotokolle vom (…) Oktober 2025 (act. 43; inkl. Übersetzung), (…) Dezember 2025 (act. 45), (…) Mai 2026 (act. 49);
- -
- Stellungnahme des türkischen Anwalts vom 3. Juni 2026 zuhanden des zuständigen Gerichts (act. 50; inkl. Übersetzung);
Dokument betreffend das Strafverfahren wegen Beleidigung von Amtsträgern (Ermittlungsnr […]; Ermittlungsdossiernr: […], Anklageschriftennr: […]; Dossiernr: […]; nachfolgend: Dossiernr: […]; in türkischer Sprache):
- -
- Antrag auf Vorführbefehl vom (…) April 2024 (act. 38 Beilage 4);
- -
- Vorführbefehl vom (…) Februar 2025 (act. 38 Beilage 1);
- -
- Anklageschrift vom (…) April 2025 (act. 38 Beilage 3);
- -
- Eingangsbestätigung der Anklageschrift vom (…) Mai 2025 (act. 38 Beilage 2).
- V.
- Die dem Beschwerdeführer infolge eines Familiennachzugsgesuchs mit Entscheid der zuständigen kantonalen Behörde vom (…) Juni 2022 erteilte Aufenthaltsbewilligung wurde mit Entscheid vom (…) respektive (…) Februar 2023 infolge Trennung von seiner Ehefrau respektive beabsichtigter Scheidung widerrufen. Zusätzlich wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, deren Vollzug jedoch mit Blick auf das hängige Asylbeschwerdeverfahren vorerst ausgesetzt wurde. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_192/2024 vom 13. Mai 2024 nicht ein; der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
- W.
- Die Anfragen nach dem Verfahrensstand vom 3. März 2025, 22. Juli 2025, 28. August 2025 und 18. Juni 2026 wurden mit Schreiben vom 6. März 2025, 29. Juli 2025, 2. September 2025 und 20. Juli 2026 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
- 1.1
- Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.30]). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt (E. 1.2) – einzutreten.
- 1.2
- Vorliegend ist einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Die Wegweisung und deren Vollzug wurden vom SEM nicht geprüft, da die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Im vorliegenden Verfahren bilden sie somit nicht Streitgegenstand (vgl. Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 1. April 2021; Rechtsbegehren 2 der Beschwerde vom 6. Mai 2021). Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene ist deshalb nicht einzutreten.
- 2.
- Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
- 3.
- Vorab ist das SEM in formeller Hinsicht darauf hinzuweisen, dass es seiner Aktenführungspflicht nachzukommen hat (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis; vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1).
Dem elektronischen Aktenverzeichnis ist zu entnehmen, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2021 mit türkischen Dokumenten und deren Übersetzungen gemäss der Dokumentenliste (Eingang beim SEM: 1. März 2021) nicht paginiert und im Aktenverzeichnis abgelegt wurde. Da das Schreiben vom Beschwerdeführer selbst eingereicht wurde, war es ihm ohne weiteres möglich, Beschwerde zu erheben. Damit steht zwar fest, dass das SEM seiner Aktenführungspflicht mit Bezug auf die elektronischen Akten nicht nachgekommen ist, dem Beschwerdeführer dadurch aber kein Nachteil entstanden ist.
4.
- 4.1
- In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe weder erwähnt noch gewürdigt, dass er im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens Facebookauszüge aus dem Jahr 2019 eingereicht habe, in welchen er sich gegenüber der türkischen Regierung kritisch geäussert habe. Ferner gehe es nicht auf seine exilpolitischen Aktivitäten und damit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ein. Weiter erkläre das SEM nicht, inwiefern die Gefahr für ihn, bei einer Rückkehr in die Türkei am Flughafen verhaftet zu werden, vom Vorliegen eines Vorführbefehls (Yakalama Emri) abhängig sei und setze sich somit nicht rechtsgenüglich mit der tatsächlichen Situation auseinander. Damit wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2).
- 4.2
- Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Veröffentlichungen in den sozialen Medien – auch nach seiner Ausreise – angemessen auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Der blosse Umstand, dass das SEM in seiner Würdigung zu einer anderen Auffassung kommt als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung dar. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei der Einreise eine Festhaltung zwecks Einvernahme droht, betrifft die materielle Beurteilung und ist daher im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu prüfen.
- 4.3
- Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
5.
- 5.1
- Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
- 5.2
- Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
- 5.3
- Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.
- 6.1
- Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers damit, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Hinsichtlich der geltend gemachten Suche der türkischen Behörden nach dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Beherbergung der DHKP-C-Angehörigen sei nicht von einer objektiven Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auszugehen. Eine Hausdurchsuchung führe nicht automatisch zu einer solchen. Den Akten seien auch keine Anzeichen zu entnehmen, dass im Zusammenhang mit diesem Ereignis Ermittlungen gegen ihn aufgenommen worden seien. Zudem sei es nach diesem Ereignis zu keinen weiteren Vorfällen gekommen.
Ferner seien die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen des Vorwurfs der Beleidigung von Amtsträgern (Dossiernr. […]; namentlich Beleidigung des Innenministers Süleyman Soylu) hätten die türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen ihn ein Verfahren eröffnet, nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. In den eingereichten Akten liege zwar eine Anklageschrift gegen ihn vor. Das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, sei jedoch als gering einzuschätzen, da sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen lassen würden, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten. Ausserdem sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass der Beschwerdeführer im Falle einer – zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren – Verurteilung eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüssen habe. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, sei für ihn die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer ‒ zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren ‒ Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Dies führe zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geltend gemachten Gerichtsverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Falls doch eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen würde, sei von einem offenen Strafvollzug auszugehen.
Bei seinem Vorbringen, er sei durch die türkischen Behörden fichiert worden, sei aus den eingereichten Ermittlungsunterlagen zwar festzustellen, dass die türkischen Behörden bei Ermittlungen im Internet auf seine Posts in den sozialen Medien gestossen seien, jedoch würden sich daraus keinerlei Anzeichen ergeben, dass seine Kanäle vor dem Post vom (…) März 2020 systematisch kontrolliert worden wären. Eine allfällige solche systematische Überwachung in den sozialen Medien durch die türkischen Behörden vermöge ausserdem keine asylrelevante Intensität zu entwickeln.
Die geltend gemachten Bedrohungen durch zivile Faschisten im Internet würden den Anforderungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität nicht genügen. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Drohungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, er befürchte vielmehr eine staatliche Überwachung und nicht eine konkrete Bedrohung seitens ziviler Personen.
- 6.2
- In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz eine allfällige Festnahme des Beschwerdeführers bei der Einreise in die Türkei vom Vorliegen eines Festnahmebeziehungswiese Vorführbefehls abhängig mache. Die türkischen Behörden würden sich nicht an juristische Abläufe und Gesetze halten. Ein aktueller Bericht bestätige, dass in jüngster Zeit viele Menschen in der Türkei wegen der Kritik an der Regierung in den sozialen Medien – auch exilpolitisch – verhaftet worden seien. Nachdem gemäss dem Nachforschungsbericht vom (…) September 2020 zufolge des Verfahrens wegen Beleidigung von Amtsträgern (Dossiernr. […]) den türkischen Behörden bekannt sei, dass er sich in der Schweiz befinde, habe für die Ermittler kein Anlass zum Erlass eines Festnahme- beziehungswiese Vorführbefehls bestanden und es sei darauf verzichtet worden. Denn der Zweck eines solchen – namentlich die Festnahme zur Einvernahme – liesse sich nur bei einem mutmasslichen Aufenthalt der Person in der Türkei erfüllen. Im Nachforschungsbericht werde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zuständige Oberstaatsanwaltschaft über das allfällige Antreffen des Beschwerdeführers in Kenntnis zu setzen sei, womit zu erwarten sei, dass er bei einer Einreise in die Türkei verhaftet werde. Da er den türkischen Innenminister auf Facebook öffentlich beleidigt habe, habe er mit einer Strafe von mindestens einem Jahr und zwei Monaten zu rechnen und es sei zu erwarten, dass die Strafe unbedingt ausgesprochen werde, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die türkischen Behörden seine Aktivitäten als terroristische Straftat einstufen würden.
Vor dem Hintergrund der bekannten politischen Situation in der Türkei so- wie der drohenden Haftstrafe bei einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der regimekritischen Beiträge in den sozialen Medien gehe auch die vorinstanzliche Einschätzung fehl, wonach eine allfällige systematische Überwachung der Kanäle des Beschwerdeführers in den sozialen Medien durch die türkischen Behörden ohnehin keine asylrelevante Intensität zu entwickeln vermögen würde, da diese für sich alleine kein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat des Beschwerdeführers verunmöglichen würde.
Des Weiteren sei beim Beschwerdeführer von einem verschärften politischen Profil auszugehen, da er in den sozialen Medien exilpolitisch tätig sei.
- 6.3
- Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine andere Einschätzung erlauben würden. Der Beschwerdeführer weise auf Facebook mit (…) Freunden keinen grossen Verbreitungsgrad auf. Auch wenn einige kritische Posts vorliegen würden, seien sie insgesamt nicht geeignet, eine Verfolgung durch den Staat auszulösen. Hätte der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2020 im Fokus der türkischen Behörden gestanden, wäre anzunehmen gewesen, dass weitere Anklagen gegen ihn erhoben worden wären. In den Akten seien jedoch keine weiteren Anklageerhebungen oder Anklageergänzungen ersichtlich.
- 6.4
- In seiner Replik betonte der Beschwerdeführer, die türkischen Behörden würden seit der Verhängung des Ausnahmezustands im Jahr 2016 rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker sowie Oppositionelle vorgehen. Aufgrund willkürlicher Strafverfahren sei nicht auszuschliessen, dass auch der geringe Verbreitungsgrad seiner Facebook-Posts mit ernsthaften Nachteilen verbunden sei. Er befürchte aufgrund seiner regimekritischen Posts eine Festnahme sowie strafrechtliche Ermittlungen und Verfolgung und müsse mit einer Haftstrafe von bis zu 15 Jahren rechnen.
- 6.5
- Mit Eingaben vom 16. August 2023, 30. September 2024 und 3. Oktober 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, gegen ihn sei ein neues Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung eröffnet worden und es liege ein Haftbefehl vor. Nachdem zunächst ein Geheimhaltungsbeschluss bestanden habe, habe er zwischenzeitlich die Anklageschrift vom (…) September 2024 sowie einen Antrag auf Haftbefehl und einen Haftbefehl vom (…) April 2024 (act. 30 Beilagen 1 bis 3) einreichen können.
- 6.6
- In ihrer Duplik führte die Vorinstanz aus, gegen den Beschwerdeführer sei ein Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eröffnet und ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme erlassen worden (Dossiernr. […]). Personen, die in der Türkei wegen Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) verfolgt würden, würden nach einer solchen Einvernahme in der Regel wieder freigelassen; dies sei auch im Vorführbefehl des Beschwerdeführers vorgesehen. Aufgrund seines niedrigen Risikoprofils und seiner fehlenden strafrechtlichen Vorbelastung sei die Wahrscheinlichkeit einer unbedingten Freiheitsstrafe gering. Auch seine Facebook-Aktivitäten liessen weder auf ein besonderes politisches Profil noch auf eine grosse Resonanz schliessen.
- 6.7
- Dem hält der Beschwerdeführer in der Triplik entgegen, das Verfahren wegen Beleidigung von Amtsträgern (Dossiernr. […]) sei inzwischen abgeschlossen worden. Im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung sei er auf den (…) März 2025 vorgeladen worden. Eine Festnahme zwecks Einvernahme könne für seine Gesundheit ein erhebliches Risiko darstellen. Er leide an diversen Krankheiten, unter anderem sei eine Lebertransplantation durchgeführt worden, weshalb er auf regelmässige ärztliche Behandlung und Medikamente angewiesen sei.
- 6.8
- Mit Eingaben vom 25. März 2025, 22. Mai 2025, 23. Oktober 2025, 11. November 2025, 5. Januar 2026, 25. März 2026, 16. April 2026, 19. Mai 2026 und 18. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Gerichtsdokumente, ärztliche Berichte und persönliche Schreiben ein. Er führte insbesondere aus, im Verfahren wegen Beleidigung von Amtsträgern (Dossiernr. […]) sei er freigesprochen worden, während das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung weiterhin hängig sei. Zudem machte er geltend, im Mai 2025 von einem weiteren, im Jahr 2019 eröffneten Verfahren wegen Beleidigung von Amtsträgern (Dossiernr. […]) erfahren zu haben. Die gegen ihn gerichtete Strafverfolgung stehe im Zusammenhang mit seiner alevitischen Identität und seiner Kritik an diskriminierenden Äusserungen staatlicher Vertreter.
7.
- 7.1
- Das Gericht gelangt zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit ausführlicher und zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat. Der Beschwerdeführer vermag diesen Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. In der Folge kann mit einigen sich aufgrund der Beschwerdevorbringen ergebenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung, in der Vernehmlassung und in der Duplik verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 7.1, 7.3 und 7.6).
- 7.2
- Vorab ist festzustellen, dass nach dem Rückzug des ersten Asylgesuchs und dem Nichteintretensentscheid im zweiten Asylverfahren in keinem der beiden Verfahren eine materielle Prüfung der Asylvorbringen erfolgte. Die früheren Verfahren vermögen damit für die Beurteilung des vorliegenden Mehrfachgesuchs keine Anhaltspunkte zu liefern, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird (A26 F77).
7.3
- 7.3.1
- Den bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln zufolge wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien ein Strafverfahren wegen Beleidigung von Amtsträgern (Dossiernr. […]) eingeleitet. Gemäss den auf Beschwerdeebene vorgelegten Dokumenten wurde dieses Verfahren mit einem Freispruch des Beschwerdeführers abgeschlossen (vgl. Triplik; Triplik Beilage 2; act. 47). Des Weiteren sind je ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Dossiernr. […]) sowie Beleidigung von Amtsträgern (Dossiernr. […]) hängig.
- 7.3.2
- Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, dass allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hängig seien, nicht zur Annahme führe, Betroffene hätten generell einen Politmalus zu befürchten. Vielmehr weist ein solches Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz auf, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Darüber hinaus ist erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich wurde im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).
- 7.3.3
- Vorliegend wurden Beweismittel eingereicht, wonach je ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Beleidigung von Amtsträgern hängig ist. Die weiteren Voraussetzungen gemäss dem Referenzurteil E-4103/2024, welche für die Annahme einer flüchtlingsrechtlichen Relevanz erforderlich wären, sind jedoch nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich nicht vorbelastet und weist kein ausgeprägtes politisches Profil auf. Er war nach eigenen Angaben nie Mitglied einer politischen Partei und nahm an Veranstaltungen der HDP und des alevitischen Kulturvereins lediglich als Zuhörer beziehungsweise als einfaches Mitglied teil (A26 F18, 62 f.; BM 5, BM 12). Auch seine Aktivitäten in den sozialen Medien weisen nicht auf ein besonderes politisches Profil hin; seine Beiträge weisen keinen grossen Verbreitungsgrad auf und stiessen nur auf geringe Resonanz. Konkrete, individualisierte Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer abweichend von der Praxis eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe droht, sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Berechnungen, Einzelfälle und Länderberichte mangels hinreichenden persönlichen Bezugs nichts zu ändern. Ebenso wenig überzeugt der erst spät erhobene Einwand, wonach die Verfahren im Zusammenhang mit seiner alevitischen Identität stünden (act. 44 S. 2); aus den Anklageschriften ergeben sich keine entsprechenden Hinweise; vielmehr beziehen sie sich auf konkrete, von den türkischen Behörden als Präsidentenbeleidigung beziehungsweise Beleidigung von Amtsträgern qualifizierte Äusserungen. Vor diesem Hintergrund kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz in der Duplik offengelassen werden, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten um echte Beweismittel handelt. An dieser Stelle ist zudem erneut darauf hinzuweisen, dass nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien tatsächlich zu einer Verurteilung führen (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). Sodann hat der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung nicht Haftbefehle («tutuklama kararı»), sondern Vorführbefehle («yakalama emri» zur Aussageaufnahme) eingereicht. Solche Vorführbefehle dienen der Einvernahme durch die Justizbehörden und führen bei Delikten des Anti-Terrorgesetzes (ATG) dieser Schwere nach erfolgter Aussage in der Regel zur Freilassung und nicht zur Untersuchungshaft (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 E. 4.3.2; Urteile des BVGer E-8019/2024 vom 9. April 2025 E. 5.1.2; D-9436/2025 vom 5. Januar 2026 E. 5.3.4). Vorliegend wurden die Vorführbefehle zudem ausdrücklich zwecks Einvernahme mit anschliessender Freilassung erlassen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei der Einreise eine darüber hinausgehende Freiheitsentziehung droht, bestehen somit nicht. Auch aus der Festnahme einer anderen Person lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, da nicht ersichtlich ist, dass deren Profil mit jenem des Beschwerdeführers vergleichbar wäre. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer kurzfristigen Festnahme zwecks Einvernahme mit anschliessender Freilassung entgegenstehen sollten.
Auch bei einer Kumulation der Strafverfahren ist die Wahrscheinlichkeit einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe für den strafrechtlich nicht vorbelasteten und politisch nicht besonders profilierten Beschwerdeführer gering. Vielmehr ist nach der einschlägigen Praxis davon auszugehen, dass eine allfällige Freiheitsstrafe unter diesen Umständen regelmässig bedingt ausgesprochen beziehungsweise die Verkündung des Strafurteils aufgeschoben würde (Art. 51 tStGB; Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung; vgl. zur Praxis bei einer Kumulation von Verfahren Urteile des BVGer D-1147/2024 vom 28. August 2025 E. 6; E-7970/2024 vom 6. Juni 2025 E. 7.4.3 m.w.H.).
- 7.4
- In Übereinstimmung mit dem SEM gelangt das Gericht bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers zur Beherbergung der drei DHKP-C-Angehörigen im Jahr 2018 und der darauffolgenden Hausdurchsuchung mangels Kausalität zur Ausreise zum Schluss, dass diese keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. Ebenso verhält es sich mit den Vorbringen, er sei im Internet von zivilen Faschisten bedroht worden. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Ziff. II S. 5, S. 7), zumal diesen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird. Des Weiteren beruht sein Vorbringen, er sei in der Türkei aufgrund seiner Mitgliedschaft in einem alevitischen Verein fichiert worden, lediglich auf einer Vermutung, welche er nicht belegen konnte (A9 F20, F156-163).
- 7.5
- Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine fortgesetzten exilpolitischen Aktivitäten in den sozialen Medien beruft, kann auf das in E. 7.3.3 Gesagte verwiesen werden. Angesichts seines niederschwelligen Profils sind keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG ersichtlich.
- 7.6
- Abschliessend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Bejahung einer Kollektivverfolgung hohe Anforderungen stellt. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die alevitische Bevölkerung der Türkei – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen – nach konstanter Praxis nicht erfüllt (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 E. 7.1 m.w.H.).
- 7.7
- Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen. Die Vorinstanz hat das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt.
- 8.
- Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
- 9.1
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2021 jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
- 9.2
- Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer lic.iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Es ist ihr folglich ein amtliches Honorar auszurichten. In der Kostennote vom 9. Dezember 2024 wird ein zeitlicher Aufwand von 27.25 Stunden à Fr. 200.–, Übersetzungskosten Fr. 527.75 (inkl. MwSt) sowie Auslagen von Fr. 441.40 (für Porto, Kopien, Telefonspesen, Fax sowie Dolmetscherkosten von 1.5 Stunden à Fr. 70.– und 1.5 Stunden à Fr. 90.–; nicht mehrwertsteuerpflichtig) geltend gemacht, insgesamt Fr. 5'519.15. Danach erfolgten diverse weitere Eingaben, wobei keine ergänzende Kostennote vorgelegt wurde. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand ist wenig differenziert dargelegt und erscheint für die notwendige Verfahrensführung – selbst unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrensumstände und des zweimaligen Schriftenwechsels – als überhöht und ist auf zehn Stunden zu kürzen. Für die nach Einreichung der Kostennote erfolgten kurzen Eingaben erscheint ein zusätzlicher Aufwand von drei Stunden als angemessen. Insgesamt sind somit 13 Stunden zu entschädigen. Wie in der Zwischenverfügung vom 2. Juni 2021 angekündigt, ist für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.– auszugehen, womit sich ein Honorar von Fr. 1'950.– ergibt. Die geltend gemachten Übersetzungskosten von Fr. 527.75 sind aufgrund der eingereichten Rechnung als ausgewiesene Auslagen anzuerkennen (act. 6). Die geltend gemachten Dolmetscherkosten von insgesamt Fr. 240.– sind mangels entsprechender Belege nicht zu berücksichtigen. Die weiteren Auslagen von Fr. 201.40 für Porto, Telefon, Fax, Kopien und Drucksachen sind zuzusprechen. Für die bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen ist ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 Prozent anzuwenden. Auf dem Honorar für die in diesem Zeitraum angefallenen 8.25 Stunden von Fr. 1'237.50 sind somit Fr. 95.29 Mehrwertsteuer zu entrichten. Für die nach dem 1. Januar 2024 angefallenen 4.75 Stunden von Fr. 712.50 sind bei einem Mehrwertsteuersatz von 8.1 Prozent weitere Fr. 57.71 Mehrwertsteuer zu entrichten. Die in den Übersetzungskosten bereits enthaltene Mehrwertsteuer ist dabei nicht erneut zu berücksichtigen. Insgesamt ist der amtlichen Rechtsbeiständin somit ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 2'850.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
- 1.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 2.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- 3.
- Der rubrizierten amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'850.– zugesprochen.
- 4.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
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