Bundesverwaltungsgericht, E-262/2022
13. Oktober 2026 · Abteilung V · Deutsch
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2021
Bundesverwaltungsgericht · E-262/2022 · Deutsch
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-262/2022
Urteil vom 13. Oktober 2026
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Matthias Wühler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Leslie Spengler, Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2021 / N (…).
Sachverhalt:
- A.
- A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. Juli 2021 um Asyl in der Schweiz nach. Am 10. August 2021 befragte das SEM ihn summarisch zu seiner Person. Am 8. September 2021 wurde er vertieft und am 6. Dezember 2021 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Zu seinen persönlichen Verhältnissen machte er geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer B._______ und stamme aus C._______, einem Dorf im Bezirk D._______ der Provinz E._______. Die Schule habe er bis zur siebten Klasse besucht.
Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei jahrelang für die Polizei bzw. Armee tätig gewesen, habe in dieser Zeit auch aktiv gegen die Taliban gekämpft. Zuletzt sei sein Vater für die Aufsicht über ein Waffen- und Munitionsdepot der Regierung verantwortlich gewesen. Sein Vater sei mit Haftbefehl vom (…) beschuldigt worden, Waffen und Munition aus dem Depot gestohlen zu haben. Drei oder vier Monate später seien die Behörden aufgetaucht und hätten sich nach dem Verbleib des Vaters erkundigt. Während all dem hätten die Taliban von seinem Vater verlangt, dass er entweder alle Waffen und die gesamte Munition, die er von der Regierung dabeigehabt habe, den Taliban übergebe, und sich auch den Taliban anschliesse, oder dass er alle Waffen und die gesamte Munition der Regierung zurückgebe und das Leben eines normalen Bürgers führe. Die Dorfbewohner hätten den Beschwerdeführer und seine Familie nach dem Vorfall im Waffen- und Munitionsdepot gemieden, sie als Spione verdächtigt und Gerüchte verbreitet. Eines Tages sei der Beschwerdeführer von den Behörden drei Tage lang mitgenommen und geschlagen worden. Man habe ihn freigelassen unter Androhung der Verhaftung der gesamten Familie, sollte er den Verbleib seines Vaters nicht aufklären. Nach einer Woche sei er wieder verhaftet und mitgenommen worden. Dabei habe er so schwere Gewalt erfahren, dass er ohnmächtig geworden und blutüberströmt aufgewacht sei. Unter anderem sein Onkel habe ihn abgeholt und ihm zur Flucht geraten. Noch am selben Abend, etwa im Mai 2020, sei er über den Iran ausgereist. Seine Mutter und seine Geschwister hätten sich nach F._______ abgesetzt.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem medizinische Unterlagen, Reisedokumente, Dokumente betreffend die Arbeit des Vaters und einen Haftbefehl gegen seinen Vater zu den Akten.
- B.
- Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 14. September 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
- C.
- Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, wobei sie den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
- D.
- Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Januar 2022 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Als Beweismittel gab er Herkunftslandinformationen und eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten.
- E.
- Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Entbindung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut, ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
- F.
- Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2022 zur Replik zugestellt, welche dieser dem Gericht seinerseits mit Eingabe vom 23. Februar 2022 zustellte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
- 1.
- Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.30]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
- 2.
- Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
- 3.
- Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt. Auch im Übrigen besteht für eine Rückweisung der Sache keine Veranlassung.
- 4.
- Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
- 5.1
- Zur Begründung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, zwei Mal von den ehemaligen afghanischen Behörden festgenommen, verhört und geschlagen worden zu sein, sei diesen Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu attestieren. Die von ihm erwähnten Behörden existierten in dieser Form nicht mehr. Aufgrund dessen seien die vergangenen Erfahrungen mit der damaligen afghanischen Regierung zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr relevant.
Soweit der Beschwerdeführer befürchte, im Falle seiner Rückkehr als Sohn eines ehemaligen Regierungsanhängers von den Taliban getötet zu werden, habe er keine konkreten Vorfälle in Bezug auf die Taliban geltend gemacht. Grund für seine Ausreise seien die Vorfälle mit den Behörden gewesen. Die blosse Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban genüge nicht. Sein Profil sei nicht geeignet, eine Reflexverfolgung durch die Taliban zu begründen. Zudem stünde es dem Beschwerdeführer frei, in einen anderen Teil des Landes zu ziehen, wo er weniger bekannt wäre. Die geltend gemachten negativen Erfahrungen mit den Dorfbewohnern seien nicht intensiv genug, um flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten.
- 5.2
- In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst auf die allgemeine Bedrohungslage in Afghanistan aufmerksam. Nach dem Sturz der Regierung hätten die Taliban zunächst eine Amnestie für ehemalige Regierungsangehörige verkündet. Diese hätten sie jedoch nicht eingehalten, und bereits im November 2021 seien mehr als 100 ehemalige Soldaten, Polizisten oder Mitarbeiter des Geheimdienstes hingerichtet worden. Man müsse angesichts der unübersichtlichen Informationslage auch von einer hohen Dunkelziffer ausgehen. Demzufolge würde der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in objektiv begründeter ständiger Angst vor der Willkür der Taliban leben. Die Erfahrung mehrtätiger und gewalttätiger Freiheitsberaubung durch den Staat wirke fort. Dass die Personen, die die staatliche Gewalt innehaben, heute nicht mehr dieselben seien wie damals, spiele nur dahingehend eine Rolle, dass den Taliban im Vergleich zur vorherigen Regierung ein gnadenloses Vorgehen noch viel eher zuzutrauen sei.
Die Taliban würden den Vater kennen und wüssten um seine frühere Stellung im Staatsgefüge. Es sei erkennbar, dass der Vater eine bedeutsame Position gehabt habe. Anders seien die zu seiner Ergreifung eingesetzten Ressourcen nicht zu erklären.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den Beschwerdeführer nicht. Der Aufenthaltsort der Mutter und der Geschwister sei alles andere als sicher und befreie sie nicht von der Angst, durch Spione entdeckt zu werden. Sie hielten sich weiterhin heimlich in F._______ auf.
- 5.3
- Im Rahmen der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. Den in der Rechtsmitteleingabe diskutierten Herkunftslandinformationen lasse sich entnehmen, dass es bei ehemaligen Regierungsfunktionären gerade nicht zwangsläufig zu einer Bestrafung oder Tötung durch die Taliban komme. Auch gebe es keine differenzierte Statistik, die zeige, inwiefern und in welcher Zahl Familienmitglieder verfolgt würden. Eine objektive Furcht habe der Beschwerdeführer nicht ausreichend begründet. Es sei bis heute unklar geblieben, was sich genau im Zusammenhang mit dem Waffen- und Munitionsdepot zugetragen habe und weswegen sein Vater genau geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer habe sich nach dem Verschwinden seines Vaters noch einige Zeit in Afghanistan aufgehalten, ohne dass die Taliban ein Interesse an ihm bekundet hätten. Die Ableitung einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung sei bei dieser Sachlage nicht möglich.
Zuletzt müsse nochmals betont werden, dass die Mutter offensichtlich Schutz vor den Taliban gefunden habe. Es sei bei einem Land von der Grösse Afghanistans unwahrscheinlich, dass an einem anderen Ort der Hintergrund einer dort fremden Person ans Licht kommen würde.
- 5.4
- In der Replik macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, es sei bei der Begründetheit der Furcht nicht auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustellen, da er bereits in der Vergangenheit staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Seine Furcht, erneut staatlicher Willkür ausgesetzt zu sein, sei damit absolut nachvollziehbar.
6.
- 6.1
- Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Informationslage über die Situation in Afghanistan in der Zeit seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids verbessert hat. Die beschwerdeweise geltend gemachte Feststellung, dass die Informationslage betreffend die Verfolgung ehemaliger Regierungsangehöriger unübersichtlich sei, kann somit nicht mehr in demselben Masse Geltung beanspruchen.
Niederschlag gefunden haben die Erfahrungswerte insbesondere in dem von der Vorinstanz veröffentlichten Dokument «Staatssekretariat für Migration SEM, Sektion Analyse: Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile; Bern Wabern, 15. Februar 2022 (nachfolgend: Focus Afghanistan 2022)» und dem von der EU-Asylagentur veröffentlichten Dokument Afghanistan: Country Focus (EUAA, COI Report – Afghanistan: Country Focus, 22.01.2026, europa.eu ↗, abgerufen am 13. Oktober 2026) (nachfolgend: Country Focus ). An der Erstellung des Country Focus mitgewirkt haben laut Danksagung die zuständigen Behörden in Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, den Niederlanden, Rumänien, Schweden und Österreich. Auch die beschwerdeweise vorgelegten Herkunftslandinformationen haben Eingang in diese Dokumente gefunden.
- 6.2
- Hinsichtlich einer direkten Verfolgung des Beschwerdeführers durch staatliche Organe ist massgeblich, dass diese Organe in dieser Form nicht mehr existieren. Anders als beschwerdeweise geltend gemacht, liegt keine nahtlose Fortexistenz der früheren Behörden vor. Vielmehr haben die afghanische Staatlichkeit und die Motivationslage der darin handelnden Personen sich so grundlegend gewandelt, dass von einer Zäsur gesprochen werden muss. Aus dem vergangenen Leid des Beschwerdeführers (gewaltsame Wegnahme und Inhaftierung durch die Behörden des ehemaligen afghanischen Staates) kann mithin keine objektiv begründete Furcht vor einer erneuten gezielten Verfolgung durch die gegenwärtigen Machthaber abgeleitet werden.
- 6.3
- Unter Berücksichtigung der obengenannten Erfahrungswerte ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Umstände glaubhaft zu machen, aus denen eine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung abzuleiten gewesen wäre. Die Verwandtschaft mit, auch die direkte Abstammung von, einem ehemaligen Mitarbeiter des früheren afghanischen Staates, genügt für sich genommen nicht, eine Furcht vor Reflexverfolgung objektiv nachvollziehbar zu machen. Stattdessen sind weitere Risikofaktoren erforderlich. Es ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, ob konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-4915/2024 vom 20. September 2024 E. 6.1).
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, sein Vater habe eine herausgehobene Stellung gehabt, denn anders sei der zu seiner Ergreifung betriebene Aufwand nicht erklärbar, überzeugt dies nicht. Sein Vater stand im Verdacht, Waffen beziehungsweise Munition aus dem Depot entwendet zu haben. Die konsequente Ahndung eines solchen Dienstverstosses ist nach allgemeiner Lebenserfahrung damit vereinbar, dass der im Verdacht stehenden Person keine herausgehobene Rolle zukommt. Vielmehr ist mangels weiterer substanziierter Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sein Vater eine gewöhnliche Wachfunktion innehatte. Wäre er für den früheren Staat von besonderer Bedeutung gewesen, so wäre es unwahrscheinlich, dass man ihm befohlen hätte, ein Munitionsdepot zu überwachen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, selbst keine Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt zu haben. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist somit kein Risikofaktor für eine Reflexverfolgung erwiesen. Vielmehr lässt dieses Vorbringen den Schluss zu, dass die Taliban kein Interesse an der Person des Beschwerdeführers hatten und auch in Zukunft nicht haben werden.
- 6.4
- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
- 7.
- Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
- 8.1
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Infolge Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
- 8.2
- Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2022 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die amtliche Rechtsbeiständin hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist ihr eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.– (inklusive Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
- 1.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 2.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
- 3.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'200.– zugesprochen.
- 4.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Matthias Wühler
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